Unterhaltsrechtliche
Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle
(Stand: 01.07.2005)
Leitlinien vom 01.07.2003 bis 30.06.2005
Aus gegebenen Anlass weisen wir
daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Celle
handelt!
Die von den Familiensenaten zusammengestellten Leitlinien
dienen dem Ziel, die Rechtsprechung der Senate möglichst weitgehend zu
vereinheitlichen. Sie werden der Entwicklung des Unterhaltsrechts angepasst und
lassen bewusst Raum für weitere Überlegungen und Konkretisierungen. Eine
bindende Wirkung kommt ihnen nicht zu.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet.
Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.
Unterhaltsrechtliches Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu
unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um
Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der
Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch
mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen
1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.
1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und
Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B.
Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. In der Regel ist
die Verteilung so vorzunehmen, dass der bisherige Lebensstandard
aufrechterhalten werden kann.
1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie
berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.
1.4 Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3 dem Einkommen hinzugerechnet,
soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Zulagen notwendigerweise in
weitergehendem Umfang verbraucht werden und keine häusliche Ersparnis eintritt.
1.5 Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der
Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
1.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ergeben
sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Werbungskosten. Für Gebäude ist
keine AfA anzusetzen.
1.7 Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem
Kalenderjahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen und auf die einzelnen
Monate umzulegen. Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die
unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, bleiben auch die
Steuererstattungen außer Betracht.
1.8 Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder.
2. Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld.
2.2 Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II) beim Verpflichteten. Beim Berechtigten
sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff SGB II kein
Einkommen, es sei denn die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in
Ausnahmefällen treuwidrig (vgl. BGH FamRZ 1999, 843; 2001, 619); nicht
subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen.
2.3 Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.
2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme
von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.
2.5 Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S.2 BErzGG.
2.6 Arbeitsunfallrenten.
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten,
Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche
Mehraufwendungen; § 1610 a BGB ist zu beachten.
2.8 Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen
abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nur in
den Ausnahmefällen des § 13 VI SGB XI.
2.9 In der Regel Bezüge nach §§ 41 - 43 SGB XII (Grundsicherung) beim Verwandten
unterhalt (anders beim Ehegattenunterhalt).
2.10 Kein Einkommen sind Sozialhilfe (SGB XII) und Leistungen nach dem UVG. Die
Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen
treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843 bzw. 2001, 619).
3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. Ziff.
14).
4. Geldwerte Zuwendungen
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B.
Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende
Eigenaufwendungen ersparen.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist
als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu
behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem
Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den
berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, notwendige Instandhaltungskosten (BGH
FamRZ 2000, 351, 354) und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein
Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich
oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder
zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die
angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt
insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das
Eigenheim allein bewohnt.
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so
kann hierfür ein Einkommen angesetzt werden (BGH FamRZ 2001, 1693).
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach
Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen,
kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen
des Dritten entspricht.
9. Fiktives Einkommen
Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen
Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene
Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu
nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder
titulierten Unterhalt).
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten
nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des
Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.
10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann von Einkünften aus
nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens
(Ziff. 10.1) angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen
diese Pauschale, so sind sie im einzelnen darzulegen.
10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines
Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Satz 1 Nr. 2 JVEG
anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer) angesetzt werden.
Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten erfasst. Werden die Raten für einen zur
Anschaffung aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verringern sich die
anrechnungsfähigen KM-Kosten.
10.2.3 nicht belegt
10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte
infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann im Einzelfall ein
Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden.
10.4 Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die
Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten
erfolgen.
Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind
grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.
Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den
Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei
der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des
Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder,
mit zu berücksichtigen. Zur Obliegenheit des Unterhaltsschuldners, ein
Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, vgl. BGH FamRZ 2005, 608.
10.5 Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Ziff.
13.3, 15.2), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu
unterscheiden.
10.6 Vermögenswirksame Sparleistungen des Arbeitnehmers vermindern das Einkommen
nicht. Jedoch sind im Bruttoeinkommen enthaltene Leistungen des Arbeitgebers für
die vermögenswirksame Anlage zu belassen.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im
elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich
nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anlage 1). Bei minderjährigen
Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Regelbetrags geltend
gemacht werden.
11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer
gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des
Pflichtigen ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu
bereinigen.
11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der
Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat.
Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab-
oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe
vorzunehmen.
Zur Eingruppierung können auch die Bedarfskontrollbeträge
herangezogen werden. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab
Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene
Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den
unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung
auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst
niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird,
anzusetzen.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der
Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend
höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 III 2 BGB) oder der eigene
angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist
gefährdet (§ 1603 II 3 BGB).
12.2 Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.
12.3 Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt
verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 III 1 BGB für den Gesamtbedarf
(vgl. Ziff. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des
Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.
12.4 Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt §
1606 III 1 BGB (vgl. Ziff. 13.3).
13. Volljährige Kinder
13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im
Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.
Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes bemisst sich
grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile (BGH
FamRZ 1994, 696, 698). Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu
leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle
ergibt.
13.1.2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit
eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640 € ohne Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.
Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht
auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
13.2 Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen
und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen),
angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 II BGB
entsprechend.
13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils
nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Ziff.
10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des
angemessenen Selbstbehalts 1.100 € abzuziehen.
Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach
der Formel:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2)
abzüglich 1.100 € mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten
Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.200 € (=1.100 + 1.100) €.
Haftungsanteil 1 = (N1 - 1.100) x R : (N1 + N2 - 2.200).
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit
zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind)
wertend verändert werden.
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB
minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum
notwendigen Selbstbehalt (770 €/890 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder
andernfalls nicht gedeckt werden kann.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Es wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen. Zur Verrechnung bei
Minderjährigen nach § 1612 b V BGB siehe Verrechnungstabelle Anhang 2.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt
werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach
Trennung/Scheidung gilt grundsätzlich das (Mehr-)Einkommen als prägend (BGH
FamRZ 2001, 986).
15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Vom bereinigten Erwerbseinkommen kann
ein Bonus von 1/7 abgezogen werden.
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies
die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung
des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt. Erbringt
der Pflichtige sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Ziff. 10.3.
Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts beim Ehegatten kann
unterbleiben, soweit sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf
der Beteiligten ergibt. Dieses Missverhältnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn
beim Ehegatten die Beträge gemäß Ziff. 22.1 unterschritten sind.
15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete
Bedarfsberechnung in Betracht.
15.4 Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom
Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Pflichtigen bezahlt, sind diese
von seinem Einkommen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit
nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht
prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.
15.5 gestrichen
16. Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf
anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den
Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist (vgl. Rechenbeispiel Anlage 3 Ziff. 3.1).
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder
betreut, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere
auf die Zahl der Kinder und deren Alter sowie auf andere Betreuungsmöglichkeiten
abzustellen. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine
Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, solange ein Kind noch die Grundschule
besucht, und dass danach jedenfalls eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht
kommt.
17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung
keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. - 20. (nicht belegt)
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Pflichtigen
21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem
angemessenen (§ 1603 I BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 I, 1578 I BGB) sowie
dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).
21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB
gleichgestellten Kindern gilt im allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als
unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt beim Erwerbstätigen 890 € und kann bei einem
nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf bis 770 € herabgesetzt werden.
21.3 Im übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.
21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.100 €.
21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615 l BGB ist der Selbstbehalt in
der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen
Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und dem notwendigen Selbstbehalt
nach § 1603 II BGB liegt (BGH FamRZ 2005, 304), in der Regel mit 1.000 €.
21.3.3 Der Selbstbehalt gegenüber Eltern richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalles unter Berücksichtigung des angemessenen Unterhalts vorrangig
Berechtigter; er beträgt zumindest 1.400 €, wobei die Hälfte des diesen
Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.
21.4 Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er
entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Ziff. 15)
zuzüglich des Erwerbstätigenbonus' des Unterhaltspflichtigen.
Übersteigt der eheangemessene Selbstbehalt den notwendigen
Selbstbehalt und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der
Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der
Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (§ 1581 BGB). In der Regel
kann ihm ein Selbstbehalt in Höhe von 1.000 € belassen bleiben.
Eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt kommt
insbesondere bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht.
21.5 Anpassung des Selbstbehalts
21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten
werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch
seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Ziff. 22).
21.5.2 nicht belegt
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 II 2
BGB gleichgestellter Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den
mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 560 €, und wenn dieser
erwerbstätig ist, 650 € angesetzt.
22.2 Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder der Unterhaltspflichtige
verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 800
€ angesetzt.
22.3 Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind
verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.050
€ angesetzt.
23. Mangelfall
23.1 Ein verschärfter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des
Pflichtigen zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen
Unterhaltsansprüche nicht ausreicht (BGH, FamRZ 2003, 363, 366).
Bei der Feststellung eines Mangelfalles entsprechen diese
Unterhaltslasten
- für minderjährige oder diesen nach § 1603 Abs. 2 BGB
gleichgestellte Kinder den Zahlbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich
des anzurechnenden Kindergeldes sowie
- für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten seinem
jeweiligen Restbedarf (Ziff.15, 16).
23.2 Für die Berechnung im Mangelfall belaufen sich die Einsatzbeträge
23.2.1 bei minderjährigen und diesen gemäß § 1603 II 2 BGB gleichgestellten
Kindern nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle,
23.2.2 bei getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatte auf den notwendigen
Eigenbedarf in Höhe der Beträge gemäß Ziff. 21.2,
23.2.3 bei mit den Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf die Beträge gemäß
Ziff. 22.1. Anrechenbares Eigeneinkommen der Unterhaltsberechtigten ist zu
berücksichtigen.
23.3 Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen
Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.
Die Kürzung, die dem Vomhundertsatz nach § 1612a II BGB
entspricht, berechnet sich nach der Formel:
Vhs = V : S x 100
Der proportional gekürzte Unterhalt ergibt sich aus der
Multiplikation des Einsatzbetrags mit dem Vomhundertsatz. Für Titel nach § 1612
a I BGB ist der hier ermittelte Vomhundertsatz mit 1,35 zu multiplizieren.
Vhs = Vomhundertsatz
S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten
V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt)
23.4 Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.
23.5 Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist zu
korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfallkürzung
ermittelten Bedarfssätzen liegt (vgl. BGH FamRZ 2003, 363, 366).
Sonstiges
24. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.
25. Ost – West – Fälle
Bei sog. Ost – West – Fällen richtet sich der Bedarf des
Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt
des Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltssätzen.
Anhang
1.
Kindesunterhalt
|
|
Nettoeinkommen
des Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhundertsatz
(Anm. 6) |
Bedarfskontrollbetrag |
|
(Anm. 3,4) |
|
|
|
|
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
|
|
|
Alle Beträge in Euro (€) |
|
1. |
bis 1.300 |
204 |
247 |
291 |
335 |
100 |
770/890 |
|
2. |
1.300 – 1.500 |
219 |
265 |
312 |
359 |
107 |
950 |
|
3. |
1.500 – 1.700 |
233 |
282 |
332 |
373 |
114 |
950 |
|
4. |
1.700 – 1.900 |
247 |
299 |
353 |
406 |
121 |
1.050 |
|
5. |
1.900 – 2.100 |
262 |
317 |
373 |
429 |
128 |
1.100 |
|
6. |
2.100 – 2.300 |
276 |
334 |
393 |
453 |
135 |
1.150 |
|
7. |
2.300 – 2.500 |
290 |
351 |
414 |
476 |
142 |
1.200 |
|
8. |
2.500 – 2.800 |
306 |
371 |
437 |
503 |
150 |
1.250 |
|
9. |
2.800 – 3.200 |
327 |
396 |
466 |
536 |
160 |
1.350 |
|
10. |
3.200 – 3.600 |
347 |
420 |
495 |
570 |
170 |
1.450 |
|
11. |
3.600 – 4.000 |
368 |
445 |
524 |
603 |
180 |
1.550 |
|
12. |
4.000 – 4.400 |
388 |
470 |
553 |
637 |
190 |
1.650 |
|
13. |
4.400 – 4.800 |
408 |
494 |
582 |
670 |
200 |
1.750 |
|
|
über 4.800 |
nach den Umständen des Falles |
|
2.
Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
a)
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EURO
|
Einkommensgruppe |
0-5 Jahre |
6-11 Jahre |
12-17 Jahre |
|
1 =100% |
204-5 = 199 |
247-0= 247 |
291-0 = 291 |
|
2 = 107% |
219-20 = 199 |
265 - 8 = 257 |
312-0 = 312 |
|
3 = 114% |
233-34 = 199 |
282 - 25 = 257 |
332-16 = 316 |
|
4 = 121 % |
247-48 = 199 |
299 - 42 = 257 |
353-37 = 316 |
|
5 = 128% |
262-63 = 199 |
317-60 = 257 |
373-57 = 316 |
|
6 = 135% |
276-77 = 199 |
334 - 77 = 257 |
393-77 = 316 |
b)
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind
von je 89,50 EURO
|
Einkommensgruppe |
0-5 Jahre |
6-11 Jahre |
12-17 Jahre |
|
1 =100% |
204-17,50 = 186,50 |
247 - 2,50 = 244,50 |
291 - 0 = 291 |
|
2 = 107% |
219-32,50 = 186,50 |
265 - 20,50 = 244,50 |
312-8,50 = 303,50 |
|
3 = 114% |
233-46,50 = 186,50 |
282 - 37,50 = 244,50 |
332 - 28,50 = 303,50 |
|
4 = 121 % |
247-60,50 = 186,50 |
299 - 54,50 = 244,50 |
353 - 49,50 = 303,50 |
|
5 = 128% |
262-75,50 = 186,50 |
317-72,50 = 244,50 |
373 - 69,50 = 303,50 |
|
6 = 135% |
276-89,50 = 186,50 |
334 - 89,50 = 244,50 |
393 - 89,50 = 303,50 |
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen
Einkommensgruppe -Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).
Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets
das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt
angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).
3. Rechenbeispiel
3.1 Additionsmethode
Der Pflichtige M hat ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen in
Höhe von 2.000 € sowie Zinseinkünfte in Höhe von 300 €. Seine Ehefrau F hat ein
bereinigtes Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 1.000 €. Sämtliche Einkünfte sind
prägend. Anspruch der F ?
Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen :
½ ( 6/7 * 2.000 € + 300 € + 6/7 * 1.000 € ) = 1.436 €
Höhe des Anspruchs ( = ungedeckter Bedarf ) :
1.436 € ./. 6/7 * 1.000 € = 579 €
3.2 Mangelfall
Der Pflichtige M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.650
€. Unterhaltsberechtigt sind seine nicht erwerbstätige Ehefrau F und die beiden
minderjährigen Kinder K1 (4 Jahre) und K2 (7 Jahre), die von F betreut werden.
Das Kindergeld von 308 € wird an F ausbezahlt.
3.2.1. Unterhaltsberechnung ohne Anwendung der Bedarfskontrollbeträge:
K1 : 233 €, nach Kindergeldverrechnung 199 €;
K2 : 282 €, nach Kindergeldverrechnung 257 €;
F : (1.650 € – 233 € – 282 €) * 3/7 = 486 €
Leistungsfähigkeit M 1.650 € – 199 € – 257 € – 486 € = 708 €,
d.h. Mangelfall
3.2.2. Unterhaltsberechnung mit Anwendung der Bedarfskontrollbeträge:
K1 : 204 €, nach Kindergeldverrechnung 199 €;
K2 : 247 €, keine Kindergeldverrechnung;
F : (1.650 € – 204 € – 247 €) * 3/7 = 514 €;
Leistungsfähigkeit M 1.650 € – 199 € – 247 € –514 € = 690 €,
d.h. Mangelfall
3.3. Mangelfallberechnung (in beiden Varianten):
Einsatzbeträge:
K1 276 €; K2 334 €; F 770 €
Verteilungsmasse:
1.650 € - 890 € = 760 €
Summe der Einsatzbeträge:
276 € + 334 € + 770 € = 1.380 €
Vomhundertsatz:
760 € : 1.380 € x 100 = 55,07 %
Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche:
K1 : 276 € x 55,07 % = 152 €;
K2 : 334 € x 55,07 % = 184 €;
F: 770 € x 55,07 % = 424 €.
Der Kindesunterhalt entspricht 74,3 % des Regelbetrages (=
55,07 % * 1,35).
Keine Kindergeldverrechnung nach § 1612 b V BGB und keine
Ergebniskorrektur.
|