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OLG Karlsruhe alte Hinweise zur Düsseldorfer Tabelle - gültig bis 30.06.2001 Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Karlsruhe handelt! Die Karlsruher und Freiburger Familiensenate haben keine eigenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien oder Tabellen entwickelt. Die Senate orientieren sich zum Kindes- und Ehegattenunterhalt grundsätzlich an der Düsseldorfer Tabelle. Hinsichtlich der Selbstbehaltssätze gilt dies seit dem 01.01.1999 auch für den 16. Zivilsenat. Die Senate berücksichtigen den Erwerbstätigenbonus mit folgenden Unterhaltszeiträumen: 2. Zivilsenat und 20. Zivilsenat ab 01.07.1998, 5. Zivilsenat ab 01.07.1999, 16. Zivilsenat ab 01.01.2000, 18. Zivilsenat ab 01.04.2000. Für den Unterhaltszeitraum davor bleibt es bei der Bemessung des Erwerbstätigenbonus mit 1/7. Die berufsbedingten Aufwendungen werden entsprechend Nr. 3 der Anmerkungen zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. |
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Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
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