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Unterhaltsleitlinien des OLG
Koblenz
(Stand 01.07.2005)
Unterhaltslinien 01.07.2003 -
30.06.2005
(Die Leitlinien stimmen mit
wenigen Abweichungen mit den von den Familiensenaten des
Oberlandesgerichts Düsseldorf
herausgegebenen Leitlinien überein.)
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin,
dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Koblenz
handelt!
Unterhaltsrechtliches Einkommen
1. Geldeinnahmen
1.1 Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen
einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B.
Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.
1.2 Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen,
sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).
1.3 Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll
zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen
oder wenn der Regelbetrag minderjähriger Kinder oder der entsprechende Unterhalt
ihnen nach § 1603 Abs. 2 S.2 BGB gleichgestellter Volljähriger nicht gedeckt
ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu
und Glauben zu beurteilen.
1.4 Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls
anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende
Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis in der Regel mit 1/3 des
Nettobetrags zu bewerten.
1.5 Bei Selbständigen ist vom durchschnittlichen Gewinn während eines
längeren Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren,
möglichst den letzten drei Jahren, auszugehen. Anstatt auf den Gewinn kann
ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn
eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber
unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist.
Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung, AfA) können
insoweit anerkannt werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher
Wertverlust entspricht. Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall.
Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert
werden, mindern den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich
anerkannt wird, sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen.
Steuern und Vorsorgeaufwendungen sind nach Nr.10.1 zu
berücksichtigen. Der Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen (Nr.10.2.1)
zu kürzen.
1.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine
Überschussrechnung ermittelt. Instandhaltungskosten können entsprechend § 28 der
Zweiten Berechnungsverordnung pauschaliert werden. Hinsichtlich der
Abschreibungen gilt Nr.1.5.
Auch Kapitaleinkünfte sind unterhaltsrechtliches
Einkommen.
1.7 Steuererstattungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie
anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip); bei Selbständigen kann zur Ermittlung
eines repräsentativen Einkommens auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt
werden (Für-Prinzip).
2. Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld (§ 44 SGB V) sind
Einkommen.
2.2 Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) ist Einkommen beim Verpflichteten, beim
Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht nach § 33 SGB II auf die
Agentur für Arbeit übergegangen ist.
2.3 Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt.
2.4 BAföG-Leistungen (außer Vorausleistungen) sind Einkommen, auch soweit sie
als Darlehen gewährt werden.
2.5 Erziehungsgeld ist nur in den Ausnahmefällen des § 9 Satz 2 BErzGG
Einkommen.
2.6 Unfall- und Versorgungsrenten sowie Waisenrenten sind Einkommen.
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und
Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen sind
Einkommen; bei Sozialleistungen nach § 1610a BGB wird widerlegbar vermutet, daß
sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden.
2.8 An die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld ist Einkommen nur nach
Maßgabe des § 13 Abs.6 SGB XI.
2.9 Die Grundsicherung nach §§ 41 - 43 SGB XII ist beim Verwandtenunterhalt
(insbesondere Eltern- und Kindesunterhalt) als Einkommen des Beziehers zu
berücksichtigen, nicht aber beim Ehegattenunterhalt.
2.10 Sozialhilfe ist kein Einkommen; jedoch kann die Geltendmachung von
Unterhalt durch den Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des
Ausschlusses des Anspruchsübergangs (vgl. § 94 Abs. 1 S. 3 und 4, Abs. 2 und 3
SGB XII) - insbesondere für die Vergangenheit (aber allenfalls bis zur
Rechtshängigkeit) - durch die Sozialhilfe und den Unterhalt mehr als seinen
Bedarf erhalten würde.
2.11 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind kein Einkommen.
3. Kindergeld
Kindergeld ist kein Einkommen; Kinderzulagen und
Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes
entfällt (§ 65 EStG; §270 SGB VI), in dessen Höhe wie Kindergeld, im übrigen wie
Einkommen zu behandeln (BGH FamRZ 1981, 28, 29).
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B.
Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Wohnung, sind - in der Regel in
Höhe der steuerlichen Ansätze - dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit sie
entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist
als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein
Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen
Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch
Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung
umlagefähige Kosten entstehen. Ob und inwieweit neben den Zinsen auch
Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können, ist eine Frage des Einzelfalls.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich
oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu
veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt
insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das
Eigenheim allein bewohnt.
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so
ist hierfür und die damit verbundene Ersparnis, soweit es sich nicht um eine
überobligatorische Leistung handelt, ein (fiktives) Einkommen von regelmäßig 350
EUR anzusetzen.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer
Erwerbstätigkeit sind im Rahmen der Billigkeit (vgl. § 1577 Abs.2 BGB) als
Einkommen zu berücksichtigen.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen,
mietfreies Wohnen) sind kein Einkommen, es sei denn, daß die Anrechnung dem
Willen des Dritten entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen
Obliegenheit erzielbare Einkünfte.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder
angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen); zu den
angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch die zusätzliche Altersvorsorge im
Rahmen der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG zählen.
Steuerzahlungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie
anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Bei Selbständigen kann auf den
Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip). Grundsätzlich ist
jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen; hierzu
gehört auch das Realsplitting. Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit der
Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalls.
Werden steuerlich relevante Aufwendungen unterhaltsrechtlich nicht
berücksichtigt, sind die Steuern um die aus diesen Aufwendungen erzielten
Vorteile zu korrigieren.
10.2 berufsbedingte Aufwendungen
10.2.1 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen abgrenzen lassen, sind vom
Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von
5% des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit
auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann.
Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt
nachzuweisen.
10.2.2 Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs
können in der Regel 10 EUR pro Entfernungskilometer im Monat angesetzt werden.
Hierin sind alle mit dem Kfz verbundenen Kosten enthalten (einschließlich
Finanzierungskosten).
10.2.3 Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 90 EUR als
ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.
10.3 Kinderbetreuung
Konkrete Kinderbetreuungskosten sind abzuziehen, soweit die
Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Beim
Unterhaltspflichtigen kann zudem ein Betreuungsbonus gewährt werden, der in der
Regel bei vollschichtiger Tätigkeit für ein Kind bis 6 Jahre 300 EUR, vom 7. bis
10. Lebensjahr 200 EUR und vom 11. bis zum 15. Lebensjahr 150 EUR beträgt. Bei
gleichzeitiger Betreuung mehrerer Kinder oder Teilzeitarbeit ist der Bonus nach
den Umständen des Einzelfalles zu bemessen.
10.4 Schulden
Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art,
Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Die
Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen.
Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und
Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen.
10.5 Unterhaltsleistungen
Ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind, richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Nr. 13.3 und 15.1). Dabei ist zwischen
Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.
10.6 Vermögensbildung
Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht.
Jedoch sind etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame
Anlage zu belassen.
10.7 Umgangskosten
Umgangskosten können - je nach den Umständen des Einzelfalles
- berücksichtigt werden, in der Regel jedenfalls bis zur Höhe, in der - im
Hinblick auf § 1612b Abs. 5 BGB die Anrechnung von Kindergeld unterbleibt.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle zu
entnehmen. Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als
Vomhundertsatz des Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO geltend gemacht werden.
11.1 In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
nicht enthalten.
11.2 Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich
die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen
des anderen Elternteils. Ab- oder Zuschläge (Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle)
sind zu beachten.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für
das minderjährige Kind zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend
höher als das des anderen Elternteils oder dessen angemessener Bedarf (§ 1603
Abs. 2 Satz 3 BGB, Anm. A 5 II der Düsseldorfer Tabelle) ist bei Leistung des
Barunterhalts gefährdet und der angemessene Selbstbehalt des Betreuenden ist
auch bei (anteiliger) Leistung des Barunterhalts gewahrt. Bei
überobligationsmäßig erzieltem Einkommen sind die Grundsätze des § 1577 Abs. 2
BGB entsprechend heranzuziehen (s.o. Ziff. 7).
12.2 Das bereinigte Einkommen des Kindes, das von einem Elternteil betreut wird,
wird nur teilweise, in der Regel zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet; im
Übrigen kommt es dem betreuenden Elternteil zu Gute.
12.3 Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum
Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach Nr. 13.3 für den
Gesamtbedarf.
12.4 Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt §
1606 Abs. 3 Satz 1 BGB.
13. Volljährige Kinder
13.1 Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der
Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch für
unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung
befinden. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, in
der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung nach Anm.
A. 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für die Haftungsquote gilt 13.3. Ein Elternteil
hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - unter
Berücksichtigung von Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle - nach seinem Einkommen
als Tabellenunterhalt (ohne Abzug eigener Einkünfte des Kindes) ergibt.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem
Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Von diesem Regelbetrag kann
bei entsprechender Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
13.2 Das bereinigte Einkommen des volljährigen Kindes wird in der Regel in
vollem Umfange auf den Bedarf angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer
Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend. Zu den Einkünften des
Kindes gehören auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen.
13.3 Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote
nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um
den Sockelbetrag zu kürzen. Der Sockelbetrag entspricht dem angemessenen
Selbstbehalt gemäß Nr. 21.3, bei minderjährigen unverheirateten und ihnen
gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) dem notwendigen
Selbstbehalt gemäß Nr. 21.2, wenn nicht das Einkommen eines Elternteils
bedeutend höher ist als das des anderen Elternteils.
Bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen
Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) sind die anrechenbaren Einkommen der Eltern
außerdem wegen gleichrangiger Unterhaltspflichten und bei anderen volljährigen
Kindern wegen vorrangiger Unterhaltspflichten nach den Grundsätzen BGH FamRZ
2002, 815 zu kürzen.
Der Verteilungsschlüssel kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. Betreuung
eines behinderten Volljährigen) wertend verändert werden.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen.
Bei Minderjährigen wird auf die Verrechnungstabelle gemäß
Anlage zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle Bezug genommen; (privilegiert)
volljährige Kinder sind insoweit nicht gleich gestellt.
Kommt ein Elternteil allein für den Barunterhalt eines
volljährigen Kindes auf, weil der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit
keinen Barunterhalt zahlt, ist das Kindergeld entgegen der Regelbestimmung des §
1612 b Abs. 1 BGB in vollem Umfang auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen (§
1612 b Abs. 3 BGB analog).
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und
Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese die ehelichen
Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben.
Bei tatsächlicher oder den Ehegatten obliegender Aufnahme oder Ausdehnung einer
Erwerbstätigkeit nach Trennung/ Scheidung wird das erzielte oder erzielbare
(Mehr-) Einkommen in der Regel als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes einer
bisherigen die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmenden Haushaltstätigkeit
angesehen.
Ebenso können geldwerte einem neuen Partner gegenüber erbrachte
Versorgungsleistungen als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit angesehen
werden.
Auch eine Rente kann als Surrogat früherer Erwerbs- oder Haushaltstätigkeit
berücksichtigt werden.
Die den Lebenszuschnitt mitbestimmenden Nutzungsvorteile mietfreien Wohnens im
eigenen Haus (Nr.5) setzen sich an Zinsvorteilen des Verkaufserlöses fort.
Bei Berechnung des Bedarfs ist von dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen
(Nr.10) vorab der Tabellenunterhalt der Kinder abzuziehen. Ergänzend wird auf B.
III der Düsseldorfer Tabelle Bezug genommen.
Auch Unterhalt für nachrangige volljährige Kinder ist abzusetzen, wenn den
Eheleuten ein angemessener Unterhalt verbleibt.
Unterhaltspflichten für nicht gemeinsame Kinder sind zu berücksichtigen, wenn
sie die ehelichen Lebensverhältnisse mit bestimmt haben.
Wegen des denkbaren Abzugs von Kinderbetreuungskosten, eines Betreuungsbonus
sowie von Schulden wird auf Nr. 10.3 und 10.4 Bezug genommen.
15.2 Der Bedarf eines jeden Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte des
unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beider Ehegatten anzusetzen.
Dem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus von 1/7 seiner
Erwerbseinkünfte als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten
Aufwendungen zu, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den
privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen.
Der Bonus ist vom Erwerbseinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, des
Kindesunterhalts, ggf. der Betreuungskosten, eines Betreuungsbonus und
berücksichtigungsfähiger Schulden zu errechnen.
Der Bedarf des berechtigten Ehegatten beträgt danach 3/7 der Erwerbseinkünfte
des anderen Ehegatten und 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte sowie 1/2 der
sonstigen Einkünfte beider Eheleute (Quotenbedarf).
15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Eheleute kommt eine konkrete
Bedarfsberechnung in Betracht.
15.4 Verlangt der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt für Alter, Krankheit
und Pflegebedürftigkeit Vorsorgeunterhalt, den er aus seinen eigenen
Einkünften nicht decken kann, sind grundsätzlich die vom Pflichtigen
geschuldeten Beträge wie eigene Vorsorgeaufwendungen (Nr.10.1) von seinem
Einkommen abzuziehen.
Altersvorsorgeunterhalt wird nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum des
Berechtigten (notwendiger Selbstbehalt) nicht gesichert ist.
Zur Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts wird zunächst ein vorläufiger
Elementarunterhalt nach Nr. 15.2, 21.4 bestimmt. Einkünfte des Berechtigten, die
zu keiner Altersvorsorge führen, bleiben unberücksichtigt. Hinzu kommt ein
Zuschlag entsprechend der jeweils gültigen Bremer Tabelle. Von dieser
Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen Beitragssatzes in der
gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) der
Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des
Verpflichteten abgezogen; auf dieser Basis wird der endgültige
Elementarunterhalt errechnet.
Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts für Alter,
Krankheit oder Pflegebedürftigkeit können unterbleiben, wenn und soweit der
Verpflichtete über nicht prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf
übersteigt, oder wenn und soweit auf den Bedarf nicht prägendes Einkommen des
Berechtigten angerechnet wird (BGH FamRZ 1999, 372).
15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf kann berücksichtigt werden, wenn der
Berechtigte oder der Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen
verfügen, das die Zahlung des nach dem prägenden Einkommen berechneten
Unterhalts sowie des trennungsbedingten Mehrbedarfs erlaubt.
16. Bedürftigkeit
Eigenes Einkommen des Berechtigten ist auf den Bedarf (Nr.
15) anzurechnen. Erwerbseinkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse nicht
geprägt hat, ist um 1/7 zu kürzen (Nr. 15.2). Leistet der Berechtigte
überobligatorische Erwerbstätigkeit (Nr.17), sind die Einkünfte gemäß § 1577
Abs. 2 BGB anzurechnen.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten bei Betreuung eines oder
mehrerer Kinder bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Betreut er
nur ein Kind, besteht in der Regel bis zum Ende des Jahres der Einschulung keine
Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab dann ist regelmäßig die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geringen Umfangs, nach der Grundschulzeit eine
Halbtagsarbeit zumutbar. Hat das Kind das 15. Lebensjahr vollendet, ist in der
Regel eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen.
Von dieser Regel kann insbesondere bei der Betreuung mehrerer Kinder abgewichen
werden.
17.2 Spätestens ein Jahr nach der Trennung besteht in der Regel eine
Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der
Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 770 €, bei
Erwerbstätigkeit 890 €.
19. Elternunterhalt
Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren
Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Mindestens muss jedoch das
Existenzminimum sichergestellt werden, das mit 770 EUR in Ansatz gebracht werden
kann. Darin sind Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
Etwaiger Mehrbedarf (z.B. Heimunterbringung) ist zusätzlich auszugleichen.
20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft
gelten §§ 12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1 Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm der
Selbstbehalt verbleibt. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1602
Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem ehe-angemessenen
Selbstbehalt (§ 1581 BGB).
21.2 Der notwendige Selbstbehalt beträgt beim nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 890 EUR. Hierin sind 360 EUR für Unterkunft
einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der
Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall
erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und
ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) und dem
Ehegatten sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Unterhalt,
soweit der unterhaltsbedürftige Ehegatte wegen der Betreuung minderjähriger
Kinder an der Aufnahme einer eigenen bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit gehindert
ist oder im Einzelfall aus besonderen Gründen ähnlich hilflos und bedürftig ist
wie ein minderjähriges Kind.
21.3 Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen Kindern,
die minderjährigen Kindern nicht gleichgestellt sind, gegenüber dem Anspruch von
Mutter oder Vater aus Anlass der Geburt nach § 1615 l BGB sowie den Eltern des
Unterhaltsverpflichteten.
21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern und in der Regel mindestens
monatlich 1.100 EUR, darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
21.3.2 Der Selbstbehalt gegenüber dem Anspruch von Mutter oder Vater aus Anlass
der Geburt nach § 1615 l BGB beträgt in der Regel 1.000 EUR.
21.3.3 Gegenüber Eltern beträgt der Selbstbehalt monatlich mindestens 1.400 EUR
(einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber
hinausgehenden Einkommens.
21.4 Der billige Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beim
Ehegattenunterhalt (§ 1581 BGB) beläuft sich in der Regel auf die Mitte zwischen
angemessenem und notwendigem Selbstbehalt eines Erwerbstätigen; das sind derzeit
1.000 EUR.
21.5 Vorteile durch das Zusammenleben mit einem Ehegatten oder Lebenspartner
können eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts rechtfertigen.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
Der Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1
BGB und beträgt in der Regel die Hälfte der anrechenbaren Einkünfte beider
Ehegatten; er beträgt mindestens:
22.1 bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und ihnen nach § 1603 Abs. 2 S.2
BGB gleichgestellter volljähriger Kinder 560 EUR, bei Erwerbstätigkeit 650 EUR,
22.2 bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder oder nach § 1615 l Abs. 1 und
2 BGB 800 EUR und
22.3 bei Unterhaltsansprüchen von Eltern des anderen Ehegatten 1.050 EUR
(einschließlich 350 EUR Warmmiete).
23.Mangelfall
23.1 Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des
Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der
gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Berechtigten (beim Kindesunterhalt unter
Berücksichtigung der Tabellenbeträge) nicht ausreicht. Für diesen Fall ist die
nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die
Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig
zu verteilen.
23.2 Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich
23.2.1 bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 3, Satz 2 BGB
gleichgestellten Kindern gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB nach Gruppe 6 der
Düsseldorfer Tabelle,
23.2.2 bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Nichterwerbstätigen
auf 770 EUR, bei Erwerbstätigen auf 890 EUR gemäß Anm. B. V der Düsseldorfer
Tabelle,
23.2.3 bei mit dem Pflichtigen in gemeinsamem Haushalt lebenden Ehegatten auf
650 EUR bei Erwerbstätigkeit und 560 EUR bei Nichterwerbstätigkeit.
Anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist vom Einsatzbetrag
abzuziehen (ohne Ansatz eines Erwerbstätigenbonus).
23.3 Die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf die
gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen
Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
23.4 Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b Abs. 5 BGB.
Sonstiges
24. Rundung
Der Unterhalt ist auf volle Euro zu runden.
25. Ost – West – Fälle
Bei sog. Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes
nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des
Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltsätzen.
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