Onlinedurchsuchung (verdeckte) – mangels Ermächtigungsgrundlage unzulässig
BGH
Az: StB 18/06
Beschluss vom
31.01.2007
Der 3. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2007 gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2, § 304 Abs.
1 und 5 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 135 Abs. 2 GVG beschlossen:
Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2006 - 1 BGs
184/2006 - wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen
des Beschuldigten zu tragen.
Gründe:
I.
Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten und weitere Personen ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen
Vereinigung und anderer Straftaten. Er hat beim Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs beantragt, "gemäß § 102, § 105 Abs. 1, § 94, § 98, § 169 Abs.
1 Satz 2 StPO die Durchsuchung des von dem Beschuldigten benutzten
Personalcomputers/Laptops, insbesondere der auf der Festplatte und im
Arbeitsspeicher abgelegten Dateien ..., und deren Beschlagnahme anzuordnen und
den Ermittlungsbehörden zur verdeckten Ausführung dieser Maßnahme zu gestatten,
ein hierfür konzipiertes Computerprogramm dem Beschuldigten zur Installation
zuzuspielen, um die auf den Speichermedien des Computers abgelegten Dateien zu
kopieren und zum Zwecke der Durchsicht an die Ermittlungsbehörden zu übertragen"
(im Folgenden: verdeckte Online-Durch-suchung). Nach dem derzeitigen
Ermittlungsstand liegt es nahe, dass auf dem Computer verfahrensrelevante
Informationen abgespeichert sind.
Mit Beschluss vom 25. November 2006 - Az.: 1 BGs 184/2006 - hat der
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag abgelehnt. Hiergegen wendet
sich der Generalbundesanwalt mit seiner Beschwerde. Der Ermittlungsrichter hat
dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde
ist unbegründet. Zu Recht hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die
verdeckte Online-Durchsuchung, die erheblich in Grundrechte des Betroffenen
eingreift, nicht gestattet; denn es fehlt an der erforderlichen
formell-gesetzlichen Befugnisnorm.
1. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts ist die verdeckte
Online-Durchsuchung nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) in
Verbindung mit § 110 StPO (Durchsuchung von Papieren, auch von elektronischen
Speichermedien, vgl. BVerfG NJW 2006, 976, 980; 2005, 1917, 1921; BGH NStZ 2003,
670; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 110 Rdn. 1) und §§ 94 ff. StPO
(Beschlagnahme) gedeckt (ebenso Sieber in Hoeren/Sieber, Handbuch
Multimedia-Recht Rdn. 704; Bär CR 1995, 489, 494; Zöller GA 2000, 563, 572 f.;
Böckenförde, Die Ermittlung im Netz 222 f.; aA: BGH - Ermittlungsrichter wistra
2007, 28; Hofmann NStZ 2005, 121, 123 ff.; Graf DRiZ 1999, 281, 285).
a) Die Anordnung einer auf verdeckte Ausführung angelegten Durchsuchung findet
in §§ 102 ff. StPO keine Grundlage. Das gilt unabhängig davon, ob - wie hier -
ihr Gegenstand ein Computer und ihr Ziel das Auffinden bestimmter Dateien ist
mit der Folge, dass auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl.
BVerfGE 65, 1 ff.; BVerfG NJW 2006, 976, 979 f.) berührt wird, oder ob die Suche
nach körperlichen Gegenständen erlaubt werden soll. Das Bild der
Strafprozessordnung von einer rechtmäßigen Durchsuchung ist dadurch geprägt,
dass Ermittlungsbeamte am Ort der Durchsuchung körperlich anwesend sind und die
Ermittlungen offen legen (vgl. BVerfG NJW 2006, 976, 981; Sieber aaO Rdn. 704;
Schäfer in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 102 Rdn. 1; Nack in KK 5. Aufl. § 102 Rdn.
1; Bär aaO 494; Zöller aaO 572 f.; aA: Graf aaO 285; Hofmann aaO 121, 123).
aa) Dafür sprechen zunächst die Vorschriften der Strafprozessordnung über die
Durchführung der Durchsuchung. § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht ausdrücklich ein
Recht des Inhabers der zu durchsuchenden Räume oder Gegen-stände auf Anwesenheit
vor ("... darf ... der Durchsuchung beiwohnen", vgl. Rudolphi in SK-StPO § 106
Rdn. 2; Meyer-Goßner aaO § 106 Rdn. 2). Bei seiner Abwesenheit ist gemäß § 106
Abs. 1 Satz 2 StPO, wenn möglich, sein Vertreter oder ein Erwachsener aus dem
Kreis der Familie oder Nachbarschaft zuzuziehen. § 105 Abs. 2 StPO verlangt bei
einer Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten
Besitztums, die ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet,
nach Möglichkeit die Beiziehung eines Gemeindebeamten oder von zwei
Gemeindemitgliedern, die nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft sein dürfen. Die Fassungen des § 105 Abs. 2 Satz 1 StPO ("...
sind ... zuzuziehen") und des § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO ("... ist ...
zuzuziehen") postulieren Pflichten der Ermittlungsorgane (vgl. Rudolphi aaO §
105 Rdn. 16 f., § 106 Rdn. 1, 6; Meyer-Goßner aaO § 105 Rdn. 10, § 106 Rdn. 4).
Nach § 107 Satz 1 StPO ist dem von der Durchsuchung Betroffenen nach deren
Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Durchsuchungsbescheinigung zu
erteilen, was voraussetzt, dass ihm zeitnah die Kenntnis von der erfolgten
Durchsuchung vermittelt wird. Diese Vorschrift will gewährleisten, dass der
Betroffene unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme über den Grund der
Durchsuchung informiert wird und damit Gelegenheit erhält, deren Rechtmäßigkeit
zu überprüfen und gegebenenfalls nachträglich Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen
(vgl. Rudolphi aaO § 107 Rdn. 1).
Diese Regelungen sind nach ihrem Wortlaut (siehe oben) sowie nach ihrem Sinn und
Zweck, den von einer Durchsuchung Betroffenen zu schützen, als wesentliche
Förmlichkeiten zwingendes Recht und nicht lediglich Vorschriften, die zur
beliebigen Disposition der Ermittlungsorgane stehen. Von ihrer Beachtung hängt
die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung ab (vgl. Schäfer aaO § 105 Rdn. 56, § 106
Rdn. 15; Rudolphi aaO § 105 Rdn. 17, 18, § 106 Rdn. 1; Nack aaO § 105 Rdn. 14;
Meyer-Goßner aaO § 105 Rdn. 10). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
Einschränkung "wenn möglich" in § 105 Abs. 2 Satz 1 StPO und § 106 Abs. 1 Satz 2
StPO. Unmöglich im Sinne dieser Vorschriften ist die Beiziehung von Zeugen nur
dann, wenn die durch Tatsachen begründete naheliegende Möglichkeit besteht, dass
durch die Suche nach bereiten Zeugen der Erfolg der Durchsuchung vereitelt wird
(vgl. Schäfer aaO § 105 Rdn. 55; Rudolphi aaO § 105 Rdn. 18). Sie darf aber
nicht aus ermittlungstaktischen Erwägungen unterbleiben, um den Tatverdächtigen
über die Durchsuchung sowie die gegen ihn geführten Ermittlungen in Unkenntnis
zu halten.
Der Gegenauffassung, es handle sich nicht um zwingendes Recht, sondern um bloße
Ordnungsvorschriften (so Hofmann aaO 121, 124), kann nicht gefolgt werden. Dass
§ 105 Abs. 2 StPO und § 106 Abs. 1 StPO lediglich die Art und Weise der
Durchführung einer Durchsuchung und nicht ihre Anordnung selbst regeln, ändert
nichts daran, dass sie aus den dargelegten Gründen von den Ermittlungsorganen
zwingend einzuhalten sind (vgl. Nack aaO § 105 Rdn. 21, § 106 Rdn. 1; Schäfer
aaO § 107 Rdn. 6; Rudolphi aaO § 105 Rdn. 30, § 106 Rdn. 1). Zutreffend ist
allerdings, dass in der Diskussion um die Frage, ob aus der Verletzung dieser
Vorschriften ein Beweisverwertungsverbot folgt, diese zuweilen als bloße
Ordnungsvorschriften bezeichnet werden (vgl. Meyer-Goßner aaO § 106 Rdn. 1, §
107 Rdn. 1; siehe dazu aber auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
NJW 2005, 1917, 1923, nach der zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder
willkürlichen Verfahrensverstößen ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer
fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf
vorhandenen Daten geboten ist). Es mag dahin gestellt bleiben, ob diese
Begriffsbildung sinnvoll oder eher verwirrend ist. Jedenfalls aber darf sie sich
nicht verselbständigen. Aus dem Umstand, dass nach überwiegender Meinung ein
Verstoß gegen diese Regelungen kein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat und
sie zur Begründung dessen teilweise als Ordnungsvorschriften bezeichnet werden,
kann nicht geschlossen werden, ihre Befolgung stünde zur Disposition der
Ermittlungsbehörden. Dieser Schluss würde die Frage nach den Voraussetzungen für
eine rechtmäßige Durchsuchung mit der nach den Rechtsfolgen einer rechtswidrig
durchgeführten Maßnahme vermengen.
Nach alledem ist es den Ermittlungsbehörden - unabhängig davon, wonach gesucht
wird - verboten, eine richterliche Durchsuchungsanordnung bewusst heimlich
durchzuführen, um auf diese Weise dem Tatverdächtigen keine Hinweise auf die
gegen ihn geführten Ermittlungen zu geben und den Erfolg weiterer Ermittlungen
nicht zu gefährden. Dementsprechend versteht es sich, dass ein Richter keine
Durchsuchung anordnen darf, die - wie die verdeckte Online-Durchsuchung - von
vornherein darauf abzielt, bei ihrem Vollzug die gesetzlichen Schutzvorschriften
des § 105 Abs. 2 und des § 106 Abs. 1 StPO außer Kraft zu setzen.
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, eine
verdeckt durchgeführte Durchsuchung sei von der Befugnisnorm des § 102 StPO
gedeckt, weil sie für den Betroffenen weniger belastend sei als die offen
durchgeführte Durchsuchung, bei der eine Wohnung betreten wird (so aber Hofmann
aaO 121, 124). Das Gegenteil trifft zu: Jede heimliche Durchsuchung ist im
Vergleich zu der in §§ 102 ff. StPO geregelten offenen Durchsuchung wegen ihrer
erhöhten Eingriffsintensität eine Zwangsmaßnahme mit einem neuen, eigenständigen
Charakter. Die offene Durchführung gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, je nach
den Umständen die Maßnahme durch Herausgabe des gesuchten Gegenstandes
abzuwenden bzw. in ihrer Dauer und Intensität zu begrenzen, ferner ihr -
gegebenenfalls mit Hilfe anwaltlichen Beistands - bereits während des Vollzugs
entgegen zu treten, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, oder aber
zumindest die Art und Weise der Durchsuchung zu kontrollieren, insbesondere die
Einhaltung der im Durchsuchungsbeschluss gezogenen Grenzen zu überwachen (vgl.
BVerfG NJW 2006, 976, 981; Bär aaO 489, 494). Die heimliche Durchsuchung nimmt
dem Betroffenen diese Möglichkeiten.
bb) Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, die Durchsuchung im Sinne des
§ 102 StPO nur als eine offen auszuführende Maßnahme zu erlauben.
Die besonders grundrechtsintensiven Ermittlungsmaßnahmen mit technischen Mitteln
(wie etwa die Überwachung der Telekommunikation, die Wohnraumüberwachung und der
Einsatz technischer Mittel), die ohne Wissen des Betroffenen erfolgen können,
sind in §§ 100 a bis 100 i StPO geregelt. Für sie bestehen gerade auch wegen
ihrer Heimlichkeit hohe formelle (vgl. § 100 b Abs. 2, Abs. 6 Satz 2, § 100 c
Abs. 5 Satz 4, § 100 d Abs. 1 - 4 StPO) und materielle Anforderungen an die
Anordnung und die Durchführung. Insbesondere dürfen sie nur beim Verdacht
bestimmter schwerer Straftaten angeordnet werden, wenn andere
erfolgversprechende Aufklärungsmittel nicht vorhanden sind und sie nicht in den
unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen (vgl. § 100 a
Satz 1, § 100 c Abs. 1, 2 und 4, § 100 f Abs. 1 und 2 StPO). Die einzelnen
Befugnisnormen regeln maßnahmespezifisch, unter welchen Voraussetzungen Dritte
von den Maßnahmen betroffen sein dürfen (vgl. § 100 a Satz 2, § 100 c Abs. 3 und
6, § 100 f Abs. 3 und 4 StPO). Sie enthalten ausführliche Regelungen über den
Abbruch der Maßnahmen, die Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse und die
Vernichtung personenbezogener Informationen (vgl. § 100 a Abs. 4 - 6, § 100 c
Abs. 5 - 7, § 100 d Abs. 5 und 6, § 100 f Abs. 5 StPO).
Vergleichbar hohe Eingriffsschranken für die Anordnung einer Durchsuchung beim
Verdächtigen gemäß § 102 StPO bestehen nicht. Es genügt für sie der
Anfangsverdacht einer beliebigen Straftat. Die Durchführung der Durchsuchung und
der Umgang mit den dabei gewonnenen Daten sind nicht annähernd streng geregelt.
b) Nach alledem findet die verdeckte Online-Durchsuchung in § 102 StPO keine
Rechtsgrundlage.
Dabei ist maßgeblich, dass diese Vorschrift nur zu einer offen ausgeführten
Durchsuchung ermächtigt. Dagegen kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die
in den Speichermedien eines Computers abgelegten Daten im Einzelfall ähnlich
sensibel und schutzwürdig sein können wie das in einer Wohnung nichtöffentlich
gesprochene Wort und dass die Maßnahme wegen der Durchsicht einer Vielzahl
unterschiedlicher Daten als ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Recht
des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung erscheinen mag. Denn unter
diesem Aspekt unterscheidet sich die verdeckte Online-Durchsuchung nicht von
einer im Rahmen einer offenen Durchsuchung vorgenommenen Auswertung von
elektronischen Datenträgern, die als unbedenklich angesehen wird (vgl. BVerfG
NJW 2006, 976, 980 ff.; 2005, 1917, 1919 f.; NStZ 2002, 377 f.; Nack aaO § 110
Rdn. 2). Desgleichen braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die verdeckte
Online-Durchsuchung wegen der großen Menge an möglicherweise sensiblen Daten,
die dem Zugriff der Ermittlungsbehörden ausgesetzt sind, eher einer
Wohnraumüberwachung als einer Durchsuchung gleicht (so der angefochtene
Beschluss), was zwar unter dem Aspekt der Heimlichkeit der Fall sein mag, unter
dem Aspekt der Dauerhaftigkeit der Maßnahme aber zweifelhaft erscheint. Auch
wenn die Anordnung einer verdeckten Online-Durchsu-chung in der Weise beschränkt
wird, dass nur der auf dem betroffenen Computer vorhandene Bestand an Daten
einmal - in einem oder mehreren Arbeitsschritten - kopiert und übertragen werden
darf (so BGH-Ermittlungsrichter wistra 2007, 28) und somit die Nutzung des
Computers (E-Mail-Verkehr und laufende Internetrecherchen) nicht über einen
längeren Zeitraum überwacht wird, kann sie schlicht wegen ihrer Heimlichkeit in
§ 102 StPO keine Stütze finden.
Soweit argumentiert wird, sie sei zulässig, insbesondere sei das
Anwesenheitsrecht gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt, weil der
Computernutzer während der Übertragung des zu durchsuchenden Datenbestandes an
die Ermittlungsbehörde "online" sein müsse (vgl. Hofmann aaO 121, 124), wird
verkannt, dass nach Sinn und Zweck dieser Schutzvorschrift die Anwesenheit des
Betroffenen oder der anderen Personen gerade die Beobachtung und Kontrolle der
Durchsuchung ermöglichen soll, die rein körperliche Anwesenheit ohne die
Möglichkeit der Kenntnisnahme dies aber nicht gewährleistet.
2. Auch andere Eingriffsnormen der Strafprozessordnung erlauben die verdeckte
Online-Durchsuchung nicht.
a) Die Maßnahme kann nicht auf § 100 a StPO (Überwachung der Telekommunikation)
gestützt werden (anders für den einmaligen heimlichen Zugriff auf eine
passwortgeschützte Mailbox BGH - Ermittlungsrichter NJW 1997, 1934 ff.). Zwar
muss der Computerbenutzer bei der Übertragung der zu durchsuchenden Daten an die
Ermittlungsbehörde mit Hilfe des aufgespielten Computervirus "online" sein, so
dass diese Bestandteil des ohnehin bestehenden Datenstroms sind. Jedoch wird
dadurch die verdeckte Online-Durchsuchung nicht zur Telekommunikation (vgl. zum
Begriff der Telekommunikation § 3 Nr. 22 und 23 TKG in der Fassung vom 22. Juni
2004 und BGH NJW 2003, 2034 f.), weil nicht die Kommunikation zwischen dem
Tatverdächtigen und einem Dritten überwacht, sondern zielgerichtet eine
umfassende Übermittlung der auf dem Zielcomputer vor Beginn des
Kommunikationsvorgangs gespeicherten Daten an die ermittelnde Stelle zum Zwecke
der Suche nach Beweismitteln oder weiteren möglichen Ermittlungsansätzen
ausgelöst wird (vgl. Hofmann aaO 121, 123; Zöller aaO 573 f.). Der Datenfluss
während des "Online"-Status des Computers wird somit lediglich aus technischen
Gründen zum Zwecke der Übertragung der in den Speichermedien abgelegten Dateien
benutzt.
b) Die Eingriffsermächtigung des § 100 c StPO (Wohnraumüberwachung) rechtfertigt
die verdeckte Online-Durchsuchung nicht, weil ein Computer auf elektronischem
Weg durchsucht und nicht das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort
mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden soll (vgl. Sieber aaO
Rdn. 705).
c) Auch § 100 f Abs. 1 Nr. 2 StPO (Einsatz technischer Mittel) scheidet als
Befugnisnorm aus; denn diese Vorschrift gestattet nur den heimlichen Einsatz
besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel außerhalb von
Wohnungen wie Peilsender, satellitengestützte Ortungssysteme und
Nachtsichtgeräte (vgl. BGHSt 46, 266, 271 ff.; Sieber aaO Rdn. 705; Hofmann aaO
121, 122).
d) Die Generalklausel des § 161 StPO erlaubt nur Zwangsmaßnahmen, die von einer
speziellen Eingriffsermächtigung der Strafprozessordnung nicht erfasst werden
und lediglich geringfügig in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen (vgl.
Meyer-Goßner aaO § 161 Rdn. 1; Hilger NStZ 2000, 563, 564).
3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann § 102 StPO zur
verdeckten Online-Durchsuchung auch dann nicht ermächtigen, wenn zusätzlich die
für die Überwachung von Telekommunikation (§ 100 a StPO) und Wohnraum (§ 100 c
StPO) normierten hohen Eingriffsvoraussetzungen - wie Verdacht einer Straftat
von erheblicher Bedeutung, Subsidiarität gegenüber weniger belastenden
Ermittlungsmaßnahmen - gegeben sind (so aber BGH - Ermittlungsrichter wistra
2007, 28; Hofmann aaO 121, 124) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
"besonders" beachtet wird. Es ist unzulässig, einzelne Elemente von
Eingriffsermächtigungen zu kombinieren, um eine Grundlage für eine neue
technisch mögliche Ermittlungsmaßnahme zu schaffen. Dies würde dem Grundsatz des
Gesetzesvorbehaltes für Eingriffe in Grundrechte (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem
Grundsatz der Normenklarheit und Tatbestandsbestimmtheit von strafprozessualen
Eingriffsnormen widersprechen (vgl. BVerfG NJW 2006, 976, 979; 2005, 1338, 1339
f.; Sieber aaO Rdn. 703 f.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt im
Einzelfall gesetzliche Befugnisse, eine fehlende Ermächtigungsgrundlage kann er
nicht ersetzen.
4. Eine offen ausgeführte Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme des Computers
mit anschließender Durchsuchung der Speichermedien gemäß §§ 98 ff., 102, 110
StPO, deren Voraussetzungen gegeben wären, ist nicht anzuordnen. Der
Generalbundesanwalt hat ausdrücklich erklärt, dass lediglich eine verdeckte
Online-Durchsuchung beantragt wird.