Operation –
Außenseitermethode – Aufklärungspflicht durch Arzt
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
35/06
Urteil vom
22.05.2007
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2006 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin alle
mit dem am 6. März 2001 an der Klägerin vorgenommenen Eingriff und den diesem
Eingriff folgenden ärztlichen Behandlungen am 7. und 8. März 2001 ursächlich
zusammenhängenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die
Schadensersatzansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen
sind.
Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz trägt die Klägerin zu 2/3, der
Beklagte zu 1 zu 1/3; von den Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die
Klägerin 2/7, der Beklagte zu 1 5/7.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 2/3, der
Beklagte zu 1 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 trägt die Klägerin.
Der Beklagte zu 1 trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 1 (künftig: der Beklagte)
Schadensersatz wegen Komplikationen bei der Behandlung eines
Bandscheibenvorfalls. Der Beklagte ist niedergelassener Orthopäde, der
Bandscheibenbeschwerden mit dem sog. Racz-Katheter behandelt. Bei dieser
Behandlung wird über einen Epiduralkatheter im Spinalkanal ein "Cocktail" aus
einem Lokalanästhetikum, einem Corticoid, einem Enzym und einer Kochsalzlösung
im Bereich des von einem Bandscheibenvorfall betroffenen Segments eingespritzt.
Der Beklagte führte solche Eingriffe in der chirurgischen Klinik im
Kreiskrankenhaus der früheren Beklagten zu 3 aus. Die frühere Beklagte zu 2
arbeitete im Jahr 2001 als Stationsärztin in dieser chirurgischen Klinik.
Die Klägerin litt an einem Bandscheibenvorfall, einer Spinalkanalstenose, einem
chronischen Schmerzsyndrom und an einem Facettengelenksyndrom. Auf Anraten ihres
Orthopäden stellte sie sich bei dem Beklagten vor, der mit ihr am 26. Februar
2001 ein Aufklärungsgespräch führte. In der von der Klägerin unterzeichneten,
vorgefertigten "Operationsaufklärung und Einwilligung" sind als "Risiken" und
mögliche Komplikationen der Operation unter anderem die "Möglichkeit einer
Querschnittslähmung und einer Blasen- und Mastdarmstörung" angeführt und
handschriftlich unterstrichen. Von einer konventionellen Bandscheibenoperation
riet der Beklagte ab.
Der Beklagte legte den Katheter am 6. März 2001. Die erste Einspritzung des
"Cocktails" erfolgte unmittelbar nach der Operation noch im Wachraum. In der
Nacht zum 7. März 2001 und am Morgen dieses Tages traten starke Schmerzen auf.
Die Verabreichung der Schmerzmittel Tramal und Imbun führte zu keiner
nennenswerten Besserung. Der Beklagte wurde telefonisch unterrichtet. Er ordnete
eine zweite Infiltration an. Am Nachmittag hatte die Klägerin erneut starke
Schmerzen. Bei einem weiteren Telefonat gab der Beklagte die Anweisung, den
Katheter um 1 cm zurückzuziehen. Darauf verminderte sich der Schmerz umgehend
und der Zustand der Klägerin besserte sich. Am Abend des 7. März 2001 traten
jedoch Taubheitsgefühle am Gesäß und linken Bein der Klägerin auf, worauf diese
die Stationsärztin hinwies. Am 8. März 2001 wurde eine dritte Infiltration
gesetzt. Gleich zu Beginn kam es zu starken krampfartigen Schmerzen der
Klägerin, besonders in der linken Kniekehle außen und im Unterschenkel. Nach
etwa eineinhalb Stunden zog die Beklagte zu 2 den Katheter mitsamt der Nadel
heraus. In der Folgezeit zeigte sich bei der Klägerin eine Blasen- und
Mastdarmstörung in streitigem Umfang.
Die Klägerin hat vorgebracht, die Komplikation sei auf Fehler des Beklagten und
der Stationsärztin zurückzuführen. Sie hat außerdem eine unzulängliche
Aufklärung beanstandet und die Feststellung begehrt, alle drei Beklagten seien
zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden verpflichtet, die
mit den Eingriffen vom 6., 7. und 8. März 2001 ursächlich zusammenhingen. Ihre
Klage hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat lediglich hinsichtlich
des Beklagten zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel gegen
diesen weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein
Behandlungsfehler des Beklagten sei nicht nachweisbar. Der Eingriff sei 2001
zumindest relativ indiziert gewesen. Das Verfahren habe zum Teil gute
Therapieerfolge aufgewiesen, während Zahl und Schwere der bekannten
Nebenwirkungen gering gewesen sei. Das technische Vorgehen des Beklagten bei der
Einbringung des Katheters am 6. März 2001 sei nicht zu beanstanden. Ein
Befunderhebungsfehler des Beklagten durch Beschränkung auf telefonische
Anweisungen und die Unterlassung einer persönlichen Untersuchung am 7. März 2001
sei zu verneinen.
Allerdings habe das Berufungsgericht keinen Zweifel daran, dass die Entscheidung
des Beklagten, die Behandlung nach Auftreten der Schmerzen nicht abzubrechen, zu
der Blasen- und Mastdarmstörung der Klägerin geführt habe. Aus diesem
Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Schaden der
Klägerin könne jedoch nicht auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers
geschlossen werden, den der Sachverständige verneint habe. Leitlinien für die
Schmerzbehandlung mit dem Racz-Katheter gebe es nicht.
Auch eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht sei nicht
festzustellen. Der Beklagte habe die Klägerin ausweislich des
Einwilligungsformulars über die Risiken einer Blasen- und Mastdarmstörung bis
zur Querschnittlähmung hingewiesen und damit die Gefahren der Behandlung nicht
verharmlost. Auch über eine konventionelle Bandscheibenoperation habe der
Beklagte mit der Klägerin gesprochen. Die Klägerin sei zudem erst nach
ergebnisloser konventioneller Schmerzbehandlung an den Beklagten verwiesen
worden. Der Beklagte habe die Klägerin zwar nicht darüber aufgeklärt, dass die
Methode Racz eine neuartige, wissenschaftlich umstrittene Art der
Schmerztherapie sei. Er habe aber auf das Misserfolgsrisiko der Methode
hingewiesen. Das Landgericht habe zudem zu Recht einen Entscheidungskonflikt der
Klägerin verneint. Ein Hinweis, dass es sich um eine verhältnismäßig neue
Methode mit statistisch nicht abgesicherter Wirksamkeit handle, würde die
Klägerin von der Behandlung nicht abgehalten haben. Die beklagten Folgen seien
extrem selten. Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass die Schmerzbehandlung
nach Racz von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bezahlt werde.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand.
1. Allerdings bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken dagegen, dass das
Berufungsgericht die Entscheidung des Beklagten für die Therapie mit dem
sogenannten Racz-Katheter (minimal-invasive epidurale
Wirbelsäulen-Kathetertechnik nach Prof. Racz; vgl. Altendorfer, Orthopädie &
Rheuma 2003, 22 f.; Klakow-Franck/Rheinberger, DÄBl 2003, A 1022 f.) zur
Linderung oder Behebung der Schmerzen der Klägerin nicht beanstandet und in der
Therapiewahl keinen Behandlungsfehler sieht.
a) Zwar handelt es sich bei dieser Behandlungsmethode nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts um eine symptombezogene Schmerztherapie, die damals
neuartig war und wissenschaftlich umstritten ist. Wissenschaftliche Auswertungen
mit statistischer Aussagekraft über die Wirksamkeit der Therapie fehlten
jedenfalls im Jahr 2001.
b) Die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Heilmethode ist aber
grundsätzlich erlaubt und führt nicht ohne weitere Umstände zu einer Haftung des
Behandlers (vgl. Senat, BGHZ 113, 297, 301 m.w.N). Die Therapiewahl ist primär
Sache des Arztes, dem die Rechtsprechung bei seiner Entscheidung ein weites
Ermessen einräumt für den Fall, dass praktisch gleichwertige Methoden zur
Verfügung stehen (vgl. Senat, BGHZ 102, 17, 22; 106, 153, 157; Urteile vom 24.
November 1987 - VI ZR 65/87 - VersR 1988, 190, 191; vom 15. März 2005 - VI ZR
313/03 - VersR 2005, 836).
Der Arzt ist bei der Wahl der Therapie auch nicht stets auf den jeweils
sichersten therapeutischen Weg festgelegt. Allerdings muss ein höheres Risiko in
den besonderen Sachzwängen des konkreten Falles oder in einer günstigeren
Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden (vgl. Senat, BGHZ 168,
103, 105 f.; Urteil vom 7. Juli 1987 - VI ZR 146/86 - VersR 1988, 82, 83;
Katzenmeier, Arzthaftung, S. 311 zu FN 237; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 486;
Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. B 9, B 37). Jedenfalls hat der
Arzt alle bekannten und medizinisch vertretbaren Sicherungsmaßnahmen anzuwenden,
die eine erfolgreiche und komplikationsfreie Behandlung gewährleisten, und muss
um so vorsichtiger vorgehen, je einschneidender ein Fehler sich für den
Patienten auswirken kann (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 8/84 -
VersR 1985, 969, 970).
Nach diesen Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das
Berufungsgericht in der Wahl der Racz-Methode keinen Behandlungsfehler gesehen
hat. Die Anwendung dieser Behandlungsmethode war im konkreten Fall relativ
indiziert. Das Verfahren wies - nach den von der Revision nicht beanstandeten
Feststellungen des Berufungsgerichts - bei Schmerzpatienten zum Teil gute
Therapieerfolge auf, während Zahl und Schwere der bekannten Nebenwirkungen
gering waren. Die Klägerin hatte lang dauernde Schmerzen und lehnte eine
Bandscheibenoperation ab. Die Spinalkanalstenose sprach nach dem Wissensstand
des Jahres 2001 nicht gegen die Erfolgsaussichten des Eingriffs. Dann aber war
dem Beklagten die Wahl dieser Therapie gestattet, auch wenn sie neuartig und
umstritten und ihre Wirksamkeit statistisch nicht abgesichert war.
c) Ferner ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das
Berufungsgericht im Anschluss an das - sachverständig beratene - Landgericht
einen Behandlungsfehler beim Setzen des Epiduralkatheters verneint. Die Revision
erhebt insoweit keine Beanstandungen.
2. Durchgreifenden Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen, mit denen das
Berufungsgericht für die Fortsetzung der Behandlung am 7. März 2001 nach dem
Auftreten von Schmerzen einen Behandlungsfehler verneint.
a) Die Anwendung einer Außenseitermethode unterscheidet sich - wie die Anwendung
neuer Behandlungsmethoden oder die Vornahme von Heilversuchen an Patienten mit
neuen Medikamenten - von herkömmlichen, bereits zum medizinischen Standard
gehörenden Therapien vor allem dadurch, dass in besonderem Maße mit bisher
unbekannten Risiken und Nebenwirkungen zu rechnen ist. Deshalb erfordert die
verantwortungsvolle medizinische Abwägung einen besonders sorgfältigen Vergleich
zwischen den zu erwartenden Vorteilen und ihren abzusehenden, zu vermutenden
oder aufgetretenen Nachteilen unter besonderer Berücksichtigung des Wohles des
Patienten. Der behandelnde Arzt muss zwar nicht stets den sichersten
therapeutischen Weg wählen, doch muss bei Anwendung einer solchen Methode - wie
bereits erwähnt - ein höheres Risiko für den Patienten in besonderem Maße eine
sachliche Rechtfertigung in den Sachzwängen des konkreten Falles oder in einer
günstigeren Heilungsprognose finden. Die sich hieraus ergebende Abwägung ist
kein einmaliger Vorgang bei Beginn der Behandlung, sondern muss jeweils erneut
vorgenommen werden, sobald neue Erkenntnisse über mögliche Risiken und
Nebenwirkungen vorliegen, über die sich der behandelnde Arzt ständig,
insbesondere auch durch unverzügliche Kontrolluntersuchungen zu informieren hat
(vgl. Senat, Urteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04 - VersR 2006, 1073; vom
27. März 2007 - VI ZR 55/05 - beide zum Abdruck in BGHZ bestimmt).
Diese Verpflichtung zur Überprüfung der Behandlungsmethode gilt erst recht, wenn
im Verlauf der Behandlung Komplikationen auftreten. In diesem Fall muss der Arzt
sich über deren Ursache vergewissern und darf die Behandlung nur fortsetzen,
wenn auszuschließen ist, dass die Komplikationen durch die Behandlung verursacht
sind.
Nach diesen Grundsätzen waren beim Auftreten starker Schmerzen bei der Klägerin
anlässlich einer zur Schmerztherapie vorgenommenen neuartigen Behandlung erhöhte
Vorsicht, eine genaue Untersuchung auf die Ursache der Beeinträchtigungen und
die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung bleibender Schäden geboten. Auch
durfte der Beklagte sich unter den gegebenen Umständen trotz ärztlicher
Betreuung der Patientin im Krankenhaus nicht auf telefonische Anweisungen
beschränken, sondern musste sich persönlich von ihrer Beeinträchtigung und deren
Ursachen vergewissern (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 48/78 -
VersR 1979, 376 ff.). Diese Pflicht des behandelnden Arztes zu besonderer
Vorsicht hat auch der Sachverständige bestätigt. Bei Anwendung einer
Behandlungsmethode außerhalb des medizinischen Standards ist Maßstab für die
erforderliche Sorgfalt ein vorsichtiger Arzt.
b) In rechtlicher Hinsicht obliegt die Bewertung eines Behandlungsgeschehens als
fehlerhaft dem Tatrichter, der sich freilich in medizinischer Hinsicht auf
Sachverständige zu stützen hat. Die Tatsachenfeststellung ist Aufgabe des
Richters in eigener Verantwortung. Er muss sich darauf einstellen, dass manche
Sachverständige Behandlungsfehler nur zurückhaltend ansprechen, wie im
vorliegenden Fall. Die deutliche Distanzierung des Sachverständigen vom Vorgehen
des Beklagten in der Sache und seine einschränkende Formulierung "kein richtiger
Behandlungsfehler" hätten dem Berufungsgericht Anlass geben müssen, die
Äußerungen des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen und sowohl den für eine
solche Behandlung geltenden Sorgfaltsmaßstab als auch den Begriff des
Behandlungsfehlers mit dem Sachverständigen zu erörtern, gegebenenfalls sogar
ein anderes Gutachten einzuholen (vgl. Senat, Urteile vom 27. September 1977 -
VI ZR 162/76 - VersR 1978, 41, 42 f.; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR
1993, 835, 836; vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482).
Jedenfalls war das Berufungsgericht nicht an die Verneinung eines
Behandlungsfehlers durch den Sachverständigen gebunden, zumal diese auch in der
Form nicht eindeutig war und mit "kein richtiger Behandlungsfehler" eine
deutliche Relativierung seiner Beurteilung enthielt.
c) Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, hier einen haftungsbegründenden
Fehler des Beklagten anzunehmen, ohne dass es darauf ankommt, dass für diese
Behandlungsmethode keine Leitlinien bestanden haben. Abschließender Beurteilung
bedarf diese Frage jedoch nicht.
3. Der Beklagte haftet für die Behandlung insgesamt und die daraus entstandenen
und künftig entstehenden Schäden der Klägerin jedenfalls deshalb, weil die
Behandlung ohne wirksame Einwilligung der Klägerin erfolgt ist und daher
rechtswidrig war. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die ihm
obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt, hält den Angriffen der Revision
gleichfalls nicht stand.
a) Die Anwendung einer sogenannten "Außenseitermethode" erfordert zur Wahrung
des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung über das Für und
Wider dieser Methode. Einem Patienten müssen nicht nur die Risiken und die
Gefahr eines Misserfolges des Eingriffs erläutert werden, sondern er ist auch
darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizinischer
Standard ist und seine Wirksamkeit statistisch (noch) nicht abgesichert ist. Der
Patient muss wissen, auf was er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die
Risiken einer (eventuell - wie hier - nur relativ indizierten) Behandlung und
deren Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff
eingehen will (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05 - aaO;
Katzenmeier, aaO, S. 312; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 387;
Geiß/Greiner, aaO, Rn. C 39).
b) Eine diesen Grundsätzen entsprechende Aufklärung ist unstreitig nicht
erfolgt.
Zwar hat der Beklagte die Klägerin über die schwerwiegenden Risiken einer
Querschnittlähmung sowie einer Blasen- und Mastdarmstörung aufgeklärt. Auch
wurde die Klägerin über die Möglichkeit der Erfolglosigkeit des Eingriffs
belehrt, wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise aus der Unterstreichung der Wörter "persistierende Beschwerden" im
Aufklärungsformular und der Aussage des Ehemannes der Klägerin als Zeugen vor
dem Landgericht entnimmt.
Der Beklagte hat die Klägerin aber unstreitig nicht darüber belehrt, dass es
sich bei der Methode Racz um eine neuartige, wissenschaftlich umstrittene Art
der Schmerztherapie handelte, die (noch) nicht medizinischer Standard, deren
Wirksamkeit statistisch nicht abgesichert war und die der Sachverständige als
"klinisch-experimentell" bezeichnet hat. Eine solche Aufklärung wäre jedoch nach
obigen Grundsätzen erforderlich gewesen und war angesichts der lediglich
relativen Indikation und auch angesichts der bei der Klägerin vorbekannten
Besonderheit einer Spinalkanalstenose im konkreten Fall unverzichtbar, selbst
wenn die Stenose damals noch nicht als Kontraindikation erkannt war. Die
Aufklärung über das Risiko eines Misserfolgs, die das Berufungsgericht als
ausreichend angesehen hat, konnte demgegenüber nicht genügen, weil sie die
Patientin weder über die Gefahr einer Verschlechterung ihres Zustands noch über
die insgesamt unerforschte Wirkweise der Methode und ihre umstrittene
Wirksamkeit in Kenntnis setzte.
c) Nach allem war die Aufklärung der Klägerin nicht ausreichend, weil sie eine
unrichtige Vorstellung von der Schaden-Nutzen-Relation vermittelte (vgl. Senat,
BGHZ 144, 1, 8; Urteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 961
f.; vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 104, 105). An der
haftungsbegründenden Kausalität der Behandlung durch den Beklagten bestehen nach
den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine
Zweifel.
Eine Haftung des Beklagten für die bei der Klägerin aufgetretene Blasen- und
Mastdarmstörung wird auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin über
diese Komplikationsmöglichkeit aufgeklärt worden war. Die Klägerin hat
unwidersprochen vorgetragen, dass sie sich bei vollständiger Aufklärung
überhaupt nicht auf die Behandlung eingelassen hätte, und damit geltend gemacht,
dass sie bei vollständiger Aufklärung von dieser Behandlung abgesehen hätte.
Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 13. Juni 2006 (- VI ZR 323/04
- BGHZ 168, 103 ff.) zugrunde liegenden Sachverhalt hätte die Klägerin daher
diese Behandlung insgesamt abgelehnt (zum haftungsrechtlichen
Zurechnungszusammenhang vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99 -
VersR 2001, 592).
d) Auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin durfte das Berufungsgericht
seine Entscheidung schon deshalb nicht stützen, weil nicht festgestellt und
nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte sich auf eine hypothetische
Einwilligung der Klägerin auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung berufen hat
(vgl. Senat, Urteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 962;
vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684; vom 14. Juni 1994 -
VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 101/95 - VersR 1996,
1239, 1240).
Die Revision wendet sich im Übrigen mit Erfolg dagegen, dass das
Berufungsgericht eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in die Behandlung
nach Racz angenommen hat, weil die Klägerin einen Entscheidungskonflikt nicht
plausibel dargetan habe. Das Berufungsgericht stellt zu hohe Anforderungen an
die Plausibilität eines Entscheidungskonflikts bei Anwendung einer
Außenseitermethode (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05 - aaO).
Die Klägerin hatte vorgetragen, bei ordnungsgemäßem Hinweis darauf, dass es sich
um eine Behandlungsmethode außerhalb des medizinischen Standards handelte, hätte
sie die Behandlung nicht ausführen lassen; sie wäre notfalls in eine
Schmerzklinik gegangen. Damit hatte sie einen Entscheidungskonflikt ausreichend
plausibel gemacht.
e) Die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten war somit mangels
ordnungsgemäßer Aufklärung über die Anwendung einer "Außenseitermethode" von
Anfang an rechtswidrig. Der Beklagte haftet daher für alle aus der Behandlung
entstehenden materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin.
f) Eine für die Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten
ausreichende Möglichkeit künftiger Schäden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Januar
2007 - VI ZR 133/06 - GesR 2007, 165) ist nach den Ausführungen des
Berufungsgerichts in der Blasen- und Mastdarmstörung der Klägerin festgestellt.
4. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der
erkennende Senat hat in der Sache abschließend zu entscheiden, da die Aufhebung
wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB auf das festgestellte
Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3
ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.