Operationsrisiken – mangelhafte Aufklärung – Schadensersatz
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 47/06
Urteil vom
20.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Mainz – Az.: 9 O 95/00
In Sachen hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche
Verhandlung vom 29. Juni 2006 für R e c h t erkannt:
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 7. Dezember 2005 verkündete Urteil der
9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Klägerin ist die Witwe des D... L..., der am 23. April 1996 nach einer
Operation in der Klinik G... verstarb.
Sie macht Ersatzansprüche geltend und begehrt die Feststellung der Verpflichtung
zur Zahlung weiteren Unterhaltsschadens.
Die Beklagte zu 1) war die verantwortliche Anästhesistin, der Beklagte zu 2)
führte die Operation durch.
Am 18. April 1996 begab sich D... L..., der bereits im Februar 1996 an der
Halswirbelsäule operiert worden war, wegen Beschwerden in die Klinik in G....
Man diagnostizierte einen Bandscheibenvorfall zwischen dem 4. und 5. Halswirbel.
In dem Aufklärungs- und Anamnesebogen gab der Verstorbene eine Herzerkrankung
nicht an, obwohl bereits 1995 das Anfangsstadium einer coronaren Herzerkrankung
festzustellen war.
Ihm war aufgegeben worden, er solle zum Hausarzt gehen; dieser solle ein EKG und
Laboruntersuchungen vornehmen. Die Ergebnisse solle er mitbringen. So geschah
es.
Kurze Zeit nach der Operation verstarb D... L....
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Die Beklagten hätten ihre Pflicht zur Aufklärung über die Operationsrisiken
verletzt. Die Beklagte zu 1) habe die Beatmung im Wege der Intubation nicht
fehlerfrei durchgeführt. Wegen der Koronarerkrankung habe die Narkose eine
unzumutbare Gefahr dargestellt. Das Herzleiden sei von den Beklagten verkannt
worden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an sie 14.909,10 DM zzgl.
4% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an sie eine monatliche
Geldrente in Höhe von 2.000 DM, beginnend ab dem 23.2.2000 zu zahlen. Die
Zahlungen haben monatlich im Voraus zu erfolgen;
3. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an sie einen Betrag von
94.000 DM zu zahlen zzgl. 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage;
4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr
jeden weiteren über die Anträge hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Tod
ihres Mannes am 23.4.1996 zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat vorgebracht:
Aus dem mitgebrachten EKG seien keine Veränderungen am Herzen erkennbar gewesen.
Über die Risiken der Anästhesie sei D... L... zweimal aufgeklärt worden. Der
Tubus sei in Ordnung gewesen und von Beginn bis zum Ende der Narkose verblieben.
Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen:
Seine neuroradiologischen Untersuchungen seien ausreichend gewesen. Die
Einwilligung zur Operation habe vorgelegen. Ein Neurochirurg habe mit der
Beurteilung eines EKG nichts zu tun.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die
tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts (Bl. 629-655 GA) Bezug
genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt (vgl. die
Bezugnahmen Bl. 639/640 GA). Es hat der Klage zum Teil stattgegeben unter
Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Verstorbenen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Eine hinreichende Aufklärung sei durch beide Beklagte erfolgt. Dies ergebe sich
aus dem Aufklärungs- und Anamnesebogen sowie der Aussage des Zeugen S. Die
gestellte Diagnose sei richtig und die Operation dringend notwendig gewesen.
Die Beatmung im Wege der Intubation sei nicht zu beanstanden. Die Beschwerden
und das Erbrechen des D... L... hätten nicht auf eine akute Koronarerkrankung
schließen lassen.
Den Beklagten sei jedoch zur Last zu legen, dass sie dem mitgebrachten EKG zu
wenig Aufmerksamkeit geschenkt hätten.
Zum Zeitpunkt der EKG-Aufzeichnung sei ein Herzinfarkt im Gange gewesen. Nach
den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M müsse eine Anästhesistin die
krankhaften Veränderungen anhand des EKG erkennen.
Die Haftung treffe auch den Beklagten zu 2). Er sei behandelnder Arzt gewesen.
Wenn dem Patienten aufgegeben werde, bestimmte Unterlagen und Befunde
mitzubringen, müsse der verantwortliche Operateur diese auch einsehen und
bewerten.
Da der Verstorbene nicht auf die Koronarerkrankung hingewiesen habe, sei ein
hälftiges Mitverschulden den gerechtfertigten Ansprüchen entgegenzusetzen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richten sich die Berufungen der
Beklagten, die eine vollständige Abweisung der Klage begehren.
Die Beklagte zu 1) bringt im Kern vor:
Mit der Heranziehung des Sachverständigen Prof Dr. M habe das Landgericht gegen
den Grundsatz verstoßen, einen Sachverständigen der gleichen Fachrichtung
auszuwählen. Nur das Gutachten des Anästhesisten Prof. Dr. D sei zu verwerten.
Dieser sei zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass die Beklagte zu 1) bereits
auf Grund ihrer Ausbildung den Infarkt auf dem EKG nicht habe erkennen können.
Der Beklagte zu 2) bringt im Kern vor:
In Folge der horizontalen Arbeitsteilung sei es nicht seine Aufgabe gewesen,
sich das EKG des Verstorbenen anzusehen. Die Frage der Beurteilung des
Gesundheitszustandes der zu operierenden Person obliege dem Anästhesisten und
die Durchführung einer ordnungsgemäßen Operation dem Chirurgen. Dies sei unter
Beweis gestellt worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dem sei
das Landgericht jedoch nicht nachgegangen.
Dem ist die Klägerin entgegengetreten.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze und die beigezogenen Strafakten Bezug genommen.
II. Die Rechtsmittel der Beklagten sind zulässig. Sie haben in der Sache aber
keinen Erfolg.
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass beide Beklagten D... L...
fehlerhaft behandelt haben.
Auf die ausführliche und zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil wird
vorab Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Haftung der Beklagten zu 1)
a) Das Landgericht folgt im Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen
Prof. Dr. M und verweist darauf, der Sachverständige Prof. Dr. D habe sich
selbst darauf berufen, gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Weiterbildungsrichtlinien solle der Facharzt für Anästhesie speziell in der
EKG-Diagnostik eingehende Kenntnisse erwerben (vgl. Bl. 413 GA). Schon hieraus
sei zu folgern, so das Landgericht (Urteil S. 17), dass auch ein Anästhesist in
der Lage sein müsse, zu erkennen, dass überhaupt manifeste Abweichungen des
vorliegenden EKG von einem Normalbefund vorliegen würden.
Dem folgt der Senat.
b) Gem. § 276 BGB schuldet der Arzt dem Patienten vertraglich wie deliktisch die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Diese bestimmt sich weitgehend nach dem
medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets. Der Arzt muss diejenigen
Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus
berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden
(BGH NJW 1995, 776). Ob ein Arzt seine berufsspezifische Sorgfaltspflicht
verletzt hat, ist in erster Linie eine Frage, die sich nach medizinischen
Maßstäben richtet. Der Richter muss den berufsfachlichen Sorgfaltsmaßstab mit
Hilfe eines medizinischen Sachverständigen ermitteln und hat eigenverantwortlich
zu prüfen, ob dessen Beurteilung dem medizinischen Standard entspricht (BGH
a.a.O.).
c) Den Standard Beurteilung eines EKG und Erkennen erheblicher Abweichungen in
Bezug auf einen Anästhesisten stellt der Sachverständige Prof. Dr. D selbst
nicht in Abrede. Die EKG-Veränderung ist laut dem Gutachter Prof.- Dr. M so
markant, dass sie auch einem Nichtspezialisten in der Abweichung auffallen (vgl.
Bl. 376, 462 GA).
Der Sachverständige differenziert auch hinsichtlich des Standards (Bl. 473/474
GA): Für einen Anästhesisten gelten in der Beurteilung eines EKG nicht dieselben
Kriterien. Nach meiner Einschätzung sollte ein Anästhesist soweit geschult und
in der EKG-Befundung kundig sein, dass er die beschriebenen EKG-Veränderungen
als vom Normalbefund abweichend erkennen kann. Im Falle einer Fehlinterpretation
ist demnach von einem Diagnosefehler auszugehen. Die Abweichungen des EKG sind
jedoch nicht so markant, dass im Falle eines Anästhesisten von einem groben
Diagnosefehler ausgegangen werden kann.
Danach kann nicht davon ausgegangen werden, der Sachverständige Prof. Dr. D habe
einen anderen zu fordernden Standard zu Grunde gelegt, als der Sachverständige
Prof. Dr. M, so dass im Ergebnis dessen Beurteilung zu folgen ist.
d) Der Senat folgt des Weiteren der Argumentation des Landgerichts zur
Widersprüchlichkeit des Gutachtens D in den Punkten beauftragte Ärzte,
präoperative Untersuchungen und Auflage, EKG mitzubringen (Urteil S. 17/18; u.a.
zu Bl. 449/450 GA). Die Ausführungen des Sachverständigen zu diesen Punkten sind
spekulativ.
2. Haftung des Beklagten zu 2)
a) Dieser wehrt sich gegen seine Verantwortlichkeit im wesentlichen mit dem
Argument, es sei nicht Sache des Operateurs, ein EKG zur Kenntnis zu nehmen.
b) Zwar liegt eine horizontale Arbeitsteilung vor (vgl. dazu Laufs/Uhlenbruck,
Handbuch des Arztrechts, 3. A., § 101, Rn. 4-6 m.w.N.). Dies spricht hier aber
nicht gegen eine Haftung des Beklagten zu 2).
Von Bedeutung ist die präoperative Phase. Der Operateur entscheidet primär ob
der Eingriff durchgeführt wird und ob die Voraussetzungen gegeben sind. Das hat
er eigenständig zu prüfen (vgl. Opderbecke, Forensische Probleme in der
Anästhesiologie, S. 13 ff.).
Hinzutritt im vorliegenden Fall, dass der Beklagte zu 2) den Verstorbenen zuvor
behandelt und ihm aufgegeben hatte, ein EKG seines Hausarztes mitzubringen. Er
musste dies dann auch eigenständig prüfen (und hat es wohl auch getan Bl. 65 GA)
unabhängig davon, dass auch die Beklagte zu 1) sich das EKG anzusehen hatte. Er
kann nicht darauf verweisen, der Operateur brauche das nicht. Auf die Bewertung
der Anästhesistin durfte er sich nicht verlassen, zumal ein schwerer Eingriff
bevorstand und es keinen erheblichen Aufwand erforderte, das EKG zu
kontrollieren (vgl. Rumler-Detzel, VersR 1994, 254/255).
Es kann vor diesem besonderen Hintergrund dann dahinstehen, ob der Operateur
grundsätzlich nicht gehalten ist, im Rahmen der Befunde EKG zu berücksichtigen
(vgl. Beklagter zu 2) Bl. 678 GA).
3. Dass D... L... auch ohne die Operation an den folgen des Infarkts gestorben
wäre, ist nicht bewiesen.
Angriffe zur Höhe der Forderungen sind im Berufungsverfahren nicht geführt.
4. Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 708
Nr. 10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 43.969, 06 Euro.