Opferentschädigung nach Flucht durch Sturz aus dem Fenster
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 4 VG
3/07 ZVW
Urteil vom
28.05.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 24 VG 834/03, Entscheidung vom
24.09.2003
Entscheidung:
Auf die Berufung der
Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24.
September 2003 aufgehoben und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids
vom 25. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.
Februar 2003 verurteilt, der Klägerin Versorgungsleistungen nach dem OEG
wegen der Folgen der Gewalttat vom 21. September 2000 (Fraktur des
ersten Lendenwirbelkörpers, Handgelenksfraktur links und
Ellenbogengelenksluxation rechts) zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in allen
Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Versorgungsleistungen (dem Grunde
nach) wegen der Folgen der Gewalttat vom 21. September 2000.
Die 1977 (nicht 1971) in B. geborene Klägerin besitzt die deutsche
Staatsangehörigkeit, lebt aber seit ihrer Kindheit bei ihrer Familie in
Neuseeland, die sich dort aus beruflichen Gründen aufhält. Nach Beendigung ihres
Kunststudiums in C. reiste sie am 29. Juli 2000 nach Deutschland, um dort
Verwandte zu besuchen und eine Arbeitsstelle - eventuell beim Film - zu finden.
Mitte September 2000 reiste sie nach K., um bei Verwandten bei der Weinlese zu
helfen und um B-Stadt kennen zu lernen. Am 19. September 2000 fuhr sie erstmals
nach B-Stadt, wo sie bei einem Schaufensterbummel auf der Zeil auf zwei Männer
(darunter der spätere Täter - T.) und eine Frau traf, die dort Tarot-Karten
legten. Sie ließ sich ebenfalls die Karten legen und kam mit T. in englischer
Sprache über Neuseeland ins Gespräch, der angab, sich ebenfalls viele Jahre u.
a. in Neuseeland aufgehalten zu haben (was auch zutraf) und ebenfalls Künstler
zu sein. Er lud die Klägerin mit dem Hinweis in sein Studio ein, er habe dort
Marihuana vorrätig, welches sie rauchen könnten. Beide begaben sich hierauf in
die in der R. Innenstadt gelegene Wohnung des T., wo sie gemeinsam Marihuana
rauchten und sich über Kunst und Film unterhielten. Hierbei erweckte der T. bei
der Klägerin die Hoffnung, er könne ihr möglicherweise Arbeit verschaffen.
Ferner bot er der Klägerin an, während seines bevorstehenden Aufenthaltes in
Malaysia in seiner Wohnung zu wohnen. Vor dem Verlassen der Wohnung übergab die
Klägerin dem T. eine Visitenkarte mit ihrer Anschrift bei Verwandten in
Deutschland und kündigte an, sie werde möglicherweise am nächsten Tage
wiederkommen. Als sie jedoch am nächsten Tag bei T. nicht erschien, rief dieser
die Tante der Klägerin an und bat sie, der Klägerin auszurichten, sie solle ihn
sofort nach ihrer Rückkehr anrufen, weil es um einen Job für sie gehe. Da die
Tante aufgrund des Telefongesprächs einen negativen Eindruck von dem T. gewonnen
hatte, versuchte sie in der Folgezeit vergeblich, die Klägerin telefonisch zu
erreichen, um sie von einem weiteren Kontakt zu T. abzuhalten. Am Tattag, dem
21. September 2000, fuhr die Klägerin über PU. nach B-Stadt und traf gegen 11:45
Uhr in der Wohnung des T. ein, um ihn zum Mittagessen einzuladen und dabei näher
kennen zu lernen. Außerdem hoffte sie nach wie vor auf einen Job beim Film. Auf
entsprechende Bitte des T. betrat sie dessen Wohnung. Gemeinsam mit T. rauchte
sie auf dessen Angebot hin zunächst eine Marihuana-Zigarette und unterhielt sich
über ihre beruflichen Möglichkeiten beim Film. T. bat ihr an, eines der vielen
Frauenkleider, die in der Wohnung umher lagen, anzuziehen, was sie aber
ablehnte, weil sie ihr nicht gefielen. Ferner äußerte T., ihre Frisur sei für
eine Filmkarriere nicht vorteilhaft und bot sich an, ihr die Haare zu schneiden.
In der Annahme, der T. verfüge über entsprechende Fähigkeiten, erlaubte ihm die
Klägerin die bisher schulterlangen Haare im Nacken abzuschneiden. Als sie sich
hierauf einen Spiegel ausbat, lehnte dies T. zunächst ärgerlich ab und verwies
sie auf einen Spiegel in der Toilette. Nach dortiger Besichtigung des
Ergebnisses verspürte die Klägerin den dringenden Wunsch, sofort einen
professionellen Friseur aufzusuchen und äußerte dies auch gegenüber dem T., was
dieser jedoch ebenso ablehnte wie das Angebot der Klägerin, zusammen mit ihr zum
Friseur zu gehen. Als die Klägerin daraufhin ihre Schuhe wieder anziehen und die
Wohnung verlassen wollte, stellte sich T. an der Wohnungstür in den Weg und
schubste sie in die Wohnung zurück, wo sie sich nach seiner Anweisung wieder
setzte. T. erklärte, sie sei jetzt zu nervös, um zum Friseur zu gehen. Bei dem
Vorgang zitterte die Klägerin bereits an Armen und Händen, was T. auf den
vorangegangenen Marihuana-Konsum zurückführte. Kurze Zeit später stand die
Klägerin wieder auf, begann ihre Schuhe anzuziehen und machte, nachdem sie einen
Schuh an hatte, Anstalten, die Wohnung zu verlassen. Erneut trat ihr der T. in
den Weg und verhinderte ein Verlassen der Wohnung, indem er sie zurückstieß. Er
teilte ihr mit, sie müssen noch eine halbe Stunde bleiben, dann können Sie die
Wohnung verlassen, und drückte ihr einen Wecker in die Hand, auf dessen
Ziffernblatt sie die Zeit sehen konnte. T. ließ nicht zu, dass sich die Klägerin
auf einen neben der Tür stehenden Stuhl setzte sondern veranlasste, dass sie
sich auf einer Matratze niederließ, während er selbst auf einem Stuhl auf der
anderen Seite des Raumes Platz nahm. Inzwischen hatte die Klägerin ihren zweiten
Schuh sowie ihre Jacke angezogen und ihrer Handtasche an sich genommen. Ihre
Angst, der T. werde ihr etwas antun, versuchte sie zu verbergen, was ihr aber
nur unvollkommen gelang, weil sie ihr Zittern nicht vollständig unterdrücken
konnte. Der T., der die Nervosität und das Zittern der Klägerin noch immer auf
den Marihuana-Konsum zurückführte, versuchte, sie zu beruhigen und bot ihr an,
einen Brandy aus der neben der Matratze stehenden Flasche zu trinken, worauf die
Klägerin sich selbst einen Brandy in ein Glas eingoss und trank. Während dessen
war sie aufgestanden und konnte aus dem offenen Fenster des großen Raumes im
dritten Obergeschoss blicken, wobei ihr die Idee kam, sie könne die Wohnung
durch das Fenster verlassen. Sie drohte daraufhin dem T., sie werde aus dem
Fenster springen, wenn er sie nicht aus der Wohnung lasse, woraufhin dieser
lachte und sagte, sie sei wohl verrückt. Sodann entwickelte sich zwischen der
Klägerin und dem T. eine verbale Auseinandersetzung über den Ablauf der
vorgegebenen Wartezeit von einer halben Stunde, von der inzwischen nur noch 10
Minuten übrig waren. Wenig später erhob sich der Angeklagte von seinem Stuhl und
äußerte, in 5 Minuten werde eine andere Frau kommen, der die Klägerin entweder
gefallen oder die sie in Stücke reißen werde. Der T. trank sodann selbst einen
Brandy, ging zu der Klägerin und drückte ihr seine Hand - in der Absicht sie
hierdurch zu beruhigen - fest auf den Hinterkopf und sodann auf den Nacken,
lockerte schließlich den Griff und kündigte an, er wolle sie massieren und
forderte sie auf, ihre Jacke auszuziehen, was sie auch tat. Die hierdurch noch
mehr beunruhigte Klägerin ging beim Ablegen der Jacke in Richtung des offenen
Fensters, aus dem sie im Bewusstsein kletterte, dass es sich im dritten
Obergeschoss befand. Vor dem Fenster befand sich in Höhe des ersten
Obergeschosses eine überdachte Passage. Die Klägerin war so aus dem Fenster
geklettert, dass sie sich mit ihren Händen am Fensterrahmen festhalten konnte
und versuchte, mit den Füßen auf ein Fenster des unteren Stockwerkes zu kommen,
was aber misslang. Als der T. dies bemerkte und zum Fenster lief, an dessen
Rahmen die Klägerin hing, und rief "Bist du verrückt?", ließ sich die Klägerin
freiwillig fallen, weil sie aus Angst vor dem T. flüchten wollte. Hierbei fiel
sie auf das Dach der im Erdgeschoss befindlichen Passage, wobei hier Hinterkopf
auf eine der in dem Dach befindlichen Lichtkuppeln fiel. Sie erlitt hierbei
einen Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers (LWK1), der mittels Verschraubung
stabilisiert werden musste, einen Bruch des linken Handgelenks und eine Luxation
des rechten Ellenbogengelenkes. Infolgedessen befand sie sich zur stationären
Behandlung etwa zwei Monate in der BG Unfallklinik in B-Stadt und einer
Reha-Klinik. Im ärztlichen Verlängerungsantrag für ambulante und stationäre
Rehabilitationsleistungen des Klinikums G. vom 6. Dezember 2000 wurden folgende
Diagnosen beschrieben:
"1. Dorsoventrale Spondylodese am 22. September 2000 bei LWK1 Fraktur
2. Osteosynthetische Versorgung einer Handgelenksfraktur links mit
darauffolgender Metallentfernung
3. Ellenbogengelenksluxation rechts im Rahmen eines Sturzes am 22. September
2000". Als Aufnahmebefund wurde u. a. ein sicherer, langsamer, aufrechter
Barfußgang mit deutlicher Haltungsschwäche beschrieben. Es habe eine deutliche
Dysbalance und reduzierte Kraft der die Wirbelsäulen stabilisierenden Muskulatur
bei fortbestehender Schmerzsymptomatik im Sinne eines Belastung- als auch
Ruheschmerzes im Frakturbereich bestanden. Zur Traumabewältigung wurde eine
begleitende Psychotherapie während der Anschlussheilbehandlung durchgeführt. Die
Klägerin ist inzwischen wieder nach Neuseeland abgereist. Neuere Erkenntnisse
über ihren Gesundheitszustand liegen nicht vor.
Mit Urteil vom 16. August 2001 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main
(Geschäftsnummer 914 A Ls - 3250 Js 231771/00) den T. wegen der zuvor
beschriebenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen
Freiheitsberaubung gemäß § 239 Strafgesetzbuch (StGB) allerdings ohne die Folge
schwerer Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 239 Abs. 3 StGB, weil er nicht
damit habe rechnen müssen, dass die Klägerin aus dem Fenster flüchten würde. Mit
Berufungsurteil vom 10. Juli 2003 hat das Landgericht Frankfurt am Main dieses
Urteil bestätigt.
Am 24. Oktober 2000 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf
Versorgung nach dem OEG, den der Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2002
ablehnte, weil die Freiheitsberaubung kein tätlicher Angriff im Sinne des § 1
Abs. 1 OEG sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2003 zurück.
Mit der am 6. März 2003 beim Sozialgericht Frankfurt am Main hiergegen erhobenen
Klage hat die Klägerin Versorgungsleistungen nach dem OEG dem Grunde nach
geltend gemacht. Mit Urteil vom 24. September 2003 hat das Sozialgericht die
Klage als unbegründet abgewiesen, weil ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1
Abs. 1 OEG nicht vorgelegen habe. Die Verhinderung des Verlassens der Wohnung
sei keine Gewalttat im Sinne des OEG gewesen. Eine solche Gewalttat habe auch
nicht konkret gedroht. Dass die Klägerin aus dem Fenster geklettert sei, sei als
Überreaktion zu bewerten, die möglicherweise auf den vorangegangenen
Drogenkonsum zurückzuführen sei.
Gegen das ihr am 2. Januar 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.
Januar 2004 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Mit Urteil
vom 17. November 2005 hat der 8. Senat des Hessischen Landessozialgericht (Az.:
L. 8/5 VG 2/04) die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, weil die
Freiheitsberaubung keine Gewalttat im Sinne des OEG darstelle. Der vom T.
ausgeübte psychische Druck sei kein tätlicher Angriff gewesen. Auch habe kein
Anhalt dafür bestanden, dass körperliche Gewalt oder ein Angriff auf die
sexuelle Ehre unmittelbar bevorgestanden hätten.
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom
30. November 2006 (Az.: B 9a VG 4/05 R) das Urteil des Landessozialgerichts
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landessozialgericht zurückverwiesen. In seinen tragenden Entscheidungsgründen
hat es ausgeführt, dass neben Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit einer
anderen Person auch ein Angriff auf deren körperliche Bewegungsfreiheit als
tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG zu behandeln sei. Ob daran auch
für Fälle von Freiheitsberaubung ohne aggressives Einwirken auf das Opfer
festzuhalten sei, könne hier offen bleiben. Denn die Grenze zur Gewalttat nach §
1 Abs. 1 OEG sei jedenfalls überschritten, wenn eine Person durch Mittel
körperlicher Gewalt ihrer Freiheit beraubt und/oder dieser Zustand durch
Tätlichkeiten aufrechterhalten werde. Ein solcher Fall liege hier vor. T. habe
die Klägerin zwei Mal tätlich angegriffen und dadurch am Verlassen seiner
Wohnung gehindert. Beim ersten Versuch, entsprechend (nicht "entgegen") ihrer
Bitte zum Friseur zu gehen, habe sich T. der Klägerin an der Tür in den Weg
gestellt und sie ins Zimmer zurückgedrängt. Beim zweiten Versuch habe er sie
zurückgestoßen und erklärt, sie müsse bleiben. Im Einzelnen betrachtet und für
sich genommen hätten diese Tätlichkeiten nicht gravierend gewesen sein mögen.
Damit aber wäre der opferentschädigungsrechtliche Kern des Geschehens nicht
erfasst gewesen. Die bis dahin verübten Tätlichkeiten hätten gezeigt, dass T.
sein Verbot, die Wohnung zu verlassen als Dauerdelikt einer Freiheitsberaubung
mit körperlicher Gewalt weiterhin habe durchsetzen wollen. Damit habe die
konkrete Gefahr weiterer Tätlichkeiten und Körperverletzungen für den Fall
gedroht, dass die Klägerin entschieden und nachhaltig versucht haben sollte, die
Wohnung durch die Tür zu verlassen, um so ihr Recht auf Bewegungsfreiheit
durchzusetzen. Der durch den tätlichen Angriff auf die Klägerin in Gang gesetzte
schädigende Vorgang habe nicht mit der Vollendung der Freiheitsberaubung
geendet, sondern schließe grundsätzlich die Flucht der Klägerin und als
schädigendes Ereignis deren Absturz aus dem dritten Stockwerk ein. Im wieder
eröffneten Berufungsverfahren werde das Landessozialgericht zu beachten haben,
dass entschädigungsrechtlich jedermann im Allgemeinen nach seinem individuellen
(auch psychischen) Zustand geschützt sei. Es komme deshalb - anders als im
Strafverfahren - nicht darauf an, ob die Ereignisse in der Wohnung des T. am 21.
September 2000 "objektiv geeignet" gewesen seien, bei der Klägerin "die
Entstehung eines derart starken Angstzustandes nachvollziehbar erscheinen zu
lassen". Sofern die Klägerin allerdings noch zu einer Risikoabwägung in der Lage
gewesen sei, sei zu prüfen, ob sie grob vernunftwidrig, ohne begründete
Hoffnung, unverletzt zu bleiben oder sich nur leicht zu verletzen, gleichsam
"kopflos" aus dem Fenster im dritten Stock gestiegen sei. Für den Fall, dass der
Angriff des T. eine wesentliche Bedingung für den Sturz der Klägerin gewesen
sei, stelle sich noch die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes im Sinne
von § 2 OEG.
Die in Neuseeland lebende Klägerin hat auf ausdrückliche Nachfrage durch den
Senat weder verbleibende Folgeschäden der Tat beschrieben noch medizinische
Unterlagen vorgelegt oder Ärzte benannt, die hierzu weitere Auskunft geben
könnten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2003
aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25.
Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2003 zu
verurteilen, ihr Versorgungsleistungen nach dem OEG wegen der Folgen der
Gewalttat vom 21. September 2000 (Fraktur des ersten
Lendenwirbelkörpers, Handgelenksfraktur links und
Ellenbogengelenksluxation rechts) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, es lägen
Versagungsgründe im Sinne von § 2 OEG vor, weil das gesamte Verhalten der
Klägerin nur als grob vernunftwidrig angesehen werden könne. Bei der Situation
in der Wohnung des T. am 21. September 2000 hätten sich keinerlei Anhaltspunkte
für das unmittelbare Bevorstehend einer Gewalttat ergeben. Gleichwohl habe sich
die Klägerin entschlossen, aus dem Fenster im dritten Stock zu steigern, obwohl
ihr die Gefährlichkeit dieses Handelns bekannt gewesen sei. Dies aber sei grob
vernunftwidrig gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird
auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie - insoweit insbesondere
wegen der Aussagen der Klägerin und des T. in ihrer polizeilichen Vernehmung und
als Zeugen bzw. Angeklagte im Strafgerichtsverfahren - der zum Verfahren
beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am
Main (Geschäftsnummer 3250 Js 231771/00), die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist auch
sachlich begründet. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf
Versorgung gegen den Beklagten nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Gewalttat vom 21. September
2000 zu. Weitergehende Ansprüche auf einzelne Leistungen oder Anerkennung
bestimmter Schädigungsfolgen hat die Klägerin in diesem Verfahren nicht geltend
gemacht. Mit den tragenden Gründen des zurückverweisenden Urteils des BSG, an
die der erkennende Senat gebunden ist, lag in der Freiheitsberaubung, wie sie
hier erfolgte, ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG, der
grundsätzlich geeignet ist, einen Versorgungsanspruch in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) auszulösen. Die
Freiheitsberaubung war unzweifelhaft mangels Rechtfertigungsgrund auch
rechtswidrig und sie erfolgte auch vorsätzlich, wobei sich der Vorsatz nicht auf
das schädigende Ereignis oder dessen Folgen erstrecken muss. Die Flucht der
Klägerin aus dem Fenster und ihr Absturz aus dem dritten Stockwerk beruhen
wesentlich kausal auf der fortdauernden Freiheitsberaubung durch den T., denn
ohne die Freiheitsberaubung wäre die Klägerin nicht aus dem Fenster geklettert
und wäre auch nicht abgestürzt. Insoweit haben auch keine anderen - mindestens
gleichgewichtigen - Ursachen am Eintritt des schädigenden Ereignisses
mitgewirkt. Insbesondere hat die Klägerin die Schädigung nicht verursacht im
Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 OEG, denn sie hat keinen mindestens gleichwertigen
Beitrag zum Sturz aus dem Fenster geleistet. Nach dem feststehenden und insoweit
auch nicht streitigen Sachverhalt drohte unzweifelhaft die Gefahr weiterer
Tätlichkeiten und von Körperverletzungen für den Fall, dass die Klägerin
entschieden und nachhaltig versucht haben sollte, die Wohnung durch die Tür zu
verlassen, um so ihr Recht auf Bewegungsfreiheit durchzusetzen. Wenn die
Klägerin sich dieser Gefahr nicht aussetzte sondern stattdessen einen Fluchtweg
aus dem geöffneten Fenster suchte, so ist dies jedenfalls dann nicht als
gleichwertige Mitbedingung für das schädigende Ereignis zu bewerten, wenn sie in
ihrer individuellen Situation die begründete Hoffnung haben konnte, hierbei
unverletzt zu bleiben oder sich nur leicht zu verletzen. Die Klägerin hat hierzu
in ihrer polizeilichen Vernehmung am 27. September 2000 glaubhaft ausgeführt,
dass sie durchaus "bei klaren Gedanken" (und damit zumindest noch eingeschränkt
zu einer Risikoabwägung in der Lage) war und die - nach Auffassung des
erkennenden Senats nachvollziehbare - Vorstellung hatte, mit den Beinen auf
einem Fenster des darunter liegenden zweiten Stockwerks Halt zu finden, während
sie sich mit den Händen am Fensterrahmen festhielt. Ihre Hoffnung, hierbei keine
ernsthafte Verletzung zu erleiden, war auch deshalb nicht unbegründet, weil sich
unter ihr noch in Höhe des ersten Geschosses das Dach einer Passage befand und
aufgrund ihrer Position am Fensterrahmen nicht mehr die volle Höhe eines
Geschosses zu überwinden war. Soweit sie aufgrund der fortdauernden
Freiheitsberaubung in Panik geraten und hierdurch in einer Risikoabwägung
beeinträchtigt gewesen sein sollte, ist dies im wesentlichen auf die Tat
zurückzuführen und damit nicht geeignet, deren wesentliche Kausalität für das
schädigende Ereignis zu mindern. Hierbei muss auch die alters- und
herkunftsbedingte Unerfahrenheit der Klägerin berücksichtigt werden, die gerade
erst das 23. Lebensjahr vollendet hatte und in Neuseeland aufgewachsen war. Denn
entschädigungsrechtlich ist jedermann im Allgemeinen nach seinem individuellen
(auch psychischen) Zustand geschützt (so: BSG, a.a.O.). Dafür, dass der
vorangegangene nicht durch die Tat bedingte Konsum von Marihuana zu einer grob
vernunftwidrigen Verhaltensweise der Klägerin geführt hätte, gibt es keine
ausreichenden Anhaltspunkte, denn nach den insoweit übereinstimmenden und
glaubhaften Angaben der Klägerin und des T. im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren wurde nur eine Marihuana-Zigarette gemeinsam geraucht. Dies
wird durch das Ergebnis der noch am Tattag um 14:20 Uhr erfolgten Blutentnahme
bei dem T. bestätigt, das nach dem Gutachten von Prof. Dr. K. zwar für eine
längerfristig zurückliegende Cannabisaufnahme spricht, der T. zum Zeitpunkt der
Blutentnahme aber nicht unter der Einwirkung psychotrop wirksamer
Cannabisinhaltsstoffe stand. Die insbesondere im angegriffenen Urteil des
Sozialgerichts hierzu angestellten Vermutungen entbehren daher einer
ausreichenden Grundlage, wobei insoweit ohnehin die objektive Beweislast beim
Beklagten liegt. Der hinzukommende Konsum eines Glases Brandy ist bereits
wesentlich auf die zu diesem Zeitpunkt andauernde Freiheitsberaubung
zurückzuführen, denn der T. hatte die in dieser Situation bereits erheblich
eingeschüchterte und zitternde Klägerin aufgefordert, zur Beruhigung ein Glas
Brandy zu trinken. Darüber hinaus ist aber auch nicht nachzuweisen, dass der
Genuss eines Brandy wesentlich zu einer "kopflosen" Reaktion der Klägerin
beigetragen haben könnte. Die Klägerin war insbesondere auch
entschädigungsrechtlich nicht verpflichtet, die rechtswidrige und vorsätzliche
Freiheitsberaubung weiter geschehen zu lassen, sondern durfte unter Vermeidung
einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem T., in der sie zweifellos
unterlegen gewesen wäre, den Versuch einer Flucht aus dem Fenster unternehmen.
Dass sie aufgrund der vorangegangenen Ereignisse und unter Abwägung der
konkreten Verletzungsgefahr bei Annäherung des T. dann schließlich den
Fensterrahmen losließ, ist ebenfalls nicht grob vernunftwidrig gewesen, denn die
einzige Alternative hätte in der Fortsetzung der aggressiven Freiheitsberaubung
durch den T. bestanden. Eine wesentliche Mitverursachung durch die Klägerin
liegt mithin nicht vor, weil sie sich nicht auffallend vernunftwidrig in eine
selbstgeschaffene Gefahr begeben hat.
Auch aus sonstigen, insbesondere im eigenen Verhalten der Klägerin liegenden,
Gründen wäre es nicht unbillig, eine Entschädigung zu gewähren (§ 2 Abs. 1 S. 1,
2. Alt. OEG). Ein gewisses Maß von Selbstverschulden bedingt noch nicht die
ursächliche Mitwirkung im versorgungsrechtlichen Sinne. Vielmehr muss der
Beitrag des Opfers zum schädigenden Ereignis wenigstens gleichwertig mit anderen
Kausalfaktoren gewesen sein. In unsolidem Lebenswandel sind allein, ohne das
Hinzutretenden besonderer gravierender Merkmale, keine Aspekte zu sehen, die
eine Leistungsverweigerung nach § 2 OEG rechtfertigen. Für solche Gesichtspunkte
müssen die Anforderungen hoch angesetzt werden und die öffentlichen Belange
berühren (so: BSG, Urteil vom 7. November 1979, Az.: 9 RVg 2/78 in BSGE 49,
104-114). Dass die Klägerin möglicherweise leichtfertig mit einer fremden Person
in deren Wohnung gegangen ist, führt nicht zur Unbilligkeit einer
Leistungsgewährung, wobei auch insoweit die alters- und herkunftsbedingte
Unerfahrenheit der Klägerin zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Die
Klägerin gehörte aufgrund des hier gelegentlich erfolgten Konsums von Marihuana
auch nicht etwa einem Milieu an, in dem sie die "Schutz- und Risikogemeinschaft
redlicher Bürger" bereits verlassen hätte (siehe: BSG, Urteil vom 7. November
1979, a.a.O.), weshalb auch unter diesem Aspekt eine Leistungsgewährung nicht
unbillig ist. Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 OEG liegen
offensichtlich ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).