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Opferentschädigung Keine nach Tod unter spielenden Vorschulkindern
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Az.: L 5 VG
9/04
Urteil vom
19.07.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Hildesheim, Az.: S 7 VG 31/00, Urteil vom 10.06.2004
Entscheidung:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von
Elternrente und Bestattungsgeld nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Die Kläger sind Eltern des am 23. September 1991 geborenen und am 19. Februar
1997 verstorbenen I. J ... Sie gehören zur Volksgruppe der Roma, stammen aus dem
Kosovo und besitzen die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit.
Nachdem sich die Kläger bereits vom 23. Dezember 1989 bis 07. Juli 1990 und vom
28. September 1990 bis 08. März 1991 im Bundesgebiet aufgehalten hatten, leben
sie seit dem 23. November 1991 durchgängig in der Bundesrepublik Deutschland.
Sie betrieben im Jahr 1990 ein Asylverfahren und in den Jahren 1990/1991, 1992
bis 1995, 1997 sowie 1999 bis 2002 Asylfolgeverfahren. Bis zum 26. September
1995 verfügten die Kläger überwiegend über eine Aufenthaltsgestattung für die
Bundesrepublik Deutschland. In der Folgezeit wurden sie wegen der tatsächlichen
Unmöglichkeit der Abschiebung von Angehörigen der Roma in den Kosovo geduldet
(vgl. zur Rechtsgrundlage für die Duldung die von der zuständigen
Ausländerbehörde zur Gerichtsakte gereichten Runderlasse des Niedersächsischen
Ministerium für Inneres und Sport, auch bzgl. des Beginns der Abschiebung von
straffällig gewordenen Angehörigen der Roma in den Kosovo ab 2005/2006). Nach
Auskunft der Ausländerbehörde ist auch in absehbarer Zeit nicht mit einer
Abschiebung der Kläger in den Kosovo zu rechnen, weil die Klägerin zu 2. geltend
macht, seit dem 19. Juni 2005 Mutter eines deutschen Kindes zu sein (vgl.
Schreiben des Landkreises K. vom 29. November 2005).
Am 19. Februar 1997 spielte der damals 5 1/2-jährige I. mit dem damals 4
1/2-jährigen L. M. an dem Hochwasser führenden Fluss N. im Bereich einer
Fußgängerbrücke. Aus im Einzelnen streitigen Umständen geriet I. in den Fluss,
wo er ertrank. Als Todesursache wurde "am ehesten" eine zentrale Lähmung infolge
Ertrinkens in Betracht gezogen (vgl. rechtsmedizinischen Gutachten des Dres. O.
und P. vom 28. April 1997).
Zum Geschehensablauf gaben der damals 7-jährige Q. R. und der damals 9-jährige
S. T. gegenüber der Polizei zunächst an, dass L. und I. auf der Brücke gerangelt
hätten. Hierbei sei I. abgerutscht und in den Fluss gefallen. Der Bruder von L.,
U. M., gab an, dass sein Bruder beim Nachhausekommen erzählt habe, I. in den
Fluss geschubst zu haben (Polizeibericht vom 20. Februar 1997). In den
polizeilichen Vernehmungen vom 20. Februar 1997 sagte Q. R. aus, dass L. sich
hinter den sitzenden I. gestellt habe und diesen mit seinen Händen in den Fluss
geschubst habe. S. T. gab an, kein direkter Augenzeuge gewesen zu sein. Während
der 4 ½-jährige L. M. von der Polizei nicht befragt bzw. vernommen wurde, gab
dessen Mutter gegenüber der Polizei an, dass L. und I. an der Brücke gespielt
und sich dann auf den Steindamm gesetzt hätten. I. habe etwas aufheben wollen
und sei dabei ausgerutscht. L. habe noch versucht, I. festzuhalten, was ihm aber
nicht gelungen sei (Polizeilicher Telefonvermerk vom 06. März 1997).
Der Beklagte lehnte die am 9. Juni 1998 gestellten Anträge auf Bestattungsgeld
und Elternrente mit der Begründung ab, dass aufgrund der sich widersprechenden
Angaben der Zeugen ein vorsätzlicher Angriff auf I. nicht nachgewiesen sei.
Selbst wenn L. bei dem Gerangel I. geschubst haben sollte, könne nicht
nachgewiesen werden, dass der zur Tatzeit 4 1/2-jährige L. das andere Kind
bewusst in den Fluss stoßen und eine Straftat habe begehen wollen. Auch in
dieser Sachverhaltsvariante sei eher von einem fahrlässigen als von einem
vorsätzlichen Handeln auszugehen (Bescheide vom 20. März 2000).
Im Widerspruchsverfahren machten die Kläger geltend, dass der einzige
Augenzeuge, Q. R., mehrfach glaubwürdig geschildert habe, dass L. den I. in den
Fluss geschubst habe. Dieses Schubsen sei bewusst erfolgt, so dass trotz des
jugendlichen Alters und der fehlenden Schuldfähigkeit ein vorsätzlicher Angriff
des L. vorliege. Die Widersprüche wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass
ein vorsätzlicher Angriff nicht habe nachgewiesen werden können. Vielmehr müsse
von einem tragischen Unglücksfall ausgegangen werden. Letztlich ständen sich die
Aussagen zweier unmündiger Kinder gegenüber (Widerspruchsbescheide vom 31.
August und 06. September 2000).
Die hiergegen beim Sozialgericht Hildesheim am 2. Oktober 2000 erhobenen Klagen
auf Elternrente (S 7 VG 30/00) und auf Bestattungsgeld (S 7 VG 31/00) sind mit
Beschluss vom 12. Januar 2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden worden. Die Kläger tragen ergänzend vor, dass ausweislich der
Ermittlungsakte auch die vernehmenden Polizeibeamten keinerlei Zweifel an dem
Wahrheitsgehalt der Aussage des Q. R. gehabt hätten. Lediglich V. Mutter, die
bei der Tat allerdings überhaupt nicht anwesend gewesen sei, habe gegenüber der
Polizei telefonisch eine abweichende Sachverhaltsschilderung gegeben. Auch wenn
L. möglicherweise nicht die Tragweite seines Handelns habe überblicken können,
habe er durchaus beurteilen können, dass bei dem Schubsen "etwas Schlimmes"
passieren werde. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass Ansprüche der
Kläger bereits nach § 1 Abs. 5 OEG ausschieden. Bei den Klägern handele es sich
um wegen einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, nicht dagegen um aus
humanitären Gründen geduldete Ausländer.
Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass mangels Vorliegens
eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs keine Ansprüche nach dem OEG beständen.
Ein tätlicher Angriff erfordere ein gewaltsames Vorgehen gegen eine andere
Person in feindlicher Absicht, während die Kinder I. und L. vor dem Stoß bzw.
Schubs nicht gestritten, sondern ganz ruhig nebeneinander gesessen hätten. Auch
habe L. nicht vorsätzlich i.S.d. Strafrechts gehandelt, weil dies als
intellektuelles Moment das Wissen und Kennen der Tatumstände voraussetze. Dem
Täter müsse (außer der reinen Handlung) auch die Auswirkung seiner Tat, also der
beabsichtigte Erfolg bekannt sein. Es gebe jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass der zum Zeitpunkt der Tat erst 4 ½ jährige L. das mögliche Ertrinken des I.
vorausgesehen haben könnte. Ein Anspruch auf Elternrente scheitere zudem an dem
Fehlen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Bundesversorgungsgesetz
(Vollendung des fiktiven 18. Lebensjahres des Opfers; Erwerbsunfähigkeit oder
Erreichen des 60. Lebensjahres der Eltern). Ob die Kläger als lediglich
tatsächlich geduldete Ausländer zu dem nach dem OEG anspruchsberechtigten
Personenkreis zählen (§ 1 Abs. 5 OEG), hat das SG letztlich offen gelassen
(Urteil vom 10. Juni 2004).
Gegen das den Klägern am 02. August 2004 zugestellte Urteil richtet sich ihre am
13. August 2004 eingelegte Berufung. Die Kläger tragen vor, dass ein Angriff
i.S.d. OEG auch dann vorliege, wenn sich der Täter spontan und ohne sichtbaren
Anlass dazu entschließe, einem anderen einen Schaden zuzufügen. L. habe
beabsichtigt, dass I. in den Fluss fallen sollte, und somit hinsichtlich der
Körperverletzung vorsätzlich gehandelt. Selbst wenn es in seiner Vorstellung
nicht zum Tod des I. habe kommen sollen, habe L. (wie jedes Kind im
Kindergartenalter) gewusst, dass andere Menschen nicht in Gewässer gestoßen
werden dürfen. Die Tat sei gerade nicht mit einem üblichen Schubsen/Rangeln
unter Kindern vergleichbar. Vielmehr sei sich L. im Rahmen einer sog.
"Parallelwertung in der Laiensphäre" des Tatbestands einer Körperverletzung
bewusst gewesen. Auch gehörten die Kläger zum anspruchsberechtigten
Personenkreis nach § 1 Abs. 5 OEG, da sie sich bereits langjährig rechtmäßig in
Deutschland aufhielten und eine Abschiebung nicht absehbar sei.
Die Kläger beantragen nach ihrem
schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des
Sozialgerichts Hildesheim vom 10. Juni 2004 (S 7 VG 31/00), den Bescheid
des Beklagten vom 20. März 2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 6.
September 2000 und den Bescheid vom 20. März 2000 i.d.F. des
Widerspruchsbescheides vom 31. August 2000 aufzuheben,
den Beklagten zu
verurteilen, den Klägern Bestattungsgeld und Elternrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte vertieft seinen Vortrag, wonach der Aufenthalt der Kläger im
Bundesgebiet nicht rechtmäßig i.S.d. § 1 Abs. 5 OEG sei (vgl. im Einzelnen:
Schriftsätze vom 22. April und 13. Dezember 2005). Unabhängig davon liege kein
vorsätzlicher tätlicher Angriff vor, weil L. nicht in feindseliger
Willensrichtung gehandelt habe. Die Fähigkeit, zu erkennen, dass man etwas Böses
tue, entwickele sich in aller Regel erst in dem damaligen Alter des L ... Es
könne nicht unterstellt werden, dass L. dieses "Böse" auch gewollt habe.
Vielmehr erreiche das Schubsen höchstens das Ausmaß einer von spielenden Kindern
vielfach gewünschten Neckerei. Das erforderliche Unrechtsbewusstsein für diese
Situation habe L. jedoch nicht gehabt. Auch habe der damals 4 ½ jährige L. den
weiteren Geschehensablauf nicht überblicken können.
Der erkennende Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines
neuropädiatrischen/sozialpädiatrischen Gutachtens (nach Aktenlage) der Ärztin
für Kinderheilkunde Dr. W. (Sozialpädiatrisches Zentrum X.) vom 25. April 2006.
Während der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt durch das Ergebnis der
Beweisaufnahme bestätigt sieht, weisen die Kläger darauf hin, dass nach dem
Gutachten auch ein 4 ½ jähriges Kind bereits in der Lage sei, eine Handlung
bewusst und mit dem Wissen um das Ziel auszuführen. Das Gutachten mache
deutlich, dass L. den I. bewusst mit Schädigungsabsicht ins Wasser gestoßen
habe.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 06. und 20. Juni 2006 ihr
Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten
des Beklagten sowie auf die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen.
Sie waren Gegenstand der Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das SG hat die auf Gewährung von Bestattungsgeld und Elternrente gerichtete
Klage zu Recht abgewiesen.
Ein Anspruch auf Elternrente (§ 1 Abs. 8 OEG i.V.m. § 49 BVG) wurde vom
Beklagten und vom SG zu Recht abgelehnt, weil dieser Anspruch (neben dem
Vorliegen u.a. einer Gewalttat im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG und einer
Zugehörigkeit zu dem nach dem OEG anspruchsberechtigten Personenkreis)
zusätzlich voraussetzt, dass das Opfer der Gewalttat zum Zeitpunkt des
Leistungsbeginns bereits das 18. Lebensjahr vollendet hätte. Diese
Tatbestandsvoraussetzung ist weder zum Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung noch zum Zeitpunkt der mündlichen Entscheidung vor dem
erkennenden Senat erfüllt, weil I. erst im Jahre 2009 das 18. Lebensjahres
vollendet hätte. Da derzeit auch nicht absehbar ist, ob die Kläger im Jahre 2009
erwerbsunfähig bzw. bedürftig sein werden, kann auch keine Verurteilung zur
künftigen Gewährung von Elternrente (nämlich ab 23. September 2009) erfolgen.
Ebenso wenig besteht Anspruch auf Bestattungsgeld. Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält
derjenige wegen der gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Folgen auf Antrag
Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), der
im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen
Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige
Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Ein schuldhaftes Handeln
ist nicht erforderlich; Entschädigungsleistungen nach dem OEG sind vielmehr auch
dann zu gewähren, wenn ein im strafrechtlichen Sinn schuldunfähiges, aber
handlungsfähiges Kind eine Gewalttat i.S.d. OEG begeht. Zum Versorgungsanspruch
zählt auch der Anspruch auf Bestattungsgeld, wenn das nicht rentenberechtigte
Gewaltopfer an den Folgen der Schädigung stirbt. Anspruchsberechtigt ist
derjenige, dem die Kosten der Bestattung entstanden sind (§§ 9 Nr. 4, 36 Abs. 3
BVG). Während deutsche Staatsangehörige ausnahmslos zum anspruchsberechtigten
Personenkreis nach dem OEG gehören, haben Ausländer nur nach Maßgabe des § 1
Abs. 4 bis 7 Ansprüche nach dem OEG.
Der erkennende Senat lässt offen, ob sich die Familie der Kläger infolge des
langjährigen und auch derzeit (d.h. mehr als 9 Jahre nach dem Tod des Ferus)
noch nicht beendeten Aufenthaltes rechtmäßig i.S.d. § 1 Abs. 5 OEG im
Bundesgebiet aufhält. Der Senat weist lediglich darauf hin, dass nach § 1 Abs. 5
S. 2 OEG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) ein Aufenthalt im
Bundesgebiet auch dann als rechtmäßig anzusehen war, wenn ein Aufenthalt aus
humanitären Gründen oder aus erheblichem öffentlichen Interesse geduldet wurde.
Damit war der Rechtsbegriff des rechtmäßigen Aufenthaltes i.S.d. Ausländerrechts
nicht identisch mit dem des OEG (BSG, Urteil vom 18. April 2001 – B 9 VG 5/00 R,
BSGE 88, 103). Ein Aufenthalt konnte vielmehr auch bereits dann rechtmäßig i.S.d.
OEG sein, wenn zwar eine ausländerrechtliche Ausreispflicht bestand, diese aber
nicht durchgesetzt werden konnte. Auch war nach § 1 Abs. 5 S. 2 OEG a.F. nicht
erforderlich, dass eine der dort genannten Duldungen tatsächlich von der
Ausländerbehörde erteilt worden ist (BSG, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 6. September 2005 – L 6 VG 49/00, Breithaupt 2006, 312). Deshalb
tendiert der erkennende Senat (wie auch das SG) im Hinblick auf die
Unmöglichkeit, eine Abschiebung der Familie der Kläger durchzusetzen, zur
Bejahung eines rechtmäßigen Aufenthaltes i.S.d. § 1 Abs. 5 S. 2 OEG in der bis
31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht,
dass § 1 Abs. 5 S. 2 OEG in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung nunmehr
ausdrücklich den Fall der Aussetzung einer Abschiebung aus tatsächlichen Gründen
als rechtmäßigen Aufenthalt i.S.d. § 1 Abs. 5 S. 1 OEG bezeichnet (vgl. § 1 Abs.
5 S. 2 OEG i.d.F. des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I, S. 1950).
Schließlich sollte diese Gesetzesänderung sicherstellen, dass die
Anspruchsberechtigung nach dem OEG bei Ausländern, denen durch die
Ausländerbehörde eine Bescheinigung nach § 60 Abs. 11 des Entwurfes des
Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, nicht an einem fehlenden
Aufenthaltstitel scheitert (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz, BT-Drucksache 15/420, S. 123).
Rückschlüsse auf die bis Ende Dezember 2004 geltende Rechtslage lässt diese
Gesetzesänderung – entgegen dem Vortrag des Beklagten, vgl. Schriftsatz vom 13.
Dezember 2005 – nicht zu.
Unabhängig von den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 OEG a.F. und unabhängig davon,
ob die Kläger zumindest ab 1. Januar 2005 zu dem anspruchsberechtigten
Personenkreis nach § 1 Abs. 5 OEG n.F. gehören (vgl. zum zeitlichen
Anwendungsbereich von § 1 Abs. 5 OEG n.F.: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
6. September 2006 – L 6 VG 49/00, Breithaupt 2006, 312), scheitert ein Anspruch
auf Bestattungsgeld am Fehlen eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs i.S.d. § 1
Abs. 1 OEG.
Hinsichtlich des Geschehens vom 19. Februar 1997 sind drei Sachverhaltsvarianten
denkbar. Da jedoch in keiner der denkbaren Sachverhaltsvarianten ein
vorsätzlicher tätlicher Angriff i.S.d des § 1 Abs. 1 OEG vorliegt, sind keine
weiteren Ermittlungen zum Geschehensablauf erforderlich.
(1) Sollte – wie die Mutter von L. gegenüber der Polizei telefonisch angegeben
hat –I. beim Versuch, einen Gegenstand aufzuheben, ausgerutscht und in den Fluss
gefallen sein, fehlt es bereits an einem eigenen Tatbeitrag des L., somit an
einem Angriff i.S.d. OEG.
(2) Sollte dagegen – wie im Polizeibericht vom 20. Februar 1997 beschrieben –I.
mit L. auf der Brücke gerangelt haben und hierbei abgerutscht und in den Fluss
gefallen sein, wäre L. allenfalls ein Fahrlässigkeitsdelikt vorzuwerfen. Mangels
eines Vorsatzdelikts würden Entschädigungsansprüche nach dem OEG nicht bestehen.
(3) Sollte Yannick den verstorbenen Sohn der Kläger entweder ohne äußeren Anlass
oder aber im Rahmen einer vorangegangenen Rangelei bzw. eines Streits
absichtlich in den Hochwasser führenden Fluss geschubst haben, würde es entweder
bereits an einem tätlichen Angriff oder aber zumindest am Vorsatz fehlen.
(a) Soweit unterstellt wird, dass I. vollkommen unvermittelt und ohne Grund
gestoßen bzw. geschubst worden ist, würde es aus entwicklungspsychologischer
Sicht an einer willentlichen Handlung des L. fehlen (vgl. S. 6 des Gutachtens
der Dr. W.). Bei einem Stoßen / Schubsen ohne ersichtlichen Grund ließe sich
zudem eine Feindseligkeit der Handlung des L. nicht begründen. Damit läge
bereits kein tätlicher Angriff i.S.d. OEG vor.
(b) Ebenso wenig würde das Schubsen / Stoßen im Rahmen eines Streits oder einer
Rangelei unter Kindern einen vorsätzlichen tätlichen Angriff i.S.d. OEG
darstellen.
(aa) Es ist bereits fraglich, ob es sich bei einem gezielten Schubsen / Stoßen
um einen tätlichen Angriff des L. gehandelt haben würde, nämlich um eine in
feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper des I. gerichtete
gewaltsame Einwirkung (vgl. zur Definition des Angriffs: BSG, Urteil vom 3.
Februar 1999 – B 9 VG 7/97 R, SozR 3-3800 § 1 Nr. 14 m.w.N. aus der
Rechtsprechung). Zwar stellt bereits allein die Krafteinwirkung der stoßende
Hände auf den Körper von I. eine gewaltsame Einwirkung dar. Auch dürfte diese
unmittelbare Wirkung des Schubsens dem erst 4 ½-jährige Yannick bewusst gewesen
sein. Schließlich sind aus sozialpädiatrischer Sicht Kinder im Alter von ca. 4 ½
Jahren durchaus in der Lage, bei einfachen Handlungsabläufen die unmittelbaren
Folgen der Handlung ungefähr vorherzusehen (vgl. S. 3 des Gutachtens der Dr.
W.). Zweifelhaft ist jedoch, ob L. diese (unterstellte) Handlung in feindseliger
Willensrichtung ausgeführt haben kann. Denn dies würde eine moralische Bewertung
der Handlung durch den zum damaligen Zeitpunkt erst 4 ½-jährigen L.
voraussetzen. Derartige Bewertungen eigener Handlungen können 4 ½-jährige Kinder
in der konkreten Situation einer konfliktbelasteten Interaktion jedoch
entwicklungsbedingt noch nicht vornehmen. Vielmehr handeln sie impulsiv und ohne
Bewertung bzw. Selbstkontrolle (vgl. S. 5 des Gutachtens der Dr. W.). Letztlich
kann der Senat die Frage, ob Yannick zumindest die Feindseligkeit eines
Schubsens / Stoßens hat erkennen können, jedoch offen lassen, weil es in jedem
Fall an dem erforderlichen Vorsatz fehlt.
(bb) Ein (unterstellter) tätlicher Angriff durch ein gezieltes Schubsen / Stoßen
wäre nicht vorsätzlich erfolgt. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt für einen
Vorsatz i.S. von § 1 Abs. 1 OEG, dass der Täter eine körperliche
Beeinträchtigung des Opfers in seinen Willen aufgenommen (natürlicher direkter
Vorsatz) oder aber eine solche Beeinträchtigung zumindest für möglich gehalten
und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz). Der Täter muss im
Augenblick der Tathandlung zumindest über die Möglichkeit des Erfolgseintrittes
(z.B. einer Körperverletzung) im Klaren gewesen und diese in Kauf genommen
haben, auch wenn er sich nicht zwingend der weiteren Folgen der unmittelbaren
körperlichen Einwirkung bewusst gewesen sein muss. Zusammengefasst muss der
Vorsatz sich nur auf den Angriff als solchen, also auf die unmittelbare
Einwirkung auf den Körper des Opfers i.S. einer Körperverletzung, nicht aber auf
den entstandenen Körperschaden gerichtet haben ("natürlicher Vorsatz", vgl. BSG,
Urteil vom 3. Februar 1999 – B 9 VG 7/97 R, SozR 3-3800 § 1 Nr. 14 m.w.N. aus
der Rechtsprechung). Sowohl der direkte als auch der bedingte Vorsatz beinhalten
ein intellektuelles und ein voluntatives Moment, nämlich das Wissen um die
Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung sowie die Entscheidung für die
Verwirklichung / Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung (vgl.
Sternberg-Lieben in: Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 15 Rn. 60).
Einem Schubsen bzw. Stoßen durch den zum Tatzeitpunkt ca. 4 ½-jährigen L. würde
auch bei einem bewussten Schubsen / Stoßen im Rahmen einer Rangelei oder eines
Streits im Hinblick auf Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sowohl das
intellektuelle als auch das voluntative Element des Vorsatzes fehlen.
So konnte L. – wie bereits ausgeführt – sicherlich die unmittelbaren Folgen
seines Tuns voraus sehen (Krafteinwirkung auf den Körper des I., evtl. auch ein
Schmerzempfinden des I. infolge der Krafteinwirkung). Diese Krafteinwirkung
(Rangelei, Schubsen) stellt – für sich genommen - jedoch nur eine unter Kindern
im Vorschulalter übliche Verhaltensweise dar. Derartige sozial übliche
Handlungen sind von der staatlichen Entschädigungspflicht nach dem OEG
ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 3. Februar 1999 – B 9 VG 7/97 R, SozR
3-3800 § 1 Nr. 14; Urteil vom 23. Oktober 1985 - 9a RVg 9/85 -, SozR 3800 § 1
Nr. 6 – zu körperlichen Kontakten auf Volksfesten). Die straf- und
entschädigungsrechtlich relevante Dimension seiner Handlung konnte L. im Februar
1997 dagegen nicht erkennen. Er konnte weder die unmittelbaren Folgen dieser
Krafteinwirkung (Sturz des I.) und erst recht nicht den weiteren
Geschehensablauf (Ertrinken) voraussehen. So erfordert die Fähigkeit, den Sturz
des I. (als erste Folge der unmittelbaren Krafteinwirkung) voraussehen zu
können, dass der Handelnde u.a. das Ausmaß der eigenen Kraftentfaltung, die
Reaktionsweise des Getroffenen und dessen Standfestigkeit (ggf. unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten wie z.B. der Beschaffenheit des
Untergrundes) einschätzen kann. Einen solchen komplexen Geschehensablauf kann
ein 4 ½-jähriges Kind in einer konkreten konfliktbehafteten Situation nicht
vorausgesehen, weil diese Fähigkeit im Vorschulalter allenfalls in geführten
Gesprächssituationen entwickelt werden kann (vgl. S. 4f. des Gutachtens der Dr.
W.). Generell erfolgen konfliktbelastete Interaktionen bei Kindern im Alter von
ca. 4 ½ Jahren impulsiv und ohne vorherige Überlegung der Folgen (vgl. S. 5 des
Gutachtens der Dr. W.). Erst recht fehlte L. im Februar 1997 die Fähigkeit, den
weiteren Geschehensablauf (Sturz in den Fluss und anschließendes Ertrinken)
vorhersehen zu können. Denn die Fähigkeit zum perspektivischen Denken ist bei
Kindern im Alter von 3 bis 7 Jahren noch nicht hinreichend ausgereift (vgl. S. 9
des Gutachtend der Dr. W.).
Damit fehlt – auch bei Unterstellung eines Schubsens infolge einer Rangelei oder
eines Streits - bereits das intellektuelle Moment des Vorsatzes hinsichtlich des
straf- und entschädigungsrechtlich relevanten Teils des Geschehens vom 19.
Februar 1997 (Sturz ins Wasser).
(cc) Ebenso fehlt das voluntative Element des Vorsatzes. Ein Wollen oder auch
nur Inkaufnehmen einer Tatbestandsverwirklichung setzt notwendig die Kenntnis
zumindest der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung voraus. Dagegen fehlte
es L. zum damaligen Zeitpunkt gerade an der Fähigkeit, den Sturz als solchen
oder auch den weiteren Geschehensablauf (Sturz ins Wasser mit anschließendem
Ertrinken) voraussehen zu können (s.o.). Vielmehr konnte L. allenfalls die
unmittelbare Wirkung seiner Handlung vorhersehen, nämlich die reine
Krafteinwirkung auf I. mit der damit evtl. verbundenen Verursachung von Schmerz
als direkte Folge der Stoßes. Dieses Wollen bzw. Inkaufnehmen war jedoch nicht
auf eine Gewalttat i.S.d. OEG, sondern – wie bereits ausgeführt – auf eine unter
Kindern im Vorschulalter sozial übliche und deshalb von der staatlichen
Entschädigungspflicht nicht erfasste Rangelei / Schubserei gerichtet. Der
Vorsatz i.S.d. OEG muss dagegen gerade auf Rechtsbruch gerichtet sein (BSG,
Urteil vom 3. Februar 1999 – B 9 VG 7/97 R, SozR 3-3800 § 1 Nr. 14).
Darüber hinaus ist das voluntative Elementes des Vorsatzes deshalb zu verneinen,
weil ein 4 ½-jähriges Kind entwicklungsbedingt nicht in der Lage ist, in einer
konfliktbehafteten Situation die sich aus dem eigenen Handeln möglicherweise
ergebenden Gefahren moralisch zu bewerten (d.h. in Kenntnis der Unerwünschtheit
dieses Verhaltens mögliche Folgen des eigenen Handelns willentlich oder
billigend in Kauf zu nehmen), vgl. S. 10f. des Gutachtens der Dr. W ... Diese
von der gerichtlichen Sachverständigen eingehend dargelegte
entwicklungspsychologische Erkenntnis entspricht auch der Regelung im
Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach Kinder bis zur
Vollendung des 7. Lebensjahres für einen von ihnen verursachten Schaden nicht
verantwortlich sind (§ 828 Abs. 1 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, welche
Anforderungen bei einem schuldunfähigen Kind im Vorschulalter an den Vorsatz
i.S.d. § 1 OEG ("natürlicher Vorsatz", vgl. BSG, SozR 3-3800 § 1 Nr. 14) zu
stellen sind, zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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