Ordnungsmittel
– Ordnungsgeld wegen Richterbeleidigung
Landessozialgericht Thüringen
Az: L 6 RJ
517/02
Beschluss vom
26.06.2005
Der Zuhörerin G. B. wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 EUR auferlegt.
Gründe:
I.
In der Sitzung vom 27. Juni 2005 hat der Unterzeichner (Vorsitzender des 6.
Senats) mehrmals in dem Sitzungssaal anwesende Zuhörer, u.a. die anwesende G. B.
(Lebensgefährtin des Betreuers des Klägers) darauf hingewiesen, dass diese kein
Rederecht besitzen.
Während der Urteilsbegründung ist die Zuhörerin B. unvermittelt aufgestanden,
hat sich zum Richtertisch begeben, einen handschriftlichen Vermerk auf den Tisch
geschlagen und die Richter angeschrieen. Auf Frage des Unterzeichners hat sie
ihren Namen mitgeteilt und unter lautem Türenschlagen den Gerichtssaal
verlassen. Der Vorgang ist in der Niederschrift der Sitzung festgehalten.
II.
Nach § 61 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 178 Abs. 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) kann gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen,
Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in
einer Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich einer
strafrechtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder
Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden (Satz
1). Bei einer Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welcher Höhe
Ordnungshaft an seine Stelle tritt (Satz 2). Über die Festsetzung von
Ordnungsmittel entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht
beteiligt sind - wie hier -, der Vorsitzende (Absatz 2).
Die Zuhörerin B. hat sich im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG ungebührlich verhalten.
Ungebühr wird bei einem Verstoß gegen die zur sachgerechten Durchführung der
Verhandlung notwendige Ordnung angenommen, z.B. bei einer persönlichen
Herabsetzung oder – wie hier – der Kundgabe von Missachtung sowie Lärm (vgl. OLG
Zweibrücken vom 15. Dezember 2004 – Az.: 3 W 199/04 in NJW 2005, 611). Durch die
Unterbrechung des Vorsitzenden bei der Urteilsbegründung, die aggressiven und
lauten Bekundungen sowie ihr Auftreten hat die Zuhörerin B. die notwendige
Achtung vor dem Gericht vermissen lassen und die Ordnung der Gerichtsverhandlung
erheblich gestört. Ein solches Verhalten ist geeignet, die Autorität des
Gerichts herabzusetzen (vgl. Bayerischer VGH vom 7. Februar 2003 – Az.: 19 C
02.31770, nach juris).
Es dürfte allgemein bekannt sein, dass die Unterbrechung eines Richters bei der
Urteilsbegründung - zudem durch laute und aggressive Bekundungen – unzulässig
und ungebührlich ist. Zudem hatte der Unterzeichner die Zuhörerin B. bereits in
der mündlichen Verhandlung deutlich darauf hingewiesen, dass sich (in der
Verhandlung) grundsätzlich nur die Beteiligten bzw. ihre Prozessvertreter, nicht
aber Zuhörer äußern dürfen. Das hier gezeigte Verhalten der bei der Verhandlung
nicht beteiligten Zuhörerin ist in hohem Maß ungehörig und nicht hinnehmbar und
kann auch nicht damit entschuldigt werden, dass sie als Lebensgefährtin des
Betreuers des Klägers an einem positiven Ausgang der Berufung interessiert war.
Im Übrigen liegt in dem lauten Zuschlagen der Tür des Gerichtssaals ein weiteres
ungebührliches Verhalten (vgl. OLG Zweibrücken vom 15. Dezember 2004, a.a.O.).
Unerheblich ist, dass der Unterzeichner die Zuhörerin nicht vor der Verhängung
des Ordnungsgeldes angehört hat. Dies war angesichts der Sachlage nicht möglich
und damit nicht erforderlich.
Der Unterzeichner weist darauf hin, dass das Ordnungsgeld im Fall der
Uneinbringlichkeit nachträglich (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) ersatzweise in Ordnungshaft von
zwei Tagen umgewandelt werden wird.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).