Ordnungsmittel
wegen Schildmütze
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 1 Ws
126/07
Urteil vom
08.05.2007
Leitsatz:
Die Weigerung
eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen, in der Hauptverhandlung die Schildmütze
vom Kopf abzunehmen, stellt eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG
dar, wenn der Betreffende die Schildmütze weder aus gesundheitlichen,
religiösen, kosmetischen oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen trägt, sonder
durch seine Weigerung bewusst provozieren will.
Die sofortigen Beschwerden des
Angeklagten gegen die beiden Ordnungsmittelbeschlüsse des Amtsgerichts S. vom
16. April 2007 werden als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - S. erließ in der Hauptverhandlung vom 16.
April 2007 zwei Ordnungsmittelbeschlüsse wegen Ungebühr nach 178 GVG jeweils in
Höhe von 200.- € Ordnungsgeld, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 4 Tage
Ordnungshaft, gegen den Angeklagten.
Aus der gemäß § 182 GVG bei Verhängung solcher Ordnungsmittel vorgeschriebenen
Protokollierung der zu Grunde liegenden Vorgänge ergeben sich folgende
Sachverhalte:
1. Der Angeklagte erschien zur Hauptverhandlung mit einer Schildmütze auf dem
Kopf. Er wurde vom Vorsitzenden aufgefordert, diese abzunehmen, was er
verweigerte. Auch nachdem ihm vom Schöffengerichtsvorsitzenden für den
Weigerungsfall ein Ordnungsgeld angedroht worden war und nachdem der Vertreter
der Staatsanwaltschaft beantragt hatte, ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.- € zu
verhängen, blieb er bei seiner Weigerung, die Schildmütze abzunehmen. Nachdem
dann seine Verteidigerin dem Antrag des Staatsanwalts entgegengetreten war, nahm
der Angeklagte seine Mütze kurze Zeit ab, setzte sie danach aber wieder auf und
nahm sie (auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung) nicht mehr ab. Das
Schöffengericht erließ daraufhin den Beschluss, wonach gegen den Angeklagten
wegen seiner Weigerung, die Schildmütze vom Kopf zu nehmen, ein Ordnungsgeld in
Höhe von 200.- €, ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft, angeordnet wird.
2. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde der Zeuge vernommen, dessen
Angaben den Angeklagten maßgeblich belasteten und auch zur Inhaftierung des
Angeklagten geführt hatten. Gleich zu Beginn seiner Aussage, nachdem der Zeuge
den ersten Satz gesagt hatte, der den Angeklagte belastete, redete der
Angeklagte dazwischen. Der Schöffengerichtsvorsitzende verwarnte den Angeklagten
und drohte ihm die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes an. Im weiteren
Verlauf des Wortwechsels erklärte der Angeklagte, der Zeuge habe ihn (den
Angeklagten) auf türkisch beleidigt. Wiederholt ermahnte der
Schöffengerichtsvorsitzende den Angeklagten, ruhig zu sein, sonst werde ein
Ordnungsgeld gegen ihn verhängt werden. Gleichwohl redete der Angeklagte auch im
Verlauf der weiteren Zeugenaussage dazwischen. Daraufhin beantragte der
Vertreter der Staatsanwaltschaft, ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.- €,
ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft, gegen den Angeklagten zu verhängen. Eine
Stellungnahme der Verteidigerin dazu wurde nicht abgegeben. Das Schöffengericht
erließ daraufhin den Beschluss, wonach gegen den Angeklagten ein Ordnungsgeld in
Höhe von 200.- €, ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft, angeordnet wird.
Mit den gegen beide Ordnungsmittelbeschlüsse eingelegten (sofortigen)
Beschwerden macht die Verteidigerin bezüglich des ersten
Ordnungsmittelbeschlusses geltend, das Tragen einer Mütze stelle keine
unangemessene Kleidung dar. Es entspreche nicht mehr heutiger Gepflogenheit, zum
Zeichen der Ehrerbietung den Hut oder eine andere Kopfbedeckung abzunehmen. Das
Tragen einer Mütze könne nicht als Angriff auf die Ehre und Würde des Gerichts
gewertet werden.
Bezüglich des zweiten Ordnungsmittelbeschlusses wird geltend gemacht, dem
Angeklagten sei die strafprozessuale Reihenfolge zur Stellungnahme nicht bekannt
gewesen. Dass das Verhalten des Angeklagten strafprozessualen Vorschriften
zuwiderlaufe, rechtfertige dessen Ahndung mit Ordnungsmitteln nicht.
II.
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 181 Abs. 1 und 3 GVG), haben in der
Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Nach § 178 GVG kann ein Ordnungsmittel verhängt werden, wenn der Betreffende
sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig macht. Ungebühr ist ein erheblicher
Angriff auf die Ordnung in der Sitzung (§ 176 GVG), auf deren justizmäßigen,
nicht nur rein äußerlichen Ablauf, sondern auch auf den "Gerichtsfrieden" und
damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (OLG Stuttgart, NJW 1969, 627;
Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, Rn. 2 zu § 178 GVG). Die Vorschrift soll
Reaktionsmöglichkeiten vor allem gegen tätliche oder verbale Angriffe und auch
gegen Störungen eines ordnungsgemäßen Verhandlungsablaufs, gegen eine
Behinderung oder Gefährdung der Wahrheitsfindung geben, und soll die Autorität
des Gerichts vor Einbußen bewahren (OLG Stuttgart a. a. O.; Karlsruher
Kommentar, StPO, 5. Auflage, Rn. 2 zu § 178 GVG). Das ungebührliche Verhalten
muss sich dementsprechend nicht direkt gegen das Gericht selbst wenden. Es
genügt ein solches Verhalten gegenüber anderen Prozessbeteiligten oder gegen
sonstige unbeteiligte Personen (OLG Hamm NJW 1969, 1920).
Das Dazwischenreden trotz wiederholter Abmahnung ist unter Anwendung dieser
Grundsätze unzweifelhaft als Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG anzusehen
(OLG Hamm a. a. O.). Das gilt erst recht, wenn - wie vorliegend - ein
Belastungszeuge dadurch irritiert oder gar verunsichert werden soll. Die
sachliche, an der Wahrheitsfindung orientierte Sitzungsatmosphäre (OLG
Stuttgart, Justiz 1986, 228) wurde durch das ungebührliche Verhalten des
Angeklagten erheblich beeinträchtigt.
2. In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass das äußere Erscheinungsbild
eines Verhandlungsteilnehmers oder Zuhörers in ungebührlicher Weise die Würde
des Gerichts und des Gerichtsverfahrens verletzen kann (OLG Koblenz NJW 1995,
977; OLG Hamm a. a. O.; Meyer-Goßner a. a. O. Rn. 2 mit zahlreichen weiteren
Nachweisen). An das äußere Erscheinungsbild der Prozessbeteiligten im
Gerichtssaal und der Zuhörer dürfen aber keine übersteigerten, an den
Anschauungen früherer Zeiten orientierte Anforderungen gestellt werden.
Freizeitkleidung, Berufskleidung, kurze Hosen, "bauchfreie" Shirts u. ä. werden
regelmäßig nicht als die Würde des Gerichts verletzend erachtet (OLG Koblenz, a.
a. O). Etwas anderes gilt, wenn der Betreffende in einer aus dem Rahmen
fallenden Bekleidung oder Erscheinung auftritt, um bewusst zu provozieren. Das
kann vorliegend allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte mit einer
Schildmütze bekleidet zur Hauptverhandlung erschienen ist, nicht angenommen
werden. Denn es ist unter Jugendlichen nicht unüblich, auch in geschlossenen
Räumen eine Schildkappe, Kapuze oder Wollmütze auf dem Kopf zu behalten. Als
Verfahrensbeteiligter oder Zeuge einer Gerichtsverhandlung erscheint diese
Aufmachung allerdings unangemessen, sofern der Betreffende seine Kopfbedeckung
nicht wegen gesundheitlicher, religiöser, kosmetischer oder sonstiger
nachvollziehbarer Gründe erklären kann. Der Schöffengerichtsvorsitzende hat
dementsprechend den Angeklagten aufgefordert, die Schildmütze abzunehmen. Nicht
dessen Erscheinen in der Hauptverhandlung mit einer Schildmütze auf dem Kopf,
sondern die provokative Weigerung des Angeklagten, diese ohne nachvollziehbare
Begründung abzunehmen, und sein weiteres diesbezügliches Verhalten, wobei er die
Schildmütze zeitweise abnahm, dann aber gleich wieder aufsetzte und - entgegen
der Aufforderung des Schöffengerichtsvorsitzenden - aufbehielt, stellt eine
deutliche Provokation und einen erheblichen Angriff auf die Würde des Gerichts
dar. Deshalb hat das Schöffengericht zu Recht die Weigerung des Angeklagten,
seine Schildmütze abzunehmen, als Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG
angesehen und mit einem Ordnungsmittel geahndet.
3. Auch Art und Maß der verhängten Ordnungsmittel sind nach Auffassung des
Senats angesichts des aufgezeigten Verhaltens des Angeklagten gerechtfertigt.
Bei einem gesetzlichen Rahmen von Ordnungsgeld bis zu 1.000.- € oder
Ordnungshaft bis zu einer Woche (§ 178 Abs. 1 Satz 1 GVG) begegnet die Höhe des
verhängten Ordnungsgeldes von jeweils 200.- € (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage
Ordnungshaft) keinen Bedenken, auch wenn der Angeklagte, der wegen
gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten (nicht rechtskräftig) verurteilt
wurde, der schuldenfrei ist, und der vor seiner Inhaftierung mietfrei in einer
Eigentumswohnung seiner Eltern lebte, zuletzt lediglich 700.- € monatlich
Arbeitslosengeld bezog.
4. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und
Rechtslage. Es wird in der Beschwerdebegründung verkannt, dass nicht "das Tragen
einer Mütze ... als Angriff auf die Ehre und Würde des Gerichts gewertet" worden
ist, sondern die provokative Weigerung, die Schildmütze abzunehmen. Dass der
Angeklagte - wie protokolliert - während der Vernehmung des Zeugen deswegen
ständig dazwischenredete, weil ihm "die prozessuale Reihenfolge" des Rederechts
nicht bekannt gewesen sein will, ist fernliegend. Denn der Angeklagte wurde vom
Schöffengerichtsvorsitzenden wiederholt abgemahnt, nicht mehr dazwischen zu
reden. Außerdem wurde ihm die Verhängung eines Ordnungsmittels angedroht, wenn
er sein störendes Verhalten fortsetzt.
Die angeordneten Maßnahmen stellen daher angemessene Ahndungen der Ungebühr des
Angeklagten vor Gericht dar.