Skip to content

Ortstermin: Weigerung eines Sachverständigen zur nochmaligen Durchführung eines Ortstermins kann Befangenheitsantrag begründen

Oberlandesgericht Celle

Az.: 13 W 101/06

Beschluss vom 22.01.2007

Vorinstanz: Landgericht Hannover, Az.: 3 OH 2/06


Leitsatz:

Es rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, wenn der Sachverständige, nachdem er eine Partei zu dem von ihm durchgeführten Ortstermin nicht geladen hat, auf den Hinweis des Gerichts, es sei zu erwägen, einen erneuten Ortstermin mit allen Parteien durchzuführen, erklärt, eine Wiederholung des Ortstermins werde zu keinem anderen Ergebnis führen, es sei „abwegig“ das vorliegende Gutachten in Frage zu stellen und gänzlich zu verwerfen.


In der Beschwerdesache wird auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2.) der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 23. November 2006 geändert.

Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin zu 2.) vom 25. Oktober 2006 wird für begründet erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1.) zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das gemäß §§ 492 Abs. 1, 406 ZPO zulässige Ablehnungsgesuch hat in der Sache Erfolg, weil die Stellungnahme des Sachverständigen vom 2. November 2006 geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

1.

Nach § 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigt schon der bei der Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung, ohne dass es darauf kommt, ob der Sachverständige tatsächlich parteilich ist, oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat; es ist auch ohne Bedeutung, ob sich der Sachverständige selbst für befangen hält oder nicht. Ausreichend ist bereits, dass vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus ein objektiver Grund gegeben ist, der in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31. Januar 1995, 23 W 3/95). Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

2.

Entgegen der Annahme des Landgerichts erweckt die Stellungnahme des Sachverständigen vom 2. November 2006 den Anschein der Parteilichkeit.

Den Parteien ist im selbstständigen Beweisverfahren gestattet, der Beweisaufnahme – auch einer Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen – beizuwohnen (§ 491 Abs. 1 ZPO, § 492 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 357 ZPO) und nach Mitteilung des schriftlichen Gutachtens eine Ergänzung des Gutachtens zu beantragen oder in einer mündlichen Verhandlung an den Sachverständigen Fragen zu stellen (§ 411 Abs. 4 ZPO, § 492 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 397 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich dabei nicht um eine bloße Förmlichkeit, sondern durch die Mitwirkung der Parteien bei der Beweisaufnahme sollen etwaige Unklarheiten und Unzulänglichkeiten beseitigt und gegebenenfalls Fehler korrigiert werden. Das Sachverständigengutachten ist für den Prozessausgang faktisch oft entscheidend. Deshalb müssen die Parteien sich darauf verlassen können, dass der Sachverständige in seinem Ergebnis noch nicht festgelegt ist, solange die Parteien ihr Fragerecht noch nicht ausgeübt haben und die Begutachtung nicht abgeschlossen ist.

Im Streitfall rechtfertigt die Stellungnahme des Sachverständigen vom 2. November 2006 die – wenn auch nur subjektive – Befürchtung der Antragstellerin zu 2.), eine Wiederholung des ohne ihre Ladung und in ihrer Abwesenheit durchgeführten Ortstermins sei sinnlos, weil der Sachverständige nicht mehr unvoreingenommen sei. Das Landgericht hat dem Sachverständigen in der Verfügung vom 6. Oktober 2006 mitgeteilt, aufgrund der unterbliebenen Bekanntgabe des Ortstermins gegenüber der Antragsgegnerin zu 2.) sei zu erwägen, einen erneuten Ortstermin mit allen Parteien durchzuführen und das Gutachten aufgrund dieses Ortstermins neu zu erstatten. Daraufhin hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 2. November 2006 erklärt: „Eine Wiederholung der vor Ort durchgeführten Untersuchungen wird zu keinem anderen Ergebnis kommen. Dabei wird es unerheblich sein, wer diese Untersuchungen durchführt.“ Außerdem heißt es in seiner Stellungnahme, die fehlende Anwesenheit der Antragsgegnerin zu 2.) beim Ortstermin habe keinen Einfluss auf den Ausgang der Untersuchung gehabt, insofern sei es „abwegig“, das Gutachten in Frage zustellen und gänzlich zu verwerfen. Aufgrund dieser Äußerungen ist es verständlich, dass die Antragsgegnerin zu 2.) den Eindruck gewonnen hat, der Sachverständige schließe von vornherein die Möglichkeit aus, dass Einwendungen oder Anregungen der Antragsgegnerin zu 2.) eine Änderung seiner Auffassung zur Folge haben können.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die Antragsgegnerin zu 2.) habe nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Einwände abweichende Feststellungen vor Ort zu erwarten seien. Zum einen sind entsprechende Hinweise in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2006 enthalten. Zum anderen lässt sich im voraus nicht hinreichend beurteilen, welche Fragen und Anregungen der Antragsgegnerin zu 2.) sich im Falle einer – vom Landgericht erwogenen – Wiederholung des Ortstermins ergeben werden.

3.

Die Frage, wer die ggf. anfallenden Kosten für eine weitere Begutachtung zu tragen hat, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos