Kautionsvereinbarung – Pachtvertrag Gaststätte
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-10 U
24/07
Urteil vom
25.10.2007
Vorinstanz: LG
Düsseldorf, Az.: 15 O 20/05
Leitsätze:
1. Die
Kautionsvereinbarung in einem Pachtvertrag über eine Gaststätte, der Pächter
stellt eine Barkaution „als Sicherheit für sämtliche Ansprüche des Verpächters
aus diesem Vertrag und aus der laufenden Geschäftsverbindung", ist gemäß §§ 157,
242 BGB dahin auszulegen, dass die Barkaution unabhängig von einer Übereignung
an den Vermieter wirtschaftlich dem Mieter zusteht und entsprechend ihrer
ausdrücklichen Zweckbestimmung dem Vermieter nur zur treuhänderischen Verwaltung
zufließen soll. Dies schließt ihre Verwertung für nicht gesicherte
Fremdforderungen aus.
2. Allein der Erwerb fremder Mietforderungen durch Abtretung macht diese nicht
zu einer gesicherten Forderung i.S. des Vermieters.
3. Der Aufrechnungsausschluss erfasst auch die dem Mieter zustehenden
vertraglichen Kautionszinsen; denn auch diese erhöhen die Sicherheit und sind
Teil des dem Mieter zustehenden einheitlichen Kautionsrückzahlungsanspruchs.
In dem Rechtsstreit hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 20. September für R e c h t erkannt:
Auf die Anschlussberufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der
Beklagten wird das am 19. Januar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der
15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt
wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 31.843,91 €
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.12.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21,4 %, die Beklagten zu 78,6
%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen
Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e
I.
Die Parteien streiten in der Berufung noch über einen Zahlungsanspruch des
Klägers aus dem Pachtvertrag zwischen dem Insolvenzschuldner und den Beklagten
vom 02.01.2000 über die Gaststätte „..." in M...in Höhe von 31.843,91 €. Wegen
der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils verwiesen (GA 224-227). Das Landgericht hat der
ursprünglich auf Zahlung von 53.785,86 € gerichteten Klage unter Verrechnung mit
Miet- und Pachtzinsansprüchen der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht
lediglich in Höhe von 27.109,87 € stattgegeben. Wegen der Berechnung im
Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (GA 228 ff.).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit der sie unter Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung die vollständige Abweisung der Klage begehren.
Sie meinen, dass dem Kläger auf der Basis der in der ersten Instanz
vorgetragenen Zahlen keine Forderung gegen sie zustehe, da ihre Gegenforderungen
die Klageforderung überschreite. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien
die Nebenkostenvorauszahlungen einschließlich der hierauf entfallenen
Umsatzsteuer während der gesamten Dauer des Miet- und Pachtverhältnisses
geschuldet. Sie errechnen abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 133.958,31
€ zu ihren Gunsten eine Forderung aus dem Pachtverhältnis des
Insolvenzschuldners mit ihnen und dessen weiterem Mietverhältnis mit der Zeugin
F...eine rückständige Miet- und Pachtforderung in Höhe von 52.630,50 €.
Hiergegen seien auf Seiten des Klägers zum einen die von dem Insolvenzschuldner
geleistete Kaution von 33.745,26 € zu verrechnen, die – wie sie erstmals geltend
machen – mangels anderweitiger Vereinbarung nicht mit mindestens 4 %, sondern
nur mit einem durchschnittlichen Zinssatz von 1,5 % = 3.711,97 € bis zum
02.05.2007 zu verzinsen sei. Des weiteren sei der Kaution der Wert des Inventars
von 20.174,55 € zuzurechnen. Dieser sei, so tragen sie vor, allerdings noch um
die Differenzen zu korrigieren, die sich daraus ergäben, dass der
Sachverständige den Wert der Beschallungsanlage und - fälschlicherweise
ausgehend von einer zu hohen Personenzahl – den Wert des Klein-Inventars jeweils
zu hoch geschätzt habe. Auch seien die Kosten für die Bewachung des Objekts
entgegen der Auffassung des Landgerichts zu ihren Gunsten mit 3.206,82 € zu
berücksichtigen. Diese seien erforderlich gewesen, weil der Insolvenzschuldner
Gegenstände des Vermieterpfandrechts aus der Gaststätte entfernt habe. Zu
Unrecht habe das Landgericht auch ihre Gegenforderungen wegen nicht
ordnungsgemäßer Rückgabe nicht berücksichtigt, die im Schriftsatz vom 14.10.2002
im Verfahren 11 O 248/02 LG Düsseldorf dargelegt worden seien. Wegen der
weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom
30.04.2007 (GA 270 ff.) verwiesen. Die Beklagten haben ihre Berufung in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch auf die erstmals mit Schriftsatz vom
19.09.2007 eingereichte Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.02.2000 –
31.12.2001 gestützt, die zu ihren Gunsten eine Nachzahlung des
Insolvenzschuldners in Höhe von 41.664,23 DM ausweist (GA 336).
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes
vom 05.06.2007 (GA 284 ff.) und bittet um Zurückweisung der Berufung. Der
Kläger, der zunächst im Wege der fristgerecht eingelegten Anschlussberufung die
Zahlung weiterer 26.675,99 € verlangt hat, hat seine Anschlussberufung nach
Einführung des Vorsitzenden in den Sach- und Streitstand auf den durch den Senat
zu seinen Gunsten errechneten weiteren Betrag von 4.734,04 € beschränkt, wie er
nachfolgend unter II dargestellt ist. Die Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung
hat er mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.09.2007 (GA 337 f.) bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der
Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen
Bezug genommen.
Die Akten 11 O 248/02 LG Düsseldorf und 11 O 8/02 waren zu Informationszwecken
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil
beruht insoweit im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu
Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine
abweichende Entscheidung. Demgegenüber ist die zulässige Anschlussberufung in
Höhe weiterer 4.734,04 € begründet, so dass dem Kläger gegen die Beklagten statt
der erstinstanzlich zugesprochenen 27.109,87 € ein Zahlungsanspruch in Höhe von
insgesamt 31.843,91 € zusteht. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:
A. Berufung der Beklagten
1.
Das Landgericht hat seiner Berechnung des zuerkannten Zahlungsanspruchs
zutreffend eine Gesamtforderung des Gemeinschuldners gegen die Beklagten in Höhe
von 61.591,54 € zugrunde gelegt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der
unstreitigen Kaution (66.000,00 DM = 33.745,26 €), den hierauf für die Zeit vom
31.01.2000 bis 07.10.2005 in Höhe von 4 % entfallenden Zinsen (7.670,19 €),
einem Kaufpreisanspruch für das von den Beklagten vereinbarungsgemäß zu
übernehmende Inventar in Höhe von 50.486,00 DM (= 25.813,08 €) und einem
zugunsten der Beklagten zu saldierenden Betrag von 5.636,99 € (zur Berechnung
siehe Urteilsgründe S. 8, 3. Abs.). Hiergegen wendet sich die Berufung ohne
Erfolg.
Soweit die Beklagten den auf der Basis einer 4 %-igen Verzinsung geltend
gemachten Kautionszinsen erstmals in zweiter Instanz entgegengetreten sind und
sie lediglich eine Verzinsung der Kaution mit durchschnittlich 1,5 % annehmen,
sind sie hiermit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert. Ihrem Vorbringen ist
nicht zu entnehmen, dass sie es nicht aus Nachlässigkeit versäumt haben, den
erstinstanzlich vom Kläger mit den Schriftsätzen vom 20.04.2005 (GA 71 b) und
vom 07.10.2005 (GA 109) ausdrücklich mit 4 % in Ansatz gebrachten Zinssatz zu
bestreiten. Unabhängig hiervon enthält der streitgegenständliche Pachtvertrag in
§ 12 Ziffer 3 Satz 3 die Regelung, „der Pächter stimmt einer langfristigen
Anlage der Kaution zu höheren Zinsen ausdrücklich zu". Damit haben die Parteien
bei verständiger Würdigung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB eine höherverzinsliche
Festanlage der Kaution vereinbart, so dass schon aus diesem Grund der von den
Beklagten für sich reklamierte durchschnittliche Zinssatz von 1,5 % nicht in
Betracht kommt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine Korrektur des von ihnen gemäß §
13 Nr. 1 Satz 2 PV über den Wert des zu übernehmenden Inventars eingeholten
Schiedsgutachtens des Sachverständigen W...weder hinsichtlich der Bewertung der
Beschallungsanlage noch hinsichtlich der Bewertung des Kleininventars in
Betracht. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Gutachter
gerade für den Fall bestellt worden ist, dass sie über den Preis des Inventars
keine Einigung erzielen konnten. Das auf dieser Grundlage erstattete Gutachten
ist in entsprechender Anwendung von § 319 I 1 BGB nur dann unverbindlich, wenn
es offenbar unrichtig ist. Dies ist der Fall, wenn sich einem sachkundigen und
unbefangenen Beobachter Fehler im Gutachten aufdrängen, die das Gesamtergebnis
verfälschen, aber auch dann, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so
lückenhaft sind, dass selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des
Gutachtens nicht überprüfen kann (st. Rspr., z.B. BGH, NJW 1991, 2698). Hieran
gemessen haben die Beklagten eine offenbare Unrichtigkeit nicht spezifiziert.
Weder drängt sich einem sachkundigen Dritten ein offensichtlicher Fehler auf
noch sind ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Einstufung des
Gutachtens als lückenhaft rechtfertigen. Dass die vom Sachverständigen auf Bl.
10 + 11 seines Gutachtens (Anlage B 4 zur Klageerwiderung) festgestellten
Zeitwerte von 1.800,00 DM für die Tonanlage im Kellergeschoss und von 8.000,00
DM für die Tonanlage im Restaurant nach der Behauptung der Beklagten über den
Einzelkaufpreisen gemäß den Rechnungen der Fa. B...vom 03.03.2000 und vom
23.11.2000 (Anlagen B 6 + 7 zur Klageerwiderung) liegen sollen, belegt für sich
allein noch keine offenbare Unrichtigkeit. Die Ermittlung des Zeitwertes
erfolgte nach den Ausführungen des Sachverständigen gemäß Ziffer 5 (Gutachten Bl.
6) vor dem Hintergrund der Feststellung eines mittleren
Wiederbeschaffungspreises zum Zeitpunkt der Bewertung, nicht aber auf der
Grundlage der von dem Gemeinschuldner aufgewendeten Anschaffungskosten. Eine
Übernahme des Inventars zum Restwert auf der Basis der Anschaffungskosten des
Gemeinschuldners haben die Parteien in § 13 PV auch nicht vereinbart.
Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, ob das
vorhandene Kleininventar für die Bewirtung von 400 oder von – wie sie meinen –
nur 200 Personen geeignet war. Die Parteien haben bewusst von einer
Einzelauflistung des Inventars abgesehen. Dementsprechend hat der
Sachverständige das Kleininventar auch nicht im Einzelnen erfasst, sondern in
nachvollziehbarer und billiger Weise nach seiner schriftlichen Stellungnahme vom
02.06.2004 (GA 171) die Quantitäten adäquat zu der Sitzplatzzahl von 330
Sitzplätzen des Gaststättenbetriebs und die Qualitäten entsprechend dem
gastronomischen Leistungsniveau bewertet. Soweit der Vortrag der Beklagten
dahingehend zu verstehen sein sollte, die Parteien hätten sich hinsichtlich des
Kleininventars auf eine verbindliche Kapazität von 400 Personen geeinigt, hätten
sie sich hiervon nur durch eine – nicht erfolgte - Anfechtung gemäß § 119 BGB
lösen können. Dass der Sachverständige - eine entsprechende Vereinbarung
unterstellt - seiner Bewertung nur eine Kapazität von 330 Personen
zugrundegelegt hat, benachteiligt sie nicht, weil der Zeitwert bei einer
angenommen Kapazität von 400 Personen zu ihren Ungunsten höher hätte ausfallen
müssen.
Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die der Senat sich
zu eigen macht (Urteilsgründe S. 10, 3. Abs.), sind die Beklagten nicht gemäß §§
387, 389 BGB berechtigt, mit einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Kosten
eines Wachdienstes für die Bewachung der Gaststätte in der Zeit vom 21.12. bis
31.12.2001 in Höhe von 3.206,82 € gegen die Klageforderung aufzurechnen. Die
Beklagten haben weder erst- noch zweitinstanzlich substantiiert, welche
Einrichtungsgegenstände der Gemeinschuldner wann entfernt haben soll, so dass
sich bereits nicht feststellen lässt, dass die Einschaltung des Wachdienstes zum
Schutz ihres Vermieterpfandrechtes i.S. des § 249 BGB notwendig war.
Der Senat teilt auch die Auffassung der Kammer, dass den Beklagten auch kein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.508,77 € wegen der im Schriftsatz vom
14.10.2002 (GA 41) aufgeführten Mängel zusteht. Auch insoweit entbehrt das
Vorbringen der Beklagten sowohl erst- als zweitinstanzlich zum Grund und zur
Höhe des Anspruchs aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der
Senat sich anschließt, der erforderlichen Substanz. Rechtserhebliches hierzu ist
der Berufung nicht zu entnehmen.
2.
Vergeblich wenden sich die Beklagten auch gegen die Nichtberücksichtigung der
von dem Gemeinschuldner nach den vertraglichen Vereinbarungen neben der
Grundmiete zu zahlenden Nebenkostenvorauszahlungen. Zwar schuldete der
Gemeinschuldner für die Zeit vom 01.03.2000 bis 31.12.2001 rein rechnerisch eine
Pacht in Höhe von insgesamt 311.344,00 DM = 159.187,65 € (22 x [11.000,00 DM
Nettomiete + 1.200,00 DM Nebenkostenvorauszahlungen] x 16 % MWSt.). Das
Landgericht hat jedoch für den vorgenannten Zeitraum unter zutreffendem Hinweis
auf den Eintritt der Abrechnungsreife nur einen Pachtzinsanspruch ohne
Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 280.720,00 DM = 143.529,85 € (= 22 x
11.000,00 DM zzgl. 16 % MWSt.) ermittelt.
Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der vereinbarten Vorauszahlungen geht
mit Eintritt der Abrechnungsreife, die bei gewerblichen Mietverhältnissen
regelmäßig ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums eintritt, für den die
Vorauszahlungen bestimmt waren, unter (vgl. Senat, Urt. v. 8.6.2006, I-10 U
159/05; Urt. v. 27.1.2005, I-10 U 105/04; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1997,
OLGR Düsseldorf 1998, 94 = ZMR 1998, 219; OLG Frankfurt am Main, Urt. v.
23.4.1999, ZMR 1999, 628; OLG Hamburg, Beschl. v. 2.11.1988, NJW-RR 1989, 82).
Rückständige Vorschüsse braucht der Mieter trotz des eingetretenen
Zahlungsverzugs dann nicht mehr zu zahlen, weil Nebenkostenvorauszahlungen ihrem
Zweck entsprechend dem Vermieter lediglich vorübergehend eine Vorfinanzierung
seiner entsprechenden Aufwendungen ersparen sollen und der Vermieter kein
rechtlich schützenswertes Interesse mehr daran hat, weiterhin offene
Vorauszahlungen einzufordern, wenn er die Nebenkosten bereits endgültig
abrechnen kann oder nach Ablauf der ihm zuzubilligenden Abrechnungsfrist
abrechnen muss (BGH, NZM 2001, 234; Senat, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.). Da die
Beklagten den ihnen zustehenden Pachtzinsanspruch durch eine pauschale
Saldierung der von dem Gemeinschuldner für den streitgegenständlichen Zeitraum
insgesamt geschuldeten Pacht mit den insgesamt erbrachten Zahlungen berechnet
haben, ohne die Zahlungen den einzelnen Monaten zuzuordnen, fehlt auch die
tatsächliche Grundlage für eine nach § 366 Abs. 2 BGB vorrangige Verrechnung der
tatsächlich gezahlten Einzelmieten auf die jeweiligen Nebenkostenvorauszahlungen
(vgl. hierzu Senat, 10 U 122/00, Urt. v. 25.10.2001, DWW 2002, 28 = ZMR 2002,
46; 10 U 46/01, Urt. v. 27.6.2002; 10 U 116/02, Urt. v. 31.7.2003; Schmid, NZM
2001, 705).
Soweit die Beklagten in ihre erstinstanzliche Forderungsberechnung 41.664,23 DM
abgerechnete Heiz- und Nebenkosten eingestellt haben, können sie diesen Betrag
nach den zutreffenden Ausführungen der Kammer mangels Vorlage einer
ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung nicht verlangen. Zwar haben die Beklagten
mit Schriftsatz vom 19.09.2007 eine, von dem Kläger mit Schriftsatz vom
21.09.2007 bestrittene Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 01.02.2000 –
31.12.2001 vorgelegt. Diese muss jedoch schon deshalb unberücksichtigt bleiben,
weil sie gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert ist. Das Landgericht hat
bereits in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2006 (GA 146) auf das Fehlen der
angekündigten Nebenkostenabrechnung hingewiesen, ohne dass die Beklagten diese
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 01.12.2006
vorgelegt haben. Das dies nicht aus Nachlässigkeit unterblieben ist, ist ihrem
Vortrag nicht zu entnehmen.
3.
Auch hinsichtlich der Berechnung der abgetretenen Mietforderung der Zeugin F...
können die Beklagten wegen Eintritts der Abrechnungsreife anteilige
Nebenkostenvorauszahlungen nicht verlangen, so dass es im Rahmen des
Berufungsangriffs bei dem vom Landgericht zugrunde gelegten Mietrückstand von
48.720,00 € verbleiben muss.
B. Anschlussberufung des Klägers
Über den zuerkannten Betrag von 27.109,87 € hinaus kann der Kläger von den
Beklagten die Zahlung weiterer 4.734,04 € verlangen.
1.
Dem Kläger steht rein rechnerisch ein Kautionsrückzahlungsanspruch
einschließlich Zinsen in Höhe von 41.415,45 € zu. Dieser ist ausgehend von der
insoweit zutreffenden Berechnung des Landgerichts gemäß §§ 387, 389 BGB durch
Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch wegen rückständiger Pacht in Höhe
von 9.571,54 € (= 143.529,85 € - 133.958,31 €) erloschen, so dass sich der
restliche Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers über den erstinstanzlich
zugesprochenen Betrag von 27.109,87 € hinaus auf insgesamt 31.843,91 € beläuft.
Hiergegen steht den Beklagten entgegen der Annahme des Landgerichts kein gemäß
§§ 387, 389, 398 BGB aufrechenbarer Mietzinsanspruch aus dem Mietverhält-nis
zwischen dem Insolvenzschuldner und der Zeugin C. F...zu. Die
Aufrechnungsbefugnis der Beklagten ist insoweit schon durch die in § 12 Ziffer 1
Satz 7 des Pachtvertrages getroffene Sicherungsabrede beschränkt.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist einer Partei die Aufrechnung über die
gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus versagt, wenn
dies nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten
Schuldverhältnisses als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157
BGB) oder die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung
eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar
erscheinen lassen (NJW 1985, 2820; NJW 1991, 839; NJW 1993, 2041; NJW 1999, 55;
NJW-RR 1999, 1192). Der BGH hat es demgemäß einem Sicherungsnehmer, welcher eine
ihm zur Sicherung übereignete Sache verwertet hatte, versagt, gegenüber dem
Anspruch auf Auskehrung des Mehrerlöses mit anderen, ungesicherten Forderungen
aufzurechnen, weil er auf diese Weise die ursprüngliche Sicherungsabrede in
ihrer Wirkung durch einseitige Erklärung erweitern würde (BGH, NJW 1994, 2885).
Diese Grundsätze sind auch auf den Streitfall anzuwenden. § 12 Ziffer 1 Satz 7
des Pachtvertrages sieht vor, dass der Gemeinschuldner eine Barkaution „als
Sicherheit für sämtliche Ansprüche des Verpächters aus diesem Vertrag und aus
der laufenden Geschäftsverbindung" stellt. Mit diesem Inhalt ist die
Kautionsvereinbarung gemäß §§ 157, 242 BGB als Sicherheitsleistung des Pächters
bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass die Barkaution unabhängig von
einer Übereignung an den Vermieter wirtschaftlich dem Mieter zusteht und
entsprechend ihrer ausdrücklichen Zweckbestimmung dem Vermieter nur zur
treuhänderischen Verwaltung zufließen soll. Dies schließt ihre Verwertung für
nicht gesicherte Fremdforderungen aus (Senat, Urt. v. 29.4.1982, MDR 1983, 405;
in diesem Sinn auch OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.5.1991, NJW-RR 1991, 1416
zum Verbot der Aufrechnung gegen den Anspruch des Erwerbers auf Auszahlung der
Barkaution mit einem Anspruch auf Zahlung des (Rest-) Kaufpreises). Der
Aufrechnungsausschluss erfasst auch die dem Insolvenzschuldner als Mieter
zustehenden vertraglichen Kautionszinsen; denn auch diese erhöhen die Sicherheit
und sind Teil des dem Mieter zustehenden einheitlichen
Kautionsrückzahlungsanspruchs. Allein der Erwerb durch Abtretung macht die
Mietforderungen aus dem Mietverhältnis des Insolvenzschuldners mit der Zeugin C.
F... nicht zu einer gesicherten Forderung i.S. des streitgegenständlichen
Pachtvertrages mit den Beklagten. Ein tatsächlicher oder rechtlicher
Zusammenhang, der der Annahme eines Aufrechnungsverbots entgegenstehen könnte,
ergibt sich nicht schon daraus, dass der Insolvenzschuldner die von der Zeugin
F...angemieteten Räumlichkeiten als Gesellschaftsräume für die von den Beklagten
gepachtete Gaststätte genutzt hat. Der Mietvertrag mit der Zeugin F...enthält
unter § 22 eine eigene Kautionsabrede (GA 54), so dass für eine Einbeziehung der
aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Mietforderungen in die
Sicherungsabrede des streitgegenständlichen Pachtvertrages schon aus diesem
Grund kein Raum ist.
2.
Da der Kläger seine Anschlussberufung auf den Betrag von 4.734,04 €, mithin auf
eine Gesamtforderung von 31.843,91 € beschränkt hat, bedarf es im Rahmen der
Anschlussberufung keiner weiteren Prüfung der Berechnung des Inventarkaufpreises
sowie der in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis Insolvenzschuldner/C. F.von den
Parteien aufgeworfenen Fragen. Gleiches gilt für den bis zur Beschränkung der
Anschlussberufung hilfsweise geltend gemachten Bereicherungsanspruch wegen der
Überlassung des Kühlhauses.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1,
516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für
die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Streitwert:
a) Berufung der Beklagten: 75.935,33 € (= 27.109,87 € + im Umfang der gemäß § 45
Abs. 1 S. 2 GKG jeweils bis zur Höhe der Klageforderung des Berufungsverfahrens
zu berücksichtigenden Hilfsaufrechnung der Beklagten : 27.109,87 €/Miete +
3.206,82 €/Bewachungskosten + 18.508,77 €/Renovierungskosten)
b) Anschlussberufung des Klägers: 26.675,99 €, die Reduzierung der
Anschlussberufung auf 4.734,04 € ist bei der Streitwertbemessung nicht zu
berücksichtigen, da sie erst nach Antragstellung erfolgt ist.