Paketbeförderungsdienst - Haftung
Bundesgerichtshof
Az: I ZR
183/06
Urteil vom
03.07.2008
Leitsatz:
Die
Haftungsabwägung nach § 254 BGB und § 425 Abs. 2 HGB darf, auch soweit die
Haftung eines Paketbeförderungsdienstes in Rede steht, nicht schematisch
erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls
berücksichtigen. Dabei darf das einem Versender anzulastende Verschulden nach §
254 Abs. 1 BGB nicht grundsätzlich schwerer gewichtet werden als das einem
Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB. Die Abwägung muss auch
bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Werten nicht zu
unangemessenen Ergebnissen führt.
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Transportversicherungsassekuradeur der h. GmbH in Mannheim (im
Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen
Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der
Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in zwei Fällen auf Schadensersatz in
Anspruch.
Schadensfall 1: Am 4. März 2004 übergab die Versenderin der Beklagten zwei
Pakete zur Beförderung von Mannheim nach Stuttgart. Beide Pakete enthielten nach
dem Vortrag der Klägerin Mobilfunktelefone. Ein Paket ging auf dem Transport
verloren. Im zweiten Paket fehlte nach dem Vortrag der Klägerin ein Telefon. Die
Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.129 EUR geltend.
Schadensfall 2: Am 4. Februar 2004 übergab die Versenderin der Beklagten drei
Pakete zur Beförderung von Mannheim nach Rastatt. Die Pakete, die nach dem
Vortrag der Klägerin ebenfalls Mobilfunktelefone enthielten, gingen auf dem
Transport verloren. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von
12.570 EUR geltend.
Die Versenderin ist Großkundin der Beklagten und nimmt am sogenannten
EDI-Verfahren teil. Die von der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum
verwendeten Beförderungsbedingungen (Stand 1/2004) enthielten auszugsweise
folgende Regelungen:
3. Beförderungsbeschränkungen
(a) U. befördert keine Waren, die nach Massgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv)
vom Transport ausgeschlossen sind.
...
(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50 000 in der jeweiligen
Landeswährung nicht überschreiten. ...
...
9. Haftung
...
9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale
Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt.
Massgeblich ist jeweils das Land, in dem die Sendung U. zum Transport übergeben
wurde.
In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf
nachgewiesene direkte Schäden bis maximal EUR 510 pro Sendung oder 8,33 SZR für
jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist. ...
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen
haben.
...
9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration
eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in
der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den
angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii)
festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch
Unterlassung einer Wertdeklaration, daß sein Interesse an den Gütern die in
Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust der
Transportgüter in voller Höhe. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von 24.699
EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat zu ihrer Verteidigung insbesondere geltend gemacht, dass sich
die Klägerin ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der
unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen
außergewöhnlich hohen Schaden anrechnen lassen müsse.
Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug in Höhe von 24.010 EUR
erfolgreiche Klage in Höhe von 20.897,25 EUR nebst Zinsen für begründet erachtet
und sie im Übrigen abgewiesen.
Mit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage
weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt:
Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1
BGB wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen, weil die Beklagte
nicht hinreichend dargetan habe, inwiefern sie Wertpakete im EDI-Verfahren mit
erhöhter Beförderungssicherheit transportiere.
Dagegen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254
Abs. 2 BGB anrechnen lassen, weil die Versenderin es bei Abschluss der
Frachtverträge unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihr für
den Fall, dass die Pakete verlorengehen, ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe.
Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei anzunehmen, wenn der Wert der
Sendung 5.000 EUR übersteige. Maßgeblich sei der Wert der Sendung, nicht der
Wert des einzelnen Pakets. Bei der Haftungsabwägung sei neben dem Wert der
transportierten Ware zu berücksichtigen, dass das einem Versender nach § 254
Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weniger schwer wiege als das einem Versender
nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden. Das Mitverschulden könne nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht höher als 50% angesetzt werden.
Es sei daher eine stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für
die ersten 5.000 EUR Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt, für einen zwischen
5.000,01 EUR und 10.000 EUR liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20%
vorzunehmen. Bei Warenwerten über 10.000,01 EUR sei die Quote für jede
angefangenen weiteren 5.000 EUR um einen Prozentpunkt zu erhöhen.
II. Die Revision der Beklagten führt in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht
zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von §
435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 -
I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR
2008, 122 Tz. 25).
2. Nicht zutreffend ist dagegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein
Mitverschulden der Versenderin gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB wegen
Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht.
a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf
welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit
erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Soweit die Beklagte
vorgetragen habe, dass sie ein wertdeklariertes Paket im EDI-Verfahren nur dann
sorgfältiger behandele, wenn es der Absender dem Abholfahrer gesondert übergebe,
müsse sich diese Notwendigkeit auch einem Kaufmann nicht erschließen. Die von
der Beklagten vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen
könnten im EDI-Verfahren zudem auch dann nicht umgesetzt werden, wenn der
Versender dem Abholfahrer das wertdeklarierte Paket gesondert übergebe, weil sie
das Vorhandensein von Frachtpapieren voraussetzten. Derartige Versanddokumente
in Papierform existierten im EDI-Verfahren aber nicht.
b) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin wegen des
Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - wovon mangels
gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten
auszugehen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender
keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf welche Weise wertdeklarierte
Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat
dieser selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des
wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.).
Ein schadensursächliches Mitverschulden der Versenderin kommt deshalb in
Betracht, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung
durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit
anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten
gesondert übergeben werden. Dass eine solche separate Übergabe an den
Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend
angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des
Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben, für
einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand. Da die Pakete im
Falle einer gesonderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem
EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit
wertdeklarierter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt (BGH TranspR
2008, 117 Tz. 39 m.w.N.).
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Mitverschulden der
Versenderin nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB vor, weil sie die Beklagte
nicht auf den Wert der Warensendung und auf den dadurch für den Fall ihres
Verlusts drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen habe, ist ebenfalls
nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Das Berufungsgericht hat insofern auf den Wert der Sendung abgestellt, die im
Streitfall aus mehreren Paketen - im Schadensfall 1 aus zwei, im Schadensfall 2
aus drei Paketen - bestand. Es hat sich dabei auf Senatsentscheidungen gestützt,
in denen in zumindest missverständlicher Weise auf den Wert der Sendung (nicht
auf den Wert des einzelnen Pakets) abgestellt wurde. Inzwischen hat der Senat
jedoch klargestellt, dass es insoweit nicht auf den Wert der Sendung, sondern
auf den Wert des einzelnen Pakets ankommt (BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 98/05,
TranspR 2007, 412 Tz. 21; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz.
25). Dass eine Sendung, die aus einer großen Zahl einzelner Pakete besteht,
einen entsprechend hohen Wert haben kann, liegt auch für den Frachtführer auf
der Hand. Anders verhält es sich dagegen, wenn bereits ein einzelnes Paket einen
Wert von über 5.000 EUR aufweist. Nur in einem solchen Fall ist für den Fall des
Verlusts die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens begründet, auf die
hinzuweisen der Versender gehalten ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Wert der beiden Pakete im
Schadensfall 1 jeweils mehr als 5.000 EUR betragen. Hinsichtlich des
Schadensfalls 2 kann dies auf der Grundlage der bislang getroffenen
Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Zwar lag der Wert des
verlorengegangenen Gutes bei dieser Sendung insgesamt ebenfalls über 5.000 EUR.
Es sind jedoch drei Pakete verlorengegangen. Die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadens kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn in einem der Pakete Waren
im Wert von mehr als 5.000 EUR enthalten gewesen sind. Hierzu hat das
Berufungsgericht bislang noch keine Feststellungen getroffen.
b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die
Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nur verneint
werden kann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen
Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte. Hiervon kann nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht ausgegangen werden.
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ursächlichkeit des
Verhaltens der Beklagten für den eingetretenen Schaden nicht deshalb zu
verneinen ist, weil der Beklagten nach der Darstellung der Klägerin bekannt war,
dass die Versenderin häufiger Waren mit einem größeren Wert versandte. Die
Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in entsprechenden Fällen nur
verneinen, wenn der Frachtführer zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten
vom Wert der Sendung hat wie der Versender (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH,
Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 26 m.w.N.). So hat der
Senat den Mitverschuldenseinwand für nicht begründet erachtet, wenn der
Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom
Wert des Gutes Kenntnis hat (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005,
208, 209). Eine entsprechende spezielle Kenntnis der Beklagten vom Wert der
streitgegenständlichen Pakete hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die Behauptung der
Klägerin, ein Kundendienstmitarbeiter der Beklagten habe gegenüber der
Versenderin erklärt, eine Wertdeklaration sei nicht erforderlich, wenn die
Versenderin über eine Transportversicherung verfüge, für den
Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 Abs. 2 BGB unerheblich ist. Das
Berufungsgericht hat dies zutreffend damit begründet, dass ein möglicher
Verzicht auf eine Wertdeklaration für sich gesehen nicht auch einen Verzicht auf
den Hinweis enthält, dass die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens besteht.
c) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist zwar grundsätzlich Sache des
Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden,
ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt
und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind
(vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR
2007, 164 m.w.N.). Die Abwägung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen,
sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH,
Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 32). Diesen Anforderungen
genügt die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung nicht.
aa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das einem Versender
anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich weniger schwer
wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden,
trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung regelt den Fall, dass bei der
Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Nach §
254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden auch darin bestehen, dass der Geschädigte
es unterlässt, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens
aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält
§ 254 Abs. 2 BGB lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254
Abs. 1 BGB (MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs,
BGB, 67. Aufl., § 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 53;
Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999,
S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche
Fälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die
Verursachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im
Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der
verschiedenen Fälle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht
vorgenommen hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung.
bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der
transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl.
zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 46 [insoweit
in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]). Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag
des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei
wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der
Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte
Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des
Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware
außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.).
cc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Versender
anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht höher als 50%
angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Seiten der
Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursachungsanteil in
der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des
Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber
auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v.
20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47).
Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der
Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist. In
solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers
gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der
Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und sich bei der Einlieferung
bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH,
Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448;
BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007,
405 Tz. 33). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von
50.000 US-Dollar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erreicht
war. Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der
Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den
Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag
liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen
müssen (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Beides kann zwar
bei den hier in Rede stehenden Schadensfällen nicht angenommen werden. Die vom
Berufungsgericht insoweit vorgenommene unzutreffende Beurteilung hat aber
möglicherweise trotzdem das Ergebnis der Abwägung der beiderseitigen
Haftungsanteile beeinflusst.
dd) Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote muss zudem auch bei
geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu
unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113
Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom Berufungsgericht vorgenommene
stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs nicht gerecht. Die Revision
weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle des Berufungsgerichts bei
Warenwerten, die dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der
Schadensersatzanspruch im Ergebnis lediglich um einen Wert gekürzt wird, der
unter 25% liegt. Gemäß der Nummer 3 (a) (ii) ihrer Beförderungsbedingungen will
die Beklagte Pakete, deren Wert den Gegenwert von 50.000 US-Dollar
überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach der oben unter II 3 c cc angeführten
Rechtsprechung des Senats kann in derartigen Fällen je nach den Umständen des
Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem
vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen. Die in der Tabelle des
Berufungsgerichts vorgesehenen Quoten entsprechen dem nicht.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Umfang
der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird unter Berücksichtigung der oben unter II 2 und 3 dargestellten
Grundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und
Verschuldensbeiträge vorzunehmen haben. Sollte das Berufungsgericht dabei zu
einer abweichenden Beurteilung der Frage des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1
BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration gelangen, wird es sich weiterhin
auch mit dem Einwand der Klägerin zu befassen haben, die Versenderin habe auf
eine Wertdeklaration verzichtet, weil ein Kundendienstmitarbeiter der Beklagten
ihr erklärt habe, dass eine Wertdeklaration nicht erforderlich sei, wenn die
Versenderin eine Transportversicherung eingedeckt habe.