Paketverlust -
Schadensersatz
Bundesgerichtshof
Az: I ZR 3/07
Urteil vom
13.08.2009
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 2009 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2006 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherungsassekuradeurin der S. GmbH in P. (im
Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen
Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus
abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin auf Schadensersatz in
Anspruch.
Die Versenderin übergab der Beklagten in deren sogenanntem EDI-Verfahren am 9.
Juni 2004 zwei Standard-Pakete zur Beförderung von P. nach Spanien. Ein Paket
ging während des Transports verloren. Die Beklagte zahlte für den Verlust des
Pakets eine Entschädigung in Höhe von 510 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket habe sich
Computerware im Wert von 31.522,50 EUR befunden. Sie ist der Auffassung, die
Beklagte hafte für den Verlust in voller Höhe, und hat diese daher auf Zahlung
von 31.522,50 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klägerin müsse
sich ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der
unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf die Gefahr
eines ungewöhnlich hohen Schadens zurechnen lassen.
Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der
Versenderin in Höhe von 11.137,56 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im
Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die
Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der
Klage im Übrigen sowie unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der
Versenderin verurteilt, an die Klägerin 23.585,80 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Die Anschlussberufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage
weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt:
Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1
BGB wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen, weil die Beklagte
nicht hinreichend dargetan habe, inwiefern sie Wertpakete im EDI-Verfahren mit
erhöhter Beförderungssicherheit transportiere. Im Übrigen sei der Verlust in
einem Bereich eingetreten, in dem die Beklagte Wertpakete genauso wie
Standardpakete behandele.
Dagegen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254
Abs. 2 BGB anrechnen lassen, weil die Versenderin es bei Abschluss des
Frachtvertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihr für
den Fall, dass die Pakete verlorengehen, ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe.
Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei anzunehmen, wenn der Wert der
Sendung 5.000 EUR übersteige. Maßgeblich sei der Wert der Sendung, nicht der
Wert des einzelnen Pakets. Bei der Haftungsabwägung sei neben dem Wert der
transportierten Ware zu berücksichtigen, dass das einem Versender nach § 254
Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weniger schwer wiege als das einem Versender
nach § 254 Abs. 1 BGB vorzuwerfende Verschulden. Das Mitverschulden könne nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht höher als 50% angesetzt werden.
Es sei daher eine stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für
die ersten 5.000 EUR Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt, für einen zwischen
5.000,01 EUR und 10.000 EUR liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20%
vorzunehmen. Bei Warenwerten über 10.000 EUR sei die Quote für jede angefangenen
weiteren 5.000 EUR um einen Prozentpunkt zu erhöhen.
II.
Die Revision der Beklagten führt in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht zum
Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Mitverschuldenseinwand auch im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 Abs.
1 CMR zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR
210/05, TranspR 2008, 406 Tz. 12).
2.
Ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration nach §
425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis
zutreffend wegen des insoweit fehlenden Ursachenzusammenhangs verneint. Nach
seinen unangegriffenen Feststellungen hat sich der Verlust in einem Bereich
ereignet, in dem die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag Wertpakete nicht anders
als Standardpakete behandelt.
3.
Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht dagegen mit Recht
darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte nicht auf den Wert des
abhandengekommenen Pakets und den deshalb im Falle seines Verlusts drohenden
ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Nicht frei
von Rechtsfehlern ist jedoch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der
Verursachungs- und Verschuldensanteile der Versenderin und der Beklagten.
a)
Bei der Frage, ob die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 254
Abs. 2 Satz 1 BGB gedroht hat, hat das Berufungsgericht auf den Wert der Sendung
abgestellt, die im Streitfall aus zwei Paketen bestand. Es hat sich dabei auf
Senatsentscheidungen gestützt, in denen in zumindest missverständlicher Weise
auf den Wert der Sendung (nicht auf den Wert des einzelnen Pakets) abgestellt
wurde. Der Senat hat nach Verkündung des Berufungsurteils jedoch klargestellt,
dass es insoweit nicht auf den Wert der Sendung, sondern auf den Wert des
einzelnen Pakets ankommt (vgl. nur BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 183/06, TranspR
2008, 400 Tz. 18 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der
Wert der beiden Pakete jeweils weit über 5.000 EUR, so dass das Berufungsgericht
mit Recht angenommen hat, im Falle eines Verlusts habe die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens gedroht.
b)
Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass das Unterlassen
eines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens für den
Schadenseintritt zumindest mitursächlich war. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Die Ursächlichkeit des Mitverschuldens fehlt nur dann, wenn der
Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes
keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 205/06,
TranspR 2008, 394 Tz. 20 m.w.N.). Dies kann hier nicht ohne weiteres angenommen
werden. Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon
auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen
Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder
den Transportauftrag abgelehnt hätte (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 20). Die
Parteien haben hierzu bislang keinen Vortrag gehalten. Im wiedereröffneten
Berufungsverfahren können sie dies gegebenenfalls nachholen.
c)
Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie
kann im Revisionsverfahren jedoch darauf hin überprüft werden, ob alle in
Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der
Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH,
Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164;
BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21). Die Abwägung darf insbesondere nicht schematisch
erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls
berücksichtigen (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21 m.w.N.). Diesen Anforderungen
genügt die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung nicht.
aa)
Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat (siehe nur
Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 183/06, TranspR 2008, 400 Tz. 24), trifft schon der
Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu, das einem Versender anzulastende
Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB wiege grundsätzlich weniger schwer als das
einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden. Die Vorschrift
des § 254 Abs. 2 BGB enthält lediglich - klarstellend - besondere
Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB (MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn.
68; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12.
Aufl., § 254 Rdn. 53; Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten
im Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254
Abs. 1 BGB für sämtliche Fälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung.
Dementsprechend sind die Verursachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger
und Geschädigtem im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (BGH TranspR 2008, 400
Tz. 24).
bb)
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der
transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl.
nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 25 m.w.N.). Daneben kann bei entsprechendem
Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Reichweite
des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung
der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen (BGH TranspR 2208, 400 Tz.
25).
cc)
Die weitere - auf eine entsprechende Bemerkung in einer früheren
Senatsentscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161,
165) zurückgehende - Annahme des Berufungsgerichts, dass der dem Versender
anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht höher als mit
50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Wie der Senat inzwischen
entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein
Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen. Dies gilt vor allem
in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen des
Transporteurs von einem Transport ausgeschlossen ist. Ebenso kann eine höhere
Quote als 50% anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom
Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - ganz
erheblich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen
Schaden hätte erfolgen müssen (siehe nur BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05,
TranspR 2008, 163 Tz. 58; BGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.).
dd)
Schließlich muss die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote bei
geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu
unangemessenen Ergebnissen führt. Diesem Erfordernis wird die vom
Berufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs
nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle
des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar
entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis lediglich um einen Wert
gekürzt wird, der unter 25% liegt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann in
derartigen Fällen - je nach den Umständen des Einzelfalls - jedoch ein
Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss
der Haftung in Betracht kommen (siehe nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.).
Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen Quoten werden dem nicht
gerecht.
III.
Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt
und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten
erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der oben unter II 3 c
dargestellten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen
Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorzunehmen haben.