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Parabolantenne: Parabolantennen in Grenznähe – zulässig

 Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Az.: 4 UE 1706/94

Urteil vom 16.07.1998

Vorinstanz: Verwaltungsgerichts Darmstadt, Urteil vom 02.02.1994


Rechtsquellen:

§ 2 Abs. 1 HBO 1977/1990/1993 § 7 Abs. 4 HBO 1977 § 8 HBO 19 9 0 § 6 HBO 1993

Schlagwörter:

Abstandsfläche, bauliche Anlage, gebäudegleiche Wirkung, Grundstücksgrenze, Parabolantenne

Leitsätze:

1. Parabolantennen sind bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 HBO 1977/1990/1993.

2. Parabolantennen können im Einzelfall je nach Größe und nach Beschaffenheit des Aufstellungsortes gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 8 Abs. 10 HBO 1990 bzw. § 6 Abs. 9 HBO 1993 haben.

3. Einzelfall, in dem zwei auf dem Flachdach einer ca. 2,5 m hohen Grenzgarage in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze angebrachte Parabolantennen mit einem Durchmesser von ca. 1,2 m gebäudegleiche Wirkung haben und daher in der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsfläche unzulässig sind.

In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Baurechts, hier: Beseitigungsverfügung, hat der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1998 für Recht erkannt:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. Februar 1994 wird zurückgewiesen .

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Jedoch können die Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einer Grenzgarage bebauten Grundstücks in der Gemarkung Nieder-Ramstadt, Flur. Im Jahr 1989 befestigten die Kläger auf dem Flachdach der Garage zwei Parabolantennen in Grenznähe. Die Antennen haben einen Durchmesser von jeweils ca. 1,20 m und erreichen eine Höhe von ca. 1,3 0 m über dem Garagendach.

Auf die Beschwerde der angrenzenden Nachbarn hin verpflichtete der Beklagte nach vorheriger Anhörung die Kläger mit Bescheid vom 28.12.1989 zur Entfernung der beiden Parabolantennen spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieser Verfügung und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Ersatzvornahme an. Die Kosten wurden vorläufig auf 1.000,– DM veranschlagt.

Den gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch vom 08.01.1990 begründeten die Kläger im wesentlichen damit, dass es sich bei der Errichtung von Parabolantennen um eine gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 2 5 HBO 1977 genehmigungsfreie bauliche Maßnahme handele. Außerdem könnten durch die Parabolantennen Nachbarinteressen nicht beeinträchtigt werden.

Mit Schreiben vom 31.08.1990 beantragten die Kläger Befreiung von den Abstandsvorschriften gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 2 HBO 1977 mit der Begründung, die Durchführung der Abstandsvorschriften würde zu einer unbeabsichtigten Härte führen, da die Anbringung der Antennen an anderer Stelle aufgrund technischer Gegebenheiten nicht möglich sei.

Das Regierungspräsidium Darmstadt wies den Widerspruch der Kläger durch Widerspruchsbescheid vom 04.03.1991 zurück und führte zur Begründung aus, die Errichtung der Parabolantennen sei formell und materiell illegal. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 94 Abs. 2 Nr. 2 HBO 1977 lägen nicht vor. Unstreitig befänden sich die Antennen auf dem Dach einer nach § 7 HBO 1977 im Bauwich befindlichen Garage und damit selbst im Bauwich. Nach § 7 Abs. 4 HBO 1977 seien bauliche Anlagen im Bauwich nicht zulässig. Auch die Neufassung der Hessischen Bauordnung vom 20.07.1990 führe nicht zur Zulassungsfähigkeit der Antennen. Parabolantennen zählten nicht zu den in § 8 Abs. 12 HBO 1990 ausdrücklich für zulässig erachteten Anlagen. Gemäß § 8 Abs. 10 HBO 1990 werde für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 9 des § 8 HBO 1990 gefordert. Der Widerspruchsbescheid ist den Bevollmächtigten der Kläger am 08.03.1991 zugegangen.

Die Kläger haben am 08.04.1991 Klage erhoben. Sie haben im wesentlichen geltend gemacht, die Beseitigungsverfügung könne weder auf § 7 Abs. 5 HBO 1977 noch auf § 8 HBO 1990 gestützt werden. Von den Parabolantennen gingen weder Wirkungen wie von Gebäuden aus noch handele es sich überhaupt um bauliche Anlagen. Zumindest seien die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 94 Abs. 2 Nr. 2 HBO gegeben, da sie, die Kläger, die Antennen nicht auf dem Dach ihres Wohnhauses anbringen könnten. Das Flachdach ihres Wohnhauses würde anders als das Dach der Garage durch die Anbringung der Antennen beschädigt. Der Beklagte habe die beantragte Genehmigung für ein Satteldach, auf dem die Parabolantennen errichtet werden könnten, versagt. Die Parabolantennen könnten nicht an den Außenwänden des Wohnhauses angebracht werden, da das Baumaterial keinen ausreichenden statischen Halt bieten würde. Ein sonstiger Standort komme im Hinblick auf die Empfangsbedingungen nicht in Betracht. Überdies würden durch die Parabolantennen Nachbarinteressen nicht tangiert.

Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 1991 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund technischer Gegebenheiten die Anbringung der Parabolantennen auf dem Dach des Wohnhauses nicht möglich sei.

Durch Urteil vom 02.02.1994 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Beseitigungsverfügung sei zu Recht ergangen, da die Parabolantennen zu keinem Zeitpunkt mit dem materiellen Baurecht in Einklang gestanden hätten bzw. stünden. Gemäß § 7 Abs. 4 HBO 1977 seien bauliche Anlagen innerhalb des Bauwichs von 3 m entlang der Grundstücksgrenze unzulässig. Nach § 8 Abs. 5 HBO 1990 betrage die Tiefe der Mindestabstandsflache entlang der Grundstücksgrenze 2,50 m. Diese Abstände würden von den Parabolantennen nicht eingehalten. Es könne offen bleiben, ob von den Antennen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Entscheidungserheblich sei vielmehr, dass Parabolantennen weder zu den gemäß § 7 Abs. 5 HBO 1977 noch zu den § 8 Abs. 12 HBO 1990 in den Abstandsflächen privilegierten Vorhaben zählten. Sie nähmen insbesondere nicht am Zweck der Privilegierung einer Grenzgarage teil. Die Errichtung einer Parabolantenne auf der nach § 8 Abs. 12 HBO 1990 privilegierten Grenzgarage stelle vielmehr eine unzulässige Nutzungsänderung der Grenzgarage dar. Durch das Anbringen der Parabolantennen verliere die Grenzgarage ihre abstandsflächenrechtliche Privilegierung. Die materielle Baurechtswidrigkeit entfalle auch nicht im Hinblick auf die neuen Regelungen der HBO 1993. Die Regelungen über Abstandsflächen und Privilegierungen innerhalb der Abstandsflächen seien, soweit hier entscheidungs-erheblich, unverändert geblieben.

Der Beklagte habe sich zu Recht nicht veranlasst gesehen, eine Ausnahme von den Bauwich- bzw. Abstandsflächenregelungen zu erteilen. Die Gewährung von Ausnahmen liege im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörden. Die Nichterteilung einer Ausnahme sei nicht ermessensfehlerhaft. Der Beklagte sei bei seiner Entscheidung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Dafür, dass eine Anbringung der Parabolantennen an anderer Stelle auf dem Grundstück nicht möglich sei, lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Nichterteilung einer Befreiung gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 2 HBO 1977/1990 sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach dieser Vorschrift könne eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde. Bereits diese Voraussetzung sei nicht gegeben, da die Parabolantennen auch außerhalb der Abstandsflächen bzw. des Bauwichs angebracht werden könnten.

Gegen das den Klägern am 27.04.1994 zugestellte Urteil haben diese am 26.05.1994 Berufung eingelegt. Sie führen aus, die gegenständlichen Antennen seien keine baulichen Anlagen, denn sie seien an einer anderen baulichen Anlage angebracht. Sie seien auch keine anderen Anlagen oder Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgingen. Als solche Wirkungen kämen in Frage die Gefahr des Einsturzes oder der Brandübertragung, die Abhaltung von Luft und Licht sowie die Abgabe von Emissionen, die sich störend oder gefährdend auf die Nachbarn auswirken könnten. Solche Wirkungen gingen von den Parabolantennen nicht aus. Vorliegend gehe von den Antennen lediglich ein tellerbreiter 20 bis 30 cm langer Schattenwurf aus, noch dazu auf das Dach der ebenfalls an der Grenze stehenden Nachbargarage. Dadurch könne der Nachbarfrieden nicht gestört werden. Anders als bei der Errichtung einer Dachterrasse auf einer Garage, von den Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen könnten, sei dergleichen bei zwei Parabolantennen nicht möglich.

Im übrigen wäre eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 5 HBO 1977 möglich gewesen, denn Parabolantennen seien gegenüber den in § 7 Abs. 5 HBO 1977 genannten Masten ein Weniger.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 1991 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, die Errichtung der Parabolantennen stelle eine unzulässige Nutzungserweiterung der Grenzgarage dar. Eine Grenz -garage diene nur als Abstellraum für Fahrzeuge. Die Garage werde durch die Anbringung der Parabolantennen zugleich als Antennenhalterung genutzt. Diese Nutzung sei in der Abstandsfläche unzulässig.

Die einschlägige Bauakte des Beklagten und die Gerichtsakte 4 UE 2766/86, die das abgeschlossene Verfahren bezüglich der Versagung einer Baugenehmigung für ein Satteldach mit Solarenergieanlage auf dem Wohnhaus der Kläger betraf, liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§§ 124 a.F., 125 VwGO). Sie ist aber nicht begründet, denn die Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsverfügung ist unbegründet. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Beseitigungsverfügung ist zu Recht aufgrund des § 83 Abs. 1 HBO 1977 (ebenso jetzt § 61 Abs. 1 HBO 1993) ergangen, und die Kläger sind daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Die genehmigungsfreien Antennen standen zu keinem Zeitpunkt mit materiellem Baurecht im Einklang. Parabolantennen an Stützen oder Masten sind bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 HBO 1977/1990/1993. Entgegen der Meinung der Kläger wird die Eigenschaft der Parabolantennen als bauliche Anlagen im Sinne der genannten Vorschrift hier nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie nicht unmittelbar mit dem Erdboden verbunden sind, sondern auf einer anderen baulichen Anlage, einem Gebäude, stehen. Denn durch das Gebäude, auf dem sie angebracht sind, besitzen sie doch mittelbar eine ortsfeste Verbindung zum Erdboden (ebenso zum bauplanungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage, BVerwG, Urteile vom 3.12.1992 – 4 C 27.91 – und – 4 C 26.91 -, BRS 54 Nr. 126 und Nr. 127; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.7.1991 – 8 S 838/91 -, BRS 52 Nr. 130). Unter Geltung der HBO 1977 mussten sie daher gemäß § 7 Abs. 4 eine Abstandsfläche von 3 m entlang der Grundstücksgrenze wahren. Auch unter Geltung der HBO vom 20.07.1990 und vom 20.12.1993 sind auf die streitigen Antennen die jeweiligen bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften anwendbar, denn ihnen kommt im vorliegenden Fall und am konkreten Platz gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 8 Abs. 10 HBO 1990 bzw. § 6 Abs. 9 HBO 1993 zu. Dies hat zur Folge, dass die Antennen den Abstandsvorschriften gemäß § 8 Abs. 1 bis 9 HBO 1990 bzw. § 6 Abs. 1 bis 8 HBO 1993 unterliegen. Jede der Antennen hat nach Angaben der Kläger einen Durchmesser von ca. 1,2 0 m und erreicht mit Fuß eine Höhe von ca. 1,3 m. Stünden die Antennen in diesem Ausmaß und in dieser Höhe auf dem Erdboden in der Nähe der Grundstücksgrenze, so könnte eine gebäudegleiche Wirkung wohl kaum bejaht werden, weil sie optisch nicht hervortreten und von einer ohne weiteres möglichen Grundstückseinfriedung weitgehend oder vollständig verdecke würden. Entsprechendes würde gelten, wenn die Parabolantennen etwa unterhalb der Dachtraufe vor der Außenwand eines Wohnhauses, das seinerseits gerade den bauordnungsrechtlich gebotenen Mindestabstand von 3,00 m wahrt, angebracht wären. Auch in diesem Fall würden die optischen Wirkungen der Antennen so geringfügig sein, dass sie im Hinblick auf die unmittelbar dahinter liegende Außenwand des Wohnhauses keine eigenen gebäudegleichen Wirkungen für das Nachbargrundstück entfalten würden. Etwas anderes muss aber gelten, wenn die Parabolantennen wie hier auf einem ca. 2,5 m hohen Grenzbauwerk stehen und mithin eine Gesamthöhe von ca. 3,8 0 m in Grenznähe erreichen, denn die Antennen sind auf dem flachen Garagendach weithin sichtbar und haben wegen ihrer Ausdehnung insbesondere für die betroffenen Grenznachbarn eine die räumliche Wirkung, vor allem die Höhe, des Gebäudes, auf dem sie stehen, nicht unerheblich verstärkende optisch einengende Wirkung. Zu den Wirkungen von Gebäuden, die zur Anwendung der Abstandsvorschriften auf bauliche Anlagen führen, gehört auch die optische Beeinträchtigung, die durch ein enges Heranrücken von baulichen Anlagen an die Nachbargrenze auftreten kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.03.1995 – 4 UE 2874/90 -). Die von den Klägern gewählte Gestaltung der Garagen mit den Parabolantennen überschreitet zur Nachbargrenze hin zum Vergleich auch die Ausmaße einer gedachten nach heutigem Recht ohne weiteres zulässigen Grenzgarage mit einer mittleren Wandhöhe von 3 m (§ 6 Abs. 11 S. 1 lit. a HBO) und einem Schrägdach mit einer Neigung von bis zu 45 Grad.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Antennen im Bauwich bzw. in der Abstandsfläche lagen unter Geltung des § 7 Abs. 5 HBO 1977 nicht vor. Entgegen der Meinung der Kläger stellen die Parabolantennen wegen der von ihnen in Anspruch genommenen Fläche gegenüber den in dieser Vorschrift genannten Masten kein Weniger dar.

Auch gemäß § 6 Abs. 12 HBO 1990/1993 konnte bzw. kann eine geringere Tiefe der Abstandsfläche nicht zugelassen werden. Insbesondere erfordern weder die Gestaltung des Straßenbildes noch besondere örtliche Verhältnisse die Aufstellung der Parabolantennen auf dem Garagendach der Kläger in Grenznähe.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung hinsichtlich der Einhaltung des gebotenen Grenzabstandes zum Flurstück 193/1 gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 und 3 HBO 1993 (früher § 94 Abc. 2 HBO 1977/1990) liegen nicht vor, weil Gründe des Allgemeinwohls, die die Abweichung rechtfertigen würden, nicht gegeben sind und weil die Durchführung der Vorschrift, von der befreit werden soll, auch nicht zu einer im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die Kläger haben auch im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass sie die Parabolantennen weder auf dem Dach ihres Wohnhauses noch auf einem Masten im Garten aufstellen könnten.

Die Beseitigungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft, da es zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände notwendig und verhältnismäßig ist, die angeordnete Maßnahme zu treffen.

Gegen die Androhung der Ersatzvornahme nach §§ 69, 74 HessVwVG bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 ZPO, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

B e s c h l u s s:

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich unter Abänderung der Wertfestsetzung für die erste Instanz für beide Rechtszüge auf je 4.500,– DM festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14, 25 GKG.

Der Senat bewertet das Interesse der Kläger an der Aufhebung der Beseitigungsverfügung bezüglich der beiden Antennen mit jeweils 2.000,– DM. Hinzukommt die Hälfte der für die Ersatzvornahme veranschlagten Kosten von 1.000,– DM, mithin 500,– DM. Der sich insgesamt ergebende Betrag von 4.500,– DM entspricht der Bedeutung der Sache für die Kläger. Die Befugnis des Berufungsgerichts zur Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

 

 

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