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Parkbucht – Entfernung

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

Az.: 3 K 1178/01.NW

Verkündet am: 21.01.2002


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen verkehrspolizeilicher Anordnung hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2002 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entfernung einer eingezeichneten Parkbucht im Eppsteiner Weg gegenüber seinem Grundstück.

Der Kläger wohnt im Eppsteiner Weg. Dieser liegt in einem Wohngebiet. Die Fahrbahnbreite des Eppsteiner Wegs beträgt ca. 5,50 m.

Im Jahre 1996 hatte die Beklagte als zuständige Straßenverkehrsbehörde für den gesamten Bereich des Eppsteiner Wegs die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches (Zeichen 325 der Straßenverkehrsordnung – StVO) angeordnet und veranlasste zwecks Ermöglichens des Abstellens von Kraftfahrzeugen für die dortigen Anwohner bzw. deren Besucher die Einzeichnung von insgesamt sieben Parkbuchten, wovon eine Parkbucht gegenüber dem klägerischen Anwesen eingerichtet wurde. Diese Parkbucht hat eine Länge von 4,70 m und eine Breite von 1,80 m und ist derart angelegt, dass sie um ca. eine halbe Wagenlänge in den Bereich der gegenüberliegenden klägerischen Garageneinfahrt hineinragt. Die Restfahrbahnbreite in diesem Bereich beträgt ca. 3,74 m. Ansonsten verbleibt es bei der Fahrbahnbreite von ca. 5,50 m.

Mit Schreiben vom 25. April 1999 begehrte der Kläger die Entfernung der eingezeichneten Parkbucht gegenüber seinem Grundstück. Zur Begründung trug er vor, dass es ihm bisher nur möglich sei, sein Grundstück unter Aufwendung erheblicher „Zirkelei“ und gleichzeitigem Überfahren eines nachbarschaftlichen Parkplatzes vorwärts zu erreichen, wobei das gegenüber dem Grundstück geparkte Fahrzeug sich dann aber auch exakt in der markierten Fläche befinden müsse. Ein rückwärts ausgeführtes zwar noch möglich, ein vorwärts gerichtetes Verlassen des Grundstückes jedoch nicht mehr, da der hierfür benötigte Wendekreis schon bei freier Fläche sehr knapp sei, im geparkten Zustand jedoch aufgrund des schmalen Straßenprofils Schlichtweg unmöglich sei.

Die Beklagte als zuständige Straßenverkehrsbehörde lehnte mit Schreiben vom 02. Juni 1999 die Entfernung der eingezeichneten Parkbucht mit der Begründung ab, dass die Straßenverkehrsordnung nicht das direkte Befahren eines Grundstückes vorsehe, sondern auch akzeptiere, dass mitunter rangiert werden müsse. Die Parkbuchten im Eppsteiner Weg seien eingezeichnet worden, um dem dort zu erwartenden Verkehrsaufkommen gerecht zu werden.

In der Folgezeit kam es zu einem umfangreichen Schriftverkehr zwischen dem Kläger und der Beklagten, in den auch die Ortsgemeinde die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz sowie die Kreisverwaltung Ludwigshafen eingebunden waren.

Am 15. Juni 2000 erfolgte ein Ortstermin mit einem Fahrversuch durch die Kreisverwaltung Ludwigshafen als Fachaufsichtsbehörde über die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten. Dabei wurde festgestellt, dass problemlos mit einem Pkw aus dem klägerischen Grundstück ein- und ausgefahren werden kann, auch wenn in der gegenüberliegenden Parkbucht ein Fahrzeug abgestellt ist.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2000 teilte die Kreisverwaltung Ludwigshafen dem Kläger dieses Ergebnis der Ortsbesichtigung mit und führte noch ergänzend aus, dass wegen der zwischen eingezeichneter Parkbucht und klägerischer Grundstücksausfahrt verbleibenden Fahrbahnrestbreite von dort 3,74 m keine schmale Fahrbahn i. S. v. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vorliege.

Mit Bescheid vom 01. Februar 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Entfernung der Parkbucht gegenüber seinem Grundstück ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Eppsteiner Weg nach baulicher Fertigstellung mit dem Zeichen 325 StVO (verkehrsberuhigter Bereich) versehen worden sei. Bei einer derartigen Beschilderung sei das Parken nur in entsprechend gekennzeichneten Buchten möglich. Damit die dortigen Anwohner bzw. deren Besuch eine Kfz-Abstell möglichkeit erhalten – ohne weite Wege gehen zu müssen -, sei es für die Beklagte im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Straßenverkehrsbehörde geboten gewesen, Parkbuchten einzuzeichnen bzw. auszuweisen. Der Straßenverlauf sei jedoch so angelegt, dass nur eine geringe Zahl von Plätzen (sieben Stück) habe angelegt werden können. Die vom Kläger geschilderte Beeinträchtigung beim Ein- und Ausfahren sei von der Beklagten als lediglich geringfügig eingestuft worden. Die Kreisverwaltung Ludwigshafen als zuständige Fachaufsichtsbehörde habe mit Schreiben vom 23. Juni 2000 gegenüber dem Kläger ausgeführt, dass keine Veranlassung bestehe, die verkehrspolizeiliche Anordnung der Verbandsgemeinde bezüglich der Einzeichnung von Parkbuchten im Eppsteiner Weg zu beanstanden. Beim Ortstermin am 15. Juni 2000 sei durch Vermessung festgestellt worden, dass zwischen der gegenüber der Grundstücksausfahrt des Klägers eingezeichneten Parkbucht und der Grundstücksausfahrt eine Fahrbahnbreite von 3,74 m gegeben sei. Ein solcher Bereich sei nicht mehr als schmale Fahrbahn im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO anzusehen. Im Übrigen habe die Aufsichtsbehörde feststellen können, dass der Kläger problemlos mit seinem Pkw aus dem Grundstück ausfahren könne, obwohl gegenüber seiner Ausfahrt das Fahrzeug der Kreisverwaltung geparkt gewesen sei.

Der Kläger erhob am 12. Februar 200.1 Widerspruch. Zur Begründung bezog er sich auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend trug er noch vor, dass er seit 1994 im Eppsteiner Weg wohne und im Jahre 1996 die Parkbuchtenmarkierung erfolgt sei. Durch Falschparker, die über die Parkbuchtgrenze hinaus ihr Fahrzeug abstellten, sei auch die Zu- und Abfahrt weiter erschwert bis unmöglich.. Auch handele es sich entgegen der Ansicht der Beklagten sehr wohl um eine schmale Fahrbahn im Sinne der StVO.

Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Ludwigshafen vom 27. April 2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass an der Zulässigkeit des Widerspruchs des Klägers durchaus Bedenken bestehen könnten. Nachdem die Fahrbahnmarkierung 1996 angebracht worden sei und der in diesem Bereich wohnende Kläger somit erstmals 1996 Kenntnis von diesem Verkehrszeichen erlangt habe, sei der erst Jahre später eingelegte Anfechtungswiderspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist des § 70 VwGO eingelegt worden. Andererseits sei jedoch festzustellen, dass sich die Beklagte auf das Begehren des Klägers zum Entfernen der Parkraum-Markierung eingelassen und eine sachliche Überprüfung vorgenommen habe. Sie habe des Weiteren einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen ablehnenden Bescheid erlassen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass unter dem Blickwinkel des Rechtsfriedens eine Entscheidung in der Sache dienlich sei, gehe der Kreisrechtsausschuss von einem zulässigen Verpflichtungswiderspruch auf Entfernung der Fahrbahnmarkierung aus. Dieser Widerspruch sei jedoch nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Entfernung der Parkfläche. § 45 StVO sei grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Der Einzelne habe aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die Verletzung seiner öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen in Betracht komme. Zum Schutzbereich der Verkehrssicherheit und -ordnung im Sinne des § 45 StVO gehöre auch das Recht auf Eigentum, welchem auch der Anliegergebrauch unterfalle. Die Beklagte habe die Interessen des Klägers, ohne jegliche Einschränkung in seine Garage einfahren und aus dieser ausfahren zu können, abgewogen mit dem Interesse daran, eine für die Allgemeinheit befriedigende Parkplatzsituation im Bereich des Eppsteiner Wegs zu schaffen. Richtig sei, dass durch die eingezeichnete Parkflächenmarkierung dem Kläger die direkte Zufahrt zu seinem Grundstück „erschwert“ werde. In der Rechtsprechung sei man unter Abwägung der Interessen des die Grundstückseinfahrt benutzenden Kraftfahrers und der Interessen anderer parkraumsuchender Verkehrsteilnehmer zu der Auffassung gelangt, dass Benutzer von Ein- und Ausfahrten gewisse „Unbequemlichkeiten“ in Kauf nehmen müssten. Das heiße, die Benutzer von Ein- und Ausfahrten müssten es hinnehmen, wenn sie durch ein gegenüber einer Ein- und Ausfahrt parkendes Fährzeug zu „mäßigem Rangieren“ gezwungen werden. Schmal im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei eine Fahrbahn dann, wenn sie von einem durchschnittlich geübten Kraftfahrer ein mehr als zweimaliges Vor- und Zurücksetzen erfordere, um in die Einfahrt zu gelangen. Im vorliegenden Fall sei die Restfahrbahnbreite von 3,74 m nicht als schmal im Sinne der StVO anzusehen. Für die Beurteilung, ob eine Fahrbahn schmal sei, komme es nicht allein auf die Breite der Restfahrbahn an, sondern auf den insgesamt zum Ein- und Ausfahren zur Verfügung stehenden Verkehrsraum. Der zur Verfügung stehende Verkehrsraum sei wesentlich größer als 3,74 m. Die Straßenbreite von 3,74 m bestehe nicht auf der Breite der gesamten Einfahrt, so dass es teilweise bei der vollen Fahrbahnbreite von 5,50 m verbleibe. Die volle Fahrbahnbreite könne zum Ein- und Ausfahren mitbenutzt werden. Ein mögliches rechtswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer könne die jetzige Regelung nicht zu Fall bringen. Solchen Verstößen sei vielmehr im Einzelfall im Rahmen der Verkehrsüberwachung zu begegnen. Zusätzlicher Raum entstehe für den Kläger durch die breite Garageneinfahrt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger, auch wenn er von links komme und vorwärts in seine Garage einfahre, die Situation mit einem höchstens zweimaligen Rangieren bewältigen könne. Dies auch, ohne dass er das gegenüberliegende Privatgrundstück benutze, denn auf die Benutzung privater Grundstücke, die nicht der Verfügungsbefugnis des Klägers unterliegen, dürfe er nicht verwiesen werden bzw. nach anderer Auffassung dann verwiesen werden, wenn die Benutzbarkeit dieser fremden Grundstücke jederzeit gewährleistet sei. Das Verlassen des Grundstücks mit seinem Fahrzeug rückwärtsfahrend sei dem Kläger in einem Zug möglich. Darüber hinaus gebe es für den Kläger weitere Möglichkeiten, auf sein Grundstück ein- oder auszufahren, die nach Auffassung des Kreisrechtsauschusses zumutbar seien. So könne der Kläger an seinem Grundstück vorbei fahren, um dann rückwärts in dieses einzufahren. Er könne des Weiteren den Eppsteiner Weg bis zu seinem Ende fahren, dort auf der vorhandenen Wendefläche wenden und dann in einem Zug vorwärts in sein Grundstück einfahren. In diesen Fällen sei nicht einmal ein einmaliges Rangieren durch den Kläger erforderlich. Dies gelte bei der Vorwärtsausfahrt aus dem Grundstück jedenfalls dann, wenn der Kläger zunächst nach rechts fahre und auf der Wendefläche wende. Von Bedeutung sei es dabei auch, dass es keinen Anspruch gebe, in eine bestimmte Richtung aus seinem Grundstück ausfahren zu können. Die Unannehmlichkeiten betreffend die örtliche Parksituation bestünden somit lediglich darin, dass der Kläger entweder rückwärts in sein Grundstück einfahre oder auf der Wendefläche wende und sodann vorwärts einfahre bzw. dass er beim Vorwärtsausfahren zunächst in die Wendefläche einfahre. Diese Beeinträchtigungen seien als sehr gering zu bewerten, wenn man andererseits das Interesse der Beklagten berücksichtige, im Bereich des Eppsteiner Weges eine Mindestanzahl von Parkmöglichkeiten zu schaffen und die Beklagte dargelegt habe, dass die vorhandenen sieben Parkflächen für die Wohnsituation im Eppsteiner Weg eher noch zu wenig seien. Den Unannehmlichkeiten des Klägers stehe nämlich auch der Vorteil gegenüber, in einer verkehrsberuhigten Straße zu wohnen, im Übrigen eine Regelung, die von den Anwohnern des Eppsteiner Weges mit einer Unterschriftenliste vom 22 Juli 1996, wobei auch die Ehefrau des Klägers unterschrieben habe, ausdrücklich gefordert worden sei.

Dieser Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09. Mai 2001 zugestellt.

Der Kläger hat am 07. Juni 2001 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt er vor, dass er vor Schaffung der Parkbuchtmarkierungen in seiner Garage Innen-Einbauten vorgenommen habe, die nur eine eingeschränkte Nutzung der Garage zuließen, und zwar derart, dass die Garage mit dem PKW nur vorwärts fahrend genutzt werden könne. Keine Probleme bereite es ihm, wenn er in östlicher Richtung rückwärts aus seiner Garage ausfahre. In westlicher Richtung könne er hingegen nicht rückwärts zurücksetzen. Hierbei gebe es nicht nur durch die Parkbucht, sondern auch durch die Grundstücksbegrenzungen des Nachbarn Probleme. Für ihn stelle es den kürzeren Weg zur Arbeitsstätte dar, wenn er den Eppsteiner Weg in östlicher Richtung verlasse. Im übrigen sei der (in westlicher Richtung gelegene) Ruchheimer Weg, was aus dem Verfahren 3 K 401/00.NW bekannt sei, durch landwirtschaftliche Fahrzeuge immer wieder verschmutzt, so dass ihm ein Benutzen dieses Weges nicht zumutbar sei. In dem Verfahren betreffend den Ruchheimer Weg sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er den Eppsteiner Weg in östlicher Richtung verlassen könne.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01. Februar 2001 und den Widerspruchsbescheid der Kreisverwaltung Ludwigshafen vom 27. April 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die gegenüber dem Anwesen des Klägers eingezeichnete Parkbucht im Eppsteiner Weg 16 zu entfernen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend wird vorgetragen, dass bei dem Ortstermin festgestellt worden sei, dass eine Ausfahrt aus dem klägerischen Anwesen sowohl in östlicher als auch in westlicher Richtung möglich gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze, die Gerichtsakte 3 K 401/00.NW sowie die Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entfernung der gegenüber seinem Anwesen Eppsteiner Weg 16 eingezeichneten Parkbucht.

Ein Anspruch des Klägers auf Entfernung dieser Parkbucht unmittelbar aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei der zwischen der eingezeichneten Parkbucht und der Garageneinfahrt des Klägers verbleibenden Fahrbahnbreite des Eppsteiner Weges von ca. 3,74 m nicht um eine schmale Fahrbahn handelt, so dass nicht schon kraft Gesetzes gegenüber der Garageneinfahrt des Klägers ein Haltverbot besteht, dessen Beachtung die Beklagte zu gewährleisten hätte. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken auf schmalen Fahrbahnen gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig. Was unter „schmal“ im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist, muss anhand von Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften der StVO bestimmt werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Parken als Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße im Grundsatz überall erlaubt ist. Aus dem Abstellen eines Fahrzeuges können sich aber Behinderungen für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere aber auch Einschränkungen des gesteigerten Gemeingebrauchs der Anlieger ergeben. Dieser sogenannte Anliegergebrauch ist eigentumsrechtlich geschützt und umfasst – soweit vorliegend von Interesse – die Zugänglichkeit des Grundstücks von und zur Straße. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO dient dem Ausgleich zwischen diesen beiden gegenläufigen Interessen; über das Tatbestandsmerkmal „schmal“ soll der Anlieger bei Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit seines Grundstücks von der Straße her bzw. umgekehrt der Straße vom Grundstück aus geschützt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.Mai 1999, 7 A 12290/98 in: DAR 1999, S. 421 ff.). Wann eine derartige Beeinträchtigung anzunehmen ist, hat die Rechtsprechung bisher danach entschieden, welcher Grad an Schwierigkeiten sich für das Ein- und Ausfahren durch das gegenüber der Grundstückszufahrt geparkte Fahrzeug ergibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Zwar würde es den berechtigten Interessen des Anliegers.nicht hinreichend Rechnung tragen, wenn man das Tatbestandsmerkmal „schmal“ nur dann bejahen würde, wenn durch das gegenüber geparkte Fahrzeug eine Ein- bzw. Ausfahrt praktisch unmöglich wird oder wenn man dabei auf die Fähigkeiten eines optimalen Kraftfahrers beim Rangieren abstellen würde. Dem Benutzer einer Ausfahrt können zwar – im Interesse der auf Parkraum angewiesenen Verkehrsteilnehmer – gewisse Unbequemlichkeiten zugemutet werden, er muss es jedoch nicht hinnehmen, dass sein Grundstück nur nach mehrmaligem Rangieren oder nur unter Zuhilfenahme eines besonders geschickten Kra.ftfahrers erreicht werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O). „Schmal“ im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist nach der Rechtsprechung demnach eine Straße dann, wenn einem auch nur wenig geübten Kraftfahrer das Einbzw. Ausfahren nur aufgrund eines mehrmaligen Rangierens (mehr als zweimaliges Vor- und Zurücksetzen des Kraftfahrzeuges) gelingt (OVG a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall nicht von einer schmalen Fahrbahn auszugehen. So hat der Eppsteiner Weg eine Fahrbahnbreite von ca. 5,50 m. Im Bereich der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Parkbucht beträgt die Restfahrbahnbreite unstreitig noch ca. 3,74 m. Wie der Fahrversuch beim Ortstermi.n am 15. Juni 2000 ergeben hat, war die Ein- und Ausfahrt aus dem klägerischen bzw. zu dem klägerischen Grundstück im Eppsteiner Weg mit dem PKW sowohl in westlicher als auch in östlicher Richtung problemlos möglich.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entfernung der Parkbucht aus § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Straßenverkehrsordnung -StVO -. Nach diesen Vorschriften, die zugleich die Rechtsgrundlagen für die Einrichtung der streitgegenständlichen Parkbucht durch die Beklagte als zuständige Straßenverkehrsbehörde sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987, GVBl. S. 46 in der hier anzuwendenden Fassung des Artikels 1 der Fünften Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1998, GVBl. S. 93), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.

Zwar kann dem Einzelnen aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ein Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zu seinen Gunsten erwachsen, wenn die Verletzung seiner öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Zum Schutzbereich der Verkehrssicherheit und – ordnung i.S.d. § 45 Abs. 1 StVO gehört nämlich neben dem Recht auf körperliche Unversehrtheit insbesondere das Recht auf Eigentum, dem auch der Anliegergebrauch unterfällt (Artikel 14 Abs. 1 GG). Soweit eine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung dieser Rechtsgüter in Frage steht und geltend gemacht wird, dient die Anwendung der Ermächtigung des § 45 Abs. 1 StVO nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch dem Eigenrecht desjenigen, von dem die drohenden Nachteile abgewendet werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1986 – 7 B 141.85 – in: NJW 1987 S. 1096; OVG Nordrheinwestfalen, Beschluss vom 15.09.1995, Az.: 25 B 1861/95 in: NVwZ-RR 1996 S. 203 ff.). Die Behörde hat hierbei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das öffentliche Interesse an ausreichendem Parkraum mit dem privaten Interesse desjenigen abzuwägen, der aufgrund seiner besonderen Grundstückssituation sich in seinem Gemein- bzw. Anliegergebrauch eingeschränkt sieht.

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Die Beklagte als hier zuständige Straßenverkehrsbehörde hat ihre nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbare Entscheidung, unter anderem gegenüber dem klägerischen Anwesen im Eppsteiner Weg in eine Parkbucht auszuweisen, vorliegend rechtsfehlerfrei getroffen, insbesondere hat sie das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Der Kläger kann deshalb das Entfernen der Parkbucht nicht verlangen. Die vom Kläger vorgetragenen Probleme bei der Zu- und Abfahrt von und zu seinem Grundstück müssen hier zu Gunsten der Interessen der Allgemeinheit an ausreichendem öffentlichen Parkraum Eppsteiner Weg zurücktreten.

Das Interesse des Klägers, ohne jegliche Unannehmlichkeit in seine Garage einzufahren bzw. aus dieser auszufahren, muss gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Anwohner des Eppsteiner Weges und ihrer Besucher an einer befriedigenden Parkplatzsituation im Bereich des Eppsteiner Wegs, zurücktreten. So wurde ausweislich des Schreibens der Kreisverwaltung Ludwigshafen an den Kläger vom 23. Juni 2000 bei dem am 15. Juni 2000 erfolgten Fahrversuch festgestellt, dass mit einem PKW problemlos in das klägerische Grundstück ein- bzw. aus dem klägerischen Grundstück herausgefahren werden kann, auch wenn in der gegenüberliegenden Parkbucht ein Fahrzeug abgestellt ist. Aufgrund dieses Fahrversuches steht fest, dass es dabei keinesfalls eines mehrmaligen Rangierens (mehr als zweimaligen Vor- und Zurücksetzens des Kraftfahrzeuges) bedarf – was der Kläger auch selbst nicht behauptet hat – was nach der Rechtsprechung eine nicht mehr zumutbare Belastung bei der Benutzung einer Ein- oder Ausfahrt wäre (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999, 7 A 12290/99 in: DAR 1999, S. 421 f.). Dass der Kläger, wenn er von links – also aus westlicher Fahrtrichtung – kommt und vorwärts in seine Garage einfährt, eventuell leicht rangieren muss, ist ihm zumutbar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er problemlos in östlicher Richtung rückwärts aus der Garage ausfahren und so sein Grundstück in westlicher Richtung verlassen könne. Soweit der Kläger vortrug, dass er vor Schaffung der Parkbuchtmarkierung in seiner Garage Innen-Einbauten vorgenommen habe, die nur eine eingeschränkte Nutzung der Garage zuließen und zwar derart, dass die Garage mit dem PKW derzeit nur vorwärts einfahrend genutzt werden könne, weswegen er derzeit nicht in östlicher Richtung vorwärts ausfahren könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm zumutbar ist, seine Garagen-Innengestaltung derart abzuändern, dass er die Garage mit dem PKW auch rückwärts einfahrend nutzen kann, wenn er auf diese Weise beim Vorwärts-Ausfahren aus seiner Garagenausfahrt problemlos in östlicher Richtung sein Grundstück verlassen kann. In diesem Fall kann er den Eppsteiner Weg in östlicher Richtung verlassen, ohne über den westlich gelegenen Ruchheimer Weg, dessen Benutzung ihm seiner Ansicht nach wegen zeitweiser landwirtschaftlich bedingter Verschmutzungen nicht zumutbar sei – wie er im Verfahren 3 K 401/00.NW vorgetragen hat -, fahren zu müssen. Wer – wie der Kläger – in zumutbarer Weise die Zufahrts- bzw. Abfahrtsbeeinträchtigungen durch Maßnahmen auf dem eigenen Grundstück vornehmen kann, kann nicht verlangen, dass unter Beibehaltung der hindernden Umstände auf dem Grundstück Abhilfemaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum erfolgen. Der weitere Vortrag des Klägers, er könne in westlicher Richtung nicht rückwärts aus seinem Grundstück ausfahren – was im Übrigen durch den am 15. Juni 2000 erfolgten Fahrversuch widerlegt ist -, bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil er keinen Anspruch darauf hat, sein Grundstück sowohl aus östlicher als auch aus westlicher Richtung anfahren zu können.

Im übrigen verweist die Kammer auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid der Kreisverwaltung Ludwigshafen vom 27. April 2001.

Nach alledem steht fest, dass das Recht des Klägers auf Gemein- und Anliegergebrauch durch die gegenüber seinem Anwesen ausgewiesene Parkbucht nicht verletzt ist. Der Gemein- und Anliegergebrauch des Klägers ist trotz der gegenüber seiner Garageneinfahrt ausgewiesenen Parkbucht ausreichend gewährleistet.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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