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Abschleppkosten – Parken absolutes Halteverbot

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ – Az.: 3 K 416/08.KO

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Abschleppkosten hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2008, für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten. Sie ist Halterin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen MYK- … Am 01. April 2007 parkte sie ihr Fahrzeug gegen 1.10 Uhr auf dem befestigten Randstreifen neben der Fahrbahn der Bundesstraße 9 (B 9) vor der Gaststätte „C.“. In diesem Bereich ist durch Anbringen des Verkehrszeichens 283 zu § 41 StVO mit Zusatzzeichen ein absolutes Halteverbot, auch auf dem Randstreifen, angeordnet. Außer dem Fahrzeug der Klägerin parkten noch weitere Fahrzeuge auf den Randstreifen vor der Gaststätte.

Die kontrollierenden Polizeibeamten beschlossen, das Fahrzeug der Klägerin von dort entfernen zu lassen und beauftragten hiermit die Firma H.-Abschleppdienst GmbH in K., die aufgrund eines Vertrages mit dem Beklagten auf Anweisung hin Abschleppmaßnahmen durchführt. Nach Eintreffen der Firma H. wurden erste vorbereitende Maßnahmen zum Abschleppen des Fahrzeugs getroffen. So wurde das Fahrzeug in Augenschein genommen und es erfolgte eine Überprüfung der Lenkung und der Handbremse. Des Weiteren wurde untersucht, ob ein Gang eingelegt war. Nach Abschluss dieser Maßnahmen wurde der Abschleppvorgang eingestellt, da die Klägerin erschien und ihr Fahrzeug eigenständig wegfuhr. Die Firma H. entfernte daraufhin kostenpflichtig ein weiteres Fahrzeug, das sich ebenfalls in dem Bereich vor der Gaststätte befand. Mit Schreiben vom 11. April 2007 berechnete die Firma H. dem Beklagten für die oben genannten und durchgeführten Maßnahmen in Bezug auf das Fahrzeug der Klägerin einen Betrag von 57,72 €. Dieser beinhaltete Abschleppkosten in Höhe von 27,50 €, einen Sonntagszuschlag von 21,00 € sowie 19 % Mehrwertsteuer. Mit Bescheid vom 26. Juli 2006 forderte der Beklagte diesen Betrag, ergänzt um die eigenen Gebühren in Höhe von 25,– €, zusammen also 82,72 €, von der Klägerin. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Kostenbescheides in Gänze begehrt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen folgendes vor: Der Bescheid sei bereits deswegen rechtswidrig und aufzuheben, weil nicht die Polizei, sondern das Ordnungsamt für die durchgeführte Maßnahme zuständig gewesen sei. Das Fahrzeug habe sich auf dem Randstreifen neben der B 9 befunden und den fließenden Verkehr auf der Bundesstraße nicht beeinträchtigt. Der Kostenbescheid sei aber auch in der Sache rechtswidrig. Der Abschleppdienst habe ihr Fahrzeug nicht abgeschleppt, so dass auch keine Kosten in Ansatz gebracht werden könnten. Dies gelte vorliegend umso mehr, als der Abschleppdienst vor Ort ein anderes Fahrzeug kostenpflichtig umgesetzt habe. Die seitens des Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 25,– € sei ebenfalls rechtswidrig, da nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid des Polizeipräsidiums Koblenz vom 26. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung seines Antrags zunächst auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Darüber hinaus trägt er ergänzend folgendes vor: Die Polizei sei im Falle der Klägerin zuständig gewesen, da eine Gefahr für den fließenden Verkehr auf der B 9 bestanden habe. Das Fahrzeug der Klägerin habe – wie auch andere – einen Randstreifen neben der B 9 zugeparkt mit der Folge, dass dieser Bereich für Fußgänger, die die Gaststätte besuchten, nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Dies habe dazu geführt, dass die Fußgänger die B 9 betreten und somit den dort fließenden Verkehr gefährdet hätten. Der Bescheid sei auch in der Sache rechtmäßig ergangen. Zwischen dem Abschleppdienst und dem Polizeipräsidium bestehe ein Vertrag, dem zufolge der Abschleppdienst Abschleppmaßnahmen durchführe. Der Abschleppdienst mache für Abschleppvorgänge zwei Pauschalen geltend. Der Pauschalbetrag von 27,50 € plus 21,– € Sonntagszuschlag, der in Fällen abgebrochener Abschleppvorgänge in Ansatz gebracht werde, sei nicht zu beanstanden, da der Abschleppdienst in Bezug auf das Fahrzeug der Klägerin konkrete Maßnahmen durchgeführt habe. (Anfahrt plus vorbereitende Maßnahmen). Auf diese Leistungen bezogen sei der vorgenannte Pauschalbetrag nicht unangemessen hoch und damit verhältnismäßig.

Absolutes Halteverbot
Absolutes Halteverbot (Symbolfoto: Von Wirestock Creators/Shutterstock.com)

Die festgesetzte Gebühr von 25,– € sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich hierbei um die Mindestgebühr nach der Kostenordnung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 26. Juli 2007 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2008 rechtmäßig und bereits von daher nicht geeignet, Rechte der Klägerin zu verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Klägerin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht zu Abschleppkosten in Höhe von 82,72 € herangezogen. I. Die Kostenforderung ist zunächst dem Grunde nach berechtigt. Der die Kosten festsetzende Bescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 4, 5, 9 und 75 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes – LVwVG -, wonach die Kosten einer Ersatzvornahme von dem Kostenpflichtigen zu erstatten sind. Zu Recht hat der Beklagte Maßnahmen eingeleitet, um das Fahrzeug der Klägerin im Wege der Ersatzvornahme umsetzen zu lassen.

Bei dem Abschleppvorgang handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne des § 63 LVwVG, weil eine der Klägerin obliegende, vertretbare Handlung – ihr Fahrzeug wegzufahren – nicht von ihr erfüllt, sondern von einem Abschleppunternehmer im Auftrag der Polizei – wenn auch nicht zu Ende geführt – erbracht worden ist. Von dem an dem fraglichen Ort vor der Gaststätte „ C.“ aufgestellten absoluten Halteverbotszeichen 283 mit Zusatzschild zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO als einem Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – geht zugleich das Gebot aus, das Kraftfahrzeug zu entfernen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1977, DÖV 1978, 374 f.). Das Wegfahrgebot ist auch gegenüber der Klägerin wirksam geworden. Nach § 43 LVwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben worden ist. Der Klägerin ist das Halteverbotszeichen im Rechtssinne bekannt gegeben worden. Denn die Bekanntgabe eines Verkehrsschildes erfolgt nach bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch Aufstellung (vgl. §§ 39 Abs. 1 und Abs. 2, 45 StVO); es handelt sich hierbei um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996, NJW 1997, 1021 f.).

Die Voraussetzungen nach § 61 LVwVG für eine Zwangsvollstreckung des Wegfahrgebots waren gegeben. Einem etwaigen Rechtsbehelf kam keine aufschiebende Wirkung zu, denn das Wegfahrgebot war entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar. Es bedurfte auch vor Durchführung der Ersatzvornahme weder einer Fristsetzung, das Fahrzeug zu entfernen, noch einer Androhung des beabsichtigten Zwangsmittels. Durch das Parken im absoluten Halteverbot war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit, die nicht auf andere Weise als durch die Entfernung des Fahrzeugs beseitigt werden konnte, eingetreten. Das geparkte Fahrzeug der Klägerin versperrte den Randstreifen entlang der B 9 mit der Folge, dass dieser zum Begehen durch Fußgänger nicht mehr zur Verfügung stand. Diese benutzten stattdessen die B 9 mit der Folge, dass der dort fließende Verkehr erheblich beeinträchtigt wurde. Zudem war die Klägerin als Fahrer bzw. Halter des Fahrzeugs nicht mit angemessenem Aufwand für den Beklagten erreichbar. Die Inanspruchnahme der Klägerin als polizeirechtlich Verantwortlichen war rechtmäßig. Dies folgt aus § 5 POG, weil die Klägerin Halter des Fahrzeugs ist. Zugleich ergibt sie sich aus § 4 POG, weil sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, dass sie selbst auch Fahrerin des Fahrzeugs war. Die ins Ermessen des Beklagten gestellte Entscheidung über die Anordnung, das Fahrzeug im Wege der Ersatzvornahme abzuschleppen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Das Abschleppen war vielmehr geboten, um die Gefahr für den fließenden Verkehr auf der B 9 durch dort laufende Fußgänger zu beseitigen. Die dadurch verursachten Nachteile für die Klägerin stehen nicht außer Verhältnis zu dem Erfolg, den der Beklagte mit dem Abschleppen beabsichtigt hat. Ein weniger belastendes Zwangsmittel stand nicht zur Verfügung. Im Übrigen ist generell von der Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme aus einer absoluten Halteverbotszone auszugehen (vgl. dazu VGH Kassel, Urteil vom 30. Mai 1994, NVwZ-RR 1995, 29). Obige Ausführungen belegen zugleich, dass die Polizei, die vorliegend die Maßnahme getroffen hat, hierfür auch zuständig war. Denn es ging nicht um die Abwehr einer Gefahr für den ruhenden, sondern für den fließenden Verkehr auf der B 9. Wie bereits ausgeführt, gefährdeten Fußgänger auf dem Weg zur Gaststätte bzw. von dieser kommend den fließenden Verkehr auf der B 9. Diese mussten die B 9 benutzen, da der Standstreifen durch parkende Fahrzeuge versperrt war und andere Zugangs- und Abgangswege zur Gaststätte nicht zur Verfügung standen. Dieser Sachverhalt, der sich nach Aktenlage schon andeutete, ist in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden.

Die Klägerin ist schließlich nach § 63 LVwVG auch zur Erstattung der geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich etwas anderes nicht daraus, dass beim Eintreffen der Klägerin der Abschleppdienst von der Abschleppmaßnahme Abstand genommen hat und sie selbst das Fahrzeug wegfahren konnte. Denn zu den Kosten der Ersatzvornahme zählen auch die Aufwendungen des Beklagten, bzw. hier des von ihr beauftragten Abschleppdienstes für einen begonnenen, aber nicht zu Ende geführten Abschleppvorgang. Denn bereits die Anfahrt des Abschleppwagens sowie die konkret durchgeführten vorbereitenden Maßnahmen in Bezug auf ein geplantes Aufladen des Fahrzeugs der Klägerin gehören zu den Handlungen, die der Durchsetzung eines Wegfahrgebots dienten und deren Kosten deshalb erstattungsfähig sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Mai 1971, DAR 1972 S. 137; OVG Münster, Urteil vom 20. Dezember 1979, NJW 1981, S. 478; VGH Kassel, Urteil vom 24. Oktober 1983, NJW 1984 S. 1197; OVG Saarlouis, Urteil vom 9. Juni 1989 – 1 R 279/88 – zitiert nach Juris; OVG Berlin, Urteil vom 12. März 1992, OVGE Bln., Bd. 20, S. 22). II. Der Kostenfestsetzungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtmäßig.

Nach § 63 LVwVG sind zunächst die Kosten des hier seitens des Beklagten beauftragten Abschleppdienstes von der Klägerin zu übernehmen. Die Kosten, die der Abschleppdienst in Ansatz gebracht hat, setzen sich aus einer Pauschale von 27,50 €, einem Sonntagszuschlag in Höhe von 21,- € sowie 19 % Mehrwertsteuer zusammen. Der Abschleppdienst berechnet für einen (abgeschlossenen) Abschleppvorgang pauschal 55,- €. Dieser Betrag umfasst die Anfahrt, vorbereitende Maßnahmen, das Aufladen und schließlich das Verbringen des Fahrzeugs. Wird der Abschleppvorgang – aus welchen Gründen auch immer – nicht komplett ausgeführt (sog. abgebrochener Abschleppvorgang), so macht der Abschleppdienst pauschal die Hälfte der Pauschale, also 27,50 € geltend. Gleiches gilt für den Sonntagszuschlag in Höhe von 42,- €, der in diesen Fällen ebenfalls lediglich zur Hälfte, 21,- € angefordert wird. Entsprechend ist der Abschleppdienst auch im Falle der Klägerin verfahren. Die Erhebung dieser Pauschalen für die Durchführung von vollendeten Abschleppvorgängen einerseits und abgebrochenen Abschlepp-vorgängen andererseits ist aus Sicht der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Die Pauschalierung ist zunächst dem Grunde nach unbedenklich. Nach den – zumindest entsprechend anzuwendenden – Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit sind Durchbrechungen des Gleichheitsgrundsatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen – insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen – durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und – praktikabilität gerechtfertigt, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem erhebungstechnischen Vorteil der Typisierung steht und die Zahl etwaiger „Ausnahmen“ gering ist (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75, S. 36 m.w.N.). Angesichts der im Bereich des Polizeipräsidiums Koblenz zu verzeichnenden Zahl von erheblichen Abschleppvorgängen im Jahr und des in diesem Zusammenhang zu leistenden Verwaltungsaufwandes einerseits sowie einer im Zweifel geringen Zahl von besonders aufwendigen oder aber besonders einfachen Abschleppfällen andererseits dürfte diese Voraussetzung als gegeben erachtet werden.

Weiter stehen die beiden hier in Rede stehenden Kostenpauschalen auch nicht außer Verhältnis zu den Leistungen, die erbracht werden. In Ansehung etwa des vorzuhaltenden Kraftfahrzeugparks und der auch durch die Sicherstellung eines umfassenden Bereitschaftsdienstes geprägten Lohnkosten ist nicht ersichtlich, dass die Preisgestaltung unter Berücksichtigung des durchschnittlich zu betreibenden Aufwandes unangemessen ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle der abgebrochenen Abschleppvorgänge. Dadurch, dass für abgebrochene Abschleppvorgänge lediglich die Hälfte der Grundpauschale festgesetzt wird und auch der Sonntagszuschlag in diesen Fällen halbiert wird, ist insbesondere dem Äquivalenzprinzip hinreichend Rechnung getragen worden.

Die Anforderungen an in Rechnung gestellte Aufwendungen Dritter erschöpfen sich nicht lediglich in einer kassentechnischen Prüfung, dass Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind. Das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitete Äquivalenzprinzip gebietet, dass auch bei Fremdleistungen kein Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt bestehen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 – 11 B 53/99 – zitiert nach Juris). Der hier in Ansatz ge-brachte Betrag von 27,50 € steht bei dem abgebrochenen Abschleppvorgang in Bezug auf das Fahrzeug der Klägerin nicht außer Verhältnis zu der erbrachten Leistung. Im konkreten Fall ist der Abschleppdienst durch die Polizei beauftragt worden, das Fahrzeug der Klägerin abzuschleppen. Daraufhin hat der Abschleppdienst ein Fahrzeug zur Gefahrenstelle entsandt, das dort auch eingetroffen ist. Da zu diesem Zeitpunkt die Klägerin nicht ermittelbar war, hat der Abschleppdienst sogenannte vorbereitende Maßnahmen getroffen, um das Fahrzeug auf den Abschleppwagen umzusetzen. Zu diesen Maßnahmen zählten die Überprüfung der Lenkung, die Überprüfung, ob ein Gang eingelegt ist sowie, ob die Handbremse angezogen ist. Des Weiteren wurde das Fahrzeug in Augenschein genommen, um die notwendigen Verlademaßnahmen treffen zu können. Für diese Maßnahmen (Anfahren sowie das Treffen von vorbereitenden Maßnahmen) durfte der Abschleppdienst den geltend gemachten Betrag von 27,50 € in Ansatz bringen. Er ist nicht unverhältnismäßig, weil spezifische, auf die beabsichtigte Entfernung des Kraftfahrzeugs der Klägerin gerichtete Leistungen seitens des Abschleppdienstes konkret erbracht wurden. Gleiches gilt auch für den hälftigen Sonntagszuschlag, den der Abschleppdienst beansprucht. Dass der Abschleppdienst nach dem abgebrochenen Abschleppvorgang ein anderes Fahrzeug, das sich ebenfalls in dem Bereich vor der Gaststätte befand, abgeschleppt hat, und auch dafür Kosten in Rechnung gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Dieser Sachverhalt ist für die auf die Klägerin entfallenden Kosten, die für bereits erbrachte Leistungen angefallen sind, ohne Bedeutung (vgl. zum Ganzen auch: OVG Hamburg, Urteile vom 6. Mai 2008 – 3 Bf 105/05 – zitiert nach Juris und vom 28. März 2000 – 3 Bf 215/98 – ebenfalls zitiert nach Juris). Neben den Kosten des Abschleppdienstes durfte der Beklagte auch eine Gebühr in Höhe von 25,– € gegenüber der Klägerin festsetzen. Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühr ist § 8 Abs. 2 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 02. Januar 1958 (GVBl. S. 12), in der hier anzuwendenden Fassung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002, 35). Hiernach sind Gebühren für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Anordnung einer Ersatzvornahme durchgeführt werden, in einem Rahmen von 25,– € bis 5.110,– € festzusetzen. Mit der Festsetzung der Mindestgebühr in Höhe von 25,– € hat sich der Beklagte im Rahmen des durch § 8 Abs. 2 der Kostenordnung vorgegebenen Rahmen gehalten. Die Festsetzung erfolgte daher rechtmäßig. Die Klage war daher insgesamt mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 127 Abs. 2 VwGO. Eine Veranlassung zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht nicht, da Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 82,72 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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