Parkplatz und
Geschwindigkeitsbegrenzung
OLG Oldenburg
Az: 2 SsRs
214/11
Beschluss vom
16.09.2011
In der Bußgeldsache hat der Senat
für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg am 16. September 2011 …… (§
80a Abs. 1 OWiG) gemäß §§ 79, 80 OWiG beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des
Amtsgerichts Bersenbrück vom 04.07.2011 zuzulassen, wird auf seine Kosten als
unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen
fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße von 80,00 Euro verurteilt.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 27.10.2010 um 9.46 Uhr
in … die … Straße mit einem Pkw befahren und dabei die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h überschritten habe.
Der Betroffene war, vom Parkplatz des an der M…Straße gelegenenSchwimmbades
kommend, auf die M…Straße aufgebogen und hatte bis zum Erreichen der Messstelle
kein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert. In den
Urteilsgründen heißt es weiter:
´Kenntnis musste der Betroffene von dem die Geschwindigkeit auf 30 km/h
beschränkenden Verkehrszeichen bereits auf der Hinfahrt zum Schwimmbad nehmen,
weil die M… Straße die einzige Zufahrt zu dem Parkplatz ist. …
Nachdem der Betroffene daher aus dem Kreisel heraus die M… Straße, in Richtung
B… befuhr, passierte er das 30 km/hSchild mit dem Zusatzschild 7 - 16 Uhr und
bog erst danach auf den Parkplatz ab.´
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung
der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt.
Da der Betroffene nur zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro verurteilt worden
ist, kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des
materiellen Rechts oder wegen Versagung rechtlichen Gehörs in Betracht (§ 80
Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Beide Zulassungsgründe sind nicht
gegeben.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht.
Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass die vom Amtsgericht getroffenen
Feststellungen nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft worden
seien, da das Amtsgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls zum einen
keinen Zeugen vernommen habe und zum anderen lediglich der KBAAuszug und das
Foto Bl. 1 d. A. erörtert und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden seien, ist die Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße von nicht mehr als
100,00 Euro wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht
zuzulassen.
Die Sache erfordert allerdings auch keine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur
Fortbildung des materiellen Rechts. Insbesondere bedarf die Frage, ob das die
Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen nach der Ausfahrt des
Parkplatzgeländes zu wiederholen war und ob, da eine derartige Wiederholung
nicht erfolgte, dem Betroffenen kein Vorwurf gemacht werden kann, keiner Klärung
(mehr).
Soweit im Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des
BayObLG in VRS 73. Band, Seite 76 f abgestellt wird, lag dem ein anderer
Sachverhalt zugrunde. Dort hatte der Betroffene die Bundesstraße, auf der ein
Überholverbot angeordnet war ´in jüngster Vergangenheit befahren´. Hierzu hat
das BayObLG ausgeführt, dass ein Kraftfahrer nicht verpflichtet sei und keinen
Anlass habe, die Wahrnehmung eines eine Verkehrsbeschränkung anordnenden
Verkehrszeichens über die Zeit bis zum Verlassen des Geltungsbereiches des
Zeichens hinaus seinem Gedächtnis einzuprägen, wobei dieses unabhängig von der
Länge der seit dem letzten Befahren der Strecke verstrichenen Zeit gelte.
Hier war es allerdings so, dass der Betroffene den Geltungsbereich des
Verkehrszeichens, bezogen auf die M…Straße, gerade nicht verlassen hatte.
Auch aus der vom Betroffenen zitierten Entscheidung des OLG Hamm (VM 1972, 96)
ergibt sich nichts anderes. Zwar hat das OLG Hamm dargelegt, dass ein Rechtssatz
des Inhaltes, dass ein Kraftfahrer, der von einem Grundstück auf eine Straße
fahre, sich vorher darüber informieren müsse, welche Streckenverbote angeordnet
seien, zumindest im Hinblick auf ein evtl. Überholverbot nicht bestehe. In
dieser Entscheidung hat das OLG allerdings auch ausgeführt, dass, sollte sich in
Fahrtrichtung des Betroffenen vor der Grundstückseinfahrt bereits ein
Überholverbotszeichen befunden haben, dieses Zeichen für den Betroffenen auch
nach Verlassen des Grundstücks und der anschließenden Weiterfahrt in der
ursprünglichen Richtung seine Wirkung behalten hätte.
So liegt der Fall auch hier, lediglich mit der Abweichung, dass der Parkplatz
dem öffentlichen Verkehr zugänglich war. Da das Amtsgericht festgestellt hat,
dass der Betroffene das Fahrzeug auch auf der Hinfahrt zum Hallenbad geführt
hat, liegt auch nicht der von der Rechtsbeschwerde angeführte Fall vor, dass der
spätere Fahrzeugführer auf der Hinfahrt nur Beifahrer gewesen ist.
Da das Streckenverbot bis zum Ort der Messung nicht aufgehoben war, galt es für
den Betroffenen fort. Zwar soll u. a. das Zeichen 274 hinter Kreuzungen und
Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger
Kraftfahrer zu rechnen ist. Hier war es allerdings so, dass der Betroffene den
Parkplatz nur erreichen konnte, nachdem er zuvor das die Geschwindigkeit
begrenzende Zeichen passiert haben musste. Selbst wenn man die Zufahrt zum
Parkplatz mit einer Einmündung gleichsetzen würde, wäre allein hierdurch das
Streckenverbot nicht aufgehoben worden (vgl. Hentschel/König/Dauer,
Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. - König § 3 StVO RN 45b m.w.N.).
Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist vergleichbar mit demjenigen, der der
Entscheidung BGHSt 11, 7 ff zugrunde lag. Dort war es so, dass ´die Angeklagten´
mit einem unbeladenen Lastzug ein Verkehrszeichen passiert hatten, mit dem die
Straße für Fahrzeuge über 6 Tonnen Gesamtgewicht gesperrt war. Unterwegs beluden
sie den Lastzug in einem abseits gelegenen Waldstück mit Holz, so dass die
Grenze von 6 Tonnen überschritten war und fuhren anschließend auf dem Waldweg
zurück zur Landstraße, um in die Richtung zurückzufahren, aus der sie gekommen
waren, wobei in diesem Streckenverlauf kein Verbotsschild aufgestellt war.
Der BGH hat ausgeführt, dass die Verkehrsbeschränkung für den gesamten
Straßenabschnitt, ohne dass die Anordnung für denjenigen, der das Schild an
einem der beiden Anfangspunkte wahrgenommen hatte, unterwegs durch zusätzliche
Verbotstafeln wiederholt zu werden brauchte, gegolten hätte. ´Wenn also ein
Kraftfahrer sein Fahrzeug vor Erreichen des Endpunktes der Sperrstrecke über das
zugelassene Höchstgewicht beladen und die Fahrt in gleicher Richtung fortgesetzt
hätte, könnte er nicht erfolgreich geltend machen, das für die ganze Strecke
gültige Verbot sei auch nicht in ihrem letzten Teilstück durch amtliche
Verkehrszeichen sichtbar gemacht´ (BGH a.a.O.). Weiter heißt es dort:
´Ob nun die Fahrt in derselben oder in der entgegengesetzten Richtung
fortgesetzt wird, in beiden Fällen wird vom Kraftfahrer verlangt, dass er sich
ein für eine längere Strecke geltendes Verbotsschild mindestens dann merkt und
einprägt, wenn er es zuvor wahrgenommen hat.´
Diese Ansicht bedeute kein Abgehen vom Sichtbarkeitsgrundsatz. Sie wolle nur
seiner allzu weitgehenden Übersteigerung, die zu kaum verständlichen Ergebnissen
im Verkehr führen würde, entgegentreten. ´Die Angeklagten´ hätten das
Verbotszeichen auf der einheitlichen Fahrt befolgen müssen, solange sie diese
Straße genutzt hätten. Die noch am selben Tag unmittelbar an das Beladen sich
anschließende Rückfahrt über die gleiche Strecke könne nämlich nicht unabhängig
von der vorangegangenen Benutzung als neue, selbständige Fahrt angesehen werden.
Da der Betroffene hier mit seinem Fahrzeug zum Besuch des Hallenbades angereist
war, stellt sich auch die Rückfahrt/Weiterfahrt als einheitliche Fahrt dar, auf
der die Geschwindigkeitsbegrenzung zu beachten war.
Das Urteil wirft damit keine durch den Senat zu klärende Frage des materiellen
Rechts auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs 1 StPO i.V.m § 46 OWiG.