Partnerschaftsvermittlung - Vermittlervertrag
Oberlandesgericht Hamm
Az: 18 U
186/88
Urteil vom
08.06.1990
Die Berufung der Beklagten gegen
das am 28. April 1988 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts
Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte um weniger als 40.000,-- DM.
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt eine Partnerschaftsvermittlung.
Am 29.07.1987 schlossen die Parteien einen formularmäßigen schriftlichen
"Repräsentantenvertrag" (BI. 7 - 16). In ihm verpflichtete sich der Kläger, als
Handelsvertreter für die Beklagte tätig zu werden und ihr durch Werbung in dem
Stadtkurier xxx und xxx und nach Absprache in den Anzeigenblättern xxx Kunden
als zu vermittelnde Partner zuzuführen.
Als der Kläger den Vertrag unterschrieb, wohnte er noch in xxx. Den von ihm
gewünschten Werbeträger, den Stadtanzeiger von xxx überließ die Beklagte ihm
nicht, weil sie für dieses Blatt bereits einen Repräsentanten hatte. Da der
Kläger schon bei Vertragsschluß beabsichtigte, seinen Wohnsitz in den Bezirk xxx
zu verlegen, wurden die Anzeigenblätter xxx in den Vertrag aufgenommen.
In § 1 des Vertrages heißt es, daß der Repräsentant mit Wirkung vom 29.07.1987
für die Beklagte tätig werde und Handelsvertreter im Sinne des HGB mit Abschluß
und Inkassovollmacht sei.
Nach § 4 des Vertrages ist der Repräsentant verpflichtet, wöchentlich auf eigene
Rechnung in dem genannten Werbeträger mit ihm für diese Werbung von der
Beklagten zur Auswahl vorgelegten Texten zu werben und dabei deutlich zu machen,
daß er als Vermittler werbe.
Nach § 6 des Vertrages schließt der Repräsentant die Kundenverträge im Namen der
Beklagten ab. Die Beklagte ist berechtigt, Kundenverträge abzulehnen, die nicht
in ihre Kundenstruktur passen. Die Vermittlungsgebühr, die der Repräsentant mit
dem Kunden vereinbart, soll 3.000,-- DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer
betragen.
Nach § 8 des Vertrages erhält der Repräsentant von der Aufnahmegebühr der von
ihm zustandegebrachten Kundenverträge den Anteil von 35 % mit entsprechendem
Anteil an der Mehrwertsteuer. Der Berechnung sollen nur Verträge zugrundegelegt
werden, für die tatsächlich die Zahlung des jeweiligen Kunden in der
festgelegten Höhe eingegangen ist.
In § 9 wurde die Vertragsdauer für den Zeitraum von 6 Monaten mit
Verlängerungsklausel festgelegt.
In § 3 des Vertrages heißt es:
"xxx erbringt für den Repräsentanten folgende Leistungen:
1. Einräumung und Bereitstellung eines bestimmten Verkaufsgebietes, das durch
das Belegungsgebiet einer bestimmten Zeitung oder Zeitungsausgabe, Zeitschrift
oder Zeitschriftenausgabe festgelegt wird. Als "Verkaufsgebiet" wird hier eben
diese Ausgabe des jeweiligen Werbeträgers verstanden, bestimmt und vereinbart.
2. Schulung des Repräsentanten. In diesem Zusammenhang sich für den
Repräsentanten ergebene Reisekosten trägt xxx nicht.
3. Kostenlose Bereitstellung folgender Formulare nach Abruf durch den
Repräsentanten:
Vertragsvordrucke
Personalbögen
Überweisungsträger, soweit diese auf xxx lauten sollen.
4. Erstellung und Bereitstellung von Werbetexten.
5. Vermittlung der durch den Repräsentanten unter Vertrag genommenen
Partnersuchenden ."
§ 7 des Vertrages lautet:
"Bei Abschluß dieses Vertrages zahlt der Repräsentant an xxx als einmalige
Zahlung den Betrag von DM 6.000,-- zzgl. der Mehrwertsteuer in Höhe von DM
840,--, gleich insgesamt DM 6.840,-- (in Worten: Deutsche Mark
Sechstausendachthundertvierzig 0/00).
Mit dieser Zahlung werden die Vorausleistungen, die diese Vereinbarung
beinhalten, abgegolten. Insbesondere beinhaltet dies die Grundausbildung und
Schulung des Repräsentanten sowie die sofortige Bereitstellung des vereinbarten
Werbeträgers für den Repräsentanten. Mit der Bereitstellung dieses Werbeträgers
für den Repräsentanten ist der vereinbarte Werbeträger für andere infrage
kommende Repräsentanten der xxx gesperrt.
Im Zuge des Abschlusses dieses Vertrages übermittelt xxx noch vor Schulung und
Grundausbildung des Repräsentanten diesem einen wesentlichen Teil des für seine
künftige Tätigkeit notwendigen Wissens."
Den in § 7 des Vertrages erwähnten Betrag sollte der Kläger nach einem gesondert
unterschriebenen "Besprechungsprotokoll" (BI. 17) bar bezahlen.
Die Zahlung ist erfolgt. In dem Besprechungsprotokoll heißt es unter anderem:
"Wir haben heute den Vertrag über die Repräsentanz für das Zeitungsgebiet
Stadtkurier xxx und xxx, Anzeigenblätter für xxx nach Absprache abgeschlossen.
Wie vereinbart, wird dieses Zeitungsgebiet damit zu Gunsten des hier
unterzeichnenden Repräsentanten gesperrt.
Xxx Gesellschaft für Partnerschaft, Freizeit und Dienstleistungen wird daher
alle anderen Gespräche und Verhandlungen mit anderen Bewerbern für dieses
Zeitungsgebiet abbrechen und dieses Zeitungsgebiet nicht mehr anderweitig an
einen anderen Repräsentanten vergeben."
Mit Anwaltsschreiben vom 13.11.1987 (BI. 5, 6) ließ der Kläger den
Repräsentantenvertrag anfechten und fristlos kündigen. Der Aufforderung, den
Betrag von 6.840,-- DM bis zum 25.11.1987 an ihn zurückzuzahlen, kam die
Beklagte nicht nach.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe mehrfach und in grober Weise gegen
die Ausschließlichkeitsabsprache verstoßen.
Am 29.09.1987 habe sie einen Repräsentantenvertrag mit der Vertreterin xxx
geschlossen. Der vereinbarte Standort der Repräsentanz, xxx, liege im
Belegungsgebiet der ihm, dem Kläger, zugewiesenen Anzeigenblätter. Frau xxx sei
vertraglich verpflichtet worden, nur unter der Bezeichnung "Partnervermittlung
xxx" und nicht unter dem Namen xxx zu werben. Die Beklagte habe xxx auch für den
Bereich xxx Ausschließlichkeit zugesagt.
Später habe die Beklagte noch einen Vertrag mit xxx abgeschlossen und ihr das
Gebiet von xxx an der xxx reserviert. Auch ihr sei Ausschließlichkeit zugesagt
und aufgegeben worden, nur unter der Bezeichnung "Partnervermittlung xxx" zu
werben.
Darüber hinaus habe die Beklagte einen weiteren Vertrag mit Herrn xxx
geschlossen. Der ihm ausschließlich zugesagte Bereich liege ebenfalls im
Verbreitungsgebiet der Anzeigenblätter. Xxx habe nur unter der Bezeichnung
"Partnervermittlung xxx" werben sollen.
Die Beklagte habe ihn von vornherein unter falschen Voraussetzungen geworben und
den versprochenen Gebietsschutz nicht einhalten wollen. Sie habe ihm vielmehr
Konkurrenz aus dem eigenen Hause verschafft und versucht, dies bewußt vor ihm zu
verheimlichen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.840,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
26.11.1987 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat vorgetragen, für eine Anfechtung fehle es schon nach dem Vorbringen des
Klägers an einer Täuschungshandlung. Denkbare Vertragsverletzungen würden eine
Kündigung nicht rechtfertigen, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche des
Klägers begründen. Sie, die Beklagte, habe jedoch nicht gegen den Vertrag
verstoßen, sondern der Kläger, der nicht wöchentlich auf eigene Rechnung
geworben habe. Der Repräsentantenvertrag verbiete ihr nicht; Repräsentanten
unter anderer Firmenbezeichnung als Vermittler einzusetzen.
Durch Urteil vom 28.04.1988 hat das Landgericht Dortmund der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein
bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der 6.840,-- DM zu. § 7 des
Vertrages sei gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, da er den Kläger entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, § 7 des Vertrages sei wirksam. Es
handele sich um eine individuelle Preisvereinbarung, die dem Regelungsbereich
des § 9 AGBG entzogen sei.
Dem geltenden Recht des Handelsvertreters sei es zudem nicht fremd, daß sich der
Handelsvertreter bei einem Unternehmer gleichsam einkaufe. § 7 weiche nicht vom
gesetzlichen Leitbild des Handelsvertretervertrages ab. Keinesfalls werde der
Kläger entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der
Zahlung von 6.840,-- DM stünden erhebliche Leistungen von bedeutendem
wirtschaftlichen Wert gegenüber.
So habe sie mit erheblichem Kostenaufwand die Personendatenerfassungsbögen, die
Vertragstexte und die Formularschreiben entwerfen lassen und marktgängig
gemacht. Da die Vertragstexte und Formulare den Erwartungen der Rechtsprechung
angepaßt werden müßten, seien dafür in betriebswirtschaftlicher Hinsicht Kosten
von 10 -20 % der Partnervermittlungsgebühren anzusetzen
(Sachverständigengutachten).
Die Schulungsveranstaltungen stellten eine außerordentlich bedeutende
Gegenleistung dar. Sie, die Beklagte, trage die Kosten der Grund- und
Nachschulung. Die Vermittlung des Wissens belaste sie monatlich mit über
15.000,-- DM (Zeugnis xxx). Würden die Repräsentanten eine vergleichbare
Schulung bei der Firma xxx in xxx absolvieren, entstünden ihnen Kosten von
jeweils mehr als 2.000.-- DM.
Da für den Repräsentanten im Falle der ordnungsgemäßen Beendigung des
Vertragsverhältnisses kein Wettbewerbsverbot bestehe, könne dieser sogleich eine
selbständige Repräsentantentätigkeit ausüben und die im Rahmen der Schulungen
erworbenen Kenntnisse für sich nutzbar machen und zu ihr, der Beklagten, unter
Ausnutzung der Kenntnisse ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in direkten
Wettbewerb treten.
Aber nicht nur darin liege ein Vorteil, der über die gesetzliche Regelung der §§
84 ff. HGB hinausgehe. Zu berücksichtigen sei auch die Regelung in § 4 des
Vertrages, nach der es dem Repräsentanten erlaubt sei, über das ihm zu seinem
Schutz eingeräumte Gebiet hinaus mit vertraglich festgelegten Werbeträgern
allerdings ohne den Zusatz "xxx Partner" - zu werben.
Darüber hinaus gewähre sie dem Repräsentanten ungewöhnlich hohe Provisionen nach
§§ 8 und 10 des Vertrages. Dadurch verschiebe sich das gesetzliche Leitbild zu
Lasten des Unternehmers.
Der von dem Repräsentanten gemäß § 7 des Vertrages zu zahlende Betrag sei bei
entsprechendem Einsatz nach relativ kurzer Vertragszeit zurückzuverdienen. Die
guten Erwerbsmöglichkeiten seien insbesondere auf die unter
verkaufspsychologischen Aspekten erarbeitete und aufwendig gestaltete
Kundenkarte zurückzuführen, deren Entwicklung etwa 80.000,-- DM gekostet habe
(Zeugnis xxx) und die dem Repräsentanten xxx beim Verkaufsgespräch wesentlich
helfe.
Die Regelung in § 7 des Vertrages sei branchenüblich. Auf die im Handelsverkehr
geltenden Gewohnheiten und Gebräuche sei aber angemessen Rücksicht zu nehmen.
Auch sechs von ihr namentlich genannte Firmen (B1. 92, 93) würden Repräsentanzen
verkaufen.
Ferner wehrt sich die Beklagte dagegen, daß das Landgericht den
Repräsentantenvertrag der Parteien als Handelsvertretervertrag qualifiziert hat.
Ihrer Meinung nach ist der Vertrag einem Franchise-Vertrag angenähert, für den
die Entrichtung eines Entgelts durch den Franchise-Nehmer typisch sei. Ihre
Vertragsgestaltung sei branchenüblich geworden (Sachverständigengutachten). Die
Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. April 1988
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt sein Vorbringen erster Instanz und verteidigt das angefochtene
Urteil. Ergänzend führt er aus:
§ 7 des Vertrages sei nicht zwischen den Parteien im Einzelfall ausgehandelt
worden. Vielmehr sei der Betrag in dem vorformulierten Vertragstext enthalten.
Unstreitig verlange die Beklagte von allen ihren Vertretern die gleichhohe
Vertragssumme.
Die Zahlungsverpflichtung belaste ihn unangemessen im Hinblick auf die
Vertragsdauer, die nach § 9 des Repräsentantenvertrages schon nach einem halben
Jahr beendet sein könne. Dann stünde die Höhe des Eintrittsgeldes selbst mit den
von der Beklagten behaupteten Gewinnchancen in keinem Verhältnis, zumal die
Beklagte nach dem Vertrag selbst dann nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei,
wenn sie das Vertragsverhältnis nach Ablauf von nur 6 Monaten gekündigt habe.
Der Kläger bestreitet, daß das Schulungsprogramm vertragsgemäß durchgeführt
werde. Es habe lediglich eine Zusammenkunft an einem Samstagvormittag gegeben.
Nach Art und Umfang sei diese Veranstaltung nicht geeignet, den anwesenden
Vertretern auch nur rudimentäre Grundkenntnisse zu verschaffen. Das
Schulungsprogramm stelle keine ausreichende Gegenleistung der Beklagten dar.
Darüber hinaus könne die Beklagte auch nichts daraus herleiten, daß ein
Wettbewerbsverbot nicht vereinbart worden sei, denn das entspreche dem § 90 a
HGB.
Das Vertragswerk der Beklagten sei auch nicht einem Franchise-Vertrag
angenähert. § 1 betone den Charakter des Handelsvertretervertrages, und der
Repräsentant müsse unterschreiben, daß er von den §§ 84 und 86 HGB Kenntnis
genommen habe.
Der Kläger bestreitet zudem, daß die Vertragsgestaltung in der Branche der
Beklagten handelsüblich sei (Sachverständigengutachten).
Er meint, § 7 des Repräsentantenvertrages sei auch sittenwidrig und daher
nichtig. Zudem sei der Vertrag wirksam fristlos gekündigt und vorsorglich wegen
arglistiger Täuschung angefochten worden. Insoweit wiederholt und ergänzt er
unter Beweisantritt sein Vorbringen erster Instanz.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Dem Kläger steht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB ein Anspruch auf
Rückzahlung von 6.840,-- DM gegen die Beklagte zu.
§ 7 des Repräsentantenvertrages ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nichtig. Der
Senat teilt die Entscheidung des hiesigen 7. Zivilsenats im Urteil vom
09.12.19887 U 90/88 - und gibt die in seinem Beschluß vom 27.10.1988 - 18 W
25/88 vertretene Rechtsauffassung auf.
§ 7 des Repräsentantenvertrages unterliegt den Bestimmungen des AGBG. Die
Beklagte hat den Wortlaut des Vertrages vorformuliert. Sie hat den Vertragstext
für eine Vielzahl von Verträgen entworfen und auch verwendet. Dies gilt auch für
§ 7. Der dort genannte Betrag ist vorgedruckt. Über ihn hat die Beklagte nicht
mit den einzelnen Handelsvertretern, auch nicht mit dem Kläger, verhandelt. Sie
fordert von jedem ihrer Vertragspartner exakt 6.840,-- DM. Die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 AGBG sind damit erfüllt.
Eines Rückgriffs auf die vom Kläger herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt
(NJW - RR 1987, 548) bedarf es nicht. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen
Fall waren die Beträge von 6.000,-- DM und 6.840,-- DM sogar handschriftlich
eingetragen worden, und gleichwohl hatte sich das OLG für eine allgemeine
Geschäftsbedingung und nicht für eine Individualvereinbarung ausgesprochen.
§ 7 des Repräsentantenvertrages ist nicht gemäß § 8 AGBG von der
Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz ausgeschlossen.
Nach § 8 AGBG gelten die §§ 9 - 11 AGBG nur für Bestimmungen in allgemeinen
Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese
ergänzende Regelungen vereinbart werden. Von der Inhaltskontrolle ausgenommen
sind danach Inhalte, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder
andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern im marktwirtschaftlichen System
von den Parteien festgelegt werden müssen und bei deren Fehlen der Vertrag
mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des Hauptgegenstandes nicht durchgeführt
werden kann, vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, Rn. 8 zu § 8. Wolf spricht
insoweit von den essentialia negotii. Brandtner stellt insoweit in erster Linie
auf die Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen, also
insbesondere über Art und Qualität des von einem Teil zu leistenden
Wirtschaftsgutes und die vom anderen Teil zu erbringende Gegenleistung ab, vgl.
Ulmer-Brandtner-Hensen, AGB-Gesetz, 5. Aufl., Rn. 6 zu § 8. Damit scheiden
Preisvereinbarungen und sonstige Festlegungen des Aequivalenzverhältnisses aus
dem Anwendungsbereich der §§ 9-11 AGBG aus.
Hauptleistungspflichten prägen die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses.
Sie sind für die Einordnung in die verschiedenen Typen der Schuldverhältnisse
entscheidend, vgl. Palandt-Heinrichs, 48. Aufl., Einleitung vor § 241 Anm. 1e.
Betrachtet man das gesamte Vertragswerk der Parteien, läßt sich die
Zahlungsverpflichtung nach § 7 nicht als Hauptleistungspflicht einstufen. Der
Vertrag ist als Handelsvertretervertrag zu qualifizieren. § 1 S. 2 stellt
ausdrücklich klar, daß der Repräsentant Handelsvertreter im Sinne des HGB ist.
Nach § 1 S. 3 bestätigt der Repräsentant, insbesondere von den §§ 84 und 86 HGB
Kenntnis genommen zu haben. Diese Normen sind von den Parteien zusätzlich noch
unterschrieben worden und, wie es § 1 S. 4 des Vertrages vorsah, zum Inhalt des
Vertrages gemacht worden. § 86 HGB beschreibt die Pflichten des
Handelsvertreters. Der Handelsvertreter hat unter Wahrnehmung der Interessen des
Unternehmers auf die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften gerichtete
Dienste zu leisten. Diese Hauptleistungspflicht des Handelsvertreters ist in § 4
des Repräsentantenvertrages im einzelnen geregelt. Dazu steht im
Aequivalenzverhältnis die Pflicht der Beklagten zur Provisionszahlung, die in
den §§ 8 und 10 des Vertrages normiert worden ist.
Weisen die im Vertrag verwendeten Begriffe und die angegebenen gesetzlichen
Normen ebenso eindeutig auf einen Handelsvertretervertrag hin, wie die
Regelungen der für einen Handelsvertretervertrag typischen
Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien, so vermögen die dagegen
gerichteten Argumente der Beklagten, der Vertrag sei dem Franchise-Vertrag
angenähert, aus den vom hiesigen 7. Zivilsenat im Urteil vom 09.12.1988 -7 U
90/88 - dargelegten Gründen nicht zu greifen. In dem Urteil heißt es:
"Die Auffassung der Klägerin, es handele sich hierbei um eine falsa demonstratio,
weil tatsächlich ein Franchise-Vertrag vorgelegen habe, geht fehlt. Ein
FranchiseVertrag scheidet eindeutig aus, weil die charakteristischen Merkmale
dieses Vertragstypus fehlen. Eine obligatorische Voraussetzung des
Franchise-Vertrages ist es, daß die einzelnen Vertriebsstellen rechtlich
selbständig sind. Während ein Handelsvertreter gelegentlich Geschäfte für den
Unternehmer vermittelt oder diese im Namen des Unternehmers abschließt, bleibt
der Franchise-Nehmer unabhängig (EUGH NJW 1986, 1417) und schließt seine
Verträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung (vgl. Skaupy, BB 1969, S. 113
ff.). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil der Beklagte nach § 6 des
Vertrages die Kundenverträge im Namen der Klägerin abzuschließen hatte, was
typisch für die Befugnisse eines Handelsvertreters ist. Nach § 6 Abs. 2 des
Vertrages war die Klägerin sogar berechtigt, Kundenverträge abzulehnen. Der
Beklagte war im Zweifelsfall verpflichtet, vor Abschluß eines Kundenvertrages
mit der Klägerin Rücksprache zu nehmen. Spezifisches Merkmal für das
Franchise-System ist außerdem das einheitliche Auftreten von Franchise-Geber und
Nehmer (Skaupy, Franchising, S. 6). Auch davon kann hier nicht die Rede sein. In
seiner Werbung hatte der Beklagte deutlich kenntlich zu machen, daß er lediglich
als Vermittler tätig werde. Er mußte seinen eigenen Anzeigenfuß verwenden und
durfte lediglich den Zusatz "xxx Partner" verwenden. Außerhalb des festgelegten
Werbeträgers durfte der Beklagte nicht einmal diesen Zusatz verwenden. Schon
diese tiefgreifenden Unterschiede zeigen, daß der Vertrag ... keinen
Franchise-Vertrag darstellte, sondern dem Beklagten die typische Stellung eines
Handelsvertreters gemäß § 84 Abs. 1 HGB einräumte."
Die in § 7 des Repräsentantenvertrages normierte Zahlungsverpflichtung des
Handelsvertreters ändert an der rechtlichen Einordnung des Vertrages nichts. In
einem Handelsvertretervertrag stellen die Leistungen des Unternehmers, die der
Repräsentant nach § 7 Abs. 2 mit der Zahlung abgelten soll, keine
Hauptleistungspflichten dar. Das gilt, ohne daß es weiterer Vertiefung bedarf,
auch für die besonders hervorgehobenen "Vorausleistungen" wie die
Grundausbildung und Schulung des Repräsentanten sowie die sofortige
Bereitstellung des vereinbarten Werbeträgers und die Vermittlung eines
wesentlichen Teils des für die künftige Tätigkeit des Repräsentanten notwendigen
Wissens "im Zuge des Abschlusses" des Vertrages. Derartige Leistungen werden
ebenso wie die zur VerfügungsteIlung von Formularen und anderen zur Ausübung der
Handelsvertretertätigkeit, erforderlichen Unterlagen nach der gesetzlichen
Regelung des Handelsvertreterrechts vom Unternehmer grundsätzlich nicht gegen
Entgelt erbracht, vgl. § 86a Abs. 1 HGB. Sie stellen lediglich Nebenleistungen
dar. Das gilt auch, soweit die Beklagte sich in der Verhandlung vor dem Senat
darauf berufen hat, sie habe dem Kläger ihren Kundenstamm zur Mitnutzung
überlassen, weil nur über sie den vom Kläger geworbenen Partnersuchenden
geeignete Partner hätten benannt werden können. Diese Leistung der Beklagten ist
im Ergebnis nicht anders zu werten als die Leistung eines Unternehmers, der zum
Vertrieb durch Handelsvertreter Waren beschafft und bereithält und dafür bei der
erstrebten Veräußerung Entgelt erhält. Demzufolge kann die in § 7 normierte
Zahlungs-Verpflichtung des Repräsentanten nicht als Gegenleistung einer vom
Unternehmer zu erbringenden Hauptleistungspflicht eingestuft werden.
Der Senat verkennt nicht, daß es den Parteien im Rahmen der Parteiautonomie
freisteht, vom üblichen Vertragstypus abzuweichen und typische Nebenpflichten
als Hauptpflichten zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien
im Repräsentantenvertrag aber nicht getroffen.
Versteht man unter der Hauptpflicht die den Vertragstyp kennzeichnende Pflicht,
müßte das Fehlen der Pflicht den Vertrag zu einem anderen Typ gehören lassen.
Würde hier jedoch die Zahlungspflicht nach § 7 fehlen, läge ebenfalls ein
Handelsvertretervertrag vor.
Will man die Einteilung in Haupt- und Nebenpflichten auf den gegenseitigen
Vertrag beschränken, dann sind Hauptpflichten im Gegensatz zu Nebenpflichten
synallagmatisch.
Der Handelsvertretervertrag als besondere Ausprägung des Dienstvertrages sieht
aber in synallagmatischer Verknüpfung die werbende Tätigkeit des
Handelsvertreters und die Provisionszahlungspflicht des Unternehmers.
Nun zeigt zwar die Regelung in § 7 Abs. 2 des Repräsentantenvertrages, daß die
einmalige Zahlung von 6.840,-- DM mit den von der Beklagten erbrachten
Vorausleistungen gekoppelt ist. Dadurch wird aber § 7 Abs. 1 nicht zu einer
"Leistungsbeschreibung" oder "Hauptkondition", die der Inhaltskontrolle entzogen
wäre. Es darf nicht übersehen werden, daß nur die vertragsgemäße Festlegung des
unmittelbaren Hauptleistungsgegenstandes, den der andere Teil erwerben will,
nicht kontrollfähig ist. Alle im weiteren Sinne leistungsbeschreibenden, nämlich
das Hauptleistungsversprechen ausgestaltenden bzw. modifizierenden Regelungen in
allgemeinen Geschäftsbedingungen können nach den §§ 9 - 11 AGBG überprüft
werden. Läßt sich der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen eine nach dem
Gesetz unentgeltlich zu erbringende Nebenleistung vergüten, kann darin nicht die
vertragsgemäße Festlegung des unmittelbaren Hauptleistungsgegenstandes gesehen
werden.
Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1985, 58 ff. BB 68, 927, VersR 59,
692 ff.) unter dem Stichwort eines "Kaufs" einer Bezirksvertretung bei Abschluß
eines Bezirksvertretervertrages angezeigt. Die genannten Entscheidungen
betreffen nicht vergleichbare Fallgestaltungen. In ihnen geht es um die Frage,
ob der Unternehmer den gegen ihn gerichteten Ausgleichsanspruch eins höheren
Handelsvertreters auf den Nachfolger abwälzen kann und unter welchen
Voraussetzungen die Zahlung des Ausgleichs durch den Nachfolger bei der
Berechnung seines späteren Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen ist. Ob der
Unternehmer beim Wechsel des Vertreters den Ausgleich des ausscheidenden
Vertreters auf dessen Nachfolger im Wege der Vereinbarung abwälzen kann oder ob
dies nach §§ 87, 89b HGB unzulässig oder sittenwidrig ist, hat der BGH im Urteil
vom 29.06.1959 noch offengelassen. In den Entscheidungen vom 10.06.1968 und
10.05.1984 hat er dann ausgesprochen, daß sich der Handelsvertreter verpflichten
kann, dem Unternehmer den Ausgleichsbetrag (§ 89b HGB) zu erstatten, den dieser
einem für ihn tätig gewesenen Handelsvertreter zu zahlen hat und daß sich der
Handelsvertreter auch zu direkten Zahlungen des Ausgleichs an seinen Vorgänger
verpflichten kann, weil der Unternehmer den Ausgleichsanspruch wirtschaftlich
und auch rechtlich auf den Nachfolger des ausscheidenden Handelsvertreters
abwälzen könne.
Es ist schon zweifelhaft, ob bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem
Handelsvertreterverhältnis die Pflicht zur einmaligen Zahlung infolge der
Abwälzung des Ausgleichsanspruchs und die damit für den einsteigenden
Handelsvertreter verbundene Nutzungsmöglichkeit des übernommenen Kundenstammes
sich als eigenständiges Rechtsgeschäft mit eigenen Hauptleistungspflichten
darstellt. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, denn der Repräsentantenvertrag
stellt jedenfalls kein derartiges Rechtsgeschäft dar. Es kann nach dem
Vertragswerk der Beklagten ausgeschlossen werden, daß sie einen gegen sie
gerichteten Ausgleichsanspruch auf den Kläger abwälzen wollte. Zum einen trägt
sie nicht vor, daß sie Ausgleichsansprüchen früherer Handelsvertreter ausgesetzt
ist, zum anderen verlangt sie von sämtlichen Handelsvertretern exakt 6.840,--
DM. Es ist aber nicht anzunehmen, daß Ausgleichsansprüche früherer
Handelsvertreter der Beklagten der Höhe nach identisch sind.
Ferner besagt § 7 Abs. 2 des Vertrages, welche Leistungen der Beklagten
abgegolten werden sollen. Soweit Grundausbildung, Schulung, Formulare und andere
Unterlagen gemeint sind, verbietet sich eine Parallele zu den genannten Fällen,
die der Bundesgerichtshof entschieden hat, ohne nähere Begründung. Aber auch
soweit die sofortige Bereitstellung des vereinbarten Werbeträgers für den
Repräsentanten in § 7 Abs. 2 S. 2 des Repräsentantenvertrages angesprochen wird,
geht es nicht um die Nutzungsmöglichkeit eines übernommenen Kundenstammes. Es
wird im Vertrag nicht deutlich, daß der Repräsentant einen Kundenstamm
übernehmen kann und soll. Er soll vielmehr selbst werben und neue Kunden für die
Partnerschaftsvermittlung gewinnen. Gegen die Übernahme des Kundenstammes
spricht nicht zuletzt die spezifische Eigenart des Marktes, auf dem die
Repräsentanten tätig werden sollen. Kann beim klassischen Fall der
Handelsvertretung, der Vermittlung von Kaufverträgen über Konsumgüter, von einem
Kundenstamm gesprochen werden, von dem man Nachfolgeaufträge erwarten darf, so
ist dies in dieser Form bei der Partnerschaftsvermittlung (nahezu)
ausgeschlossen. Es wäre nur denkbar, daß der Repräsentant laufende
Vermittlungsbemühungen seines Vorgängers übernimmt und "er insofern potentielle
Kunden vorfindet. Dann ist aber immer noch sehr zweifelhaft, ob darin die
Nutzung eines Kundenstammes liegt. Jedenfalls gibt der Vertrag nichts dafür her,
daß der Repräsentant die Chance erhalten sollte, in laufende, von seinem
Vorgänger begonnene Vermittlungsbemühungen mit potentiellen Kunden einzusteigen.
Gegen die Qualifizierung der Zahlungspflicht in § 7 des Vertrages als
Hauptleistungspflicht spricht zudem, daß durch den Handelsvertretervertrag ein
Dauerschuldverhältnis begründet wird. Der Vertrag ist zwar nach § 9 Abs. 1 S. 1
zunächst für den Zeitraum von 6 Monaten fest abgeschlossen worden. Die
Vertragsparteien halten eine Verlängerung des Vertrages nach § 9 Abs. 1 S. 2
aber für wünschenswert und haben eine Verlängerungsklausel vereinbart.
Berücksichtigt man neben dem Aspekt der Vertragsdauer, daß die Beklagte als
Verwenderin der AGB unter Hinweis auf die erheblichen Provisionssätze von guten
Erwerbsmöglichkeiten der Handelsvertreter ausgeht, dann tritt die einmalige
Zahlung des Repräsentanten in den Hintergrund.
Ohne Erfolg bezieht sich die Beklagte für ihre Ansicht, § 7 des
Repräsentantenvertrages sei durch § 8 AGBG von der Inhaltskontrolle ausgenommen,
auf Literatur und Rechtsprechung.
Die von ihr genannte Kommentierung von Wolf (Rdn. 13 zu § 8) hebt darauf ab, daß
Preisvereinbarungen und sonstige Festlegungen des Aequivalenzverhältnisses aus
dem Anwendungsbereich der §§ 9 - 11 AGBG ausscheiden. Vorausgeschickt ist aber
die den Grundsatz des § 6 AGBG erläuternde Rdn. 9, in der gerade zum Ausdruck
kommt, daß die gemeinten vertraglichen Regelungen (also auch Preisvereinbarungen
und sonstige Festlegung des Aequivalenzverhältnisses) die essentialia negotii
betreffen müssen. Darum handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung in § 7 des
Repräsentantenvertrages aber nicht.
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (NJW 84, 171, 172) bezieht
sich auf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dort ging es um einen
Formularvertrag über den Erwerb eines noch zu errichtenden Hauses. Für das
gesamte Objekt war ein Pauschalpreis vereinbart worden. In einen Katalog
zusätzlich anfallender "Aufschließungskosten", die mit der eigentlichen
Errichtung des Hauses nichts zu tun hatten, waren vertragliche Bauleistungen
(Aushub und Verfüllung der Baugrube) einbezogen worden. Der Bundesgerichtshof
sah darin eine Preis nebenabrede über zusätzlich zu vergütende Leistungen, auf
die er § 9 AGBG angewendet hat. Preisnebenabreden, die eine Erhöhung der
Gesamtvergütung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, sollen der
Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen.
Wenn der Bundesgerichtshof schon bei einer Verschärfung der bei dem
Austauschvertrag als klassische Hauptleistungspflicht zu wertenden
Zahlungspflicht die Inhaltskontrolle zuläßt, muß diese erst recht eingreifen,
wenn sich der Unternehmer eine gegenüber dem Handelsvertreter bestehende
Nebenpflicht vergüten läßt.
Die weiterhin von der Beklagten genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW
1987, 1828, 1829) bezieht sich auf die Inhaltskontrolle einer pauschalen
Berechnung von Baukostenzuschüssen und Hausanschlußkosten durch ein städtisches
Versorgungsunternehmen mit MonopolsteIlung. Wenn Wohnhäuser zum Betrieb der
Heizung und der Warmwasserzubereitung an die städtische Gasversorgung
angeschlossen werden, liegt es auf der Hand, daß die Gegenleistung in der
Geldzahlung besteht. Die Hauptleistungspflichten sind synallagmatisch verknüpft.
Deshalb hat der Bundesgerichtshof die Pauschalen als "reine Preisgestaltung"
qualifiziert und ausgeführt, daß sie damit gemäß § 8 AGB Gesetz grundsätzlich
nicht der Überprüfung nach §§ 9 - 11 AGBG unterliegen. Für die Meinung der
Beklagten gibt die Entscheidung nichts her. Sie läßt vielmehr erkennen, daß der
Bundesgerichtshof zu einer restriktiven Auslegung des § 8 AGBG neigt, da er
andernfalls nicht betont hätte, daß es sich um reine Preisgestaltungen handelt
und diese auch nur grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht
unterliegen.
Die Rechtsfrage, ob § 7 des Repräsentantenvertrages der Inhaltskontrolle nach
dem AGBG zugänglich ist, muß nicht zuletzt aus dem Sinn und Zweck des AGBG
entschieden werden. Die Inhaltskontrolle soll den Vertragspartner des Verwenders
von allgemeinen Geschäftsbedingungen vor einer einseitig vorgeschriebenen,
unangemessenen Verkürzung der vollwertigen Leistung, die er nach dem Gegenstand
und Zweck des Vertrages erwarten kann, schützen. Der Klauselverwender darf der
Inhaltskontrolle einer Regelung nicht entgehen, wenn er sich durch diese
Regelung eine von ihm grundsätzlich unentgeltlich geschuldete Nebenleistung
honorieren läßt und so die Rechte des Vertragspartners wesentlich einschränkt.
Mit der hier vertretenen Meinung knüpft der Senat an seine Rechtsprechung im
Urteil vom 10. Dezember 1987 - 18 U 10/87 - an. Dort hat er die Risikoverteilung
nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 84 ff. HGB dargestellt und einer
allgemeinen Geschäftsbedingung die Geltung abgesprochen, nach der sich der
Handelsvertreter mit einem wesentlichen Beitrag an den Vorhaltekosten beteiligen
mußte.
Der Senat sieht sich nicht zuletzt bestätigt durch die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 02.10.1981 (NJW 1982,181,182). Der Bundesgerichtshof hat
eine Klausel, nach der bei Vertragsabschluß eine sogenannte
Vertragsanschlußgebühr von 6.000,-- DM gezahlt werden sollte, nach § 9 Abs. 2
Nr. 1 AGB-Gesetz für unwirksam gehalten, ohne sich mit § 8 AGBG
auseinanderzusetzen, obwohl in der Entscheidung die Frage einer gegenüber der
Vertragsanschlußgebühr von 6.000,-- DM ins Gewicht fallenden Gegenleistung
angesprochen wird.
Der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz hält § 7 des Repräsentantenvertrages
nicht stand. Hinsichtlich der anzuwendenden Maßstäbe ist auf das Urteil des
Senats vom 10. Dezember 1987 - 18 U 10/87 -, die bereits zitierte Entscheidung
des hiesigen 7. Zivilsenats vom 9. Dezember 1988 - 7 U 90/88 - sowie auf die
Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW - RR 87,548) zu verweisen.
§ 7 des Repräsentantenvertrages entspricht danach nicht dem gesetzlichen
Leitbild und bewirkt eine unangemessene Risikoverteilung. Die Unangemessenheit
wird deutlich durch die Höhe des Entgelts im Verhältnis zu den höchst
zweifelhaften Erwerbschancen und Risiken auf dem hart umkämpften Gebiet der
Partnerschaftsvermittlung, worauf im Vertrag nicht hingewiesen worden ist, zur
Verpflichtung zur Werbung auf eigene Kosten, zur möglicherweise nur 6-monatigen
Vertragsdauer und zur Möglichkeit der Beklagten, Verträge abzulehnen und damit
die Entstehung von Provisionsansprüchen zu verhindern.
Demgegenüber vermögen die Gegenargumente der Beklagten nicht zu überzeugen.
Schulung, Wissensvermittlung sowie die behauptete kostspielig entwickelte
Kundenkarte kommen auch ihr zu Gute. Daß sich ein Handelsvertreter selbständig
macht und als Konkurrent auftritt, stellt keine Besonderheit dar. Es gilt § 90 a
HGB. Bei einer Wettbewerbsabrede hätte die Beklagte eine angemessene
Entschädigung zahlen müssen.
Die Ausschließlichkeitzusage hat keinen Wert. Andere Handelsvertreter der
Beklagten können ohne xxx-Zusatz in demselben Bereich werbend tätig werden. Die
Höhe der Provision ist nur von Gewicht, wenn die Handelsvertreter auch
entsprechend zahlreiche Geschäfte abschließen. Das aber ist gerade wegen des
besonderen Marktes und der Möglichkeit der Beklagten, Vertragsabschlüsse
abzulehnen, völlig offen.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des von der Beklagten
behaupteten Handelsbrauchs angezeigt. Dazu hat bereits der 7. Zivilsenat in
seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1988 - 7 U 90/88 - ausgeführt:
"Auch der erneute Hinweis der Klägerin auf eine Handelsüblichkeit derartiger
Klauseln über die Zahlung einer Vertragsabschlußgebühr greift nicht durch und
kann eine Angemessenheit der Regelung nicht darlegen. Zu dieser Frage hat der
Senat bereits in dem genamten Urteil vom 11. Oktober 1988 (7 U 59/88) Stellung
genommen. Zwar kann die Üblichkeit einer Vertragsgestaltung darauf hindeuten,
daß die Regelung zweckmäßig ist und die Belastung der Kunden weiter als
angemessen anzusehen ist (Ulmer-Brandher-Hensen; § 9 Rdn. 87). Insoweit ist
gemäß § 24 Satz 2 AGBG in angemessenen Grenzen.auf Handelsgewohnheiten und
Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Das setzt aber voraus, daß diese Rücksichtnahme
den besonderen Bedürfnissen und Interessen der Vertragspartner entspricht (BGH
NJW 1985, 2693, 2695). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil die geworbenen
Repräsentanten noch häufig, wie auch der Beklagte im vorliegenden Fall, keine
Erfahrungen im wirtschaftlichen Sektor haben. Verkehrssitte und ihre Sonderform,
der Handelsbrauch, sind nur zu berücksichtigen, soweit dies mit Treu und Glauben
und der gerechten Bewertung der im Spiel befindlichen Interessen zu vereinbaren
ist. Eine tatsächliche Verkehrsübung ohne Rücksicht auf Treu und Glauben,
insbesondere eine mißbräuchliche und ungerechte Verkehrssitte ist unbeachtlich
(Wolf-Horn Lindacher, AGBG 1984, § 9 Rdn. 119; Ulmer-Brandner-Hehsen, § 9 Rdn.
87 jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Verkehrssitte muß
von allen Gruppen der beteiligten Verkehrskreise und nicht nur von einer Seite
anerkannt sein (Wolf-Horn-Lindacher a. a. 0.). Wenn mithin von Seiten ähnlicher
Unternehmen wie der Klägerin solche Vertragsabschlußgebühren vereinbart und
eingezogen werden, besagt dies allein für die Handelsüblichkeit noch nichts. Zu
berücksichtigender Verkehrskreis ist nämlich auch der Verkehrskreis der
geworbenen Repräsentanten. Ob aus der Sicht dieses Verkehrskreises eine
Handelsüblichkeit besteht, ist aber erheblich zu bezweifeln und ist schon nicht
hinreichend dargelegt. Selbst wenn eine solche Handelsüblichkeit bestehen
sollte, wäre diese aber jedenfalls mit Treu und Glauben nicht vereinbar, da der
geworbene Repräsentant, der - wie bereits ausgeführt - häufig auf
wirtschaftlichem Sektor keine Erfahrung hat und über Anzeigen in Tageszeitungen
geworben wird, nicht ohne weiteres in der Lage ist, das von ihm eingegangene
Risiko der Vorausleistung abzuschätzen. Ob der Repräsentant überhaupt für eine
derartige spezielle Tätigkeit geeignet ist, stellt sich zudem erst nach Zahlung
des Abgeltungsbetrages heraus."
Da § 7 des Repräsentantenvertrags der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht
standhält, mag dahinstehen, ob das Vertragswerk der Beklagten wegen Verstoßes
gegen die guten Sitten nichtig ist, wofür der Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.
Der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des
Verzuges begründet.
Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist weder nach § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO noch nach § 546
Abs. 1 Nr. 2 ZPO geboten. Die vorliegende Sache hat insbesondere keine
grundsätzliche Bedeutung. Die Auswirkungen dieser Entscheidung betreffen einen
überschaubaren Kreis gleichgelagerter Fälle. Die Beklagte hat selbst angegeben,
ihr Vertragswerk nunmehr geändert zu haben. § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfordert
jedoch, daß eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betroffen wird.