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Partybike-Nutzung auf öffentlicher Strasse

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Az: 16 L 1595/09

Beschluss vom 29.10.2009


Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16. Oktober 2009 (16 K 6710/09) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 28. September 2009 wiederherzustellen, ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Die im Rahmen dieser Entscheidung vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Maßnahme des Antragsgegners ist weder offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Interesse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen.

Rechtsgrundlage für die in der streitigen Ordnungsverfügung getroffene Anordnung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die Benutzung des sogenannten „Partybikes“ auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt E untersagt wird, ist § 22 Satz 1 StrWG NRW. Danach kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde gegenüber demjenigen, der ohne eine Sondernutzungserlaubnis die Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, Maßnahmen zur Beendigung der Nutzung ergreifen. Die Nutzung des Partybikes im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung i.S.d. § 18 Abs. 1 StrWG NRW dar, da hier die öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Im Vordergrund des Einsatzes des Partybikes steht aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Zwar wird das als Mehrpersonenfahrrad konzipierte Partybike durch die Betätigung der Pedale auch in Bewegung gesetzt; die damit verbundene Ortsveränderung ist jedoch lediglich ein Nebeneffekt. Aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes und der Werbung für das Gefährt als „rollende Partytheke mit Musik – Fassbier – und Partyspass pur“ (www.Q.de) wird deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieses Fahrzeugs das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene Zusammensein einer Gruppe von Personen ist; der Antragsteller betreibt im Schwerpunkt praktisch einen nicht ortsgebundenen – Selbstbedienungsausschank; er verfolgt damit ganz überwiegend gewerbliche, vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke.

Als Sondernutzung bedarf die Nutzung der öffentlichen Straßen der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Eine solche Erlaubnis besitzt der Antragsteller nicht.

Allein das Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis ist regelmäßig ein ausreichender Grund für das Beseitigungsverlangen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1997 – 23 A 5828/96 -.

Anderes gilt nur dann, wenn der Sondernutzer einen offensichtlichen Anspruch auf die von ihm unerlaubt vorgenommene Nutzung hat. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn gemäß § 18 StrWG NRW steht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen auf Null reduziert sein könnte und der Antragsteller folglich einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis hätte, sind nicht gegeben.

Gründe für die Annahme, die Beseitigungsverfügung sei unverhältnismäßig, sind nicht ersichtlich. Es besteht auch ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Maßnahme. Das Interesse des Antragstellers, die öffentlichen Straße unerlaubt zu benutzen, ist nicht schutzwürdig; es ist der Allgemeinheit nicht zuzumuten, die mit dieser Straßenbenutzung einhergehenden Einschränkungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, d.h. die erheblichen Verkehrsbehinderungen und damit verbunden Gefahren hinzunehmen.

Gegen die nach §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 VwVG NRW zulässige Androhung des Zwangsgeldes bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der mangels konkreter Anhaltspunkte zur wirtschaftlichen Bedeutung der Sache anzunehmende Auffangstreitwert mindert sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung um die Hälfte. Die Androhung des Zwangsgeldes ist bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht geblieben.

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