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Fahrverbot
für Arzt der auf dem Weg zu einem Patienten die Geschwindigkeit überschreitet
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 2 Ws (B) 94/01 OWiG
Verkündet am 14.03.2001
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main - Senat für Bußgeldsachen - auf die Rechtsbeschwerde der
Amtsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.
November 2000 am 14. März 2001 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 200,- DM verhängt. Ihm wird ferner
untersagt, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr
zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche
Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit
Rechtskraft dieses Beschlusses (15. März 2000).
Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde einschließlich seiner
notwendigen Auslagen zu tragen.
Zusätzlich angewendete Vorschrift: 25 StVG.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 400,- DM
festgesetzt. Die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main rügt mit ihrer auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde die Nichtverhängung eines
Fahrverbots. Das von der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am
Main nicht vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
Nach den Feststellungen hat der Betroffene als Führer des PKW am 21. Juli 2000
um 22.46 Uhr auf der A. in F. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
unter Berücksichtigung einer Meßtoleranz von 3 km/h um 32 km/h überschritten.
Den Verzicht auf die Anordnung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße hat
das Amtsgericht im wesentlichen wie folgt begründet:
"Der Betroffene hat sich wie folgt eingelassen: Er sei Lungenarzt, der Patient
G. G. sei seit 12 Jahren in seiner ärztlichen Behandlung, leide unter Asthma. Er
- Betroffener - müsse öfter Hausbesuche machen. An dem Tage, einen Freitag, sei
er in der R. gewesen. Das Handy habe geklingelt, die Frau des Patienten G. habe
angerufen: Ihrem Mann gehe es sehr schlecht, er bekomme schlecht Luft, habe
einen Asthmaanfall. Er - Betroffener -sei von der R sofort losgefahren, in Eile,
es sei alles frei gewesen, er haben niemanden gefährdet. Gegen 23.00 Uhr sei er
bei dem Patienten gewesen, habe ihm ein Mittel gespritzt. Der -Patient sei ein
schwerkranker Mann, -er - Betroffener - habe es als seine Pflicht angesehen, dem
Patienten in der Not zu helfen. Er habe immer seinen Arztkoffer dabei. Einen
Notarztwagen habe er nicht gerufen, da er den Patienten seit langer Zeit kenne
und wisse, worauf es ankomme. Er habe dem Patienten mehrere Spritzen gegeben,
habe schnell bei ihm sein wollen. Er sei auf das Auto angewiesen, weil er als
Arzt oft Hausbesuche machen müsse.
Die Rechtsfolgen ergeben sich aus §§ 24,25 StVG in Verbindung mit §§ 1,2 BKatV
in Verbindung mit Nummer 5.3 des Bußgeldkataloges in Verbindung mit der in Bezug
genommenen Tabelle la, Buchstabe c), laufende Nr. 5.3.3. Geldbuße in Höhe von
200,- DM, zusätzlich das einmonatige Fahrverbot.
Gegen den Betroffenen wurde die angemessene Geldbuße in Höhe von 400,- DM
festgesetzt (§ 2 Abs.4 BKatV).
Das Fahrverbot mußte selbstverständlich in Wegfall kommen, der Betroffene
handelte in einer notstandsähnlichen Situation, angesichts der von dem
Betroffenen und seinem Patienten glaubhaft geschilderten Umstände kann dem
Betroffenen keineswegs der Vorwurf der "groben oder beharrlichen Verletzung der.
Pflichten eines, Kraftfahrzeugführers". gemacht werden."
III.
Die nach § 79 Abs.1 Nr.3 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und
ebenso. begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Aufgrund der wirksamen
Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist der Schuldspruch rechtskräftig. Wegen der
Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot wird der Rechtsfolgenausspruch
von der Rechtsbeschwerde allerdings in vollem Umfang erfaßt. Der
Rechtsfolgenausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Amtsgerichts zunächst davon aus, daß die in § 2 Abs.1
Nr.1 BKatV i.V.m. Nr. 5.3.3. der Tabelle 1c des Anhangs umschriebenen
Voraussetzungen für die Anordnung eines sog. Regelfahrverbots gegeben sind. Die
Erfüllung dieses Tatbestands indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im
Sinne von § 25 Abs.l S.1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an
Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig er
Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. BGHSt
38,125,134). Die Regelungen des § 2 Abs, 1, 2 BKatV sind verfasssungsgemäß (vgl.
BVerfG NJW 1996,1809).
2. Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall von dem Fahrverbot sind nach dem
festgestellten Sachverhalt nicht gegeben.
a) Eine Minderung des sog. Erfolgsunwerts liegt nicht vor. Die Überschreitung
der vorgegebenen Grenzwerte indiziert in objektiver Hinsicht die gesteigerte
Gefährlichkeit des Verhaltens für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Diese
Vermutungswirkung kann nur durch konkrete Feststellungen widerlegt werden. Das
ist nicht der Fall. Die nicht substantiierte Einlassung des Betroffenen, "es sei
alles frei gewesen, er habe niemanden gefährdet", ist dafür nicht ausreichend
(vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1999,477).
b) Der sog. Handlungsunwert ist ebenfalls nicht gemindert. Entgegen der Ansicht
des Amtsgerichts handelte der Betroffene nicht unter notstandsähnlichen
Umständen.
Offensichtlich ist der Betroffene - der den Patienten nach seiner Einlassung
seit langer Zeit kannte - selbst nicht von einem Notfall ausgegangen, bei dem es
auf jede Sekunde angekommen wäre, da er sonst den Rettungsdienst informiert
hätte. Nur ein Rettungsfahrzeug hat nämlich die medizinische Ausstattung, die
eine möglichst umfassende Versorgung des Patienten vor Ort ermöglicht. Außerdem
stehen dem Rettungsdienst nach § 35 Abs. 5a StVO Sonderrechte im Straßenverkehr
zur Verfügung, die ein schnelles Erreichen des Patienten und eventuell dessen
Verbringung in ein Krankenhaus gewährleisten. Das muß dem Betroffenen als Arzt
ohne weiteres klar gewesen sein. Gleichwohl hat er sich nach seiner Einlassung -
nur mit einem Arztkoffer und ohne Sondersignal - bewußt und damit vorsätzlich
über die Geschwindigkeitsbegrenzung hinweggesetzt und eine Gefahrensituation für
andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, die mit einer so hohen
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. zu rechnen brauchten, so daß
Fehleinschätzungen und -reaktionen mit der Gefahr schwerer Unfälle nahelagen.
Auch das konnte der Betroffene unschwer erkennen. Ihn trifft deshalb jenes
gesteigerte Unwerturteil, das regelmäßig die Verhängung der Denkzettel- und
Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots erfordert.
c) Schließlich kann auch nicht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von der
Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden. Das wäre möglich, wenn das
Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des
Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem
Selbständigen führen würde. Berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind
jedoch grundsätzlich hinzunehmen. Nach der Neuregelung in § 25 Abs. 2a. StVG,
wonach ein verhängtes Fahrverbot maximal 4 Monate aufgeschoben werden kann, ist
bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung
der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt von Bedeutung.
sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen. Einem
Betroffenen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl..
Beschluß vom 10. Januar 2001 - 2 Ws (B) 4/0l OWiG m.w.N.) grundsätzlich
zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des
Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub,
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft,
Anstellen eines bezahlten Fahrers usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen
Belastungen hat der Betroffenen hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines
Kredits. Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots von
einem Monat bewegen sich eventuelle finanzielle Belastungen ohnehin in einem
überschaubaren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen. Ein solcher Ausnahmefall ist
nach den Feststellungen des Amtsgerichts hier nicht gegeben Der Senat verkennt
nicht, daß der Betroffene als Arzt zwar grundsätzlich auf ein Kraftfahrzeug
angewiesen ist. Wenn er die Dauer des Fahrverbots nicht durch Urlaub überbrücken
kann, muß er aber einen Fahrer anstellen oder sich eines Taxis bedienen. Die
daraus resultierenden finanziellen Belastungen hat er hinzunehmen.
IV.
Es ist nicht ersichtlich, daß weitere erhebliche Feststellungen zum
Rechtsfolgenausspruch getroffen werden könnten. Der Senat kann deshalb gemäß §
79 Abs.6-OWiG in der Sache selbst entscheiden und die Regelsanktionen von einer
Geldbuße in Höhe von 200,-- DM sowie einem Fahrverbot von einem Monat verhängen.
Der Betroffene hat die Kosten des für ihn nachteilig entschiedenen Rechtsmittels
einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen (§ 465 StPO).
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