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Patientenverfügung
BGH
Az: XII ZB 2/03
Beschluss vom: 17.03.2003
Leitsätze:
a) Ist ein Patient
einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen
Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen
unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog.
Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des
Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes
Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu
eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein
solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt
sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des
Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen,
Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.
b) Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem
Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher
Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu
verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene
lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit
Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine Einwilligung
des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn
ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten
wird - sei es daß sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr
sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die
Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus
einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren
Bedürfnis des Betreuungsrechts.
c) Zu den Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März
2003 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Betreuers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts
Lübeck vom 30. Mai 2002 und des Landgerichts Lübeck vom 25. Juni 2002
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene erlitt am 29. November 2000 infolge eines Myocardinfarktes einen
hypoxischen Gehirnschaden im Sinne eines apallischen Syndroms. Seither wird er
über eine PEG-Sonde ernährt; eine Kontaktaufnahme mit ihm ist nicht möglich.
Auf Anregung der Klinik, in welcher der Betroffene behandelt wurde, bestellte
das Amtsgericht mit Beschluß vom 18. Januar 2001 den Sohn des Betroffenen - den
Beteiligten - u.a. für die Aufgabenkreise "Sorge für die Gesundheit des
Betroffenen, ... Vertretung gegenüber Behörden ... und Einrichtungen (z.B.
Heimen) ..." zum Betreuer; die Betreuung wurde mit Beschluß vom 18. Dezember
2001 verlängert.
Am 8. April 2002 hat der Beteiligte beim Amtsgericht "die Einstellung der
Ernährung über die PEG-Sonde" für seinen Vater beantragt, da eine Besserung des
Zustandes seines Vaters nicht zu erwarten sei und die Einstellung dem früher
geäußerten Wunsch seines Vaters entspreche. Der Beteiligte verweist hierzu auf
eine maschinenschriftliche und vom Betroffenen handschriftlich unter Angabe von
Ort und Datum unterzeichnete Verfügung mit folgendem Wortlaut:
"Verfügung
Für den Fall, daß ich zu einer Entscheidung nicht mehr fähig bin, verfüge ich:
Im Fall meiner irreversiblen Bewußtlosigkeit, schwerster Dauerschäden meines
Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers
oder im Endstadium einer zum Tode führenden Krankheit, wenn die Behandlung nur
noch dazu führen würde, den Vorgang des Sterbens zu verlängern, will ich:
- keine Intensivbehandlung,
- Einstellung der Ernährung,
- nur angst- oder schmerzlindernde Maßnahmen, wenn nötig,
- keine künstliche Beatmung,
- keine Bluttransfusionen,
- keine Organtransplantation,
- keinen Anschluß an eine Herz-Lungen-Maschine.
Meine Vertrauenspersonen sind ... (es folgen die Namen und Adressen der Ehefrau
sowie des Sohnes und der Tochter).
Diese Verfügung wurde bei klarem Verstand und in voller Kenntnis der Rechtslage
unterzeichnet.
Lübeck, den 27. November 1998, H. S. "
Die Ehefrau und die Tochter des Betroffenen haben erklärt, mit dem Antrag des
Beteiligten einverstanden zu sein und ihn voll zu unterstützen.
Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, da er keine Rechtsgrundlage habe. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten möchte das Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht zurückweisen. Es sieht sich daran durch die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15. Juli 1998 - 20 W 224/98 - FamRZ 1998, 1137
und vom 20. November 2001 - 20 W 419/01 - FamRZ 2002, 575 sowie des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2001 - 19 Wx 21/01 - FamRZ 2002,
488 gehindert. In diesen Entscheidungen haben die Oberlandesgerichte
ausgesprochen, daß die Einwilligung des Betreuers eines selbst nicht mehr
entscheidungsfähigen, irreversibel hirngeschädigten Betroffenen in den Abbruch
der Ernährung mittels einer PEG-Magensonde anlog § 1904 BGB der
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist demgegenüber der Ansicht, daß
die Einwilligung des Betreuers in einem solchen Fall nicht genehmigungsbedürftig
sei; es hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das
vorlegende Oberlandesgericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten
Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Ansicht der
Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe anschlösse, und daß es nach seiner
Ansicht für die zu treffende Entscheidung auf die streitige Rechtsfrage ankommt.
An diese Ansicht ist der Senat - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage
steht - gebunden (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305, 308).
Das vorlegende Gericht geht - insoweit in Übereinstimmung mit den
Oberlandesgerichten Frankfurt und Karlsruhe - davon aus, daß für den
Behandlungsabbruch bei nicht einwillligungsfähigen Patienten die Bestellung
eines Betreuers und dessen Einwilligung erforderlich ist. Die Einwilligung in
den Behandlungsabbruch sei nicht höchstpersönlich; denn ohne Betreuer ließe sich
das dem nicht einwilligungsfähigen Betroffenen zustehende Selbstbestimmungsrecht
nach Art. 2 Abs. 1 GG in Bezug auf die aktuelle Beendigung der Behandlung
rechtlich nicht verwirklichen. Die Einwilligung unterfalle auch dem
Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge", der alle im Bereich der medizinischen
Behandlung anstehenden Entscheidungen umfasse, und zwar auch dann, wenn eine
Wiederherstellung der Gesundheit nicht mehr zu erreichen sei.
Für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dieser Einwilligung fehle es -
entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe -
allerdings an einer rechtlichen Grundlage:
Eine Analogie zu § 1904 BGB scheitere, da eine "planwidrige Unvollständigkeit"
des Gesetzes nicht vorliege. Es sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit
dem Betreuungsgesetz das gesamte Betreuungsrecht geregelt habe. Dabei habe er,
wie sich aus den Materialien ergebe, auch den Fall des zum Tode führenden
Abbruchs einer lebenserhaltenden Maßnahme bei einem einwilligungsunfähigen
Betreuten bedacht. Gleichwohl habe er davon abgesehen, diesen Fall in den
"Kanon" der ausnahmsweise einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
bedürftigen Maßnahmen aufzunehmen.
Jedenfalls sei § 1904 Abs. 1 BGB nicht geeignet, eine Gesetzeslücke zu begründen
oder zu schließen; denn die dort geregelten Tatbestände seien wertungsmäßig dem
hier zu behandelnden Fall des Behandlungsabbruchs nicht gleich. So gehe es bei
der nach § 1904 Abs. 1 BGB genehmigungsbedürftigen Einwilligung des Betreuers um
ärztliche Maßnahmen, die unter Abwägung der Risiken darauf gerichtet seien, die
Gesundheit des Betroffenen wiederherzustellen; die Genehmigung der Einwilligung
zu einem Behandlungsabbruch würde dagegen auf die Lebensbeendigung des
Betroffenen abzielen. Beide Ziele stünden nicht in einem Verhältnis von
"weniger" und "mehr"; vielmehr habe die absichtliche Lebensbeendigung eine
andere Qualität, die auch einer besonderen rechtlichen Würdigung und Behandlung
bedürfe. Außerdem regele § 1904 Abs. 1 BGB die Genehmigung der Einwilligung in
ein ärztliches Tun, während bei der Genehmigung der Einwilligung in den
Behandlungsabbruch ein ärztliches Unterlassen im Vordergrund stehe. Genau
genommen gehe es hier nicht um eine Einwilligung des Betreuers in eine
medizinische Maßnahme, sondern um den Widerruf oder die Verweigerung einer
solchen Einwilligung; diese seien aber nach § 1904 BGB gerade genehmigungsfrei.
Selbst wenn aber eine Gesetzeslücke anzunehmen wäre, so wäre eine Ergänzung
durch Gerichte ausgeschlossen, weil die staatliche Mitwirkung bei einem auf
Lebensbeendigung eines Menschen gerichteten Verhalten so wesentlich sei, daß sie
einer Regelung durch den Gesetzgeber bedürfte. Dies gelte insbesondere für die
Frage, ob ein Sachverständigengutachten einzuholen sei und ob, wie es der
Bundesgerichtshof formuliert habe, dann, wenn sich bei der Prüfung Umstände für
die Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Betreuten nicht
finden ließen, auf "Kriterien zurückgegriffen werden" müsse, die "allgemeinen
Wertvorstellungen" entsprächen. Solche "Kriterien" dürften geeignet sein, die
Meinung zu fördern, im Vormundschaftsrichter "den Richter über Leben und Tod" zu
sehen oder "den Schritt in eine andere Republik" befürchten zu lassen. Ferner
machte ein möglicherweise religiös oder sonst ethisch beeinflußtes "Kriterium"
die Entscheidung des gesetzlichen - und damit unentrinnbaren - Richters
unberechenbar.
III.
Da die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG erfüllt sind, hat
der beschließende Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde zu
entscheiden.
1. Die weitere Beschwerde ist nach § 27 Abs. 1 FGG statthaft; der Beteiligte ist
gemäß § 20 Abs. 1 FGG auch beschwerdeberechtigt.
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Beteiligte hat beantragt, die
künstliche Ernährung des Betroffenen einzustellen. Damit möchte er erreichen,
daß das Vormundschaftsgericht seiner Entscheidung, nicht länger in die
künstliche Ernährung des Betroffenen einzuwilligen, zustimmt. Die Vorinstanzen
haben es zu Unrecht abgelehnt, in der Sache tätig zu werden.
a) Die gegen eine weitere künstliche Ernährung des Betroffenen gerichtete
Entscheidung des Beteiligten ist nicht schon deshalb einer Zustimmung des
Vormundschaftsgerichts entzogen, weil sie sich rechtlich als ein Unterlassen
darstellt.
Die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichte künstliche
Ernährung sind fortdauernde Eingriffe in die körperliche Integrität des
Patienten (Hufen NJW 2001, 849, 853 m.w.N.). Solche Eingriffe bedürfen - ebenso
wie das ursprüngliche Legen der Sonde - grundsätzlich der Einwilligung des
Patienten. Ist der Patient im Zeitpunkt der Maßnahme nicht einwilligungsfähig,
so gilt: Eine frühere Willensbekundung, mit welcher der Patient seine
Einwilligung in Maßnahmen der in Frage stehenden Art für eine Situation, wie sie
jetzt eingetreten ist, erklärt oder verweigert hat, wirkt, falls der Patient sie
nicht widerrufen hat, fort (V. Lipp in May et al. Passive Sterbehilfe 2002, 37,
43 und Fn. 37 m.w.N.; Taupitz Verhandlungen des 63. DJT 2000 Gutachten A 41);
die inzwischen eingetretene Einwilligungsunfähigkeit ändert nach dem
Rechtsgedanken des § 130 Abs. 2 BGB an der fortdauernden Maßgeblichkeit des
früher erklärten Willens nichts. Ist eine solche frühere Willensbekundung nicht
bekannt, beurteilt sich die Zulässigkeit der Maßnahme, falls unaufschiebbar,
nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, bis für diesen ein Betreuer bestellt
ist (MünchKomm/Schwab BGB 4. Aufl. § 1904, 38).
Ist - wie hier - für den einwilligungsunfähigen Patienten ein Betreuer bestellt
und erreichbar, vermag der mutmaßliche Patientenwille allein einen Eingriff in
die persönliche Integrität des Patienten nicht länger zu rechtfertigen (Taupitz
aaO A 71). Mit der Bestellung des Betreuers ist die rechtliche
Handlungsfähigkeit des Betroffenen wiederhergestellt; Arzt und Pflegepersonal
können deshalb nicht mehr unmittelbar auf den Willen des einwilligungsunfähigen
Patienten "durchgreifen" (Taupitz aaO A 70 f.). Eine Willensbekundung, mit
welcher der Betroffene seine Einwilligung in die in Frage stehenden Maßnahmen
und für die jetzt eingetretene Situation erklärt oder verweigert hat, wirkt
weiterhin - als Ausfluß seines Selbstbestimmungsrechts - fort. Als gesetzlicher
Vertreter hat der Betreuer die exklusive Aufgabe, dem Willen des Betroffenen
gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach
Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Die Beibehaltung der Sonde und die
Fortführung der über sie ermöglichten künstlichen Ernährung bedürfen, da eine
Einwilligung des Betroffenen nicht vorliegt, der Einwilligung des Beteiligten.
Mit dem Verlangen, diese Behandlung nicht fortzusetzen, hat der Beteiligte die
erforderliche Einwilligung verweigert. Ob der Beteiligte früher zumindest
konkludent in die Behandlung eingewilligt hat und sich das Verlangen nach
Abbruch der Behandlung deshalb (auch) als Widerruf dieser Einwilligung
darstellt, mag dahinstehen. Bereits das Unterlassen der erforderlichen
Einwilligungserklärung kann - für sich genommen - auf seine Rechtmäßigkeit hin
überprüft werden; es ist damit einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung
nicht schon per se entzogen.
Soweit in der Literatur nur der Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung,
nicht aber die erstmalige Verweigerung der Einwilligung (Fröschle JZ 2000, 72,
80: "nullum") als "an sich" genehmigungsfähig angesehen wird, vermag der Senat
dem nicht zu folgen. Denn das Unterlassen des Betreuers, in eine
lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung einzuwilligen, kann nicht anders
beurteilt werden als das Unterlassen, in die Weiterbehandlung einzuwilligen.
Zwar liegt im zweiten Fall unter Umständen auch ein aktives Handeln - nämlich
der Widerruf einer zuvor erteilten Einwilligung - vor. Die Abgrenzung ist jedoch
- etwa im Hinblick auf die Frage, ob eine Einwilligung vom Betreuer konkludent
erteilt worden ist oder ob eine einmal erteilte Einwilligung die in Frage
stehenden Maßnahmen für die jetzt eingetretene Situation noch abdeckt -
fließend; sie rechtfertigt jedenfalls keine rechtliche Differenzierung. Wollte
man nur den Widerruf einem vormundschaftsgerichtlichen Kontrollvorbehalt
unterstellen, bestünde im übrigen die Gefahr, daß von lebenserhaltenden
Maßnahmen nur noch zögerlich Gebrauch gemacht wird, um deren späteren - an die
vormundschaftsgerichtliche Kontrolle gebundenen - Abbruch zu vermeiden; der mit
dem Kontrollvorbehalt (auch) verfolgte Lebensschutz würde in sein Gegenteil
verkehrt.
Auch kann ein Kontrollerfordernis nach Auffassung des Senats sinnvoll nicht
davon abhängig gemacht werden, ob der Betreuer die Erteilung der Einwilligung in
eine medizinische Behandlung nur schlechthin unterlassen oder ob er seine
Einwilligung verweigert und damit aktiv gehandelt hat (so aber wohl - jedenfalls
für die analoge Anwendbarkeit des § 1904 BGB - Taupitz aaO A 87 und Lipp aaO
51). Da für eine die körperliche Integrität verletzende medizinische Behandlung
oder Weiterbehandlung eine Einwilligung notwendig ist, ist deren Verweigerung
nichts anderes als eine Bekräftigung des Unterlassens, die Einwilligung zu
erteilen. Hinge die vormundschaftsgerichtliche Kontrolle von einer solchen
Bekräftigung ab, wäre das Erfordernis dieser Kontrolle beliebig manipulierbar.
b) Ein Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts wird, wie das vorlegende
Oberlandesgericht zutreffend ausführt, auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß
eine Entscheidung gegen die Fortführung der künstlichen Ernährung des
Betroffenen höchstpersönlicher Natur ist.
In der Rechtsprechung und Literatur wird zwar zum Teil die Auffassung vertreten,
daß dem Betreuer die Entscheidung gegen eine lebensverlängernde oder -erhaltende
Behandlung des Betroffenen, weil höchstpersönlich, nicht zustehe und deshalb
auch einer Überprüfung durch das den Betreuer kontrollierende
Vormundschaftsgericht entzogen sei (vgl. etwa LG München I FamRZ 1999, 742;
Landgericht Augsburg FamRZ 2000, 320, 321; Lilie in Wienke/Lippert, Der Wille
des Menschen zwischen Leben und Sterben 2001, 75, 83, Seitz ZRP 1998, 417, 420;
Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1904 Rdn. 42). Diese Ansicht würde es jedoch,
recht verstanden, nicht hindern, das Verlangen des Beteiligten nach Abbruch der
künstlichen Ernährung einer vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung zu
unterwerfen. Da der Beteiligte sein Verlangen auf den erklärten und
fortgeltenden Willen des Betroffenen stützt, trifft er insoweit keine eigene
Entscheidung; er setzt vielmehr nur eine im voraus getroffene höchstpersönliche
Entscheidung des Betroffenen um. Die richtige Umsetzung des Willens des
Betroffenen und die damit einhergehende Unterlassung einer eigenen, den Willen
des Betroffenen ersetzenden Einwilligung des Beteiligten in die Weiterbehandlung
des Betroffenen ist - wie dargelegt - aber ein tauglicher Gegenstand einer
vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung.
Auch generell läßt sich aus der Höchstpersönlichkeit einer Entscheidung kein
zwingendes Argument gegen die Entscheidungszuständigkeit eines Betreuers und die
Überprüfung seiner Entscheidung durch das Vormundschaftsgericht herleiten; denn
einem Betreuer werden vom Gesetz - etwa bei der Sterilisation (§ 1905 BGB) -
durchaus höchstpersönliche Entscheidungskompetenzen übertragen. Zudem ergäbe
sich, wenn man die Entscheidung gegen eine lebensverlängernde oder -erhaltende
Maßnahme oder die Durchsetzung einer solchen Entscheidung generell von der
Aufgabenzuweisung an den Betreuer ausnähme, eine mißliche Wahl: Entweder würde
damit ein striktes Gebot zur Durchführung lebensverlängernder oder -erhaltender
medizinischer Maßnahmen statuiert - also auch gegen einen vom Betroffenen früher
geäußerten Willen. Oder die Entscheidung über die Frage der Behandlung oder
Weiterbehandlung bliebe dem Arzt und/oder den nahen Angehörigen überlassen -
dies allenfalls mit der Auflage, den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des
Patienten zu ermitteln. An die Stelle der Willensbestimmung durch den Betreuer
als den gesetzlichen Vertreter träte die Willensbestimmung durch den Arzt oder
die Angehörigen, die sich aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht
mehr legitimieren würde, unter Umständen mit Eigeninteressen kollidieren könnte
und im System des geltenden Rechts einer vormundschaftsgerichtlichen Kontrolle
von vornherein nicht zugänglich wäre (vgl. zum Ganzen Taupitz aaO A 89; Fröschle
aaO 74).
Eine andere Frage ist, ob das Vormundschaftsgericht dem Beteiligten mit der
Übertragung des Aufgabenkreises "Sorge für die Gesundheit des Betroffenen" auch
die Entscheidung über lebenserhaltende Maßnahmen der hier in Frage stehenden Art
übertragen hat. Da sowohl das Amtsgericht wie auch das Beschwerdegericht die
Bestellung des Beteiligten nicht einschränkend ausgelegt haben, kann auch für
das Verfahren der weiteren Beschwerde von einer umfassenden Zuständigkeit des
Beteiligten für die medizinischen Belange des Betroffenen ausgegangen werden.
Dies gilt um so mehr, als bei einer einschränkenden Auslegung des
Aufgabenkreises die lebenserhaltenden Maßnahmen nicht fortgeführt, sondern von
den behandelnden Ärzten im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem vom
Betroffenen früher erklärten und als maßgebend fortdauernden Willen überprüft
und, falls der Aufgabenkreis des Beteiligten nicht erweitert oder ein weiterer
Betreuer bestellt würde, gegebenenfalls eingestellt werden müßten.
c) Gegen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts läßt sich auch nicht
anführen, daß es an Kriterien fehle, anhand derer das Verlangen des Beteiligten,
die künstliche Ernährung des Betroffenen einzustellen, rechtlich überprüft
werden könne, daß die Entscheidung des Beteiligten mithin nicht justiziabel sei.
aa) Die Frage, unter welchen medizinischen Voraussetzungen die Rechtsordnung
gestattet, lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen oder nicht fortzuführen,
hat der Bundesgerichtshof in einer Strafsache dahin entschieden, daß das
Grundleiden des Kranken nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar (irreversibel)
sein und einen tödlichen Verlauf angenommen haben müsse (Urteil vom 13.
September 1994 - 1 StR 357/94 - NJW 1995, 204). Werde in einem solchen Fall der
Tod in kurzer Zeit eintreten, so rechtfertige die unmittelbare Todesnähe es, von
einer Hilfe für den Sterbenden und "Hilfe beim Sterben", kurz von Sterbehilfe zu
sprechen und dem Arzt den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu erlauben. In
Fällen, in denen das Grundleiden zwar einen irreversiblen tödlichen Verlauf
angenommen habe, das Merkmal der unmittelbaren Todesnähe aber nicht gegeben sei
und der Sterbevorgang somit noch nicht eingesetzt habe, liege eine Sterbehilfe
im eigentlichen Sinne nicht vor. Auch wenn der Abbruch lebenserhaltender
Maßnahmen (auch im damals entschiedenen Fall: einer künstlichen Ernährung über
eine Magensonde) unter solchen Umständen zum Teil bereits als Sterbehilfe im
weiteren Sinne oder als "Hilfe zum Sterben" bezeichnet werde und bei
entsprechendem Patientenwillen als Ausdruck der allgemeinen
Entscheidungsfreiheit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit
grundsätzlich anzuerkennen sei, seien doch an die Annahme des mutmaßlichen
Willens erhöhte Anforderungen insbesondere im Vergleich zur eigentlichen
Sterbehilfe zu stellen.
Diese objektive Eingrenzung zulässiger Sterbehilfe ist auch für das Zivilrecht
verbindlich; denn die Zivilrechtsordnung kann nicht erlauben, was das Strafrecht
verbietet. Aus ihr folgt, daß für das Verlangen des Betreuers, eine medizinische
Behandlung einzustellen, kein Raum ist, wenn das Grundleiden des Betroffenen
noch keinen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat und durch die
Maßnahme das Leben des Betroffenen verlängert oder erhalten wird. Richtig ist
zwar, daß der Arzt das Selbstbestimmungsrecht des einwilligungsfähigen Patienten
zu achten hat und deshalb keine - auch keine lebenserhaltenden - Maßnahmen gegen
dessen Willen vornehmen darf (vgl. etwa Taupitz aaO A 19 ff.). Die
Entscheidungsmacht des Betreuers ist jedoch mit der aus dem
Selbstbestimmungsrecht folgenden Entscheidungsmacht des einwilligungsfähigen
Patienten nicht deckungsgleich, sondern als gesetzliche Vertretungsmacht an
rechtliche Vorgaben gebunden; nur soweit sie sich im Rahmen dieser Bindung hält,
kann sie sich gegenüber der Verpflichtung des Arztes, das Leben des Patienten zu
erhalten, durchsetzen. Das bedeutet: Die medizinischen Voraussetzungen, unter
denen das Recht eine vom gesetzlichen Vertreter konsentierte Sterbehilfe (auch
im weiteren Sinne) gestattet, binden den Arzt ebenso wie den gesetzlichen
Vertreter. Liegen sie nicht vor, ist die Sterbehilfe rechtswidrig; sie wird
nicht dadurch rechtmäßig, daß der gesetzliche Vertreter in sie - und sei es auch
mit Billigung des Vormundschaftsgerichts - einwilligt. Deshalb ist die
Verweigerung der Einwilligung hier insoweit ebenso irrelevant wie eine etwaige
Billigung dieser Verweigerung durch das Vormundschaftsgericht.
Daraus läßt sich indes nicht herleiten, daß das Verlangen des Beteiligten, die
künstliche Ernährung des Betroffenen einzustellen, jedenfalls insoweit einer
vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung entzogen sei, als die medizinischen
Voraussetzungen, unter denen ein solches Verlangen rechtlich überhaupt erst
zulässig wäre, in Frage stünden. Ein vormundschaftsgerichtliches Verfahren böte
vielmehr - im Gegenteil - die Möglichkeit, verantwortlich zu prüfen, ob der
rechtliche Rahmen für das Verlangen des Beteiligten überhaupt eröffnet ist. Dies
wäre immer dann zu verneinen, wenn eine letzte Sicherheit, daß die Krankheit des
Betroffenen einen irreversiblen und tödlichen Verlauf angenommen habe, nicht zu
gewinnen wäre.
bb) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. September 1994 (aaO 204
f.) das Unterlassen oder den Abbruch lebensverlängernder oder lebenserhaltender
Maßnahmen - bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen - allerdings nur
dann als rechtmäßig erachtet, wenn das Unterlassen oder der Abbruch der
Maßnahmen dem - im entschiedenen Fall: mutmaßlichen - Willen des Patienten
entspricht. Diese Ausrichtung auf den Willen des Betroffenen korrespondiert mit
den Vorgaben, die auch § 1901 BGB für das Betreuerhandeln normiert. Maßgebend
sind nach § 1901 Abs. 3 Satz 1, 2 BGB die - auch früher geäußerten (§ 1901 Abs.
3 Satz 2 Halbs. 1 BGB) - Wünsche des Betroffenen, sofern sie sich feststellen
lassen, nicht durch entgegenstehende Bekundungen widerrufen sind (§ 1901 Abs. 3
Satz 2 Halbs. 2 BGB) und dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen (§ 1901 Abs.
3 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Das Wohl des Betreuten ist dabei nicht nur objektiv,
sondern - im Grundsatz sogar vorrangig (MünchKomm/Schwab aaO § 1901 Rdn. 14) -
subjektiv zu verstehen; denn "zum Wohl des Betreuten gehört auch die
Möglichkeit, ... sein Leben nach seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen zu
gestalten" (§ 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nichts anderes gilt, wenn sich - auf die
vorliegende Situation bezogene - Wünsche des Betroffenen nicht feststellen
lassen: Dann hat sich der Betreuer nach § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB am "Wohl des
Betreuten" zu orientieren, dies aber nach § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB aus der Sicht
des Betreuten - d.h. nach dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und
Überzeugungen - zu bestimmen (vgl. zum Ganzen G. Fischer, FS Deutsch 1999, 545,
548 ff., 555; Fröschle aaO 76; einschränkend Taupitz aaO 41 "objektive
Interessenabwägung mit subjektivem Korrekturvorbehalt"; in diese Richtung auch
Lipp aaO 48 f.); man kann insoweit von einem (individuell-) mutmaßlichen Willen
des Betroffenen sprechen (kritisch zu dieser Rechtsfigur Höfling JuS 2000, 111,
116). Allerdings kommt die Berücksichtigung eines solchen (individuell-)
mutmaßlichen Willens nur hilfsweise in Betracht, wenn und soweit nämlich eine im
einwilligungsfähigem Zustand getroffene "antizipative" Willensbekundung des
Betroffenen - mag sie sich als Einwilligung in oder als Veto gegen eine
bestimmte medizinische Behandlung darstellen - nicht zu ermitteln ist. Liegt
eine solche Willensäußerung, etwa - wie hier - in Form einer sogenannten
"Patientenverfügung", vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden
Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den
Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, daß
eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch
respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden
inzwischen verloren hat. Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen
bestimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen
"Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen" des Betroffenen "korrigiert" werden, es
sei denn, daß der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennbarem
Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so erheblich
geändert hat, daß die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die
aktuelle Sachlage nicht umfaßt (Taupitz aaO A 41: Die in eigenverantwortlichem
Zustand getroffene Entscheidung dürfe nicht "unter spekulativer Berufung darauf
unterlaufen werden ..., daß der Patient vielleicht in der konkreten Situation
doch etwas anderes gewollt hätte"; vgl. auch aaO A 106 ff.).
Auch wenn der Beteiligte somit strikt an den wirklichen und (nur) hilfsweise an
den mutmaßlichen Willen des Betroffenen gebunden ist, so spricht dies ebenfalls
nicht gegen die Möglichkeit, das Verlangen des Beteiligten, die künstliche
Ernährung des Betroffenen einzustellen, einer vormundschaftsgerichtlichen
Kontrolle zu unterziehen. Ein vormundschaftsgerichtliches Verfahren böte nicht
nur den Rahmen für eine Prüfung, ob der Beteiligte den Willen des Betroffenen
mit der Vorlage der von diesem getroffenen Verfügung erschöpfend ermittelt hat
oder ob die Umstände des Einzelfalles weitere Erkundungen geboten erscheinen
lassen. Sie eröffnete auch die Möglichkeit, für alle Beteiligten verbindlich
festzustellen, daß die vom Beteiligten gewünschte Einstellung der Behandlung in
der nunmehr vorliegenden Situation dem in der Verfügung zum Ausdruck gelangten
Willen des Betroffenen entspricht (vgl. etwa G. Fischer in Medicus et al.
Schadensrecht, Arztrecht ... 2001, 37, 50).
cc) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob und unter welchen Gegebenheiten ein
Betreuer seine Einwilligung in eine lebensverlängernde oder -erhaltende
Weiterbehandlung des Betroffenen verweigern darf, wenn zwar die medizinischen
Voraussetzungen für eine zulässige Hilfe beim oder auch zum Sterben vorliegen,
Wünsche des Betroffenen aber nicht geäußert oder nicht ersichtlich sind und sich
auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung konkrete Umstände für die
Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Betroffenen nicht finden
lassen. In einem solchen Fall soll nach der zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (aaO 205) auf Kriterien zurückgegriffen werden, die
allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen. Diese Auffassung ist auf - zum Teil
sehr engagierte - Kritik (vgl. etwa Dörner ZRP 1996, 93, 95 f.; Laufs NJW 1998,
3399, 3400) gestoßen, die sich das vorlegende Oberlandesgericht zu eigen macht
und deren sachliche Berechtigung hier nicht im einzelnen zu erörtern ist. Die
Diskussion um die Zulässigkeit und die Grenzen der Hilfe im oder auch zum
Sterben wird gerade durch das Fehlen verbindlicher oder doch allgemeiner
Wertmaßstäbe geprägt (Taupitz aaO A 38, allerdings mit dem Versuch einer
"objektiven" Interessenabwägung aaO 41 ff., 46 ff.; Knittel Betreuungsgesetz §
1904 BGB Anm. 9 f.). Auch die Verfassung bietet keine sichere Handhabe, die im
Widerstreit der Schutzgüter von Leben und Menschenwürde eine dem jeweiligen
Einzelfall gerecht werdende, rechtlich verläßliche und vom subjektiven
Vorverständnis des Beurteilers unabhängige Orientierung ermöglicht (vgl. etwa
Hufen aaO 850). Soweit vor diesem Hintergrund für ein von keinem nachgewiesenen
(wirklichen oder mutmaßlichen) Willen des Betroffenen getragenes Verlangen des
Betreuers nach Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen überhaupt Raum bleibt
(verneinend OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1556, 1557; OLG Karlsruhe aaO 492; OLG
Frankfurt FamRZ 1998 aaO 1138 und 2002 aaO 577), böte sich als Richtschnur
möglicherweise ein Verständnis des Wohls des Betroffenen an, das einerseits eine
ärztlich für sinnvoll erachtete lebenserhaltende Behandlung gebietet,
andererseits aber nicht jede medizinisch-technisch mögliche Maßnahme verlangt.
Ein solches, einem objektiv zu mutmaßenden Willen des Betroffenen angenähertes
Verständnis (in diese Richtung Lipp aaO 48 f.; vgl. aus medizinethischer Sicht
auch Schöne-Seifert Verhandlungen des 63. DJT 2000 Referat K 41, 48 mit der
Forderung, "Behandlungsstandards" - unter Offenlegung ihrer notwendigen
ethischen Prämissen - zu entwickeln) böte jedenfalls einen zumindest
objektivierbaren Maßstab, der - außerhalb der Spannbreite einer immer möglichen
Divergenz in der ärztlichen Indikation - für die Betreuerentscheidung auch in
diesem vom Willen des Betroffenen nicht determinierten Grenzbereich menschlichen
Lebens eine vormundschaftsgerichtliche Nachprüfung eröffnet.
d) Das Oberlandesgericht hat allerdings mit Recht angenommen, daß § 1904 BGB für
eine vormundschaftsgerichtliche Überprüfung des Verlangens des Beteiligten, die
künstliche Ernährung des Betroffenen einzustellen, keine Rechtsgrundlage
hergibt. Auch eine analoge Anwendung dieser Einzelvorschrift kann, worauf das
Oberlandesgericht zutreffend hinweist, für sich genommen eine solche
Aufgabenzuweisung an das Vormundschaftsgericht schwerlich begründen.
So läßt sich bereits bezweifeln, ob die Vorschriften des Betreuungsrechts, in
denen einzelne Handlungen des Betreuers einem Genehmigungsvorbehalt unterstellt
werden, ein geschlossenes gedankliches System darstellen, das es erlaubt,
andere, von der legislativen Problemselektion nicht aufgegriffene
Konfliktsituationen als eine "planwidrige" Unvollständigkeit (vgl. Larenz/Canaris
Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl., 196 f.: "Gesetzeslücke im engeren
Sinn") zu verstehen. Jedenfalls ist § 1904 BGB für sich genommen nicht geeignet,
im Wege analoger Anwendung Entscheidungen des Betreuers gegen eine
lebensverlängernde oder -erhaltende medizinische Behandlung dem Erfordernis
einer vormundschaftsgerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Zum einen fehlt
insoweit bereits die Gleichheit der Problemlage: Der Schutz eines
heilungsfähigen Patienten vor dem Einsatz riskanter medizinischer Mittel ist
etwas völlig anderes als die medizinische Versorgung eines tödlich und unheilbar
erkrankten Menschen (Schwab FS Henrich 2000 511, 524; ders. MünchKomm aaO § 1904
Rdn. 38). § 1904 BGB will - anders ausgedrückt - dem Betroffenen Leben und
Gesundheit erhalten, der geforderte Behandlungsabbruch will sein Leben gerade
beenden. Beide Ziele stehen sich nicht im Verhältnis von "maius" und "minus"
gegenüber; sie sind miteinander inkomparabel und deshalb einem "erst
recht"-Schluß nicht zugänglich (LG München aaO). Auch eine Gesamtanalogie
(Rechtsanalogie) zu den §§ 1904 bis 1907 BGB kommt nicht in Betracht. Zum einen
läßt sich diesen schon tatbestandlich ganz unterschiedlichen
Genehmigungsvorbehalten kein "allgemeiner Grundsatz" unterlegen, dessen
folgerichtige Entfaltung auch Antworten auf die Frage nach der Zulässigkeit des
Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung bereithält. Zum anderen läßt sich
diese Frage mit der in diesen Genehmigungsvorbehalten vorgesehenen Rechtsfolge
auch nicht erschöpfend beantworten: Lehnt das Vormundschaftsgericht es ab, eine
nach den §§ 1904 bis 1907 BGB genehmigungspflichtige Erklärung oder Maßnahme des
Betreuers zu genehmigen, so ist die Erklärung unwirksam und die Maßnahme
unterbleibt. Verweigert der Betreuer die notwendige Einwilligung in die
lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung des Betreuten, so wird diese
Behandlung damit allein noch nicht zulässig. Das Vormundschaftsgericht müßte,
falls es nicht einen anderen Betreuer bestellt, die Einwilligung des Betreuers
in die Behandlung ersetzen (vgl. Steffen NJW 1996, 1581; Engers/Wagenitz FamRZ
1988, 1256, 1257). Eine solche willensersetzende Entscheidungsmacht des
Vormundschaftsgerichts ist dem geltenden Recht strukturell nicht fremd, aber auf
eng begrenzte Tatbestände beschränkt (vgl. § 1810 Satz 1 Halbs. 2, § 1837 Abs. 4
i.V. mit § 1666 Abs. 3 BGB, arg. e contr. § 1908 i Abs. 1 BGB; vgl.
Staudinger/Engler BGB 13. Bearb., § 1837 Rdn. 2, 47; MünchKomm/Wagenitz BGB 4.
Aufl. § 1837 Rdn. 4 ff., 35). Die §§ 1904 bis 1907 BGB bieten für sie keine
Grundlage.
e) Die fehlende Möglichkeit einer analogen Heranziehung der §§ 1904 bis 1907 BGB
schließt freilich die Befugnis des Senats nicht aus, für die verweigerte
Einwilligung des Betreuers in eine lebensverlängernde oder -erhaltende
Behandlung oder Weiterbehandlung eines nicht einwilligungsfähigen Betroffenen im
Wege einer Fortbildung des Betreuungsrechts eine vormundschaftsgerichtliche
Prüfungszuständigkeit zu eröffnen. Die Fortbildung des Rechts ist eine Pflicht
der obersten Gerichtshöfe des Bundes und wird ständig geübt (grundlegend BVerfGE
34, 296, 287 ff.; BGHZ 3, 308, 315; zu den Voraussetzungen im einzelnen Larenz
Methodenlehre 6. Aufl., 366 ff., insbes. 413 ff.; Larenz/Canaris aaO 187 ff.,
insbes. 232 ff.). Sie ergibt sich vorliegend aus einer Gesamtschau des
Betreuungsrechts und dem unabweisbaren Bedürfnis, mit den Instrumenten dieses
Rechts auch auf Fragen im Grenzbereich menschlichen Lebens und Sterbens für alle
Beteiligten rechtlich verantwortbare Antworten zu finden.
aa) Der Vorrang des Gesetzes hindert eine solche Rechtsfortbildung nicht (dazu
allgemein etwa BVerfGE 96, 56, 62). Zwar ist richtig, daß der Gesetzgeber des
Betreuungsgesetzes - wie sich aus dessen Materialien ergibt - dem Wunsch eines
nicht einwilligungsfähigen Betreuten auch insoweit Beachtung zuerkennen wollte,
als "dieser darauf gerichtet ist, in der letzten Lebensphase nicht sämtliche
denkbaren lebens-, aber auch schmerzverlängernden medizinischen Möglichkeiten
einzusetzen" (BT-Drucks. 11/4528 S. 128). Richtig ist auch, daß der Gesetzgeber
ein Verhalten des Betreuers, das auf Durchsetzung eines solchen Wunsches
gerichtet ist, keinem Genehmigungsvorbehalt unterworfen hat. Daraus läßt sich
jedoch nicht auf ein "beredtes Schweigen" des Gesetzes schließen, das es
verbieten könnte, im Wege der Rechtsfortbildung die unterlassene Einwilligung
des Betreuers in lebensverlängernde oder -erhaltende Maßnahmen einer
vormundschaftsgerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Zum einen lassen die in
den §§ 1904 bis 1907 BGB aufgegriffenen Konfliktsituationen kein geschlossenes
Konzept erkennen, das einer rechtsfortbildenden Erweiterung nicht zugänglich
wäre; zum andern ist - wie ausgeführt - der in diesen Vorschriften normierte
Genehmigungsvorbehalt schon strukturell nicht geeignet, die Frage nach der
Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung einer erschöpfenden
Regelung zuzuführen; aus der Nichterstreckung der im Gesetz vorgesehenen
Genehmigungserfordernisse auf diese Frage läßt sich deshalb nicht schließen, der
Gesetzgeber habe diese Frage generell einer vormundschaftsgerichtlichen
Überprüfung entziehen wollen. Auch die weitere Entwicklung des Betreuungsrechts
rechtfertigt einen solchen Schluß nicht. Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom
25. Juni 1998 (BGBl. I 1580) verhält sich zur Frage eines
Genehmigungserfordernisses nicht; das war nach der vorrangig auf eine Neuordnung
des Rechts der Betreuervergütung gerichteten Zielsetzung dieses Gesetzes
allerdings auch nicht anders zu erwarten (Knieper NJW 1998, 2720, 2721). Auch
für die Folgezeit läßt sich das Schweigen des Gesetzgebers nicht als eine
legislative Entscheidung gegen eine vormundschaftsgerichtliche
Prüfungszuständigkeit für das Verlangen des Betreuers nach Abbruch
lebenserhaltender Maßnahmen deuten. Die Bundesregierung sah, wie auch ihre
Antwort auf die Anfrage des Abgeordneten Hüppe belegt, keinen unmittelbaren
Handlungsbedarf: Danach wirft die Entscheidung des Oberlandesgerichts "nicht nur
tiefgreifende juristisch-ethische Fragen, sondern auch vielfältige
forensisch-praktische Fragen auf, die einer gründlichen Aufarbeitung bedürfen,
bevor die Frage nach der Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Maßnahme ...
beantwortet werden kann" (BT-Drucks. 13/11345 Frage Nr. 14 S. 11). Die
höchstrichterliche Rechtsprechung ist berufen, hierzu ihren Beitrag zu leisten
und damit zugleich mögliche Wege für die vielfach geforderte (vgl. etwa
Vormundschaftsgerichtstag e.V. BTPrax 1998, 161, 162; Taupitz aaO A 92; Scheffen
ZRP 2000, 313, 316 f.; Hufen aaO 857) und auch nach Auffassung des Senats
wünschenswerte gesetzliche Regelung aufzuzeigen.
bb) Der Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG steht einer solchen
Rechtsfortbildung nicht entgegen (so aber wohl Vormundschaftsgerichtstag e.V.
BTPrax 98, 161, 162; Jürgens BTPrax 98, 159, 160; Alberts NJW 1999, 835, 836).
Denn durch die Prüfungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts wird nicht in
die Rechte des Betroffenen auf Leben und körperliche Unversehrtheit
eingegriffen, der Vormundschaftsrichter - entgegen einer gelegentlich
gebrauchten plakativen Formulierung - also nicht zum "Herrn über Leben und Tod"
ernannt (so aber AG Hanau BTPrax 1997, 82, 83; Deichmann MDR 1995, 983, 984; mit
Recht kritisch Verrel JR 1999, 5, 6). Vielmehr werden - im Gegenteil - die
Grundrechte des Betroffenen geschützt, indem die Entscheidung des Betreuers,
nicht in eine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung oder
Weiterbehandlung des Betroffenen einzuwilligen, einer gerichtlichen Kontrolle
unterzogen und dabei auf ihre Übereinstimmung mit dem Willen des Betroffenen -
als Ausfluß seiner fortwirkenden Selbstbestimmung und Selbstverantwortung -
überprüft wird (OLG Karlsruhe aaO 490).
cc) Eine im Wege der Fortbildung des Betreuungsrechts zu begründende
Prüfungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts findet ihre natürliche Grenze
dort, wo der Regelungsbereich des Betreuungsrechts, dessen Handhabung den
Vormundschaftsgerichten anvertraut ist, endet. Das Betreuungsrecht regelt,
soweit medizinische Maßnahmen für den Betroffenen in Frage stehen, zwar nicht
nur das Verhältnis des Betreuers zum Betroffenen; es schreibt auch vor,
inwieweit der Betreuer die dem Betroffenen zustehenden Rechte gegenüber Ärzten
oder Pflegekräften wahrnehmen kann. Der Umfang dieser Rechte selbst ist jedoch
nicht Gegenstand des Betreuungsrechts und deshalb von vornherein einer
isolierten vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung entzogen.
Daraus ergibt sich, daß auch die Frage, welche lebensverlängernden oder
-erhaltenden Maßnahmen der Betroffene beanspruchen und der Betreuer folglich als
sein gesetzlicher Vertreter für ihn einfordern kann, nicht vom Betreuungsrecht
zu beantworten ist. Auch dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen läßt sich
eine Antwort nicht entnehmen; denn dieses Recht läßt sich nur als Abwehrrecht
gegen, nicht aber als Anspruch auf eine bestimmte Behandlung begreifen (Taupitz
aaO A 23; Verrel JZ 1996, 224, 226; einschränkend Lilie FS Steffen 1995, 273,
276). Im Grundsatz gesichert erscheint, daß der Arzt - gestützt auf sein
Grundrecht der Berufsfreiheit und seine allgemeine Handlungsfreiheit -
jedenfalls solche Maßnahmen verweigern kann, für die keine medizinische
Indikation besteht (Taupitz aaO 23 f. m.w.N.). Die medizinische Indikation,
verstanden als das fachliche Urteil über den Wert oder Unwert einer
medizinischen Behandlungsmethode in ihrer Anwendung auf den konkreten Fall (Opderbecke
MedR 1985, 23, 25), begrenzt insoweit den Inhalt des ärztlichen Heilauftrags (Taupitz
aaO 23 ff.; vgl. auch Lilie in Wienke/Lippert aaO 80). Diese - im Schnittfeld
naturwissenschaftlicher und medizinethischer Überlegungen nicht immer scharfe -
Begrenzung (vgl. etwa die Umschreibung in den Grundsätzen der Bundesärztekammer
zur ärztlichen Sterbebegleitung NJW 1998, 3406; w.N. bei Taupitz aaO Fn. 4) ist
dem Betreuungsrecht vorgegeben; denn die rechtliche Betreuungsbedürftigkeit
eines Patienten verändert den Rahmen, in dem er ärztliche Behandlung
beanspruchen kann, nicht (Taupitz aaO 40; Lipp aaO 53; Opderbecke/Weißauer MedR
1998, 395, 397). Die Frage, ob eine lebensverlängernde oder -erhaltende
Behandlung medizinisch indiziert ist und ihre Durchführung deshalb vom
ärztlichen Heilauftrag geboten wird, kann deshalb für das Betreuungsrecht nur
als Vorfrage - d.h. im Zusammenhang mit der dem Vormundschaftsgericht
obliegenden Beurteilung eines Verhaltens des Betreuers bei der Wahrnehmung von
Patienteninteressen des Betroffenen - Bedeutung erlangen. Für sich genommen -
also losgelöst von der Prüfung eines derartigen Betreuerverhaltens - kann diese
Frage nicht zum Gegenstand eines vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens erhoben
werden.
dd) Für das Betreuungsrecht kann der Inhalt des ärztlichen Heilauftrags und das
aus ihm resultierende Behandlungsangebot danach allerdings mittelbar relevant
werden, und zwar in zweifacher Hinsicht:
Für eine Einwilligung des Betreuers in eine lebensverlängernde oder -erhaltende
Behandlung ist von vornherein kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche
Behandlung nicht angeboten wird - sei es, daß sie nach Auffassung der
behandelnden Ärzte von vornherein nicht indiziert, sinnlos geworden oder aus
sonstigen Gründen nicht möglich ist (Lipp aaO 52 f.). Das Unterlassen (erst
recht die Weigerung) des Betreuers, in eine lebensverlängernde oder -erhaltende
Behandlung einzuwilligen, ist - wie einleitend dargelegt - zwar tauglicher
Gegenstand einer vormundschaftsgerichtlichen Kontrolle, setzt aber notwendig ein
entsprechendes ärztliches Behandlungsangebot voraus. Fehlt es an einem solchen
Angebot, kommt eine vormundschaftsgerichtliche Prüfung allenfalls insoweit in
Betracht, als die Pflicht des Betreuers in Frage steht, in Wahrnehmung der
Interessen des Betroffenen die Erfüllung des ärztlichen Heilauftrags durch die
Einforderung bestimmter lebensverlängernder oder -erhaltender Behandlungen
durchzusetzen. Die Frage, welche Möglichkeiten dem Vormundschaftsgericht hier
zur Verfügung stehen, den Betreuer zur Erfüllung dieser Pflicht anzuhalten,
beantwortet sich aus der Aufsichtspflicht des Vormundschaftsgerichts (§ 1908 i
i.V. mit § 1837, § 1908 b BGB). Sie bedarf hier keiner vertiefenden Erörterung;
denn ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.
Nur soweit ärztlicherseits eine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung
angeboten wird, ist eine Einwilligung des Betreuers als des gesetzlichen
Vertreters des einwilligungsunfähigen Patienten überhaupt erforderlich. Ein
Unterlassen (erst recht eine Verweigerung) der Einwilligung in die angebotene
Behandlung wird - nach der im Wege der Rechtsfortbildung gewonnenen Auffassung
des Senats - jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam. Eine
lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung des einwilligungsunfähigen
Patienten ist bei medizinischer Indikation deshalb auch ohne die Einwilligung
des Betreuers zunächst - bis zu einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts -
durchzuführen oder fortzusetzen. Das Vormundschaftsgericht hat das Verhalten des
Betreuers anhand der oben aufgeführten Kriterien auf seine Rechtmäßigkeit hin zu
überprüfen; es trifft also keine eigene Entscheidung gegen lebensverlängernde
oder -erhaltende Maßnahmen (vgl. Taupitz aaO A 85 und Fn. 410 mit
rechtsvergleichenden Hinweisen; Lipp aaO 52). Das Vormundschaftsgericht muß der
Entscheidung des Betreuers gegen eine solche Behandlung zustimmen, wenn
feststeht, daß die Krankheit des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen
Verlauf genommen hat und die ärztlicherseits angebotene Behandlung dem früher
erklärten und fortgeltenden Willen des Betroffenen, hilfsweise dessen (individuell-)mutmaßlichen
Willen widerspricht. Die Frage, ob das Vormundschaftsgericht der Entscheidung
des Betreuers gegen eine solche Behandlung auch dann zustimmen darf, wenn sich
ein entsprechender wirklicher oder mutmaßlicher Wille trotz erschöpfender
Nachforschungen des Betreuers nicht feststellen läßt, wird namentlich dann
praktisch, wenn das Vormundschaftsgericht zu einer Beurteilung der medizinischen
Indikation gelangt, die von der - diese Indikation bejahenden - Bewertung des
behandelnden Arztes abweicht; diese Frage kann, wie ausgeführt, hier
offenbleiben. Stimmt das Vormundschaftsgericht der eine Behandlung oder
Weiterbehandlung ablehnenden Entscheidung des Betreuers zu, ist dessen
Einwilligung nicht länger entbehrlich und die Nichterteilung dieser Einwilligung
wirksam. Verweigert das Vormundschaftsgericht dagegen seine Zustimmung, so gilt
damit zugleich die Einwilligung des Betreuers in die angebotene Behandlung oder
Weiterbehandlung des Betroffenen als ersetzt. Das vormundschaftsgerichtliche
Verfahren ist dem Richter vorbehalten (ebenso § 14 Abs. 1 Nr. 4 RpflG). § 69 d
Abs. 1, 2 FGG findet eine entsprechende, den Besonderheiten des
Regelungsgegenstandes Rechnung tragende Anwendung. So hat sich der
Vormundschaftsrichter vom Zustand des Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu
verschaffen (vgl. § 69 d Abs. 1 Satz 2 FGG). Auch wird er auf die Einholung
eines zusätzlichen, von einem anderen als dem behandelnden Arzt erstellten
Sachverständigengutachtens (vgl. § 69 d Abs. 2 FGG) im Regelfall nicht
verzichten können, wenn die medizinischen Voraussetzungen für die Forderung des
Betreuers, die Behandlung einzustellen, nicht durch eine neuere, den
Anforderungen an ein Sachverständigengutachten genügende ärztliche Stellungnahme
belegt sind (vgl. dazu näher OLG Karlsruhe aaO 492) oder wenn er - in Abweichung
von der Beurteilung des behandelnden Arztes - die medizinische Indikation der
ärztlicherseits angebotenen Behandlung verneinen will.
Mit diesem Zustimmungserfordernis wird dem Schutz des Betroffenen in seinen
Grundrechten auf Leben, Selbstbestimmung und Menschenwürde in ausgewogener Weise
Rechnung getragen (Taupitz aaO A 84; Lipp aaO 52, Saliger JuS 1999, 16, 20).
Zugleich zielt dieses Erfordernis auf Schutz und Fürsorge für den Betreuer:
Indem das Betreuungsrecht dem Betreuer unter Umständen eine Entscheidung gegen
eine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung des Betroffenen abverlangt,
bürdet es ihm eine Last auf, die allein zu tragen dem Betreuer nicht zugemutet
werden kann (LG Duisburg NJW 1999, 2744). Da das Recht vom Einzelnen nichts
Unzumutbares verlangen kann, erscheint es dem Senat zwingend geboten, den
Betreuer durch das vormundschaftsgerichtliche Prüfungsverfahren zu entlasten.
Dieses Verfahren bietet einen justizförmigen Rahmen, innerhalb dessen die
rechtlichen - auch strafrechtlichen - Grenzen des Betreuerhandelns geklärt und
der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Betroffenen - im Rahmen des Möglichen
umfassend - ermittelt werden kann (OLG Karlsruhe aaO 490; Knittel aaO). Das
Prüfungsverfahren vermittelt der Entscheidung des Betreuers damit eine
Legitimität, die geeignet ist, den Betreuer subjektiv zu entlasten sowie seine
Entscheidung objektiv anderen Beteiligten zu vermitteln (Taupitz aaO 82 f.) und
die ihn zudem vor dem Risiko einer abweichenden strafrechtlichen
ex-post-Beurteilung schützt OLG Karlsruhe aaO; Fröschle aaO 79, Saliger aaO 21).
Die Beschränkung des Prüfungsvorbehalts auf Fälle, in denen eine
lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung des Betroffenen medizinisch
indiziert ist oder jedenfalls ärztlicherseits angeboten wird, der Betreuer aber
in die angebotene Behandlung nicht einwilligt, stellt schließlich sicher, daß
die Vormundschaftsgerichte nur in Konfliktlagen angerufen werden können; damit
wird vermieden, daß die Vormundschaftsgerichte generell zur Kontrolle über
ärztliches Verhalten am Ende des Lebens berufen und dadurch mit einer Aufgabe
bedacht werden, die ihnen nach ihrer Funktion im Rechtssystem nicht zukommt,
nicht ohne weiteres auf Fälle der Betreuung einwilligungsunfähiger Patienten
beschränkt werden könnte und wohl auch sonst ihre Möglichkeiten weit überfordern
würde.
IV.
Der Senat sieht sich an seiner Auffassung durch das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 13. September 1994 (aaO) nicht gehindert.
In dieser Entscheidung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die
Einstellung der künstlichen Ernährung der Patientin, die seit Jahren infolge
einer irreversiblen Hirnschädigung zu einer eigenen Entscheidung nicht mehr in
der Lage war, für die deshalb deren Sohn zum Pfleger mit dem Aufgabenkreis
"Zuführung zu ärztlicher Behandlung" bestellt worden war und deren Grundleiden
einen tödlichen Verlauf angenommen hatte, für rechtswidrig erachtet, weil für
die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung der Patientin hinreichend sichere
Anhaltspunkte gefehlt hätten und die Zustimmung des Pflegers zur Einstellung der
künstlichen Ernährung schon mangels einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
unwirksam gewesen sei. § 1904 BGB sei nach seinem Sinn und Zweck in Fällen der
Sterbehilfe jedenfalls dann - erst recht - entsprechend anzuwenden, wenn eine
ärztliche Maßnahme in der Beendigung einer bisher durchgeführten
lebenserhaltenden Behandlung bestehe und der Sterbevorgang noch nicht
unmittelbar eingesetzt habe. Wenn schon bestimmte Heileingriffe wegen ihrer
Gefährlichkeit der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Betreuers entzogen
seien, dann müsse dies um so mehr für Maßnahmen gelten, die eine ärztliche
Behandlung beenden sollten und mit Sicherheit binnen kurzem zum Tode des Kranken
führten.
Diese - von der dargelegten Rechtsmeinung des erkennenden Senats
unterschiedliche - Sicht des § 1904 BGB begründet indes keine Abweichung im
Sinne des § 132 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GVG, die zu einer Anfrage an den 1.
Strafsenat Anlaß geben und, falls dieser an seiner Auffassung festhielte, eine
Vorlage an die Vereinigten Großen Senate erfordern würde; denn der Unterschied
zwischen beiden Auffassungen ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles
nicht erheblich. § 132 GVG räumt den Vereinigten Großen Senaten die Befugnis zur
Beantwortung streitiger oder grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen nur ein,
soweit deren Beantwortung für die Entscheidung des konkreten Falles nach
Auffassung des vorlegenden Senats erforderlich wird. Diese Beschränkung ergibt
sich mittelbar aus § 138 Abs. 1 Satz 3 GVG, der die Bindungswirkung der
Entscheidung auf die vorgelegte Sache bezieht. Sie entspricht im übrigen auch
dem Verständnis, das der Bundesgerichtshof dem Begriff der
Entscheidungserheblichkeit für die Zulässigkeit der Vorlagen anderer Gerichte -
etwa, wie im vorliegenden Fall, nach § 28 Abs. 2 FGG - beimißt; danach muß sich,
wie anfangs ausgeführt, aus dem Vorlagebeschluß ergeben, daß es vom Standpunkt
des vorlegenden Gerichts aus auf die Vorlagefrage ankommt, das vorlegende
Gericht also bei Befolgung der abweichenden Ansicht zu einem anderen Ergebnis
gelangen würde (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305, 308; ebenso BGHZ 82, 34, 36 f.;
112, 127, 129; 117, 217, 221). Für eine Vorlage nach § 132 Abs. 2 GVG kann -
wovon auch die Vereinigten Großen Senate ausgehen (BGHZ 126, 63, 71 f. unter
Bezugnahme auf BGHZ 88, 353, 357; 112, 127, 129; 117, 217, 221) - nichts anderes
gelten. Daher ist es unstatthaft, den Vereinigten Großen Senaten Fragen
vorzulegen, deren Beantwortung lediglich die Begründung einer Entscheidung,
nicht jedoch deren Ergebnis beeinflußt (BGH NJW 2000, 1185 f.; Kissel GVG 3.
Aufl. § 132 Rdn. 20 i.V. mit § 121 Rdn. 21; zustimmend Zöller/Gummer ZPO 23.
Aufl. § 132 GVG; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. §
132 GVG Rdn. 7). So liegen die Dinge hier. Auch wenn man der Auffassung des 1.
Strafsenats des Bundesgerichtshofs folgte und aus § 1904 BGB herleitete, daß in
Fällen der Sterbehilfe (im weiteren Sinne) die Zustimmung des Betreuers zur
Einstellung der künstlichen Ernährung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderte, müßte das Vormundschaftsgericht auf den Antrag des Beteiligten hin
tätig werden und prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der
Beteiligte seine Einwilligung in die Beibehaltung der Magensonde und die
Fortdauer der künstlichen Ernährung des Betroffenen unterlassen darf. Für das in
§ 132 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GVG vorgeschriebene Verfahren ist mithin im
vorliegenden Fall kein Raum.
V.
Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht können danach nicht bestehen
bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden.
Vormundschafts- und Beschwerdegericht haben eine gerichtliche
Prüfungszuständigkeit verneint und folgerichtig keine Feststellungen zu den
objektiven und subjektiven Voraussetzungen getroffen, die den Beteiligten
berechtigen könnten, seine Einwilligung in eine Fortführung der bisherigen
Behandlung des Betroffenen nicht zu erteilen. Die Sache war daher an das
Amtsgericht zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststellungen nachholen
und auf dieser Grundlage die ihm zuerkannte Prüfungsaufgabe wahrnehmen kann.
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