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Pauschalpreisvereinbarung und Zusatzarbeiten/Stundenlohnarbeiten
OLG Hamm
Az: 24 W 20/04
Beschluss vom
08.02.2005
Vorinstanz: Landgericht Münster – Az.: 11 O 263/04
Die sofortige Beschwerde wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs.2 ZPO zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zwar eine gewisse Aussicht auf Erfolg,
es kann aber nicht festgestellt werden, dass die entsprechende Forderung höher
als 5.000,00 € ist und damit die Zuständigkeit des Landgerichts begründet.
Soweit der Antragsteller aufgrund des im Dezember 2003 erteilten Auftrags
betreffend das Bauvorhaben U einen Restwerklohn in Höhe von 7.856,53 € begehrt,
hat er einen Anspruch aus § 631 BGB zwar dem Grunde nach schlüssig vorgetragen.
Unstreitig ist ein Gesamtwerklohn in Höhe von 8.238,39 € für die Montage von
Trennwänden in der Ebene 2, Abschnitt 18 - 27, sowie Ebene 5, 6 und 7 vereinbart
worden. Die Voraussetzungen für die Reduzierung des unstreitig vereinbarten
Festpreises von 8.238,39 € auf 7.371,22 € brutto muss dagegen die Beklagte
darlegen und beweisen. Das gilt auch für die Vereinbarung eines Einbehalts in
Höhe von 10 %.
Hinsichtlich der zwischen den Parteien umstrittenen Berechtigung zur Abrechnung
von Zusatzarbeiten/Stundenlohnarbeiten in Höhe von 7.000 € netto hat der
Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr unter Beweisantritt dargelegt, am
5.01.2004 sei auf der Baustelle zwischen den Parteien persönlich vereinbart
worden, dass sowohl Transportkosten als auch Kosten für Räumungsarbeiten nicht
im Pauschalpreis enthalten sondern separat abzurechnen gewesen sein sollen.
Dieses Vorbringen erscheint entgegen der Auffassung des Landgerichts hinreichend
substantiiert und damit auch einer Beweisaufnahme zugänglich, da sowohl Ort und
Zeit der behaupteten Vereinbarung sowie die an ihr beteiligten Personen und der
Gegenstand der separaten Abrechnung, nämlich Räumungs- und Transportarbeiten,
vorgetragen werden.
Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass der Antragsteller nach seinem
eigenen Vortrag unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Abschlagszahlung
auf die Rechnung betreffend das Bauvorhaben U in Höhe von 8.465,52 € einen
Restwerklohnanspruch geltend machen kann, der 5.000,00 € übersteigt.
Werden - wie im vorliegenden Fall - die Stundenlohnarbeiten bestritten, so
müssen sie substantiiert dargelegt werden. Ein Sachvortrag ist schlüssig, wenn
der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem
Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person
entstanden erscheinen zu lassen (BGH, NJW 2000, 2812, 2813; NJW-RR 1995, 722 u.
724; NJW 1991, 2707, 2709). Dabei richtet sich der Umfang der erforderlichen
Darlegung zum einen nach der Einlassung des Gegners und zum anderen nach dem,
was der Partei an näheren Angaben zumutbar und möglich ist (BGH, NJW 2000, 2812,
2813; NJW-RR 2000, 343, 344; NJW 1995, 1160). Dem genügt das Vorbringen des
Klägers nicht.
In der Regel ist bei umfangreichen Stundenlohnarbeiten die Vorlage von
Stundenlohnzetteln (vgl. zu diesen Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2.
Auf!. 5. Teil Rdnr. 178) und deren schriftsätzliche Erläuterung erforderlich.
Dadurch, dass der Auftragnehmer keine Stundenlohnzettel angefertigt und dem
Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt hat, kann er die Anforderungen an die
Substantiierung seines Vortrags nicht verringern. Sein Vortrag muss deshalb
ebenso wie die Stundenlohnzettel alle notwendigen Angaben enthalten, die den
Vergütungsanspruch rechtfertigen. Dazu gehören der genaue Zeitpunkt und Zeitraum
der verrichteten Arbeiten, die Anzahl der geleisteten Stunden, die Namen der
Mitarbeiter und deren Vergütungssatz, die genaue Bezeichnung der Baustelle, des
konkreten Gebäudes und Stockwerks sowie der Räume.
Weiterhin ist eine genaue und detaillierte Bezeichnung der Leistung
erforderlich. Diese Darlegung muss so substantiiert erfolgen, dass die Arbeiten
auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vortrags für das Gericht nachvollziehbar
sind und das Gericht sich, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen, eine
Vorstellung von dem Umfang der Arbeiten und der Erforderlichkeit der dafür
berechneten Stunden machen kann. Zumindest der Sachverständige muss aufgrund des
schriftsätzlichen Vortrags zu dem Ergebnis gelangen können, dass aus seiner
Sicht der dargestellte Stundenaufwand tatsächlich erbracht worden ist und zur
Erbringung der beschriebenen Leistungen erforderlich erscheint.
Es reicht nicht aus, sich zum Nachweis der erbrachten Stunden ohne solch eine
schriftsätzliche Darstellung allein auf das Zeugnis von Mitarbeitern zu berufen.
Das ermöglicht es dem Auftraggeber nicht, substantiiert zu dem Umfang und der
Erforderlichkeit des Stundenaufwands Stellung zu nehmen, und dem Gericht
ermöglicht es nicht, sich die Überzeugung davon zu verschaffen, dass die Stunden
tatsächlich geleistet wurden. Es müsste die Zeugen nach dem Umfang ihrer
Tätigkeit in unzulässiger Weise ausforschen und diesen letztlich blind vertrauen
statt sich eine eigene 9berzeugung bilden zu können.
Wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist und Stundenlohnarbeiten lediglich
Zusatzleistungen darstellen, so muss die Substantiierung der Stundenlohnarbeiten
mit einer klaren Abgrenzung dieser Arbeiten zu denjenigen verbunden werden, die
im Pauschalpreis abgerechnet werden. Erfahrungsgemäß erfolgen die
Stundenlohnarbeiten vielfach im Zusammenhang bzw. zur Vor- oder Nachbereitung
von Arbeiten, die mit dem Pauschalpreis abgegolten werden. Dann ist es
erforderlich, eine nachvollziehbare Trennung zwischen den unterschiedlich
abzurechnenden Leistungen vorzunehmen, um zu verdeutlichen, dass
Arbeitsleistungen, die bereits durch den Pauschalpreis abgegolten werden, nicht
zusätzlich im Rahmen der Stundenlohnarbeiten in Rechnung gestellt werden. Um dem
Gericht und dem Auftraggeber eine klare und plausible Abgrenzung zu ermöglichen,
ist es in diesen Fällen erforderlich, darzulegen, wie viele Arbeitnehmer in
welchem Zeitraum mit der Ausführung des pauschalierten Hauptauftrags beschäftigt
waren.
Die der Antragsschrift beigefügte Aufstellung über Zusatzarbeiten (BI. 8 GA)
deutet darauf hin, dass am 5.01.2004 insgesamt 40 Stunden gearbeitet wurden.
Dass davon 30 Stunden auf Zusatzarbeiten entfallen sein sollen, ist ohne
eingehende Erläuterung nicht nachvollziehbar. Es ist bisher nicht ansatzweise
nachvollziehbar, welche Transportarbeiten 3 Mitarbeiter am 5.01. und 6.01.2004
jeweils 10 Stunden pro Tag erbracht haben sollen. In 60 Stunden können
erfahrungsgemäß von 3 Arbeitern enorme Massen bewegt werden, die in keinem
Verhältnis zu dem vereinbarten Pauschalpreis stehen. Das gilt sinngemäß auch für
die folgenden Tage.
Im Übrigen ist die Klage auch insoweit unschlüssig, worauf bereits das
Landgericht hingewiesen hat, als der Kläger einerseits die Vereinbarung einer
Zusatzvergütung für Transportkosten und Räumungsarbeiten behauptet und
andererseits auch die Bezahlung eines Mehraufwands für verschiedene Arbeiten wie
Trennwandplatten schneiden etc. geltend macht. Insoweit hat es zwar den
Anschein, dass der Beklagte gewisse Beträge vorprozessual anerkannt hat, das
bedarf aber noch der schriftsätzlichen Aufbereitung durch den Kläger.
Die Voraussetzung für das Bestehen eines Schadensersatz- bzw.
Vergütungsanspruchs wegen eines Stromausfalls, Wartezeiten, Unterkonstruktionen
etc. sind nicht einmal ansatzweise dargelegt.
Es genügt zudem in Bauprozessen grundsätzlich nicht, wenn der Anwalt zur
Ergänzung seines schriftsätzlichen Vortrags auf ein Anlagenkonvolut verweist,
das irgendwelche Stundenlohnzettel, Aufstellungen der Parteien mit
handschriftlichen Ergänzungen, Rechnungen, vorprozessuale Schreiben etc.
enthält. Die Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut darf grundsätzlich lediglich
dazu dienen, den schriftsätzlichen Vortrag zu belegen oder zu erläutern, es darf
ihn nicht ersetzen (Zöller/Greger, ZPO, 24. Auf!., § 130 Rdnr. 2; § 253 Rdnr.
12a; Musielak/Stadler, ZPO, 3. Aufl., § 130 Rdnr. 10). Durch den Anwaltszwang
soll eine sachgerechte Vorbereitung und Förderung des Verfahrens erreicht
werden. Das setzt voraus, dass der Anwalt die Berechtigung einer Forderung mit
der Partei anhand ihrer Aufstellungen etc. erörtert und die zur Durchsetzung der
Forderung relevanten Informationen dem Gericht durch einen unterzeichneten
Schriftsatz vorträgt. Durch die Unterzeichnung eines Schriftsatzes bringt der
Anwalt zum Ausdruck, dass er dessen Inhalt eigenverantwortlich geprüft und
genehmigt hat. Die Überreichung von Fotokopien von Unterlagen, die ihm seine
Partei zur Verfügung gestellt hat, ohne deren detaillierte Auswertung und
schriftsätzliche Erläuterung kann den erforderlichen anwaltlichen Vortrag nicht
ersetzen. Das gilt insbesondere dann, wenn nicht erkennbar ist, wer die
Unterlagen hergestellt hat und die Verantwortung für die Richtigkeit der in
ihnen enthaltenen Angaben übernimmt. Die Bezugnahme in einem Schriftsatz auf
Anlagen ist deshalb nur zulässig, wenn aus ihm zugleich ersichtlich ist, dass
der Anwalt diese mit der Partei durchgearbeitet hat (Baumbach/Hartmann, ZPO, 62.
Auf!. § 253 Rdnr. 39).
Der Senat verkennt nicht, dass die schriftsätzliche Aufbereitung solcher
teilweise schwer entzifferbarer und unklarer Unterlagen auch für den Anwalt
mühevoll ist. Für das Gericht ist die fehlerfreie Aufbereitung des Sachverhalts
jedoch unmöglich, wenn es schon dem Anwalt mit Hilfe der von ihm vertretenen
Partei zur Durchsetzung einer Forderung in Höhe von 12.496,53 € nicht schlüssig
gelingt, deren eigene Unterlagen substantiiert auszuwerten, obwohl er sich mit
der Unterstützung seiner Partei und der gebotenen Intensität darum bemüht. Die
Partei verfügt über das erforderliche Fachwissen und die Kenntnisse der
tatsächlichen Gegebenheiten, die ihr ein Einordnen der in den Unterlagen
enthaltenen Daten erleichtern; sie hat die Möglichkeit zur Rückfrage bei den
beteiligten Mitarbeitern und kann deshalb alle Unklarheiten bei dem Anwalt
ausräumen. Das Gericht darf bei der Aufbereitung des Sachverhalts keine
Ausforschung betreiben und deshalb auf diese Hilfsmittel nicht zurückgreifen.
Die Verweisung auf ein Anlagenkonvolut ist insbesondere dann unzulässig, wenn
das Gericht dadurch gezwungen würde, sich das "Passende" aus umfangreichen
Anlagen selbst herauszusuchen (Zöller/Greger, § 130 ZPO Rdnr. 2; Musielak/
Stadler, § 130 ZPO Rdnr. 10), z.B. die Zahlen, die sich auf Gewerke beziehen,
die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind, von den entscheidungsrelevanten
Zahlen abzugrenzen und diese in differenzierender Weise bestimmten Leistungen
zuzuordnen. Insoweit wäre die Gefahr von Fehlinterpretationen nicht
auszuschließen. Bevor solche "Forschungsergebnisse" prozessual verwertet werden
dürften, müssten sie in einem verständlichen Auflagen und Hinweisbeschluss
dargestellt und den Parteien rechtliches Gehör gewährt werden. Das Gericht würde
damit die Aufgabe einer Hilfskraft des Anwalts übernehmen und dessen
Schriftsätze überflüssig machen. Solche Bemühungen sind weder mit der
Parteimaxime noch dem Anwaltszwang zu vereinbaren.
Soweit der Antragsteller aufgrund des im Februar 2004 erteilten Auftrags
betreffend das Bauvorhaben Verbund der Diözesen in C einen Werklohn in Höhe von
4.640,00 € begehrt, kann der beabsichtigten Klage die Erfolgsaussicht ebenfalls
nicht beigemessen werden. Der Antragsgegner hat zwar die Auftragserteilung -
Montage von Trennwänden in Ebene 2 - nicht bestritten. Allerdings hat der
Antragsteller die erforderliche Abnahme des Werks nicht hinreichend
substantiiert vorgetragen. Der Vortrag, die Arbeiten seien durchgeführt und
abgenommen worden, erscheint mangels Angabe konkreter Daten und beteiligter
Personen nicht geeignet, eine Grundlage für die angebotene Beweiserhebung zu
bilden: Darüber hinaus bestehen nach den von dem Antragsteller selbst zu den
Akten gereichten Unterlagen bereits Bedenken gegen die Schlüssigkeit der
beabsichtigten Klage. Sowohl die Abschlagsrechnung vom 10.03.2004 über 80 % als
auch das Schreiben des Antragstellers an den Antragsgegner vom 26.03.2004, in
dem von 70 % der Arbeiten die Rede ist, deuten nämlich darauf hin, dass die
vertraglich geschuldete Leistung durch den Antragsteller gerade nicht
vollständig erbracht und abgenommen worden ist.
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