Pausenzeiten – Anspruch auf Bezahlung
aus betrieblicher Übung
LAG Köln
Az: 14 (12) Sa 56/06
Urteil vom 29.05.2006
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
13.10.2005 - 6 Ca 13558/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt mit der Klage die Vergütung von Pausenzeiten aufgrund
betrieblicher Übung.
Der Kläger war seit dem 01.12.1987 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der
Beklagten tätig und erzielte zuletzt einen Verdienst von 7,78 EUR pro Stunde.
Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand eine betriebliche Übung
dahingehend, dass die Pausenzeiten vergütet wurden, und zwar bis zur 9.
Arbeitsstunde eine halbe Stunde und ab der 9. Arbeitsstunde eine
Dreiviertelstunde.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese betriebliche Übung bereits im Jahre
1999 beendet wurde oder bis in das Frühjahr 2002 in dem Betrieb, in dem der
Kläger tätig war, praktiziert wurde.
Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende des bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten
bestehenden Gesamtbetriebsrats protestierte mit E-Mail vom 28.04.2002 dagegen,
dass die Geschäftsführung der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Praxis der
Bezahlung von Pausen in allen Betrieben einstellen wollte. Die Rechtsvorgängerin
der Beklagten nahm dies nicht zum Anlass einer Änderung.
Am 27.12.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rechtsvorgängerin der Beklagten eröffnet. Der Insolvenzverwalter veräußerte das
Unternehmen mit Wirkung zum 01.04.2003 an die Beklagte. Mit
Geltendmachungsschreiben vom 11.11.2004 verlangte der Kläger die Vergütung der
Pausenzeiten. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage
vor dem Arbeitsgericht Köln.
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 13.10.2005 die Klage abgewiesen und
zur Begründung auf die Verwirkung des Anspruchs abgestellt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger trägt vor, der Anspruch auf Bezahlung der Pausen sei nicht verwirkt.
Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei die betriebliche Übung erst im
Frühjahr 2002 eingestellt worden. Hiergegen habe der
Gesamtbetriebsratsvorsitzende der Rechtsvorgängerin der Beklagten wirksam zu
Gunsten der Mitarbeiter, auch zu Gunsten des Klägers protestiert. Eine
Geltendmachung sei auch dadurch erfolgt, dass der Kläger auf den
Arbeitszeitnachweisen jeweils die Arbeitsstunden einschließlich Pausen angegeben
habe. Im Übrigen sei die Nichtzahlung der Pausen auch Anfang Juni 2002 gegenüber
Frau M , der damaligen Theaterleiterin angesprochen worden. Zudem hätten die
ehemaligen Theaterleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten bis zum Jahre 2002
die Bezahlung der Pausen zugesagt. Schließlich sei für den Kläger erst durch die
Vorlage der Arbeitszeitnachweise im August 2004 im laufenden Verfahren offenbar
geworden, welche Stunden im Einzelnen in Abzug gebracht worden seien.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13.10.2005 - 6 Ca
13558/04 -
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.341,78 EUR brutto nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Pausenzeiten des
Klägers zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei in dem
Betrieb, in dem der Kläger tätig gewesen sei, die betriebliche Übung bezüglich
Bezahlung der Pausen bereits im Jahre 1999 eingestellt worden. Es sei schon
deshalb Verwirkung anzunehmen, weil der Kläger nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und erst Recht nach Durchführung des Betriebsübergangs am
01.04.2003 keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung der Pausenvergütung
erhoben habe. Die Einreichung der Arbeitszeitennachweise könne nicht als
Geltendmachung der Pausenvergütung verstanden werden. Durch Einreichung der
darin enthaltenen Anwesenheitszeiten habe der Kläger nicht der Einstellung der
Pausenvergütung widersprochen, weil es Praxis im Betrieb der Beklagten sei, dass
seitens der Theaterleitung die Pausenzeiten abgezogen würden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere hat der Kläger die Berufung form- und
fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.
II. In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
Sowohl der Zahlungsantrag als auch der Feststellungsantrag scheitern jedenfalls
daran, dass eine entgegenstehende betriebliche Übung entstanden ist, die dazu
führt, dass ein Anspruch auf Bezahlung der Pausenzeiten jedenfalls nicht mehr
besteht.
1. Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass ursprünglich eine
betriebliche Übung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten entstanden war, die
zum Inhalt hatte, Pausenzeiten zu bezahlen.
2. Eine solche betriebliche Übung ist jedenfalls durch eine gegenläufige
betriebliche Übung wieder außer Kraft gesetzt worden.
Dabei sind die Grundsätze zur gegenläufigen betrieblichen Übung nur auf solche
Fälle anwendbar, in denen der Anspruch ebenfalls durch eine betriebliche Übung
entstanden ist. Voraussetzung für das Entstehen einer gegenläufigen
betrieblichen Übung ist des Weiteren, dass sich die Veränderung unmittelbar
auswirkt und der Arbeitnehmer in Kenntnis dieser Auswirkungen weiterarbeitet,
obwohl nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls ein ausdrücklicher Widerspruch zu erwarten gewesen wäre (siehe BAG,
Urteil vom 24.11.2004 - 10 AZR 202/04 - , NZA 2005, S. 349 ff.).
Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen
sind im vorliegenden Fall erfüllt.
a) Der Anspruch beruhte ursprünglich auf einer betrieblichen Übung. Diese
betriebliche Übung, die Pausenzeiten zu bezahlen, hat in verschiedenen Betrieben
der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestanden und hat zu einem entsprechenden
Anspruch der Beschäftigten geführt. Soweit sich die Klägerseite zudem auf
individuelle Zusagen der jeweiligen Theaterleiter der Rechtsvorgänger der
Beklagten beruft, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass diese nicht
näher substantiierten Zusagen jedenfalls auf die betriebliche Übung Bezug nahmen
und deshalb keinen eigenständigen individuellen Charakter hatten. Da
Rechtsgrundlage der ursprünglichen Pausenbezahlung damit eine betriebliche Übung
war, konnte diese betriebliche Übung durch eine gegenläufige betriebliche Übung
abgeändert werden.
b) Erfüllt ist ferner die Voraussetzung, dass sich die Veränderung auf das
Arbeitsverhältnis unmittelbar ausgewirkt hat. Denn durch die Nichtbezahlung der
Pausenzeiten erhielten die Arbeitnehmer eine geringere Vergütung gegenüber der
vorherigen Situation. Selbst wenn der Umfang der Vergütungsreduzierung nicht im
Detail festgestanden haben mag, war doch für die Arbeitnehmer eindeutig, dass
sie gegenüber dem vorherigen Rechtszustand eine geringere Vergütung erhielten.
c) In Kenntnis dieser Veränderung hat der Kläger weitergearbeitet, obwohl nach
der Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein
ausdrücklicher frühzeitiger Widerspruch zu erwarten gewesen wäre.
Geht man mit der Beklagtenseite davon aus, dass die betriebliche Übung in dem
Betrieb, in dem der Kläger gearbeitet hat, bereits seit Mai 1999 eingestellt
worden ist, so ergibt sich dies unmittelbar aus dem Zeitablauf von mehr als 5
Jahren. Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die
betriebliche Übung darüber hinaus noch bis zum Frühjahr 2002 fortgesetzt worden
ist. Dass dies in anderen Betrieben der Beklagten noch bis zum Frühjahr 2002 so
gehandhabt worden ist, bedeutet nicht automatisch, dass dies auch in dem
Betrieb, in dem der Kläger gearbeitet hat, so gewesen ist. Zudem hätte der
Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast dadurch genügen können, dass er anhand
der in dem Zeitraum Mai 1999 bis Frühjahr 2002 erhaltenen Lohnabrechnungen
dargetan hätte, dass tatsächlich bis zum Frühjahr 2002 die Pausenzeiten noch
bezahlt worden sind.
d) Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die
betriebliche Übung erst im Frühjahr 2002 eingestellt worden ist, ist der
erstmalige Widerspruch des Klägers mit Geltendmachungsschreiben vom 11.11.2004
als nicht mehr rechtzeitig anzusehen.
Denn zu diesem Zeitpunkt waren bereits mehr als 30 Monate seit der vom Kläger
behaupteten Einstellung der betrieblichen Übung vergangen. Für das Entstehen
einer betrieblichen Übung wie auch einer gegenläufigen betrieblichen Übung ist
jedenfalls bei jährlich gewährten Leistungen eine dreimalige Gewährung bzw.
Nichtgewährung Voraussetzung. Hier handelt es sich jedoch um monatlich
abgerechnete und gewährte Leistungen, sodass ein entsprechend kürzerer Zeitraum
anzusetzen ist. Denn anhand der Lohnabrechnungen war für den Kläger Monat für
Monat ersichtlich, dass die Pausenzeiten nicht mehr vergütet wurden. Selbst wenn
die genaue Höhe der dadurch entgangenen Vergütung nicht feststand, resultierte
aus den monatlichen Abrechnungen jedenfalls, dass die Beklagte die Pausenzeiten
nicht mehr vergütete. Dabei ist dem Kläger zuzubilligen, dass die gegenläufige
betriebliche Übung nicht bereits mit dem Ablauf von 3 Monaten, für die die
Pausenvergütung nicht mehr bezahlt wurde, entstanden war, sondern, dass hier zu
Gunsten des Klägers ein zusätzlicher Prüfungs- und Widerspruchszeitraum
anzusetzen war.
Nach Auffassung der Kammer kann angesichts der Umstände des Einzelfalls jedoch
nicht von einem längeren Zeitraum als einem Jahr ausgegangen werden, innerhalb
dessen ein Widerspruch hätte erfolgen müssen. Jedenfalls nachdem die neue
Praxis, Pausenvergütungen nicht mehr zu zahlen, mehr als ein Jahr
widerspruchslos hingenommen worden war, konnte von dem Entstehen einer
gegenläufigen betrieblichen Übung ausgegangen werden.
Dies gilt umso mehr, als die Beklagte die ursprüngliche betriebliche Übung,
Pausenzeiten zu bezahlen, nicht selbst begründet hatte und diese ursprüngliche
betriebliche Übung auf jeden Fall deutlich vor dem Betriebsübergang - nämlich
fast ein Jahr vor Eintritt des Betriebsübergangs - noch durch die
Rechtsvorgängerin der Beklagten beendet wurde.
Angesichts dessen konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Hinnahme der
neuen Praxis für mehr als ein weiteres Jahr nach Betriebsübergang eine
gegenläufige betriebliche Übung entstehen ließ.
e) Ein rechtzeitiger Widerspruch des Klägers ist nicht erfolgt. Hierzu kann
zunächst nicht die E-Mail des Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats der
Rechtsvorgängerin der Beklagten von April 2002 herangezogen werden. Denn bei den
Ansprüchen aus betrieblicher Übung handelt es sich letztlich um solche, die zu
individuellen Rechten führen und deshalb auch individualrechtlich geltend
gemacht werden müssen.
Die Geltendmachung von Individualansprüchen gehört nicht zum Aufgabenkreis der
Betriebsratsmitglieder; hierfür liegt auch keine Bevollmächtigung vor.
Eine Geltendmachung kann ferner nicht darin gesehen werden, dass die
Pausenzeiten in den Stundenaufstellungen des Klägers enthalten waren. Denn
gerade wenn es Praxis der Beklagten war, aus den Stundenaufstellungen die
Pausenzeiten herauszurechnen, und dies anhand der Lohnabrechnungen deutlich
wurde, musste Widerspruch gegen diese Praxis angemeldet werden, wenn das
Entstehen einer gegenläufigen betrieblichen Übung verhindert werden sollte. Dies
unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 28.05.2003, auf das sich die Klägerseite beruft. Denn im dortigen
Fall hatte der dortige Kläger ausweislich des Tatbestandes nach Einstellung der
dortigen betrieblichen Übung im April 2002 noch mit Schreiben vom 25.07.2002,
also innerhalb von 3 Monaten der dortigen neuen Praxis widersprochen und
frühzeitig Klage eingereicht, sodass das Urteil nur wenige Wochen nach dem
Betriebsübergang am 28.05.2003 verkündet werden konnte.
Da somit eine gegenläufige betriebliche Übung rechtswirksam entstanden ist, hat
der Kläger keinen Anspruch auf Bezahlung der Pausenzeiten.
Soweit der Anspruch des Klägers den Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung am
27.12.2002 betrifft, scheitert der Anspruch im Übrigen bereits daran, dass wegen
der beschränkten Übernehmerhaftung in der Insolvenz die Beklagte jedenfalls
nicht für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung einzustehen hätte, siehe dazu BAG,
Urteil vom 13.11.86 - 2 AZR 771/85, DB 87, 990.
Unabhängig von weiteren Zweifelsfragen konnte wegen der entstanden gegenläufigen
betrieblichen Übung auch der Feststellungsantrag des Klägers keinen Erfolg
haben.
Insgesamt hat das Arbeitsgericht die Klage daher zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hatte als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 97
Abs. 1 ZPO zu tragen.
Eine Revisionszulassung nach § 72 ArbGG konnte nicht erfolgen, insbesondere
hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung sondern betraf die
Anwendung höchstrichterlicher Grundsätze auf den Einzelfall.