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Das Bundesverfassungsgericht hat die Pendlerpauschale gekippt und die Folgen:

I. Allgemein:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2008, Az.: 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07; 2 BvL 1/08; 2 BvL 2/08 die Neuregelung der sog. Pendlerpauschale ab dem 01.01.2007 aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (vgl. Art. 3 Grundgesetz) für verfassungswidrig erklärt. Aufgrund dieses Urteils ist die Bundesregierung nunmehr rückwirkend zum 01.01.2007 gezwungen, eine neue gesetzliche Grundlage der steuerlichen Geltendmachung von Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte in den Bundestag als Gesetz einzubringen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Pauschale des § 9 Abs. 2 Satz 2 Einkommenssteuergesetz, ohne eine Beschränkung auf einen Ersatz erst ab dem 21. Kilometer, anwendbar. Das heißt, man kann auch Fahrten unter 21. Kilometer länge zur Arbeitsstätte mit 0,30 € pro Entfernungskilometer steuerlich geltend machen. Es können diesbezüglich jedoch höchstens 4.500,00 € im Jahr angesetzt werden.

II. Auswirkungen:

1. Haben Sie in Ihrer Steuererklärung 2007 bereits sämtliche Fahrten zur Arbeitsstätte, auch diejenigen unter 21 km angesetzt, so werden Sie durch das jeweils zuständige Finanzamt eine Rückerstattung erhalten, ohne diese nochmals beantragen zu müssen.

2. Haben Sie in Ihrer Steuererklärung 2007 Fahrten zu Ihrer Arbeitsstätte erst ab dem 21. Kilometer geltend gemacht, so müssen Sie eine Abänderung des Steuerbescheids 2007 bei dem jeweils für Sie zuständigen Finanzamt „beantragen“ und die berufsbedingten Fahrten zur Arbeitsstätte unter 21 km „nachmelden“. Diese Beantragung der Abänderung und Nachmeldung kann „formlos“ gegenüber dem Finanzamt geschehen. Reichen Sie eine Aufstellung der von Ihnen getätigten Fahrten neben einem kurzem Anschreiben ein, dass Sie aufgrund des o.g. Urteils des Bundesverfassungsgerichts die Fahrten nachmelden und eine Abänderung Ihres Steuerbescheids für das Jahr 2007 beantragen sowie eine Auszahlung der Steuerrückerstattung auf Ihr Konto fordern.

3. Beträgt Ihr Fahrtweg zur Arbeitsstätte unter 14 km, so sind diese Aufwendungen mit dem Werbungskostenpauschbetrag abgegolten und es muss keine Abänderung des Steuerbescheids 2007 beantragt werden.

4. Erfolgt die Steuerrückerstattung bis zum 31.03.2009, muss die jeweilige Rückzahlung durch das Finanzamt nicht verzinst werden.

5. In der Steuererklärung für das Jahr 2008 sollten Sie alle Fahrten zur Arbeitsstätte mit 0,30 € pro Entfernungskilometer angeben. In der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009 sollten Sie sich sodann einen entsprechenden Freibetrag eintragen lassen.

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