Personalreduzierung – fehlender Leiharbeiterabbau
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 2 Sa
380/09
Urteil vom
10.08.2009
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom
04.02.2009 - 2 Ca 1902/08 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer dem Kläger gegenüber erklärten
fristgerechten, betriebsbedingten Kündigung auf der Basis eines
Interessenausgleichs mit Sozialplan.
Der am 16.05.1962 geborene, nicht verheiratete, einer Person
unterhaltspflichtige Kläger ist bei der Beklagte seit 01.04.2004 zu einer
Bruttomonatsvergütung von 2.316,93 EUR als Maschinenführer in der Produktion
beschäftigt. Die Beklagte stellt Tiernahrung her und hat im Produktionsbereich
bis zur Umsetzung der Kündigungen entsprechend dem Interessenausgleich 168
vergleichbare Arbeitnehmer beschäftigt. Der Interessenausgleich weist aus, dass
hiervon lediglich 137 Arbeitsplätze erhalten bleiben. Der Wegfall des
Personalbedarfs resultiert laut Interessenausgleich auf mehreren Maßnahmen. So
wird durch eine technische Verbesserung von einzelnen Maschinen eine
Leistungssteigerung erreicht oder die Bedienbarkeit so abgeändert, dass
lediglich eine Person erforderlich ist statt bisher zwei. Eine weitere Reduktion
der Arbeitsplätze ergibt sich daraus, dass bei gleichbleibenden Volumen die
Produktpalette so verändert wird, dass anstelle arbeitsintensiver Produkte
weniger arbeitsintensive Produkte gefertigt werden. Bei der Produktion von
Trockenprodukten ist laut Interessenausgleich eine Reduzierung von bisher 40.000
Tonnen auf 31.700 Tonnen vorgesehen gewesen. Unstreitig geblieben ist, dass die
aktuelle Planung sogar nur noch eine Produktion von 25.000 Tonnen jährlich
vorsieht.
Die Beklagte hat zusammen mit ihrem Betriebsrat Auswahlrichtlinien festgelegt
und hiernach die Produktionsmitarbeiter in Altersgruppen eingeteilt. Sie hat die
jeweiligen Altersgruppen prozentual anteilig an den Entlassungen beteiligt und
hieraus eine Namensliste gefertigt, die mit dem Interessenausgleich bei
Unterzeichnung festverbunden war. Der Kläger ist auf dieser Namensliste
enthalten. Auf seiner Lohnsteuerkarte war die Unterhaltspflicht nicht
eingetragen. Bei Zurechnung von 4 Punkten für die Unterhaltspflicht ergibt sich
jedoch keine andere Stellung innerhalb der Auswahlliste, da der nächst
schutzwürdigere Arbeitnehmer mehr als 4 Punkte Abstand zum Kläger aufweist. Auf
den Text des Interessenausgleiches, der Namensliste sowie der Punktetabelle
aller beschäftigten Arbeitnehmer wird Bezug genommen.
Die Beklagte beschäftigt sowohl vor als nach den durchgeführten Entlassungen
Leiharbeitnehmer in der Produktion. Die Zahlen der in den einzelnen Schichten
der nahezu vollkontinuierlichen Produktion eingesetzten Leiharbeitnehmer sind
für den Bereich "Treats" für die Zeit von der 14. Kalenderwoche 2008 bis zur 51.
Kalenderwoche 2008 zur Akte gereicht worden und für den Bereich Dry für die Zeit
von der 32. Kalenderwoche bis zur 43. Kalenderwoche 2008. Danach ergibt sich,
dass die Anzahl der benötigten Leiharbeitnehmer von Wochentag zu Wochentag und
von Schicht zu Schicht schwankend ist, dass es einzelne Schichten gibt, in denen
keinerlei Leiharbeitnehmer eingesetzt werden und dass im Einzelfall bis zu 12
Leiharbeitnehmer in einer Schicht eingesetzt werden. Der Kläger hat zuletzt
errechnet, dass bei einer 38-Stunden-Woche, mit der durchschnittlich 4,75
Schichten pro Woche geleistet werden, 24 Leiharbeitnehmer im regelmäßigen
Monatsdurchschnitt beschäftigt werden. Zudem legt der Kläger die
Abwesenheitsliste mit der durchschnittlichen Abwesenheitsquote in Prozent und in
Köpfen für die Quartale 1/2007 bis 4/2008 vor. Danach ergibt sich in der nach
Ablauf der Kündigungsfrist relevanten Zeit des 3. und 4. Quartals 2008 ein
durchschnittlicher Abwesenheitsgrad von 35,86 % im 3. Quartal und 26,49 % im 4.
Quartal 2008. Dies entspricht 53,97 bzw. 39,73 Personen. Der Kläger vertritt die
Ansicht, dass dieser Abwesenheitsstand nicht durch Leiharbeitnehmer abgedeckt
werden darf, sondern die Beklagte zum Ersatz ausschließlich eigene
festangestellte Stammarbeitnehmer einsetzen müsse.
Demgegenüber vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die vom Kläger
durchgeführte Durchschnittsberechnung nicht geeignet sei, den tatsächlichen
Bedarf an Stammarbeitnehmer festzustellen. So schwanke zum einen die Produktion
und damit auch der tägliche Bedarf an Arbeitskräften. Selbst an dem Tag mit der
höchsten Gesamtzahl eingesetzter Arbeitnehmer habe sich diese Zahl nur auf 118
Personen belaufen und sei damit ohnehin unter der Stammbelegschaft von 137
Personen geblieben. Es sei ihr weder zumutbar noch möglich, Leiharbeitnehmer
durch Stammarbeitnehmer zu ersetzen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass
Leiharbeitnehmer lediglich als Maschinenhelfer nicht aber als Maschinenführer
eingesetzt würden. Jeweils entsprechend dem aktuellen Personalfehlbestand würden
die Stammarbeitnehmer prozentual mehr Tätigkeiten als Maschinenführer übernehmen
und dadurch mehr einfache Tätigkeiten für Leiharbeitnehmer eröffnen. Mit diesen
Tätigkeiten sei der Kläger nicht beschäftigt worden.
Zudem sei eine Durchschnittsberechnung ohnehin nicht zulässig. Dies ergebe sich
bspw. daraus, dass nicht dieselbe natürliche Person eine Nachtschicht und
gleichzeitig die darauffolgende Frühschicht und Spätschicht verrichten könne.
Die Durchschnittsberechnung gehe aber davon aus, dass eine gleichmäßige
Verteilung möglich sei und damit ein vollschichtiger Einsatz eines
Stammarbeitnehmers anstelle eines Leiharbeitnehmers. Die Abwesenheitszeiten
wegen Erkrankung seien weder planbar noch im Mittel vorhersehbar und beträfen
ebenfalls die Schichten nicht gleichmäßig. Auch sei die Beklagte nicht
verpflichtet, eine gleichmäßige Urlaubsplanung durchzuführen, um die Anzahl der
eingesetzten Stammarbeitnehmer zu erhöhen. Die Schichten mit dem höchsten
Personalbedarf seien auch nicht identisch mit den Schichten mit dem geringsten
oder höchsten Abwesenheitsstand. Insgesamt gelinge dem Kläger deshalb nicht der
Nachweis, dass zumindest ein Arbeitsplatz dauerhaft vorhanden sei, der durch
einen Stammarbeitnehmer besetzt werden könne.
Zudem habe der Kläger auch nicht dargelegt, dass bei einer höheren Anzahl von
Stammarbeitnehmern seine Kündigung entbehrlich gewesen wäre, d.h. die
Sozialauswahl nicht trotzdem beim Kläger zum selben Ergebnis geführt hätte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und dabei
ausgeführt, dass der Kläger die Vermutung für das Vorliegen betriebsbedingter
Kündigungsgründe i. S. d. § 1 Abs. 5 KSchG nicht widerlegt habe. Insbesondere
habe der Kläger nicht darstellen können, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern
auf Dauerarbeitsplätzen erfolge. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der
Berufung, in der er beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.02.2009 - 2 Ca 1902/08 EU -
abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung vom 28.07.2008, zugegangen am 29.07.2008, nicht aufgelöst wurde oder
wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß §
313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Arbeitsverhältnis ist aufgrund sozialgerechtfertigter Kündigung i. S. d. § 1
Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 5 KSchG fristgerecht beendet worden.
Zwischen der Beklagte und ihrem Betriebsrat sind aufgrund einer Betriebsänderung
nach § 111 BetrVG ein Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen worden.
In diesem ist niedergelegt worden, dass durch die Umstellung von
personalintensiven Produkten auf weniger personalintensive Produkte, technische
Verbesserungen an Produktionsgeräten und Mengenreduzierung bei den
Trockenprodukten insgesamt 31 Arbeitsplätze entbehrlich werden. Der Kläger hat
diese Vermutung der Betriebsbedingtheit nicht widerlegen können. Insbesondere
hat er zu dem konkreten Personalbedarf der einzelnen eingesetzten Maschinen und
dem Produktionsrückgang im Trockenfutterbereich nichts Substantiiertes
dargestellt. Aus dem Interessenausgleich selbst ergibt sich, dass im
Produktionsbereich "Treats" tatsächlich keine Mengenreduzierung trotz des
Wegfalls von Produkten erfolgt, sondern eine Rationalisierung der Arbeit. Damit
wäre es Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen darzustellen, dass die
vorgetragenen Rationalisierungseffekte durch Umstellung auf weniger
personalintensive Produkte und die durchgeführten Änderungen an den
Produktionsmaschinen tatsächlich nicht zu den prognostizierten
Einsparungsmöglichkeiten geführt haben. Die Behauptung, die Beklagte habe statt
der Produkte J und C andere Produkte produziert, ist nicht geeignet, die
Vermutungswirkung des Interessenausgleichs zu widerlegen. Denn im Bereich Treats
ist nicht eine Mengenreduzierung, sondern gerade die Produktumstellung Ursache
dafür, dass die gleiche Menge gerechnet in Tonnen mit weniger Personal
produziert werden kann.
Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, das Vorhandensein von tatsächlichen
freien Stamm- oder Dauerarbeitsplätzen darzustellen. Die vom Kläger vorgenommene
Durchschnittsberechnung anhand der in wechselnden Schichten und in wechselnder
Höhe eingesetzten Leiharbeitnehmer ist nicht ausreichend, um das Vorhandensein
eines Dauerarbeitsplatzes feststellen zu können. Eine ähnliche Argumentation hat
das Bundesarbeitsgericht bereits im Rahmen der Prüfung von zulässigen
befristeten Arbeitsverträgen beurteilt. Es hat im Rahmen von Entfristungsklagen
entschieden, dass ein Arbeitgeber für jeden einzelnen Krankheitsfall eine
befristete Vertretung einstellen kann und hierin ein Sachgrund für die
Befristung liegt, obwohl sich aus einem jahrelangen Durchschnitt möglicherweise
ablesen lässt, dass stets 5 oder 7 % aller Arbeitsplätze vertreten werden müssen
( vergl. Ascheid/Preis/Schmidt Backhaus Kündigungsrecht 3. Aufl. § 14 TzBfG Rdnr.
338 m. w. N.). Eine Verpflichtung, diese Arbeitsplätze mit Stammarbeitnehmern,
also unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer zu besetzen, besteht jedoch nicht.
Für jeden einzelnen Fall der Erkrankung oder des unvorhergesehenen
Arbeitsausfalls ist der Arbeitgeber frei darin, zu entscheiden, ob die
ausfallende Arbeit überhaupt erledigt werden soll, ob sie aufgeschoben wird und,
wenn sie dann erledigt wird, ob hierfür ganz oder teilweise Vertretungskräfte
herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um eine unternehmerische
Abschätzung, die die Arbeitsgerichte nicht anstelle des Unternehmers treffen
dürfen, da sie auch das unternehmerische Risiko für die Sinnhaftigkeit und
Produktivität eines Vertretungseinsatzes nicht tragen. Ähnlich zu beurteilen ist
die Frage, ob anstelle einer befristeten Vertretungseinstellung stattdessen ein
Leiharbeitnehmer zur Erledigung der ausgefallen Arbeiten herangezogen werden
kann. Der durchschnittliche Kranken- und Abwesenheitsstand gibt keine Auskunft
darüber, wann und wieviel konkreter dauerhafter Arbeitskräftebedarf besteht.
Solange selbst an Tagen oder in Wochen mit besonders hoher Produktivitätsrate,
also mit einem besonders hohen Personaleinsatz, nicht mehr als 118 Mitarbeiter
an einem Arbeitstag benötigt werden, die Beklagte aber 137 Mitarbeiter als
Stammarbeiter beschäftigt, ist nicht festzustellen, dass über diesen Einsatz
hinaus noch ein Dauerarbeitsplatz gegeben wäre, der die Einstellung eines
Stammmitarbeiters erfordert. Eine Verpflichtung, soviel Stammarbeiternehmer zu
beschäftigen, dass sämtlicher Vertretungsbedarf und insbesondere auch sämtlicher
Urlaubsbedarf mit eigenen Arbeitnehmern abgedeckt werden kann, besteht
dementsprechend nicht.
Hinsichtlich der Urlaubsvertretungen ergibt sich dabei noch zusätzlich die
Besonderheit, dass bei dem vom Kläger gewünschten Modell der gleichmäßigen
Urlaubsanordnung, die dann über das Jahr gesehen einen Dauervertreter
gegebenenfalls ermöglichen könnte, die Arbeitgeberin nicht mehr in der Lage wäre
bspw. in den Schulferien besonders vielen Mitarbeiter gleichzeitig Urlaub zu
gewähren und diese durch Leiharbeitnehmer zu ersetzen. Sie müsste also einzelne
Urlaubswünsche versagen, um stattdessen Dauerarbeitsplätze mit gleichmäßiger
Urlaubsverteilung einrichten zu können. Auch insoweit geht die unternehmerische
Freiheit bei der Frage, ob Urlaubsvertretung durch dauerhaft angestellte
Mitarbeiter oder durch Leiharbeitnehmer erbracht wird, dem
Bestandsschutzinteresse des Klägers vor. Dabei ist insbesondere auch zu
berücksichtigen, dass das Interesse der anderen Arbeitnehmer, Urlaub dann zu
erhalten, wenn es ihren persönlichen Bedürfnissen am meisten entgegenkommt,
ebenfalls für die unternehmerische Entscheidungsfreiheit spricht,
Urlaubsvertretungen nicht mit Stammpersonal planen zu müssen.
Um das Vorhandensein wenigstens eines freien Dauerarbeitsplatzes darzustellen
hätte der Kläger deshalb darstellen müssen, dass ein bestimmter Leiharbeitnehmer
ständig in der Weise in einem normalen Schichtschema eingesetzt wird, in der der
Kläger bisher eingesetzt war. Eine solche Darlegung kann nicht dadurch erfolgen,
dass ein statistisches Mittel an durch Leiharbeitnehmer abgeleisteten Schichten
dargestellt wird. Die Beklagte setzt nicht ständig dieselben natürlichen
Personen als Leiharbeitnehmer ein. Vielmehr greift sie auf eine Vielzahl solcher
Mitarbeiter zurück, um gerade auch aufeinander folgende Schichten abdecken zu
können, die wegen der Ruhezeitregelungen aus dem Arbeitszeitgesetz nicht von ein
und derselben natürlichen Person geleistet werden können. Die vom Kläger
durchgeführte Durchschnittsberechnung berücksichtigt die hieraus resultierenden
Probleme nicht. Zusätzlich hätte der Kläger aber auch darlegen müssen, dass
selbst bei Anwesenheit aller erkrankten Mitarbeiter der dauerhafte Einsatz von
Leiharbeitnehmern gegeben ist, um die von der Beklagten geplanten
Produktionsmenge sicherzustellen. Dies ist dem Kläger nicht gelungen.
Es kommt deshalb darüber hinaus nicht darauf an, dass der Kläger auch nicht im
Einzelnen dargelegt hat, bei wie vielen aufrecht zu erhaltenden
Dauerarbeitsplätzen überhaupt die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung
unwirksam geworden wäre, d. h. wie viele Arbeitnehmer vorrangig vor ihm sich auf
das Vorhandensein von Dauerarbeitsplätzen hätten berufen können. Selbst wenn es
dem Kläger gelungen wäre ein oder zwei Dauerarbeitsplätze darzustellen, so ist
nicht zwingend, dass deren Vorhandensein die betriebsbedingte Kündigung gerade
des Klägers nicht mehr erforderlich machte.
Aus dem oben dargestellten Gründen der unternehmerischen Planung ergibt sich
auch, dass die Beklagte dem Kläger nicht als milderes Mittel einen
Abrufarbeitsplatz oder einen Teilzeitarbeitsplatz hätte anbieten müssen. Denn
anhand des oben Gesagten kann weder festgestellt werden, dass die Beklagte
jedenfalls dauerhaft in einem geringeren Umfang als Vollzeit eine
Schichtbesetzung benötigt, die nicht durch die Vertretung von im Einzelfall
ausgefallenen Arbeitnehmern bedingt ist. Weder lässt sich ein konkretes
Dauerarbeitsvolumen feststellen noch kann gesagt werden, dass für die zukünftige
Produktion der Arbeitskräftebedarf überhaupt so anfällt, dass er durch einen
Dauerarbeitsplatz im Abrufarbeitsverhältnis abgedeckt werden kann.
Sowohl die Tatsache, dass Produktionsschwankungen auftreten, die nicht durch
erhöhte Lagerproduktion aufgefangen werden sollen sondern durch schwankende
Produktionsvolumen marktgerecht aufgefangen werden, als auch die Tatsache, dass
selbst bei hohem Mitarbeitereinsatz, also hohem Produktionsvolumen, nicht
sämtliche Stammarbeitnehmer innerhalb von drei Schichten, also innerhalb von 24
Stunden, zum Einsatz gelangen, belegen damit, dass das Vorschreiben einer
erhöhten Stammarbeitnehmerzahl durch die Arbeitsgerichte ein unmittelbarer
Eingriff in die dem Arbeitgeber vorbehaltene Unternehmensstruktur wäre, der
unmittelbar das unternehmerische Risiko betrifft, marktgerecht zu produzieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde zugelassen,
da insbesondere die Frage, ob ein Arbeitgeber eine durchschnittliche
Krankheitsausfallreserve durch Leiharbeitnehmer vertreten lassen darf oder ob er
hierfür Stammarbeitnehmer einplanen muss, nicht höchstrichterlich entschieden
ist.