Personalakte –
Anspruch des Arbeitsnehmers auf durchgehende Seitenzahlen
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
110/07
Urteil vom
16.10.2007
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2007
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Sachsen-Anhalt vom 15. Juni 2006 - 10 Sa 665/05 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revision noch über einen Anspruch des Klägers auf
Paginierung der über ihn geführten Personalakten.
Der 1954 geborene Kläger ist seit November 1991 als Sparkassenkaufmann
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft
einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des
Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und die ihn ergänzenden, ändernden und
ersetzenden Tarifverträge anzuwenden. Der Kläger ist einem behinderten Menschen
gleichgestellt.
Im März 2004 stellte der Kläger bei Einsicht in seine Personalakten fest, dass
sich zwischen zwei "Zwischenzeugnissen" vom 8. und 9. November 2000 ein
handschriftlicher Vermerk des Personalleiters befand. Dieser lautet nach den
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts:
"1. Seine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit ist aufgrund seines umfangreichen
Fachwissens und seiner beruflichen Erfahrung geprägt durch eine klare und
logische Gedankenführung, die ihn zu sicheren Urteilen befähigt, auch unter
schwierigen Bedingungen.
(pers. Anmerkung: er ist ein Rückversicherer bei allen, von denen er glaubt,
dass das geht. macht alle anderen mitverantwortlich kenne das aus eig.
Erlebnissen mit ihm, nicht nur vom Hörensagen)
2. Stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt 1. und 2. = gut (2)"
Die Beklagte hatte den Kläger vor Aufnahme dieses Vermerks in die Personalakten
nicht angehört. Außerdem stellte der Kläger bei der Einsichtnahme fest, dass die
in den Personalakten befindlichen Unterlagen nicht mit Seitenzahlen versehen
waren.
Mit seiner Klage macht er geltend, die Beklagte sei nach § 13 BAT (nunmehr
Neuregelung in § 3 Abs. 5 TVöD) verpflichtet, die Personalakten zu paginieren.
§ 13 BAT lautet auszugsweise:
"Personalakten
(1) Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen
Personalakten. ...
(2) Der Angestellte muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art,
die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in
die Personalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu
nehmen."
Der Kläger ist der Auffassung, daraus ergebe sich unter Berücksichtigung des mit
den Personalakten verfolgten Zwecks und der Fürsorgepflicht der Beklagten ein
Anspruch auf Paginierung seiner Personalakten.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Personalakten des Klägers ordnungsgemäß zu
paginieren und die künftige Paginierung sicherzustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom
Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht
abgewiesen.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Sie genügt entgegen der Auffassung der Beklagten dem Bestimmtheitsgebot.
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des
Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten
Antrag enthalten. Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs-
und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. Die klagende Partei muss
eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Bei einer stattgebenden
Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Der
Streit der Parteien darf nicht in die Vollstreckung verlagert werden. Diese
Anforderung ist auch erfüllt, wenn der Antrag durch Auslegung, insbesondere
unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens des Klägers
hinreichend bestimmt ist (Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - Rn. 27, BAGE 114,
299, 305 mwN).
b) Diesen Anforderungen wird der Klageantrag gerecht.
aa) Die Beklagte soll verurteilt werden, die Personalakten des Klägers
"ordnungsgemäß zu paginieren" und "die künftige Paginierung sicherzustellen".
Das damit verfolgte Rechtsschutzziel ist nicht zweifelhaft. Der Klageantrag
betrifft die von der Beklagten in Papierform geführten Personalakten des
Klägers. Nach dem ersten Satzteil sollen diese Akten nachträglich "paginiert",
dh. mit Blattzahlen versehen werden, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend
unter Hinweis auf "pagina = Buchseite" erkannt hat.
Der zusätzlich verwendete Begriff "ordnungsgemäß" macht das Begehren des Klägers
nicht zweifelhaft. Er verdeutlicht, dass die Zahlen in aufsteigender Form,
beginnend auf der ersten Seite mit "1", aufgebracht werden sollen. Ob die
Beklagte hierfür römische oder arabische Zahlen verwendet, ist ihr überlassen.
Ihr bleibt auch überlassen, ob sie die Personalakten durchgehend paginiert oder
ob sie die bisher durch Heftstreifen unterteilten Sachkomplexe in sich
nummeriert, also jeweils neu mit "1" beginnt.
bb) Mit dem zweiten Satzteil will der Kläger erreichen, dass die Beklagte die
künftige Paginierung "sicherzustellen" hat. Nach seinem Vorbringen ist dies
dahin zu verstehen, dass die Beklagte auch solche Schriftstücke, die sie nach
Rechtskraft eines stattgebenden Urteils in die Personalakten aufnimmt, durch
Seitenzahlen kennzeichnet.
2. Für den so zu verstehenden Klageantrag besteht das erforderliche
Rechtsschutzinteresse.
a) Das Landesarbeitsgericht hat das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses des
Klägers bejaht. Zur Begründung hat es angeführt, entgegen dem Arbeitsgericht
entfalle das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil der Kläger die Entfernung
des ohne seine Anhörung in die Personalakten aufgenommen Vermerks beanspruchen
könne. Denn dem Kläger gehe es nicht (nur) um die Entfernung des Vermerks des
Personalleiters. Sein Ziel sei vielmehr auch darauf gerichtet, dass das
Entfernen des Schriftstücks aus den Personalakten nachvollziehbar bleibe. Das
zeigten seine Ausführungen, wonach entfernte Blätter aus den (dann paginierten)
Personalakten durch ein (neues) Blatt mit der ursprünglichen Seitenzahl zu
ersetzen seien, ggf. mit einem Vermerk über den Entfernungsvorgang.
b) Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand.
aa) Richtig ist, dass für jede Klage ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein
muss.
Es ergibt sich bei Leistungsklagen regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des
erhobenen materiellen Anspruchs (st. Rspr. vgl. BAG 15. Januar 1992 - 5 AZR
15/91 -Rn. 29, BAGE 69, 204, 211 f.). Das Rechtsschutzbedürfnis kann lediglich
beim Vorliegen besonderer Umstände entfallen (vgl. Senat 9. Mai 2006 - 9 AZR
182/05 - Rn. 10, EzBAT TV Ärzte im Praktikum Nr. 3). Solche Umstände sind hier
nicht ersichtlich. Da die Beklagte sich weigert, die Personalakten des Klägers
zu paginieren, ist er zur Durchsetzung seines behaupteten Anspruchs auf
gerichtliche Hilfe angewiesen. Dass die Beklagte nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts jederzeit bereit war, den handschriftlichen Vermerk des
Personalleiters aus den Personalakten des Klägers zu entfernen, ist für den hier
streitgegenständlichen Anspruch ohne Bedeutung.
bb) Die Zulässigkeit des auf die Paginierung künftig in die Personalakten
aufzunehmender Schriftstücke gerichteten Leistungsantrags ergibt sich aus § 259
ZPO. Die Besorgnis der künftigen Nichterfüllung des erhobenen Anspruchs folgt
aus dem ernsthaften Bestreiten einer Paginierungspflicht der bisher angelegten
Personalakten durch die Beklagte.
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch darauf, dass die
Beklagte die über ihn geführten Personalakten nachträglich noch künftig mit
Seitenzahlen versieht. Über die Art der Personalaktenführung entscheidet der
Arbeitgeber grundsätzlich allein. Rechtsgrundlagen, die den Arbeitgeber zur
Paginierung seiner Personalakten verpflichten, bestehen nicht.
1. Ein Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 13
BAT.
a) Die tariflichen Vorschriften regeln lediglich das Recht des Angestellten auf
Einsicht in seine vollständigen Personalakten und geben ihm das Recht, über
Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder
ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört zu
werden. Er hat auch Anspruch darauf, dass seine Äußerung zu den Personalakten
genommen wird. Diese Rechte beziehen sich auf die vom öffentlich-rechtlichen
Arbeitgeber geführten sog. formellen Personalakten. Bei ihnen handelt es sich
regelmäßig um eine chronologische Sammlung von Schriftstücken, die für das
Arbeitsverhältnis des Angestellten von Interesse sind. Sie sollen ein
umfassendes, möglichst lückenloses Bild über die Person des Angestellten, seine
Herkunft, Ausbildung, seinen beruflichen Werdegang und seine dienstlich
relevanten Daten über Befähigung und Leistungen zeichnen. In die formellen
Personalakten sind deshalb alle Unterlagen aufzunehmen, die sich materiell auf
das Arbeitsverhältnis beziehen (st. Rspr. vgl. schon BAG 25. Februar 1959 - 4
AZR 549/57 - BAGE 7, 267; 7. Mai 1980 - 4 AZR 214/78 - AuR 1981, 124). Sie sind
gegenläufig zu entfernen, wenn sie trotz belastenden Inhalts ohne die tariflich
vorgeschriebene vorherige Anhörung aufgenommen worden sind (vgl. BAG 16.
November 1989 - 6 AZR 64/88 - Rn. 22, BAGE 63, 240, 244), inhaltlich unrichtig
sind oder keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen (vgl. BAG 9. Februar 1977
- 5 AZR 2/76 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 83 = EzA BGB § 611
Fürsorgepflicht Nr. 21).
aa) Die Bestimmungen des BAT enthalten keine Regelungen darüber, auf welche Art
und Weise Personalakten zu führen sind. Daraus kann nur der Schluss gezogen
werden, dass die Tarifvertragsparteien die Modalitäten der Aktenführung der
Organisationsbefugnis des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers überlassen wollen.
In welcher Form der Arbeitgeber Personalakten führt, liegt somit in seinem
Organisationsermessen. Ihm wird damit ermöglicht, eine auf die Besonderheiten
der ihm übertragenen Aufgaben und der Zusammensetzung seiner Bediensteten
abgestimmte Personalaktenführung zu praktizieren.
bb) Aus dem tariflichen Anspruch auf Einsicht in die "vollständigen"
Personalakten ergibt sich auch nicht mittelbar eine Beschränkung der
Organisationsfreiheit des Arbeitgebers. Der Personalakten führende Arbeitgeber
ist verpflichtet, sämtliche für die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse
relevanten Unterlagen in die Akten aufzunehmen; das Führen von "Geheimakten" ist
untersagt. Die Personalakten sollen möglichst vollständig und lückenlos über die
Person des Angestellten und seine dienstliche Laufbahn Aufschluss geben (BAG 25.
April 1972 - 1 AZR 322/71 - Rn. 54, BAGE 24, 247, 256).
b) Weiteres folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem
"Sonderstatus" der Beklagten als einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Die
Tarifvertragsparteien haben gerade für den öffentlichen Dienst davon abgesehen,
dem Arbeitgeber eine Paginierung der von ihm geführten Personalakten
vorzuschreiben.
2. Die Organisationsbefugnis der Beklagten im Hinblick auf die Führung der
Personalakten ist auch nicht durch die arbeitsvertragliche Nebenpflicht
("Fürsorgepflicht") beschränkt, bei allen Maßnahmen auf die Rechte, Rechtsgüter
und Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Daraus
folgt nur die Verpflichtung des Arbeitgebers, keine Unterlagen oder Daten über
den Arbeitnehmer zu sammeln, die dessen Einsichtnahme entzogen sind und deren
Richtigkeit der Arbeitnehmer deshalb nicht überprüfen kann.
a) Ausgehend von der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Führung vollständiger
Personalakten meint der Kläger, der Arbeitgeber müsse für eine "vernünftig
geführte und vollständige Personalakte" sorgen. Eine solche sei bei der
Beklagten nicht über ihn geführt worden. Bei seiner Einsichtnahme habe er ein
"Sammelsurium von Blättern" vorgefunden. Die einzelnen Blätter seien zwar durch
verschiedene Heftstreifen "geordnet" worden, eine chronologische oder sonst
irgendeine Ordnung sei aber nicht erkennbar gewesen.
Auch wenn diese Behauptung zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt wird,
ergibt sich daraus nicht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Paginierung.
Die Beklagte mag zwar verpflichtet sein, dem Anliegen des Klägers durch eine
Neugestaltung der Aktenführung Rechnung zu tragen, um so für Transparenz und
Nachvollziehbarkeit zu sorgen. Eine Handlungspflicht, das "Sammelsurium von
Blättern" mit Seitenzahlen zu versehen, wird aber daraus noch nicht begründet.
b) Die Argumentation des Klägers, ausschließlich eine Paginierung schütze ihn
vor "unberechtigter Entnahme von Aktenteilen", führt nicht zu dem zwingenden
Schluss, für die geordnete Personalaktenführung sei die Paginierung unabdingbar.
Der Kläger macht geltend, er müsse die Möglichkeit haben und dies auch beweisen
können, wenn in den Personalakten unbefugte Änderungen vorgenommen und
Unterlagen oder Vermerke der Akte entnommen würden. Dies werde nur mit einer
Paginierung sichergestellt. Er könne seine Rechte nicht wahrnehmen, wenn Seiten
in den Personalakten beliebig vertauscht werden könnten. Auch für Dritte müsse
dies nachvollziehbar sein.
aa) Mit dieser Auffassung überspannt der Kläger die an die Führung von
Personalakten zu stellenden Anforderungen. Personalakten dienen der
Personalverwaltung und Personalbewirtschaftung. Eine Vielzahl von
arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie solche
des technischen Arbeitsschutzes verpflichten den Arbeitgeber zur Dokumentation,
so ua. die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Bewerbungsunterlagen, eingereichter
Bescheinigungen über Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeit oder Schwerbehinderung,
von Gesundheitszeugnissen usw.
Im öffentlichen Dienst gewinnt der vorgeschriebbene vollständige und lückenlose
Aufschluss über den beruflichen Werdegang besondere Bedeutung, weil Einstellung
und Beförderung von Arbeitnehmern und Beamten sich gem. Art. 33 Abs. 2 GG nach
dem Prinzip der Bestenauslese richten. Die Personalakten sind dementsprechend
Grundlage für einen sachgemäßen Personaleinsatz und eine effektive
Personalplanung. Dem entspricht das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers an
einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Dokumentation seiner Fähigkeiten,
Kenntnisse und Leistungen. Deshalb ist er nach § 13 Abs. 2 BAT vor Aufnahme
eines ungünstigen Vermerks anzuhören und hat unter den von der Rechtsprechung
näher entwickelten Voraussetzungen Anspruch auf Entfernung zu den Personalakten
genommener Unterlagen.
Aus den Grundsätzen der Vollständigkeit und wahrheitsgemäßen Dokumentation der
Personalakten folgt nicht zwangsläufig die Verpflichtung des Arbeitgebers, die
Möglichkeit der nachträglichen Heraus- oder Hereinnahme von Schriftstücken durch
Paginierung zu erschweren. Es bleibt dem Arbeitgeber vielmehr selbst überlassen,
welche Vorkehrungen er zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Personalakten
gegen Manipulationen ergreift. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die
Paginierung die Personalakten nicht vor vorsätzlich herbeigeführter
Unvollständigkeit oder Verfälschung schützt. Entfernt der Arbeitgeber
beispielsweise eine positive Beurteilung des Arbeitnehmers, kann er die dadurch
entstandene Lücke durch nummerierte Fehlblätter ersetzen. Hieraus allein lässt
sich noch nicht auf die Unvollständigkeit der Personalakten schließen. So kann
der Arbeitgeber aus Rechtsgründen verpflichtet sein, Unterlagen aus den
Personalakten zu entfernen, wie zB unberechtigte Abmahnungen. Der Arbeitnehmer
wird durch die Ablehnung einer Paginierungspflicht nicht rechtlos gestellt. Er
hat das Recht, regelmäßig in seine Personalakten Einsicht zu nehmen und sie so
auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
bb) Dem Kläger ist zuzugestehen, dass eine Paginierungspflicht es dem
Arbeitnehmer erleichtert, Ansprüche durchzusetzen, die sich aus einer
schuldhaften Verletzung der Pflicht zur geordneten Aktenführung ergeben. Eine
Rechtsfortbildung zur Begründung einer Paginierungspflicht ist jedoch nicht
geboten. Soweit es zu Auffälligkeiten bei der Personalaktenführung kommt, trifft
den Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO eine gesteigerte Erklärungslast. Daher
kommt der Arbeitnehmer ohne Paginierungspflicht des Arbeitgebers auch nicht in
eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Darlegungsnot.
3. Der Anspruch auf Paginierung folgt auch nicht aus § 57 Abs. 2 Satz 4 PersVG
LSA. Danach dürfen Personalakten vom Personalrat nur mit Zustimmung des
Beschäftigten und nur von einem von ihm bestimmten Personalratsmitglied
eingesehen werden. § 57 Abs. 2 Satz 4 PersVG LSA schränkt somit das Recht des
Personalrats, die Vorlage von Unterlagen verlangen zu dürfen, ein (vgl. Reich
PersVG Sachsen-Anhalt 5. Aufl. § 57 Rn. 11). Eine Regelung der Art und Weise der
Personalaktenführung ist damit nicht verbunden.
B. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu
tragen.