Perücke –
Anspruch auf maß- und handgefertigte gegenüber Krankenversicherung?
Bundessozialgericht
Az.: B 3 KR
66/01 R
Urteil vom
23.07.2002
Entscheidung:
Auf die Revision der
Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 21.
Februar 2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Es ist streitig, ob die Klägerin
die Erstattung der Kosten für eine maßgefertigte, handgeknüpfte Perücke aus
europäischem Haar verlangen kann.
Die im Jahre 1960 geborene, als Krankenschwester tätige Klägerin leidet seit
ihrem 13. Lebensjahr an krankheitsbedingter, nicht behandelbarer totaler
Haarlosigkeit. Bis zum Jahre 1996 bewilligte ihr die beklagte Krankenkasse in
jedem Jahr eine maßgefertigte Perücke aus blondem europäischem Haar zur
Kaschierung ihrer Kahlköpfigkeit. Den Antrag der Klägerin vom 3. Februar 1997,
ihr auch für das Jahr 1997 eine solche Perücke zu gewähren, lehnte die Beklagte
hingegen ab. Sie hielt nunmehr eine serienmäßig hergestellte Perücke aus blond
gefärbtem vorwiegend asiatischem Haar (Position 3 der von den Krankenkassen im
Lande Berlin mit den als Hilfsmittellieferanten zugelassenen örtlichen
Perückenmachern und Haarstudios vereinbarten Preisliste für die Jahre 1996 und
1997) für ausreichend, bewilligte allerdings zwei Perücken dieser Art, damit die
Klägerin über einen Ersatz für Zeiten der Reparatur und Wäsche der ersten
Perücke verfügte (Bescheid vom 10. Februar 1997, Änderungsbescheid vom 20.
August 1997, Widerspruchsbescheid vom 20. November 1997). Die Klägerin
beschaffte sich im Juli 1997 die begehrte Perücke zum Preise von 2.673 DM selbst
(Rechnung des Perückenfachgeschäftes H…, vom 22. Juli 1997). Von den
Aufwendungen ist ein Differenzbetrag von 1.525 DM streitig, nachdem die Beklagte
im August 2001 die Anschaffungskosten von 1.148 DM für zwei Perücken der
bewilligten Art (je 574 DM) gezahlt hat (Bescheid vom 8. August 2001).
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 27. April 1999),
das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
(Urteil vom 21. Februar 2001). Es hat die Auffassung vertreten, nur die
maßgefertigte Perücke aus blondem europäischem Haar kompensiere die
Kahlköpfigkeit der Klägerin in ausreichendem Maße. Das asiatische Haar, das für
die Perücke der Position 3 vorwiegend verwendet werde, sei deutlich dicker
(Durchmesser mindestens 0,10 mm) als europäisches Haar (Durchmesser 0,04 mm bis
0,07 mm) und werde dem Erscheinungsbild der Klägerin, die früher feines, blondes
Haar gehabt habe, nicht hinreichend gerecht. Auch die von der Klägerin gewählte
Frisur sei nur mit der begehrten Perücke aus europäischem Haar (Durchmesser 0,06
mm) herzustellen. Ziel der Hilfsmittelversorgung sei bei Perücken die möglichst
weit gehende Wiederherstellung des Erscheinungsbildes der Betroffenen, wie es
sich vor dem Haarverlust dargestellt habe bzw. ohne diesen darstellen würde.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 33 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V). Sie hält eine Perücke der Position 3 nach wie vor für
ausreichend. Die von der Klägerin gewünschte Perücke gehe über das zum
Behinderungsausgleich Notwendige hinaus und müsse als Luxusversorgung bezeichnet
werden, für welche die Krankenversicherung nicht einzustehen habe.
Die Beklagte beantragt, die Urteile des LSG Berlin vom 21. Februar 2001 und des
SG Berlin vom 27. April 1999 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das angefochtene
Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen war (§ 170 Abs. 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Nach den bisher getroffenen Feststellungen des LSG
lässt sich nicht - positiv oder negativ - entscheiden, ob der geltend gemachte
(restliche) Erstattungsanspruch gerechtfertigt ist.
Grundlage des Erstattungsanspruchs ist § 13 Abs. 3 SGB V: "Konnte die
Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat
sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die
selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in
der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war". In
Betracht kommt hier allein der Fall der unberechtigten Ablehnung einer Leistung
(2. Alternative). Dabei reicht es grundsätzlich aus, dass der Versicherte sich
die begehrte Leistung auf eigene Kosten beschafft hat, nachdem ihm die
Krankenkasse die Entscheidung über die Ablehnung des Leistungsantrags bekannt
gegeben hat (Ablehnungsbescheid). Es ist in der Regel nicht erforderlich, dass
der Versicherte mit der Selbstbeschaffung der Leistung bis zur Entscheidung der
Krankenkasse über den Widerspruch gegen die Leistungsablehnung wartet (BSG SozR
3-2500 § 13 Nr. 11, 22; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 37; stRspr). Daher steht dem
Kostenerstattungsanspruch im vorliegenden Fall nicht bereits der Umstand
entgegen, dass die Klägerin sich die begehrte maßgefertigte Perücke aus blondem
europäischem Haar zwar nach der ersten Ablehnungsentscheidung (Bescheid vom 10.
Februar 1997: Bewilligung lediglich einer Kunsthaarperücke der Position 2), aber
noch vor der Entscheidung über den Widerspruch gegen diesen ersten Bescheid
(Änderungsbescheid vom 20. August 1997: Bewilligung von zwei Perücken aus blond
gefärbtem vorwiegend asiatischem Haar der Position 3; Widerspruchsbescheid vom
20. November 1997) auf eigene Kosten beschafft hat (Rechnung vom 22. Juli 1997).
Der Erstattungsanspruch ist begründet, wenn die Beklagte dem Antrag der Klägerin
auf Versorgung mit einer maßgefertigten Perücke aus blondem europäischem Haar
hätte stattgeben müssen, die angebotene Versorgung mit einer serienmäßig
gefertigten Perücke aus blond gefärbtem vorwiegend asiatischem Haar also nicht
ausreichte. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen des LSG.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V iVm § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V idF durch das
Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2477) haben
Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um
den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative) oder eine
Behinderung auszugleichen (2. Alternative), soweit die Hilfsmittel nicht als
allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34
Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB
IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl I S 1046) mit Wirkung zum 1. Juli 2001 in den § 33
Abs. 1 Satz 1 SGB V eingefügte Ergänzung, wonach Versicherte schon dann einen
Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel haben, wenn dieses erforderlich
ist, "um einer drohenden Behinderung vorzubeugen", hat hier keine Bedeutung. Es
geht allein um den "Ausgleich" einer bestehenden Behinderung (2. Alternative).
Ein totaler Haarverlust stellt bei einer Frau eine "Behinderung" iS des § 33
Abs. 1 Satz 1 SGB V dar. Die allgemeine, auch für das SGB V geltende Definition
des Begriffs der Behinderung findet sich nunmehr in § 2 Abs. 1 SGB IX. Danach
sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (Satz 1). Menschen sind von
Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (Satz 2).
Die Klägerin ist wegen ihrer krankheitsbedingten dauerhaften Kahlköpfigkeit in
ihrer "körperlichen Funktion" beeinträchtigt. Eine körperliche
Funktionsbeeinträchtigung liegt nicht nur dann vor, wenn es sich um den Verlust
oder um Funktionsstörungen von Körperteilen wie Gliedmaßen und Sinnesorganen
(Augen, Ohren) handelt; auch Krankheiten und Verletzungen mit entstellender
Wirkung können hierunter fallen. Der krankheitsbedingte dauerhafte Verlust des
Haupthaares beruht auf der Einbuße der körperlichen Funktion "Neubildung und
Wachstum der Haare". Die Krankheit hat bei Frauen eine entstellende Wirkung, die
zwar nicht zum Verlust oder zur Störung einer motorischen oder geistigen
Funktion führt, es einer Frau aber erschwert oder gar unmöglich macht, sich frei
und unbefangen unter den Mitmenschen zu bewegen; eine kahlköpfige Frau zieht
"naturgemäß" ständig alle Blicke auf sich und wird zum Objekt der Neugier. Dies
hat in aller Regel zur Folge, dass sich die Betroffene aus dem Leben in der
Gemeinschaft zurückzieht und zu vereinsamen droht. Ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft ist beeinträchtigt.
Der Anspruch scheitert nicht an der Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 1 Satz 1
letzter Halbsatz SGB V, wonach allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen
Lebens von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen sind. Dem
vollständigen Haarersatz dienende Damenperücken sind keine allgemeinen
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, weil sie für die speziellen
Bedürfnisse an totalem Haarverlust leidender Frauen hergestellt und nur von
diesem Personenkreis benutzt werden (vgl. zum Begriff des allgemeinen
Gebrauchsgegenstands BSGE 84, 266 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 33). Perücken und
Haarteile aller Art, insbesondere Damenperücken, werden zwar vielfach auch aus
modischen Gründen verwendet, dann aber am vorhandenen Haupthaar befestigt und
dienen als "Zweitfrisur". Als vollständiger Haarersatz - wie hier - sind
Perücken teilweise anders gearbeitet (z.B. andere Art der Befestigung) und
dienen auch einer anderen Zweckbestimmung, nämlich dem optischen Ausgleich des
krankheitsbedingt fehlenden natürlichen Haupthaares, und damit gerade nicht als
"Zweitfrisur". Perücken gehören auch nicht mehr, wie vor 300 Jahren, zur
üblichen standesgemäßen Ausstattung gehobener gesellschaftlicher Kreise.
Demgemäß sind Damenperücken, die dem Ausgleich eines totalen Haarverlustes
dienen, zutreffend auch in dem nach § 128 SGB V von den Spitzenverbänden der
Krankenkassen erstellten Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt.
Ein Anspruchsausschluss nach § 34 Abs. 4 Satz 1 SGB V idF durch das GRG greift
ebenfalls nicht ein. Nach dieser Vorschrift (idF durch das Gesetz vom 20.
Dezember 1991, BGBl I S 2325) kann der Bundesminister für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Heil- und Hilfsmittel von
geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis
bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. In der auf Grund
dieser Ermächtigung erlassenen Verordnung über Hilfsmittel von geringem
therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen
Krankenversicherung (KVHilfsmV) vom 13. Dezember 1989 (BGBl I S 2237), die idF
durch die Verordnung vom 17. Januar 1995 (BGBl I S 44) gilt, sind das Haupthaar
vollständig ersetzende Perücken nicht erfasst.
Der Anspruch lässt sich nicht bereits aus der Verwaltungspraxis der Beklagten
bis 1996 ableiten. Es gibt keinen "Grundbescheid", mit dem die Beklagte
grundsätzlich die regelmäßig wiederkehrende Versorgung der Klägerin mit
Echthaarperücken aus europäischem Haar bewilligt hätte. In der Vergangenheit hat
die Beklagte ausdrücklich immer nur Einzelfallentscheidungen erlassen. Demgemäß
ist, wie bei dem Ersatz anderer Hilfsmittel (§ 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V) auch,
grundsätzlich stets erneut zu prüfen, ob das begehrte Hilfsmittel weiterhin
notwendig, geeignet und wirtschaftlich ist (§§ 2 Abs 4, 12 Abs 1 und 33 Abs. 1
SGB V; vgl. auch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 21 - Blindenhund).
Auf die Frage, ob die vertragsärztliche Verordnung sich hier gerade auf eine
Perücke der von der Klägerin begehrten Art und Qualität bezieht oder allgemein
nur eine geeignete Perücke verordnet worden ist, kommt es ebenfalls nicht an.
Die vertragsärztliche Verordnung eines bestimmten Hilfsmittels stellt sich
rechtlich als ärztliche Empfehlung dar, bindet die Krankenkasse im Verhältnis
zum Versicherten aber nicht (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 25 und 27; stRspr).
Ziel der Versorgung behinderter Menschen mit Hilfsmitteln ist die Förderung
ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft (§ 1 Satz 1 SGB IX). Die sich daraus ergebende Frage, welche
Qualität und Ausstattung ein Hilfsmittel haben muss, um als geeignete,
notwendige, aber auch ausreichende Versorgung des Versicherten gelten zu können
(§§ 2 Abs. 4, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 1 SGB V), beantwortet sich danach, welchem
konkreten Zweck die Versorgung im Einzelfall dient. Soll ein Hilfsmittel die
Ausübung einer beeinträchtigten Körperfunktion unmittelbar ermöglichen, ersetzen
oder erleichtern (z.B. Prothesen), ist grundsätzlich ein Hilfsmittel zu
gewähren, das die ausgefallene bzw. gestörte Funktion möglichst weit gehend
kompensiert, also den umfassendsten Gebrauchsvorteil bietet (BSG, Urteil vom 6.
Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - zum C-Leg).
Qualität und Wirksamkeit der Leistungen müssen insoweit dem allgemein
anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und den
medizinischen Fortschritt berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Geht es
hingegen um einen Ausgleich ohne Verbesserung elementarer Körperfunktionen
allein zur Befriedigung eines sonstigen allgemeinen Grundbedürfnisses des
täglichen Lebens (z.B. Kommunikation; Schaffung eines geistigen und körperlichen
Freiraums; selbstständiges Wohnen; Bewegung im Nahbereich der Wohnung; Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben), bemisst sich der Umfang der Leistungspflicht der
Krankenkasse nicht nach dem technisch Machbaren. Die Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben setzt bei einer Frau nicht voraus, dass ihr
ursprüngliches Aussehen durch die Perücke so weit wie möglich wiederhergestellt
wird; Ziel der Hilfsmittelversorgung ist nicht die möglichst umfassende
Rekonstruktion des verloren gegangenen früheren Zustands ("Naturalrestitution"),
sondern nur die Gewährleistung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Daraus
folgt, dass auch der Wunsch der Versicherten nach einer bestimmten Frisur dann
nicht maßgeblich ist, wenn er - wie hier - mit Mehrkosten verbunden ist. Somit
umfasst der Behinderungsausgleich nur die Versorgung, die notwendig ist, um den
Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter nicht
sogleich erkennbar werden zu lassen. Denn die freie Bewegung unter den
Mitmenschen ist bereits dann gewährleistet; es bedarf dazu keiner kompletten
"Nachbildung" des ursprünglichen Aussehens, das ohnehin, insbesondere wenn der
Haarverlust wie hier schon jahrelang zurück liegt, nur noch den wenigsten
Menschen bekannt und gegenwärtig sein dürfte. Andererseits ist es auch bei einer
möglichst naturgetreuen Rekonstruktion nicht zu verhindern, das ein geschulter
Beobachter den Haarersatz als solchen erkennt. Ein ausreichender
Behinderungsausgleich wird bei der Perückenversorgung nicht bereits in Frage
gestellt, wenn einige wenige vertraute Personen oder Fachleute das Haupthaar als
"künstlich" erkennen. Das wäre erst dann der Fall, wenn dies auch jedem
unbefangenen Beobachter nach kurzem Blick auffiele.
Das LSG wird nunmehr festzustellen haben, ob die von der Beklagten angebotene
Perücke oder nur die von der Klägerin begehrte Perücke diesen Anforderungen
genügt. Die dazu erforderlichen Beweismittel - etwa Augenscheinsbeweis oder
Sachverständigengutachten - bleiben dem tatrichterlichen Ermessen vorbehalten.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.