Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az: 9 ZB 13.911
Beschluss vom 30.06.2014
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, eine sich in der gegebenen Situation aufdrängende und prozessrechtlich notwendige Beweisaufnahme durch Einnahme eines Augenscheins durchzuführen, führt nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit dieser Argumentation macht der Kläger sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben sind. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann aber grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier der Kläger – es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20/12; BayVGH, B.v. 24.8.2011 – 14 ZB 09.1067 – m.w.N.).
Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist allerdings dann unerheblich, wenn sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber einen schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20/12 – m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit (vom Kläger zitiertem) Urteil vom 9. November 1979 (BayVBl 1980, 212) festgestellt, eine Pferdehaltung sei in einem Allgemeinen Wohngebiet regelmäßig unzulässig, weil sie dessen Eigenart widerspreche. Er hat zwar nicht ausgeschlossen, dass in besonders gelagerten Fällen auch in Wohngebieten eine Pferdehaltung zulässig sein könne, insbesondere dann, wenn es sich um weiträumige Grundstücke handle, die die Errichtung eines Pferdestalls in ausreichender Entfernung von den Nachbargrundstücken erlaubten. Ferner könne ein Pferdestall unter Umständen dann zugelassen werden, wenn er derart am Ortsrand errichtet sei, dass er mehr der freien Landschaft, als einem Wohngebiet zugeordnet werden könne (vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, U.v. 5.10.2009 – 15 B 08.2380).
Gemessen daran geht hier der Verwaltungsgerichtshof mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass diese Voraussetzungen auf dem in einem Allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstück des Klägers ersichtlich nicht erfüllt sind. Das Grundstück, auf dem er neben seinem Wohnhaus in einem ursprünglich als Holzlager und Gartengeräteraum genehmigten Nebengebäude in zwei Pferdeboxen Haflinger hält, ist lediglich 752 m² groß und damit nicht „weiträumig“ im Sinne der dargestellten Rechtsprechung. Überdies beträgt die Entfernung des als solches genutzten Stallgebäudes zum Nachbargrundstück FlNr. 2900/60 Gemarkung W. nur etwa 8 m; diese ist nicht als ausreichend im Sinne der o.g. Grundsätze anzusehen, denn eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft ist damit nicht ausgeschlossen. Und schließlich mag sich das Grundstück des Klägers zwar – noch – in Ortsrandlage befinden, das gilt jedoch nicht uneingeschränkt für das als Pferdestall genutzte Nebengebäude, das L-förmig auf die Wohnbebauung hin ausgerichtet ist. Da unter diesen Umständen die beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung nicht erteilt werden kann, bedurfte es der Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins nicht.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurden ebenfalls nicht dargelegt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen (stRspr, z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2011 – 14 ZB 09.1067; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124a, Rn. 63). Daran fehlt es hier, denn das diesbezügliche Vorbringen des Klägers erschöpft sich in der Behauptung, nach durchgeführter Beweisaufnahme hätte zugunsten seines Antrags entschieden werden müssen.
Im Übrigen nimmt der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Sowohl die Ablehnung der beantragten Genehmigung der Nutzungsänderung als auch die Untersagung der bereits betriebenen Pferdehaltung begegnen nach dem oben Gesagten keinen rechtlichen Bedenken.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).