Pflasterarbeiten - Mängelbeseitigungskosten
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 7 U 276/99
Urteil vom
05.07.2000
In dem Rechtsstreit hat der 7.
Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 17. Mai 2000 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Neuruppin vom 18.11.1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 7.323,05 DM
nebst 5 % Zinsen seit dem 09.07.1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage
abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kosten der ersten Instanz die
Klägerin zu 53 % und die Beklagte zu 47 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 13.731,05 DM, die Beschwer der Beklagten
beträgt 5.884,34 DM.
T a t b e s t a n d
Die Parteien machen wechselseitige Ansprüche aus Pflasterarbeiten in der
…-Straße in O…, die die Klägerin für die Beklagte durchgeführt hat, geltend; die
Klägerin begehrt die Zahlung restlichen Werklohns, die Beklagte erhebt Ansprüche
auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.408,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
01.07.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an sie 13.207,39 DM nebst 5 %
Zinsen seit dem 09.07.1998 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die von der Klägerin erhobenen Ansprüche
seien nicht fällig, jedenfalls aber mit Mängelbeseitigungskosten zu verrechnen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 18.11.1999 die Klage abgewiesen und der
Widerklage in voller Höhe stattgegeben mit der Begründung, es bestünden wegen
mangelhafter Ausführung des Gewerkes durch die Klägerin Ansprüche der Beklagten
gegen die Klägerin gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B in Höhe von insgesamt 19.615,78
DM, so dass unter Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts, der Gegenstand
der Klageforderung ist, der Beklagten der Klägerin gegenüber noch 13.207,39 DM
zustünden.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 25.11.1999 zugestellt wurde, hat die Klägerin am
22.12.1999 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.02.2000 an diesem Tage begründet hat.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 18.11.1999 die
Beklagte zu verurteilen, an sie 6.408,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1998
zu zahlen, und die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf die weitere Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
verzichtet.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung ist zulässig und im erkannten Umfang begründet.
I.
Die Klage ist unbegründet. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung
von 6.408,00 DM sind zwar entstanden, jedoch gemäß § 389 BGB untergegangen.
1.
Die Ansprüche der Klägerin ergeben sich aus §§ 631 Abs. 1, 632 BGB. Zwischen den
Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Klägerin mit der Durchführung der
streitgegenständlichen Pflasterarbeiten beauftragt hat, und dass die Klägerin
diese Arbeiten erbracht hat; die Fälligkeit der Ansprüche der Klägerin wird von
der Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt.
Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Soweit die Beklagte in
erster Instanz in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.1999 die Einrede der
Verjährung erhoben hat, hat sie diese in der Berufung nicht aufrechterhalten;
die Berufungsbegründung enthält keinen dementsprechenden Angriff gegen das
Urteil des Landgerichts. Für die Annahme eines Verjährungseintrittes wäre im
Übrigen auch kein Raum, da, selbst wenn von einer nur zweijährigen Verjährung
der Zahlungsansprüche der Klägerin gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB auszugehen sein
sollte, ein Ablauf der Verjährungsfrist von der Beklagten nicht schlüssig
dargetan wäre. Die Beklagte geht davon aus, dass zwischen den Parteien eine
Gewährleistungszeit von fünf Jahren und vier Monaten vereinbart worden sei, so
dass nach der Abnahme der Leistungen der Klägerin im Dezember 1994 die
Fälligkeit der Zahlungsansprüche erst im Laufe des April 2000 gegeben wäre. Dies
aber würde gemäß §§ 198 Satz 1, 201 BGB dazu führen, dass die Verjährungszeit
der restlichen Werklohnansprüche erst mit Ablauf des 31.12.2000 beginnen würde,
da die Fälligkeit des Anspruchs Voraussetzung des Verjährungsbeginns gemäß § 198
Satz 1 BGB ist (BGHZ 113, 188, 193; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 198,
Rdnr. 1); dann aber wäre mit der Erhebung der Klage die Zustellung der
Klageschrift am 10.11.1998 jedenfalls rechtzeitig gemäß § 209 Abs. 1 BGB
unterbrochen worden.
2.
Die Ansprüche der Klägerin sind jedoch gemäß §§ 387, 389 BGB untergegangen.
a) Die Beklagte hat, indem sie die der Klägerin zustehenden Ansprüche mit von
ihr erhobenen Gegenansprüchen verrechnet hat, gemäß § 388 Satz 1 BGB in Höhe des
Betrages der Klageforderung die Aufrechnung dieser gegenüber erklärt. Dem steht
nicht entgegen, dass die Beklagte nicht ausdrücklich formuliert hat, sie erkläre
insoweit die Aufrechnung. Die Erklärung der Aufrechnung braucht nicht
ausdrücklich zu erfolgen, es genügt vielmehr eine Betätigung und klare
Erkennbarkeit des entsprechenden Willens auf Seiten des Aufrechnenden (BVerfG
NJW-RR 1993, 764, 765; BGHZ 26, 241, 244; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 388, Rdnr
1), die insbesondere dann zu bejahen ist, wenn der Schuldner wegen des Bestehens
gleichartiger Gegenansprüche die Leistung verweigert (BVerfG a.a.O., m. w. N.).
Letzteres ist auf Seiten der Beklagten der Fall. Die Beklagte berühmt sich
eigener Ansprüche, die sie gegen die Klageforderung verrechnet, um dauerhaft
deren Begleichung abzuwehren.
b) Der Beklagten stehen gegen die Klägerin Zahlungsansprüche gemäß § 13 Nr. 5
Abs. 2 VOB/B in die Klageforderung übersteigender Höhe zu.
aa) Die Vorschriften der VOB/B sind im vorliegenden Falle anzuwenden. Es besteht
zwischen den Parteien Einigkeit und ergibt sich im Übrigen aus der
Vertragsurkunde von 14.10.1994, dass die Geltung der VOB/B, insbesondere des §
13 VOB/B, zwischen ihnen vereinbart worden ist.
bb) Die von der Klägerin erbrachten Pflasterarbeiten sind mängelbehaftet
gewesen.
aaa) Nach der durch das Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest,
dass das oberhalb des Schotterplanums befindliche Pflasterbett, in das die
einzelnen Pflastersteine eingebracht gewesen sind, unzureichend verdichtet
worden ist. Dies ergibt sich aus der Aussage des sachverständigen Zeugen K…, der
bekundet hat, dass bei der Überprüfung des Pflasterbettes Schichtdicken zwischen
7 cm und 10 cm festgestellt worden sind, wohingegen nach der einschlägigen
DIN-Norm eine Verdichtung auf eine Stärke von 3 cm bis 5 cm vorgeschrieben ist.
Der Senat sieht - ebenso wie das Landgericht - keinen Anlass zu Zweifeln an der
Glaubwürdigkeit des Zeugen oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Der Zeuge K…
hat, wie sich aus der Protokollierung seiner Aussage ergibt, den von ihm
vorgefundenen Zustand der Straße sowie die von ihm durchgeführten Untersuchungen
und die dabei erzielten Ergebnisse in detaillierter und in sich
widerspruchsfreier Weise wiederzugeben vermocht. Er hat nachvollziehbar die von
ihm gezogenen Schlüsse aus den vor Ort getätigten Beobachtungen und gewonnenen
Erkenntnissen herleiten können. Seine Bekundungen stehen sowohl im Hinblick auf
die Schichtdicke der Pflasterbettung als auch den übrigen von ihm geschilderten
Gegebenheiten im Einklang mit dem von ihm unter dem 29.03.1996 verfassten
schriftlichen Gutachten, das sich als Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten
vom 29.12.1998, Blatt 25 bis 29 der Akten, bei den Akten befindet. Der Umstand,
dass der Zeuge K… nicht als gerichtlich bestellter, sondern als privat
beauftragter Gutachter tätig geworden ist, steht der Überzeugungskraft seiner
Ausführungen nicht entgegen. Zum einen ist, wie aus Seite 3 des Gutachtens
hervorgeht, die Beauftragung nicht durch eine der Parteien des Rechtsstreits,
sondern durch die Stadt O… als Auftraggeberin der Beklagten erfolgt. Zum anderen
zeigt sich die Unparteilichkeit des sachverständigen Zeugen in Bezug auf die
Parteien des Rechtsstreits insbesondere darin, dass der Zeuge sich nicht auf die
Feststellung der Klägerin zuzurechnender Fehlerhaftigkeiten beschränkt hat,
sondern auch Mängel aufgezeigt hat, die von der Klägerin nicht zu vertreten
sind. So hat der Zeuge bereits im schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen,
dass nicht nur die Schichtdicke der Pflasterbettung unzureichend gewesen ist,
sondern auch der verwendete Bettungssand - der unstreitig nicht von der Klägerin
geliefert, sondern von der Beklagten gestellt worden ist - nicht den an ihn zu
stellenden Anforderungen entsprochen hat; ebenso hat er weiter aufgezeigt, dass
auch der hohe Anteil des die Straße nutzenden Schwerlastverkehrs die
aufgetretenen Spurrillen und Verkippungen von Pflastersteinen mitverursacht hat.
Insgesamt ergibt sich aus den Bekundungen des sachverständigen Zeugen ein in
sich geschlossenes und jederzeit nachvollziehbares Bild der von ihm - dem Zeugen
- vorgefundenen Gegebenheiten; im Hinblick auf die vom Zeugen gezogenen
Schlussfolgerungen geben weder die Ausführungen des schriftlichen Gutachtens
noch der Inhalt der Aussage des Zeugen beim Landgericht Anlass zu Zweifeln an
seiner fachlichen Kompetenz und Unparteilichkeit.
Soweit die Klägerin für die Mangelfreiheit des von ihr erstellten Gewerkes
Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, besteht
keine Veranlassung, dem nachzugehen. Der Erhebung des angebotenen Beweises steht
entgegen, dass das Beweismittel nicht zur Herbeiführung weiterer Erkenntnisse
geeignet ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Pflasterung, die
die Klägerin eingebracht hat, nicht mehr vorhanden ist, sondern vielmehr der
streitgegenständliche Straßenbereich saniert und mit einer Asphaltdecke versehen
worden ist. Demgemäß ist eine sachverständige Überprüfung des Gewerks der
Klägerin nicht mehr möglich, ohne dass andererseits der Beklagten, die
ihrerseits der Stadt O… als ihrer - der Beklagten - Auftraggeberin gegenüber
gewährleistungspflichtig gewesen ist, eine Beweisvereitelung angelastet werden
kann; letzterem steht bereits entgegen, dass die Beklagte die Klägerin mehrfach
mit Schreiben vom 19.02.1996, 21.02.1996 und 19.03.1996 zur Mängelbeseitigung
aufgefordert und ihr eine solche dadurch ermöglicht hat. Ist ein Beweismittel
jedoch derart ersichtlich ungeeignet, so ist einem dementsprechenden
Beweisantrag der Partei regelmäßig nicht nachzugehen (Zöller/Greger, ZPO, 20.
Aufl., Rn. 8 b, 10 a vor § 284).
bbb) Die fehlerhafte Verdichtung des Pflasterbettes stellt einen Mangel des
Gewerks der Klägerin dar. Nach dem Leistungsverzeichnis, das unstreitig dem
Vertrage der Parteien zugrunde gelegen hat, hat die Verdichtung des
Pflasterbettes der Klägerin oblegen. Dort ist unter Ziffer 3.1.3 ausgeführt,
dass ein "Pflasterbett aus Pflastersand, Dicke im verdichteten Zustand 4 cm", zu
erstellen ist.
ccc) Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten, dass der Pflastersand von einer
anderen Firma aufgetragen worden sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen ist -
was die Beklagte bestreitet -, so war es, da - wie ausgeführt - die Verdichtung
des Sandes der Klägerin oblegen hat, gleichwohl Aufgabe der Klägerin, dafür zu
sorgen, dass das Pflasterbett nach Durchführung ihrer, der Klägerin, Arbeiten
eine ordnungsgemäße Stärke aufgewiesen hat. Umstände, die darauf hindeuten
könnten, dass die Klägerin annehmen und darauf vertrauen durfte, die andere
Firma habe bereits eine ausreichende Verdichtung hergestellt, sind nicht
vorgetragen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Verhältnis der
Parteien zueinander sich etwa die Beklagte die Tätigkeit jener anderen Firma in
die Klägerin entlastender Weise zurechnen lassen muss. Insoweit fehlt es bereits
an hinreichend substantiiertem Sachvortrag der Klägerin, die weder im Einzelnen
ausführt, um welche Firma es sich handelt, noch wann deren Arbeiten durchgeführt
sein sollen und auf wessen Geheiß jene Firma tätig geworden ist; dem Sachvortrag
der Klägerin kann nicht entnommen werden, dass etwa - in Abweichung von dem
zwischen den Parteien gültigen Leistungsverzeichnis - die Beklagte eine
Drittfirma mit der Erstellung des Pflasterbettes betraut hat, so dass sie sich
möglicherweise insoweit nicht mehr auf eine Mangelhaftigkeit des Gewerkes der
Klägerin berufen könnte.
ddd) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - etwa im Zusammenhang
mit der Verlegung von Rohren - eine unzureichende Ausgestaltung des
Schotterplanums - dessen Fertigung unstreitig nicht der Klägerin oblegen hat -,
nicht aber eine fehlerhafte Verdichtung des Pflasterbettes, schadensursächlich
gewesen ist. Dem steht bereits entgegen, dass nach den Feststellungen des
sachverständigen Zeugen K…, die er im Gutachten vom 29.03.1996 schriftlich
niedergelegt und bei seiner Vernehmung durch das Landgericht bestätigt und
ergänzt hat, für das in Form von Spurrillen und verkippten Steinen aufgetretene
Schadensbild ausschließlich das Vorliegen überbreiter Fugen, die fehlerhafte
Ausgestaltung des Pflasterbettes sowie die übermäßige Nutzung der Straße durch
Schwerlastverkehr ursächlich gewesen sind; im Hinblick auf die ungebundene
Tragschicht sowie die Gründung der Straße hat der sachverständige Zeuge
insbesondere auf Seite 8 seines Gutachtens nach der Durchführung entsprechender
Prüfungsmaßnahmen festgestellt, dass diese ordnungsgemäß ausgebildet sind. Der
Senat sieht auch insoweit aus den bereits geschilderten Erwägungen heraus keinen
Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen des Zeugen.
cc) Die Klägerin ist einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die Beklagte
binnen angemessener Frist nicht nachgekommen. Zwischen den Parteien ist
unstreitig, dass die Beklagte die Klägerin, wie ausgeführt, mit Schreiben vom
19.02.1996, 21.02.1996 und 19.06.1996 zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat,
wobei sie im letztgenannten Schreiben eine - letzte - Frist bis zum 19.04.1996
gesetzt hat; die Klägerin stellt nicht in Abrede, die Schreiben als solche
erhalten zu haben, sondern rügt lediglich, dass keine hinreichende
Konkretisierung der Mängelbeseitigungsaufforderungen gegeben gewesen sei. Dieser
von ihr erhobene Einwand verfängt jedoch nicht. In der Mängelbeseitigungsanzeige
gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B sind die Mängel, die beseitigt werden sollten, so
genau zu bezeichnen, dass der Auftragnehmer Art und Umfang der von ihm
geforderten Nachbesserung zweifelsfrei erkennen kann (Ingenstau/Korbion, VOB,
13. Aufl., § 13 VOB/B Rdnr. 461; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rdnr.
1625). Dem genügen die genannten Schreiben der Beklagten, wenn auch dort eine
Beschreibung der zu beseitigenden Mängel im Einzelnen nicht gegeben ist.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass am 01.02.1996 eine gemeinsame
Besprechung vor Ort stattgefunden hat, bei der der Klägerin durch die Beklagte
die zu beseitigenden Mängel aufgezeigt worden sind. Ist aber von daher der
Klägerin bereits bekannt gewesen, die Beseitigung welcher Mangelhaftigkeiten die
Beklagte wünscht, so hat es einer nochmaligen, eingehenden Schilderung der
Mängel nicht mehr bedurft, da der Klägerin aus dieser ihrer Kenntnis heraus Art
und Umfang des Begehrens der Beklagten ohne weiteres hat erkennen können.
dd) Die gegen die Klägerin gerichteten Ansprüche der Beklagten belaufen sich der
Höhe nach auf insgesamt 13.731,05 DM.
aaa) Es ist als zwischen den Parteien unstreitig davon auszugehen, dass die
Herstellung einer ordnungsgemäßen Pflasterung, wie sie der Klägerin oblegen hat,
eines Kostenaufwandes in Höhe von 39.231,58 DM bedarf. Die Klägerin ist dem
dementsprechenden Sachvortrag der Beklagten nicht entgegengetreten. Soweit die
Beklagte ihren Sachvortrag durch die Vorlage eines Angebotes an die Stadt O… vom
30.06.1997 (Blatt 30, 31 d.A.) untersetzt hat, ist jenem zu entnehmen, dass es
nicht die - dann durchgeführte - Asphaltierung der Straße, sondern die
Einbringung einer neuen, ordnungsgemäßen Pflasterung zum Gegenstand hat. Das
Angebot schließt mit einem Gesamtbetrag vor Mehrwertsteuer in Höhe von 33.820,32
DM, woraus sich unter Zugrundelegung des zwischenzeitlich auf 16 % gestiegenen
Mehrwertsteuersatzes die Summe von 39.231,58 DM, wie sie die Beklagte zur
Grundlage ihrer Forderungen gemacht hat, ergibt.
bbb) Die Beklagte kann den Ersatz der Kosten der Herstellung einer
ordnungsgemäßen Pflasterung nicht entsprechend ihrem Begehren zu 50 %, sondern
lediglich zu 35 % verlangen.
(1) Nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen K… hat die
Entstehung der Spurrillen und Verkippungen der Pflastersteine auch darauf
beruht, dass für das Pflasterbett unzureichendes Material verwandt worden ist,
sowie dass der Aufbau der Straße für die sodann auftretende Verkehrsbelastung
unzureichend dimensioniert gewesen ist. Beides ist nicht als Werkmangel der
Klägerin anzulasten, sondern stellt Schadensursachen dar, die in der Sphäre der
Beklagten liegen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass weder die Planung
der Straße noch die Anlieferung des Sandes für das Pflasterbett der Klägerin
oblegen hat.
Die Verwendung unzureichenden Pflastersandes kann der Klägerin auch nicht unter
dem Aspekt der Verletzung einer Prüfungs- und Anzeigepflicht gemäß § 4 Nr. 3
VOB/B an-gelastet werden. Soweit danach vom Besteller gelieferte Werkstoffe vom
Unternehmer daraufhin zu überprüfen sind, ob sie für den gedachten Zweck
geeignet sind und keine Eigenschaften besitzen, die Mängel der vom Unternehmer
geschuldeten Leistung begründen könnten, besteht diese Pflicht lediglich im
Rahmen des dem Unternehmer zumutbaren und geht regelmäßig über eine Prüfung
durch Beschauen, Befühlen, vor Ort möglichem Nachmessen oder eine normale
Belastungprobe nicht hinaus (Ingenstau/Korbion, § 4 VOB/B, Rdnrn. 199, 240 m. w.
N.). Dass die Klägerin die fehlerhafte Körnung des von der Beklagten gelieferten
Pflastersandes durch derartige einfache Untersuchungsmethoden hätte feststellen
können, kann nicht angenommen werden. Soweit die Beklagte solches in der
Berufungsbegründung behauptet, kann dem nicht gefolgt werden, nachdem der
sachverständige Zeuge K…im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Landgericht
ausgeführt hat, die fehlerhafte Körnung des Sandes habe nicht vor Ort, sondern
erst bei Siebungen im Labor festgestellt werden können; vor diesem Hintergrund
ist der Sachvortrag der Beklagten in seiner Allgemeinheit nicht geeignet, die
Ausführungen des Sachverständigen zu entkräften und einen - weiteren - Fehler
der Klägerin substantiiert in den Rechtsstreit einzuführen.
Soweit die Beklagte hierzu im Schriftsatz vom 05.06.2000 vorträgt, der
Korngrößenunterschied sei mit bloßem Auge sichtbar und mit den Händen fühlbar
gewesen, und hierzu - erstmals - Beweis durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens antritt, ist der Sachvortrag gemäß § 296 a ZPO
unbeachtlich, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Der
insoweit neue Sachvortrag und Beweisantritt ist nicht von dem der Beklagten
eingeräumten Schriftsatznachlass erfasst. Die Klägerin hat nicht erst mit
Schriftsatz vom 10.05.2000, auf den zu erwidern der Beklagten nachgelassen
gewesen ist, sondern bereits in der Berufungsbegründung vom 24.02.2000 (Bl. 145
d.A.) vorgetragen, dass die falsche Korngröße des Sandes nicht erkennbar gewesen
sei; soweit sie hierauf im Schriftsatz vom 10.05.2000 zurückkommt, liegt
demgemäß kein neues Vorbringen vor, das einer weiteren Erwiderung gemäß § 283
ZPO zugänglich wäre (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 283, Rn. 2 a).
Eine weitere Prüfungspflicht, etwa durch Einsichtnahme in Lieferscheine, hat der
Klägerin nicht oblegen. In die Bemessung des Umfanges der Prüfungspflicht des
Bestellers sind sämtliche Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, insbesondere
ein beim Besteller als Fachmann gegebenenfalls ebenfalls vorliegendes
ausreichendes Sachwissen (Ingenstau/Korbion, aaO, § 4 VOB/B, Rdnrn 189, 190,
195). Letzteres ist - für die Klägerin erkennbar - der Fall gewesen. Bei der
Beklagten hat es sich in gleicher Weise wie bei der Klägerin um ein
Bauunternehmen gehandelt, so dass die Klägerin zunächst ohne weiteres hat davon
ausgehen dürfen, dass die von der Beklagten gestellten Materialien zur
mangelfreien Erstellung des von ihr, der Klägerin, geschuldeten Gewerks geeignet
gewesen sind; demgemäß hat kein Anlass bestanden, ausnahmsweise das Material
durch eingehendere als vor Ort leicht durchführbare Untersuchungen zu
überprüfen.
(2) Ist in dieser Weise aber die Entstehung eines Fehlers - hier der Spurrillen
sowie der Lösung der Pflastersteine - sowohl durch Mangelhaftigkeiten des
Gewerkes des Unternehmers als auch durch Umstände, die dem Besteller zuzurechnen
sind, bedingt, so kann der Besteller lediglich einen entsprechend §§ 242, 254
BGB zu bemessenden Teil der für die Herstellung eines fehlerfreien Gewerkes
erforderlichen Kosten ersetzt verlangen (BGH NJW 1984, 1676, 1677; 1679, 1680;
Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 13 Nr. 5 VOB/B, Rdnr. 603). Dies führt dazu, dass
im vorliegenden Falle die Beklagte die Erstattung von nur 35 % des für die
Herstellung einer ordnungsgemäßen Pflasterung erforderlichen Kostenaufwandes
verlangen kann.
Mit der Lieferung fehlerhaften Pflastersandes, den - wie ausgeführt - die
Klägerin nicht weitergehend auf seine Tauglichkeit hin zu überprüfen gehabt hat,
durch die Beklagte einerseits sowie die mangelhafte Verdichtung des
Pflasterbettes durch die Klägerin andererseits haben beide Parteien in gleicher
Weise zur Entstehung des später aufgetretenen Schadensbildes beigetragen.
Insoweit hat jede der Parteien eine eigenständige Schadensursache gesetzt, wobei
der Senat insbesondere vor dem Hintergrund der Angaben des sachverständigen
Zeugen K… davon ausgeht, dass diese im Hinblick auf die Verursachung der später
aufgetretenen Unebenheiten als einander gleichwertig anzusehen sind. Der
sachverständige Zeuge hat insbesondere zur Verwendung des unzureichend gekörnten
Sandes ausgeführt, bereits dieser lasse die Absackungen des Pflasters begründbar
erscheinen; für das Absacken der Pflastersteine und die hieraus resultierende
Verformung der Straßenoberfläche seien sämtliche vorgefundenen
Unzulänglichkeiten als ursächlich anzusehen, wobei der Absenkungsprozess, hat er
einmal begonnen, kumulativ fortschreite.
Hinzu kommt zu Lasten der Beklagten, dass - auch dies hat, wie bereits
ausgeführt, der sachverständige Zeuge K… in überzeugender Weise bekundet - die
Verformungen der Straße mit einem Anteil von 30 % auf den die Straße befahrenden
Schwerlastverkehr und damit auf die der Beklagten zuzurechnende zu geringen
Planung der Dimensionierung der Straße zurückzuführen ist. Auch insoweit ist das
entsprechende Bestreiten der Beklagten als durch das Gutachten und die Aussage
des Zeugen K… widerlegt anzusehen, der hierzu ausgeführt hat, den entsprechenden
Schwerlastverkehr vor Ort selbst wahrgenommen zu haben. Unter Berücksichtigung
dieses der Beklagten zusätzlich anzulastenden Verursachungsanteils von 30 %
ergibt sich bei hälftiger Bemessung der Anteile der Parteien im Übrigen
insgesamt ein von der Klägerin zu tragender Kostenteil von 35 %.
(3) Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin habe nicht nur das Pflasterbett
nicht hinreichend verdichtet, sondern darüber hinaus auch die Fugen zwischen den
Pflastersteinen unsachgemäß ausgeführt, vermag dies nicht zugunsten der
Beklagten ins Gewicht zu fallen, ohne dass es insoweit einer weiteren Aufklärung
des Sachverhaltes be-darf. Wie bereits ausgeführt, ist nach den überzeugenden
Feststellungen des sachverständigen Zeugen K… bereits aus der unzureichenden
Verdichtung des Pflasterbettes die Absackung des Pflasters begründbar. Ist dies
aber der Fall, so ist das letztendlich aufgetretene Schadensbild bereits
insoweit der Klägerin zuzurechnen, ohne dass es der positiven Feststellung einer
fehlerhaften Ausgestaltung eines weiteren Teilaspektes der von ihr, der
Klägerin, durchzuführenden Arbeiten bedarf.
c) Die Gewährleistungsansprüche der Beklagten sind nicht verjährt. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob, wie die Beklagte behauptet, eine Gewährleistungsfrist
von fünf Jahren und vier Monaten zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
Die Verjährung der Ansprüche der Beklagten ist jedenfalls durch die mit
Schriftsatz vom 29.12.1998, der Klägerin zugestellt am 12.01.1999, erfolgten
Erhebung der Widerklage sowie Einführung der Gegenansprüche in Höhe von 6.408,00
DM im Wege der Aufrechnung in den Rechtsstreit gemäß § 209 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB
rechtzeitig unterbrochen worden. Zwi-schen den Parteien ist unstreitig, dass die
Abnahme des Gewerkes der Klägerin, die gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B den Ablauf
der Verjährungszeit in Gang setzt, im Dezember 1994 erfolgt ist. Eine
Verjährungszeit von fünf Jahren und vier Monaten würde demzufolge zu einem
Verjährungseintritt frühestens im April 2000, also nach Eintreten der genannten
Unterbrechenstatbestände, führen können. Geht man hingegen nicht von der
Vereinbarung einer derartigen Gewährleistungsfrist aus, so folgt aus dem von den
Parteien bei Vertragsschluss genutzten Formular, dass mangels Vereinbarung eines
anderen eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und einem Monat gelten soll,
die ebenfalls über den 12.01.1999 hinausreichen würde. Soweit die Klägerin dem
gegenüber ausführt, es sei eine Verjährungsfrist von lediglich zwei Jahren
vereinbart worden, erscheint vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen auf
Seite 3 der Berufungsbegründung vom 24.02.2000, Blatt 142 der Akten, nach denen
eine Absprache zwischen den Parteien über eine Verjährungsfrist nicht gegeben
sein soll und demzufolge die gesetzliche Regelung zu gelten habe, bereits
fraglich, ob die Klägerin selbst eine derartige Vereinbarung überhaupt vortragen
will. Jedenfalls wäre durch die mehrfache Vorlage des Textes der Vertragsurkunde
eine solche Behauptung widerlegt, da in keiner der vorliegenden Vertragsurkunden
eine Verjährungszeit von nur zwei Jahren eingesetzt, sondern stets und
übereinstimmend eine Frist von fünf Jahren und einem Monat genannt ist;
insbesondere nachdem die Klägerin selbst eine Ablichtung der Vertragsurkunde
vorgelegt hat, die diese Gewährleistungsfrist vorsieht, muss davon ausgegangen
werden, dass - entgegen dem Vortrag auf Seite 2 der Berufungsbegründung, Blatt
141 der Akten, - dies dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss entsprochen
hat.
d) Die Ansprüche der Beklagten gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B sind auch nicht
verwirkt. Die Verwirkung setzt gemäß § 242 BGB nicht nur voraus, dass der
Berechtigte einen Anspruch über längere Zeit hinweg nicht geltend gemacht hat,
sondern auch, dass der Verpflichtete sich darauf einrichten durfte und auch
eingerichtet hat, dass der Be-rechtigte seine Ansprüche auch in Zukunft nicht
mehr geltend machen werde (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242, Rdnr. 87 m. w. N.).
Dafür, dass die Klägerin im Vertrauen darauf, Gewährleistungsansprüchen der
Beklagten nicht mehr ausgesetzt zu sein, bestimmte Dispositionen getroffen hat,
ist jedoch nichts vorgetragen.
e) Nach alledem hat die Beklagte zu Recht Ansprüche in Höhe von insgesamt
13.731,05 DM (35 % aus 39.231,58 DM) erhoben und wirksam zur Aufrechnung
gestellt, so dass die Ansprüche der Klägerin aus §§ 631 Abs. 1, 632 BGB, die
Gegenstand der Klage sind, in vollem Umfange gemäß §§ 387, 389 BGB untergegangen
sind.
II.
Die Widerklage ist dementsprechend in Höhe von 7.323,05 DM gemäß § 13 Nr. 5 Abs.
2 VOB/B begründet. Nach der teilweisen Aufrechnung der zu Recht erhobenen
Ansprüche in Höhe von 13.731,05 DM gegen die Klageforderung in Höhe von 6.408,00
DM, die zum Untergang auch der Ansprüche der Beklagten gemäß §§ 387, 389 BGB
geführt hat, verbleibt ein an die Beklagte auszukehrender Restbetrag in dieser
Höhe; wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B im
Übrigen wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die vorstehenden
Ausführungen Bezug genommen.
Die Zinsansprüche der Beklagten folgen aus §§ 352, 353 HGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr.
10, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung der Beschwer erfolgt gemäß § 546 Abs. 2 ZPO.