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Pflegeeinrichtung: Überwachungspflichten
gegenüber gebrechlichen Bewohnern
OLG Oldenburg
Az.: 6 U 111/03
Urteil vom 07.11.2003
Vorinstanz: LG Oldenburg – Az.:
4 O 135/03
In dem Rechtsstreit hat der 6 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2003 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Mai 2003 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs.
2 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO
zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die
Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe ihre Betreuungs und
Sorgfaltspflichten im vorliegenden Fall nicht verletzt, ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Zwar machte der in dem Gutachten zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit vom 12.09.2001 beschriebene Gesundheitszustand des Patienten
J... B... eine Einordnung in der Pflegestufe III erforderlich. Nach dem
Gutachten lag bei dem Patienten insbesondere ein starker celebraler Abbauprozeß
vor, der zu einer Desorientierung und zu Verwirrtheitszuständen führte. Außerdem
war ihm ein Gehen nur mit Gehhilfe möglich und er saß überwiegend im Rollstuhl.
Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beklagten dieses Gutachten vor
dem streitgegenständlichen Unfall bekannt war. Vielmehr trägt die Beklagte vor,
dass Herr B... trotz seiner körperlichen und geistigen Einschränkungen in der
Lage gewesen sei, sich mit Hilfe eines Rollators ohne Gefahr für seine
Gesundheit fort zu bewegen und habe dies auch ständig aus eigenem Antrieb getan.
Er habe sogar einen ungewöhnlichen Bewegungsdrang gehabt. Dem ist die Klägerin
nicht konkret entgegen getreten. Hinzu kommt, dass von den Mitarbeitern eines
Altenpflegeheims nur diejenigen Maßnahmen verlangt werden können, die mit
zumutbarem personellen und wirtschaftlichen Einsatz geleistet werden können.
Lückenlose Sicherheitsvorkehrungen und Überwachungen können nur in besonderen
Ausnahmefällen geleistet werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigte der
Gesundheitszustand von Herrn B... keine weitergehenden Maßnahmen, um zu
verhindern, dass er unbemerkt das Pflegeheim verlassen konnte. Insbesondere war
es nicht so, wie noch mit der Berufung vorgetragen, dass Patienten
(unbeobachtet) durch den Fahrstuhl unmittelbar ins Freie gelangen konnten.
Vielmehr befindet sich der Fahrstuhl im Eingangsbereich. Patienten (oder
Besucher), die das Pflegeheim verlassen wollen, müssen deshalb zunächst noch
rund 12 m durch die Eingangshalle gehen bis sie an die Ein und Ausgangstür
gelangen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht kann deshalb nicht darin gesehen
werden, dass die Beklagte es unterlassen hat, (ohne weiteres mögliche und
zumutbare) Maßnahmen zu ergreifen, die ein unbefugtes Benutzen einer weiteren in
den Außenbereich führenden Fahrstuhltür durch Patienten verhinderten. Hinzu
kommt, dass nicht ersichtlich ist und auch von der Klägerin nicht vorgetragen
wird, dass bei Herrn B..., von dem im übrigen schlechten Gesundheitszustand
abgesehen, konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er die Pflegeinrichtung
verlassen und sich dadurch selbst gefährden könnte. Ein solcher Anhaltspunkt ist
insbesondere nicht in dem Umstand zu sehen, dass für Herrn B... nachts
Bettgitter und Bauchgurte angebracht wurden, um zu verhindern, dass er aus dem
Bett stürzt. Vor dem Hintergrund, dass die Pflegeheime auch gehalten sind, auf
die Rechte und Wünsche der Heimbewohner größtmögliche Rücksicht zu nehmen und
insbesondere freiheitsentziehende oder –einschränkende Maßnahmen nur
vorzunehmen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, kann eine Verletzung der
Fürsorge und Betreuungspflichten durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht
angenommen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die übrigen
Nebenentscheidungen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 Satz 1, 544 ZPO n.F. in
Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
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