Pflegegeld ist
nicht Einkommen der Pflegeeltern
Sozialgericht
Aurich
Az.: S 25 AS
6/05 ER
Urteil vom
01.03.2005
Die Antragsgegnerin wird im
Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller und
dessen Ehefrau auf der Grundlage des Abhilfebescheides der
Antragsgegnerin vom 2. Februar 2005 (und deren Widerspruchsbescheid vom
3. Februar 2005) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005
weitere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II in Höhe von monatlich jeweils 154,00 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte der
erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die
Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von höheren laufenden Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Der Antragsteller und seine Ehefrau D. leben gemeinsam mit ihrem Sohn E., geb.
am F., in einem Haushalt. Zu dem Haushalt gehören auch G., geb. H., und I., geb.
am J., die Enkeltöchter des Antragstellers und seiner Frau, die zugleich deren
Pflegekinder sind. Der Landkreis K. gewährt ausweislich einer dem Gericht
vorliegenden Bescheinigung vom 5. November 2004 der Ehefrau des Antragstellers
für die beiden Pflegekinder L. und M. monatlich ein Pflegegeld in Höhe von
jeweils 634,50 EUR. Mit Bescheid vom 24. November 2004 bewilligte die
Antragsgegnerin dem Antragsteller und dessen Ehefrau für die Zeit vom 1. Januar
2005 bis 30. April 2005 laufende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von
monatlich 221,94 EUR. Ausweislich des diesem Bescheid beigefügten
Berechnungsbogens berücksichtigte die Antragsgegnerin als Einkommen des
Antragstellers ein monatliches Kindergeld in Höhe von 462,00 EUR sowie ein
"sonstiges Einkommen" in Höhe von 280,50 EUR.
Auf den Widerspruch des Antragstellers hin erging am 2. Februar 2005 ein
Abhilfebescheid der Antragsgegnerin, mit dem nunmehr für den geregelten Zeitraum
monatliche Leistungen in Höhe von 617,94 EUR bewilligt wurden. Aus der diesem
Bescheid beigefügten Bedarfsberechnung sowie den Gründen des
Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2005 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin
jetzt das Pflegegeld für die Pflegekinder L. und M. nicht mehr als Einkommen des
Antragstellers berücksichtigt und zugleich das auf diese Pflegekinder
entfallende Kindergeld nur anteilig bei der Berechnung der laufenden Leistung
zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Ansatz bringt. Ebenfalls anteilig werden
nach der Berechnung der Antragsgegnerin die Kosten für die Unterkunft
berücksichtigt. Ausgehend von einem Fünf - Personenhaushalt wird bei der
Berechnung ein Unterkunftskostenanteil von 2/5 in Ansatz gebracht. Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten wird auf den Berechnungsbogen zum Bescheid vom 2.
Februar 2005 sowie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2005
Bezug genommen.
Bereits am 26. Januar 2005 beantragte der Antragsteller den Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Er vertritt die Auffassung, dass die Berechnung der
laufenden Leistungen – auch nach Erlass des Abhilfebescheides vom 2. Februar
2005 – weiterhin rechtsfehlerhaft sei. Zwar setze die Antragsgegnerin nunmehr
das Pflegegeld für L. und M. nicht mehr als Einkommen an. Weiterhin werde aber
sowohl das Kindergeld für E. (in vollem Umfang) als auch das Kindergeld für die
beiden Pflegekinder L. und M. (anteilig) in Ansatz gebracht. Dies sei ebenso
rechtswidrig wie die anteilige Berücksichtigung von Unterkunftskosten für E., L.
und M. bei der Bedarfsberechnung. Es könne nicht angehen, dass er und seine
Ehefrau aufgrund der gesetzlichen Neuregelung im Verhältnis zu der bis zum 31.
Dezember 2004 geltenden Rechtslage in finanzieller Hinsicht wesentlich
schlechter gestellt werden. Das Pflegegeld und auch das Kindergeld der
Pflegekinder werde allein für den Lebensunterhalt der Pflegekinder verwandt und
von diesen auch benötigt. Die gesamten Unterkunftskosten habe er zu tragen, mit
der Folge, dass diese auch bei der Berechnung berücksichtigt werden müssten.
Ergänzend verweist er auf eine Stellungnahme des Ministeriums für Justiz,
Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein vom 11. November 2004
sowie auf zwei Stellungnahmen von Prof. Wiesner zur Frage der Anrechenbarkeit
von Pflegegeld als Einkommen der Pflegepersonen vom 26. August 2004 und vom 3.
Januar 2005.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtschutzes zu
verpflichten, ihm und seiner Familie höhere laufende Leistungen zur
Sicherung des Lebensunter-haltes unter außer Achtlassung des
Kindergeldes für E., L. und M. sowie unter Berücksichtigung der gesamten
Unterkunftskosten in Höhe von 801,93 EUR zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Bezugnahme auf ihren Abhilfebescheid vom 2.
Februar 2005 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2005,
den Antrag abzulehnen.
Sie vertritt unter Bezugnahme auf einen Hinweis der Regionaldirektion Hannover
vom 8. Februar 2005 die Auffassung, dass sowohl das Kindergeld für E. (in vollem
Umfang) als auch das Kindergeld für die Pflegekinder L. und M. (anteilig) bei
der Bedarfsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen sei. Ebenso sei es
rechtlich geboten, den auf E., L. und M. jeweils entfallenden
Unterkunftskostenanteil herauszurechnen.
Das Gericht hat am 18. Februar 2005 einen Erörterungstermin durchgeführt.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll dieses Erörterungstermins
Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin
verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig und hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl der geltend gemachte Hilfeanspruch
(Anordnungsanspruch) als auch die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), also die
Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §
920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei auf die reduzierte
Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde
Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des
Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes im sogenannten summarischen
Verfahren (Grieger, Vorläufiger Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialhilfe
und der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch Verwaltungs- und
Sozialgerichte, ZFSH/SGB 2004, 579, 583).
Soweit die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers mit dem während des
gerichtlichen Verfahrens ergangenen Abhilfebescheid vom 2. Februar 2005 und
deren Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2005 entsprochen hat, ist der
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Demzufolge ist im vorliegenden
Verfahren nicht mehr zu prüfen, ob das Pflegegeld, das ausweislich der
Bescheinigung des Landkreises K. vom 5. November 2004 für die Pflegekinder L.
und M. in Höhe von jeweils 634,50 EUR monatlich an die Ehefrau des
Antragstellers ausgezahlt wird, als Einkommen bei der Bedarfsberechnung für die
Ermittlung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II bei dem Antragsteller und dessen Ehefrau berücksichtigt werden darf. Die
Antragsgegnerin hat ihre diesbezügliche frühere Rechtsauffassung
zwischenzeitlich aufgegeben. Allerdings ist auch das Gericht unter dem Vorbehalt
der hier gebotenen summarischen Prüfung insbesondere auch unter Berücksichtigung
der vorliegenden Stellungnahme des Ministeriums für Justiz, Frau, Jugend und
Familie des Landes Schleswig-Holstein vom 11. November 2004 und der
Stellungnahmen von Prof. Wiesner vom 26. August 2004 und 3. Januar 2005 der
Auffassung, dass Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII nicht als Einkommen der
Pflegepersonen angerechnet werden darf. Auf die in den Stellungnahmen
enthaltenen Begründungen, die überzeugend sind, wird verwiesen.
Der Antrag hat insoweit Erfolg, als die Antragsgegnerin auch in ihrem
Abhilfebescheid vom 2. Februar 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 3.
Februar 2005 das Kindergeld für E. in vollem Umfang unzulässigerweise als
Einkommen des Antragstellers berücksichtigt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist
das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur
Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird, als Einkommen des jeweiligen
Kindes zuzurechnen. Da der leibliche Sohn des Antragstellers E., der am 15.
August 1981 geboren worden ist, volljährig ist, findet die Regelung des § 11
Abs. 1 Satz 3 SGB II dem Wortlaut nach auf ihn keine Anwendung. Die Auffassung
der Antragsgegnerin, dass sich hieraus – quasi im Umkehrschluss – für
volljährige Kinder ergebe, dass das Kindergeld für volljährige Kinder
grundsätzlich den Kindergeldberechtigten zuzuordnen sei, überzeugt für den
vorliegenden Fall nicht. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld dem
Einkommen des Kindergeldberechtigten dann nicht zuzurechnen, wenn dieser das
Kindergeld an das Kind weitergibt, so dass das volljährige Kind tatsächlich
darüber verfügen kann (LPK – SGB II, Kommentar, 2005, § 11 Rn 20). Der
Antragsteller und dessen Ehefrau haben in dem gerichtlichen Erörterungstermin
auf Befragen durch das Gericht glaubhaft erklärt, dass sie das Kindergeld, das
sie für E. erhalten, an diesen weitergeben. Das Kindergeld werde jeweils
monatlich an E. auf dessen Konto überwiesen. Der Antragsgegnerin ist es demnach
also verwehrt, das Kindergeld für E. in Höhe von 154,00 EUR monatlich als
Einkommen des Antragstellers (und seiner Ehefrau) bei der Berechnung von
laufenden Leistungen nach dem SGB II als Einkommen in Ansatz zu bringen.
Im Übrigen ist die Bedarfsberechnung in dem hier streitgegenständlichen
Abhilfebescheid vom 2. Februar 2005 bzw. dem Widerspruchsbescheid vom 3. Februar
2005 aber voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu im Einzelnen:
Die Pflegekinder L. und M. gehören unstrittig nicht zur Bedarfsgemeinschaft des
Antragstellers im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II. Angehörige dieser
Bedarfsgemeinschaft sind ausschließlich der Antragsteller, dessen Ehefrau und
deren gemeinsamer Sohn E ... L. und M., die sowohl Pflegekinder als auch
Enkeltöchter des Antragstellers bzw. seiner Ehefrau sind, werden von dem
Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 SGB II nicht erfasst. Insbesondere unterfallen
sie nicht der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II wonach zur
Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten
Kinder der in den Nr. 1 – 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem
Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes
beschaffen können, gehören. Erfasst sind nur die minderjährigen, unverheirateten
Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners im Sinne von § 7
Abs. 3 Nr. 3 SGB II (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII und SGB II, § 7 Rn 17 SGB
II). Zu Recht hat daher die Antragsgegnerin die (Enkel-) Kinder L. und M. nicht
in die Bedarfsgemeinschaft mit ein-bezogen.
Nach Auffassung des Gerichts ist es ferner auch nicht zu beanstanden, dass die
Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsberechnung das Kindergeld für die
Pflegekinder L. und M. anteilig (in Höhe von 77,00 EUR bzw. 115,50 EUR) als
Einkommen des Antragstellers berücksichtigt hat. Hinsichtlich der Berechnung
wird auf Seite 3 des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2005 Bezug genommen.
Im Ausgangspunkt ist es zunächst überzeugend, dass die Antragsgegnerin das
Kindergeld für die beiden Pflegekinder nicht in vollem Umfang als Einkommen des
Antragstellers in Ansatz gebracht hat. Die Antragsgegnerin hat insoweit der
Regelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII Rechnung getragen. Dort ist eine teilweise
Anrechnung des Kindergeldes auf das Pflegegeld zwingend vorgeschrieben. Nach §
39 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages der
nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die
laufenden Leistungen (und damit auf die Jugendhilfeleistung) anzurechnen, wenn
das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach §
31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt wird. Bei der
Regelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion
für die Anrechnung des Kindergeldes bei einem Pflegekind. Indem das Kindergeld
anteilig auf das Pflegegeld angerechnet wird, reduziert sich der Betrag des
Pflegegeldes entsprechend. Es wäre daher unbillig, das volle Kindergeld als
Einkommen der Pflegeperson anzusetzen, da die Pflegeperson aufgrund § 39 SGB
VIII verpflichtet ist, ihrem Pflegekind anteilig nach § 39 Abs. 6 SGB VIII einen
Teil des Kindergeldes aus ihrem Leistungsanspruch zukommen zu lassen (vgl.
Wiesner, Stellungnahmen zur Frage der Anrechenbarkeit von Pflegegeld als
Einkommen der Pflegeperson vom 26. August 2004, Ziff. 4, und vom 3. Januar 2005,
Ziff. 4, beide von dem Antragsteller im Verfahren vorgelegt). Diese Auffassung
steht auch in Übereinstimmung mit der früheren verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung zur Frage der Anrechnung von Kindergeld für das Pflegekind als
Einkommen der Pflegeperson nach § 76 Abs. 1 BSHG (vgl. Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2003, 12 A 10627/03, ZFSH/SGB 2004, 40 ff;
VG Arnsberg, Urteil vom 09. März 2000, 5 K 2311/96, NDV-RD 2000, 113 ff). Nach
dieser Rechtsprechung gehörte das Kindergeld, das eine Pflegeperson für das
Pflegekind erhält, insoweit nicht zum Einkommen der Pflegeperson nach § 76 Abs.
1 BSHG, als es auf die Leistungen zum Unterhalt des Kindes nach § 39 Abs. 6 SGB
VIII angerechnet wird. Anderenfalls würde eine sog. "Doppelanrechnung" erfolgen.
Der anrechnungsfreie Anteil des Kindergeldes im Sinne von § 39 Abs. 6 SGB VIII
ist allerdings in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von der
Antragsgegnerin als Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau
berücksichtigt worden. Zwar sieht die neue gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 1
Satz 3 SGB II ausdrücklich vor, dass das Kindergeld für minderjährige Kinder
grundsätzlich bei dem jeweiligen Kind als Einkommen anzurechnen ist. Dies gilt
aber nicht, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nicht benötigt wird (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 a.E. SGB II). Da
der notwendige Unterhalt des Pflegekindes durch die wirtschaftliche Jugendhilfe
gedeckt wird, spricht überwiegendes dafür, den (anrechnungsfreien) Anteil des
Kindergeldes eines Pflegekindes als Einkommen des Kindergeld-berechtigten (hier
also der Pflegeperson) zu berücksichtigen ( so: Prof. Wiesner in den
Stellungnahmen zur Frage der Anrechenbarkeit von Pflegegeld als Einkommen der
Pflegeperson vom 26. August 2004 und vom 3. Januar 2005, jeweils Ziff 4 a.E.;
von dem Antragsteller vorgelegt).
Weiterhin ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin
bei der Bedarfsberechnung, die dem Abhilfebescheid vom 2. Februar 2005 beigefügt
ist, lediglich anteilig die Kosten der Unterkunft und Heizung in Ansatz gebracht
hat. Auf die diesbezügliche Begründung in dem Widerspruchsbescheid vom 3.
Februar 2005 (dort Seite 4) wird Bezug genommen. In dem gerichtlichen
Erörterungstermin am 18. Februar 2005 hat sich ergeben, dass die Höhe der
Unterkunftskosten unstrittig ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers
sind aber nicht die gesamten Unterkunftskosten in Höhe von 801,93 EUR als Bedarf
des Antragstellers und seiner Ehefrau anzuerkennen. Vielmehr sind die
Unterkunftskosten nach "Kopfteilen" zu verteilen (vgl. LPK-SGB II, Kommentar,
2005, § 22 Rn 22). In dem angemieteten Haus, in dem der Antragsteller und seine
Ehefrau leben, wohnen auch die beiden Pflegekinder L. und M. sowie der
volljährige Sohn E ... Da E. volljährig ist, gehört er nicht zur
Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und seiner Ehefrau. Er hat ggf. einen
eigenen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II. Nach übereinstimmender
Auskunft der Beteiligten hat E. bereits einen entsprechenden Antrag gestellt,
der aber bislang noch nicht beschieden ist. Im Rahmen dieser Bedarfsberechnung
wird dann wohl der auf E. entfallende Unterkunftskostenanteil zu berücksichtigen
sein. Wie dargelegt gehören auch die beiden Pflegekinder L. und M. nicht zu der
Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und dessen Ehefrau. Auch deren
Unterkunftskostenanteile werden daher gesondert behandelt. Soweit deren Bedarf
nicht durch Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe abgedeckt sein sollte –
wofür das Gericht nach Aktenlage keine Anhaltspunkte hat - kommen ggf. eigene
Ansprüche der Pflegekinder in Betracht. Diese Ansprüche sind aber nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Das Gericht spricht die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung weiterer
laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den
Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 zu. Dieser Zeitraum deckt
sich mit dem Zeitraum den der Abhilfebescheid der Antragsgegnerin vom 2. Februar
2005 regelt. Es erscheint daher auch nicht unter Berücksichtigung von § 41 Abs.
1 Satz 3 SGB II sachgerecht, den Anspruch des Antragstellers für einen längeren
Zeitraum zu regeln. Da sich der Antragsteller bereits im Januar 2005 an das
Gericht mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gewandt hat, wird
auch sein Anspruch für diesen Monat von dem Regelungsbereich des Beschlusses
erfasst.
Dem Antragsteller ist es auch gelungen, das Vorliegen des Anordnungsgrundes,
also die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung, glaubhaft zu machen. Aufgrund
der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Familie des
Antragstellers sind diese offensichtlich auf die errechneten laufenden
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dringend angewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Da der Antrag – wie tenoriert – in gewissem Umfang Erfolg hat und die
Antragsgegnerin mit Abhilfebescheid vom 2. Februar 2005 weitere laufende
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligte, ist es im Verhältnis
zu den ursprünglich beantragten Leistungen (vgl. Antragsschrift vom 25. Januar
2005 und Schriftsatz vom 1. Februar 2005) sachgerecht, die Antragsgegnerin zu
verpflichten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu
tragen.