BVerfG
Az.: 1 BvR 2014/95; 1 BvR 81/98;
1 BvR 1629/94; 1 BvR 1681/94;
1 BvR 24941/94; 1 BvR 24/95
Urteil vom 03.04.2001
Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts (=BVerfG) hat entschieden (Verfahren wurden zusammengefasst: Az.: 1 BvR 2014/95; 1 BvR 81/98; 1 BvR 1629/94; 1 BvR 1681/94; 1 BvR 24941/94 und 1 BvR 24/95 alle mit Datum vom 03.04.2001), dass die Kindererziehungsleistung besonders zu berücksichtigen ist, wenn eine Sozialversicherung ein altersspezifisches Risiko abdeckt und so finanziert wird, dass die jeweils erwerbstätige Generation die Kosten für vorangegangene Generationen mittragen muss. Das BVerfG setzt dem Gesetzgeber für die Neuregelung eine Übergangsfrist bis Ende 2004.
Im Wesentlichen ging es bei den Entscheidungen um folgendes:
- die gesetzliche Verpflichtung für privat Krankenversicherte, überhaupt einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen;
- die Frage, ob eine kleine Gruppe von der Pflegeversicherung ausgeschlossen werden darf, weil sie nicht krankenversichert ist;
- die Berücksichtigung von Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung der Beiträge/Prämien;
- die Prämienhöhe in der privaten Pflegeversicherung.