Pflichtteilsergänzungsanspruch - Lebensversicherungsleistungen
Landgericht
Göttingen
Az: 4 S 6/06
Urteil vom
23.03.2007
In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen auf die
mündliche Verhandlung vom 20. März 2007 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts vom 16. November
2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.664,60 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2006 zu
zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Wert des Berufungsverfahrens: 2.664,60 €.
Gründe
I.
Die Klägerin, Tochter der Beklagten, nimmt die Beklagte auf Ergänzung ihres
Pflichtteils in Anspruch.
Am 10. November 2001 verstarb in der am 11. März 1942 geborene. Er hinterließ
seine Ehefrau, die Beklagte, sowie zwei Kinder, nämlich die Klägerin und deren
Bruder. Letzter Wohnsitz des Erblassers war…...
Durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vom 8. Februar 1994 wurde die
Beklagte zur Alleinerbin ihres Ehemannes, des Erblassers, berufen.
Nach dem Tod des Vaters machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihren
Pflichtteil geltend. Die Parteien gingen dabei übereinstimmend von einem
bereinigten Nachlasswert in Höhe von insgesamt 45.795,00 € aus. Davon kehrte die
Beklagte an die Klägerin 1/8, mithin 5.724,37 € als Pflichtteil aus.
Im Rahmen der Korrespondenz der Bevollmächtigten der Parteien teilte die
Beklagte dabei erstmals mit Schreiben vom 25. Juni 2003 (Anlage K 1 zur
Klagschrift, BI. 12 f. d. A.) mit, dass nach dem Tod des Erblassers an sie
Leistungen aus drei Lebensversicherungsverträgen bei der Lebensversicherung in
Höhe von insgesamt 21.316,82 € ausgezahlt worden seien. Die Verträge waren vom
Erblasser auf dessen Namen abgeschlossen und unterhalten worden, die Beklagte
war als Bezugsberechtigte bestimmt worden.
Daraufhin hat die Klägerin beim Amtsgericht Klage gegen die Beklagte auf
Auszahlung von 1/8 der der Beklagten mittels der Lebensversicherungen
zugewendeten Versicherungssumme (mithin von 2.664,60 €) nebst Zinsen ab
Rechtshängigkeit erhoben. Hierbei hat die Klägerin die Auffassung vertreten,
dass die erhaltenen Versicherungsleistungen für die Berechnung eines
Pflichtteilsergänzungsanspruches maßgeblich seien.
Hilfsweise hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. September 2006 (BI. 38 f. d.
A.) die Klage erweitert und von der Beklagten Auskunft über die Höhe der
Prämienzahlungen begehrt, die der Erblasser in die einzelnen
Lebensversicherungen eingezahlt hatte sowie Zahlung des sich aus der Auskunft
ergebenden Pflichtteilergänzungsbetrages verlangt.
Die Beklagte hat sich gegen den Klaganspruch gewendet. Zunächst hat sie die
Einrede der Verjährung erhoben und ferner vorgetragen, dass die zugewendeten
Lebensversicherungen der Altersversorgung der Beklagten gedient hätten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hierbei hat es offen gelassen, ob es
sich bei der Zuwendung der Lebensversicherungsleistungen oder bei der Zahlung
der Versicherungsbeiträge um Schenkungen an die Beklagte gehandelt hat. Vielmehr
hat es die Auffassung vertreten, es bestehe von vornherein kein
Pflichtteilsergänzungsanspruch, soweit die Klägerin diesen auf der Basis der an
die Beklagte ausgezahlten Versicherungsleistungen berechne, sondern allenfalls
in Bezug auf die geleisteten Versicherungsbeiträge. Der hierauf gerichtete
Klageanspruch auf Auskunft sei indes verjährt.
Mit der vorliegenden Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich
erhobenen Anspruch auf Zahlung von 2.664,60 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit,
ferner auch ihre Hilfsanträge in vollem Umfang weiter. Sie ist unter Bezugnahme
auf neuere BGH-Rechtsprechung nach wie vor der Auffassung, dass die erhaltenen
Versicherungsleistungen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches
heranzuziehen seien; jedenfalls sei den Hilfsanträgen stattzugeben.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Hierzu trägt sie nach
rechtlichem Hinweis der Kammer ergänzend vor, dass die erhaltenen
Versicherungssummen bzw. die hierzu entrichteten Versicherungsprämien schon
deshalb keine Schenkung des Erblassers an die Beklagte gewesen sein können, da
die Beklagte lediglich eine Rente in Höhe von ca. 600,00 € monatlich beziehe.
Bei einer solchen Versorgungssituation sei es völlig offensichtlich, dass der
Erblasser die Zuwendung in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zwecks Aufstockung
der Altersversorgung der Beklagten gemacht habe.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 2325 BGB ein Anspruch auf
Pflichtteilsergänzung in Höhe von 1/8 der seitens der Beklagten erhaltenen
Lebensversicherungsleistungen aus den Verträgen mit der Lebensversicherung zu
den Vertragsnummern XXX sowie XXX, mithin ein Zahlungsanspruch in Höhe von
2.664,60 € zu.
Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
a)
Die Klägerin ist pflichtteilsberechtigt, da sie als Abkömmling des Erblassers
aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute vom 8. Februar 1994 von
der Erbfolge ausgeschlossen worden ist (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Ihr Pflichtteilsanspruch besteht - da ein weiterer Abkömmling des Erblassers
existiert - in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§
1924, 1931,1371 BGB).
b)
Hierbei kann die Beklagte mit Erfolg einen Pflichtteilsergänzungsanspruch im
Hinblick auf die Versicherungsleistungen geltend machen, die die Beklagte
unstreitig in Höhe von 21.316,82 € nach dem Tod des Erblassers erhalten hat.
Hierzu gilt Folgendes:
aa)
Bei den mittels Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall der Beklagten
zugewendeten Versicherungsleistungen, die nicht in den Nachlass gefallen sind,
handelt es sich um Schenkungen i. S. des § 2325 Abs. 1 BGB.
Nach der Rechtsprechung des 4. (Erbrecht-)Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
wird im Rahmen der Frage des erbrechtlichen Ausgleichs bei Zuwendungen unter
Ehegatten, denen keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht, grundsätzlich
vermutet, dass es sich um eine Schenkung handelt (vgl. BGH, Urteil des 4.
Zivilsenats vom 27. November 1991, Az IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167 f.). In der
vorgenannten Entscheidung hat der Senat überzeugend begründet, warum das
vornehmlich im Familienrecht gepflegte Rechtsinstitut der ehebedingten Zuwendung
(die nicht als Schenkung gilt) im Rahmen erbrechtlicher Regelungen, um nicht die
Schutzvorschriften zugunsten des Pflichtteilsberechtigten - u. a. auch den hier
einschlägigen § 2325 BGB - auszuhöhlen, nur eingeschränkt zur Anwendung kommen
darf. Dem schließt sich die Kammer an. Danach ist im Regelfall und auch
vorliegend davon auszugehen, dass eine unbenannte - objektiv nicht von einer
Gegenleistung abhängig gemachte - Zuwendung unter Ehegatten unentgeltlich,
mithin schenkweise erfolgt, zumal eine unmittelbare Gegenleistung, von der die
Leistung des Erblassers abgehangen haben könnte, hier seitens der Beklagten
nicht behauptet wird.
Soweit die Beklagte einwendet, durch die Zuwendung habe ihre Altersversorgung,
die unterhaltsrechtlich geschuldet gewesen. sei, aufgestockt werden sollen, kann
dem die Kammer nicht folgen.
Richtig ist, dass derartige finanzielle Zuwendungen im Valuta-Verhältnis und
damit erbrechtlich als nicht dem Schenkungsbegriff unterfallende Zuwendungen
angesehen werden können (vgl. BGH a.a.O. sowie BGB-MK/Lange, 4. Aufl. 2004, §
2325 Rn. 15 m. w. N.). Dass es sich vorliegend um eine unterhaltsrechtlich
geschuldete Zuwendung des Erblassers zur Schaffung einer angemessenen
Altersversorgung der Beklagten gehandelt hat, lässt sich indes anhand des
Vortrags der Beklagten nicht feststellen.
Hierbei kann die Kammer offen lassen, ob angesichts des durch den
Bundesgerichtshof angenommenen Regel-/Ausnahmeverhältnisses die Beklagte
darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass vorliegend eine Zuwendung im
Rahmen der Bildung einer angemessenen Altersversorgung vorlag. Jedenfalls trifft
die Beklagte - worauf die Kammer die Beklagte hingewiesen hat - insoweit eine
sekundäre Darlegungslast. Sie muss daher konkret die Umstände, aus denen sich
der Versorgungscharakter der Zuwendung ergibt, benennen. Umstände, aus denen
sich herleiten ließe, dass der Erblasser seine Zuwendung in Erfüllung einer
Unterhaltspflicht geleistet hat, legt die Beklagte indes nicht dar. Es spricht
nichts dafür, dass der Beklagten der entsprechende Vortrag unmöglich ist.
Allerdings findet sich in der Literatur die Auffassung, dass eine nicht dem
Schenkungsbegriff des § 2325 BGB unterfallende Zuwendung zwecks Schaffung einer
angemessenen Altersvorsorge auch ohne unterhaltsrechtliche Verpflichtung möglich
ist (vgl. BGB-MK/Lange, a.a.O. m. w. N.). Ob dem zu folgen ist, was angesichts
des vom Bundesgerichtshof (und jüngst vom Bundesverfassungsgericht) propagierten
Schutzes der Pflichtteilsberechtigten vor Aushöhlung ihrer Ansprüche fraglich
erscheint, kann vorliegend offen bleiben. Denn auch die skizzierten geringeren
Anforderungen der Literatur hat die Beklagte trotz des rechtlichen Hinweises der
Kammer nicht dargelegt. Insbesondere hat sie nichts zu den konkreten ehelichen
Lebens- und vor allem Vermögensverhältnissen der Eheleute. vorgetragen. Die
bloße Mitteilung der Tatsache, die Beklagte beziehe eine Rente von ca. 600;-- €,
genügt in diesem Zusammenhang nicht. Die Kammer kann angesichts dessen. nicht
feststellen, ob die getätigte Zuwendung dem Aufbau einer angemessenen
Altersversorgung der Beklagten gedient hat; denn dies hängt entscheidend von den
hier inhaltlich ausgesparten ehelichen Lebensverhältnissen ab.
Nach alledem ist vorliegend von einer Schenkung im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB
auszugehen.
bb)
Schenkungsgegenstand sind nach Ansicht der Kammer die nach dem Todesfall
ausgekehrten Versicherungsleistungen und nicht etwa die in den letzten zehn
Jahren vor dem Erbfall durch den Erblasser aufgewendeten Versicherungsprämien.
Allerdings geht eine verbreitete, wohl als herrschende Meinung anzusehende
Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass ergänzungspflichtiger
Zuwendungsgegenstand bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall allein
die durch den Versprechensempfänger (= Erblasser) an den Versprechenden (=
Lebensversicherer) geleisteten Prämien sind (vgl. BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom
04.02.1976, Az IV ZR 156/73, = WM 1976, 523, 533 sowie Soergel/Dieckmann,
Kommentar zum BGB, Stand Sommer 2002, § 2325 Rn. 22 m. w. N., ferner Staudinger/Olshausen,
Neubearbeitung 2006, § 2325 Rn. 38 m.w.N.). Zur Begründung wird insoweit vor
allem angeführt, dass sich der Erblasser allein in Höhe der aufgewendeten
Prämien eigener Vermögenswerte entäußert habe.
Dem kann die Kammer indes nicht folgen. Mit einer - allerdings im Rahmen einer
insolvenzrechtlichen Problematik (zur Frage der Anfechtbarkeit der Zuwendung
mittels Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall) ergangenen neueren -
Entscheidung des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2003 (Az.
IX ZR 252/01, NJW 2004, 214 f.), die die Kammer mit Teilen der Literatur (vgl.
Palandt/Edenhofer, 66. Auflage 2007, § 2325 Rn. 12) für auf die erbrechtliche
Problematik des § 2325 BGB übertragbar erachtet, ist bei einer
Kapital-Lebensversicherung als Zuwendungsgegenstand vielmehr die ausgezahlte
Versicherungsleistung in ihrer Gesamtheit zu behandeln.
Wie der 9. Zivilsenat in der vorgenannten Entscheidung zutreffend ausgeführt
hat, hat der Berechtigte im Falle einer widerruflichen Bezugsberechtigung, wie
sie hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte gemäß § 166 Abs. 1 VVG
bestanden hat, zu Lebzeiten des Erblassers lediglich eine mehr oder weniger
konkrete Aussicht auf den Erwerb der Versicherungssumme. Der Erblasser kann zu
Lebzeiten die Bezugsberechtigung jederzeit anderweitig regeln. Dann aber hat der
Erblasser nach Auffassung der Kammer nicht lediglich die Versicherungsprämien,
sondern die gesamte Versicherungsleistung zugewendet, da sich erst mit dem Tod
des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung in eine unwiderrufliche
.umwandelt und ein Direktanspruch des Berechtigten , mithin im vorliegenden Fall
der Beklagten, gegen die Versicherung entsteht, sich also die Aussicht auf die
Zuwendung zu einem Anspruch verfestigt (§ 166 Abs. 2 VVG). Hinzu kommt, dass
sich der Erblasser auch erst zu diesem Zeitpunkt seines Vermögens zu Gunsten des
Berechtigten endgültig entäußert. Denn da er zu Lebzeiten jederzeit eine andere
Bezugsberechtigung hätte wählen können und des Weiteren zu Lebzeiten jederzeit
die Möglichkeit bestanden hätte, sich die Versicherungsleistung - wenn auch
regelmäßig mit erheblichem Verlust selbst auszahlen zu lassen (§ 176 VVG), ist
eine endgültige Entäußerung des Vermögens erst mit dem Eintritt des
Versicherungsfalles eingetreten.
Die vertretene Auffassung, lediglich in Form der Versicherungsprämien sei eine
Zuwendung erfolgt, überzeugt auch aus anderen Gründen nicht.
Zum einen werden bei einer Kapital-Lebensversicherung, wie sie hier mangels
entgegenstehender Angaben vorgelegen hat, regelmäßig Todesfallschutz und Bildung
eines Kapitalstocks kombiniert. Inwieweit die geleisteten Versicherungsprämien
mit den ausgezahlten Versicherungsleistungen korrespondieren, hängt von vielen
eher zufälligen Faktoren wie Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls,
Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungsprämien und Renditestärke des
Versicherers ab: Die dadurch bedingte Zufälligkeit der Höhe des Anspruchs des
Pflichtteilsberechtigten wird indes dadurch vermieden, dass ihm einen Anspruch
auf Teile der ausgezahlten Versicherungsleistung zugebilligt wird.
Des Weiteren ist im Rahmen anderer Zuwendungen in Form des Vertrages zugunsten
Dritter auf den Todesfall, etwa in Form von zugewendeten Fondsanteilen oder
Sparbüchern, regelmäßig der Wert der Zuwendung im Zeitpunkt des Todesfalles
maßgeblich. Dabei werden auch erwirtschaftete Kurs- oder Zinsgewinne als
Zuwendung des Erblassers gewertet. Die Zuwendung der Versicherungsleistung ist
jedoch in der Sache nichts anderes; denn soweit diese die Prämienzahlungen
übersteigen, folgt dies aus den am Markt erwirtschafteten (Kapital-)Erträgen des
Versicherungsunternehmens. Warum diese dem Zuwendungsempfänger im Gegensatz zu
anderen kapital bildenden Anlageformen ohne Ausgleich unter Umgehung der
Schutzvorschrift des § 2325 BGB und damit unter Ausschluss des
Pflichtteilsberechtigten in Gänze zukommen sollen, ist aus Sicht der Kammer
nicht schlüssig begründbar; maßgeblich ist bei alledem vielmehr, dass der
Begünstigten von vornherein tatsächlich mehr als nur die Summe der bis zum
Versicherungsfall angefallenen Prämien zugewandt wird (Damrau/RiedeI/Lenz,
Erbrecht, § 2325 Rn. 106).
Deshalb ist die Kammer der Überzeugung, dass die Beklagte die gesamten
Versicherungsleistungen der Lebensversicherung schenkweise vom Erblasser
erhalten hat, so dass diese Zuwendung zum Gegenstand des
Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin wird.
Die Klage erweist sich daher als begründet. Der Anspruch ist auch nicht
verjährt, da die Klägerin von den Versicherungsleistungen, die die Beklagte
erhalten hat, erstmals mit Schreiben vom 25. Juni 2003 erfahren hat, so dass die
Klage, die am 16. Juni 2006 bei Gericht eingegangen ist, die noch laufende
dreijährige Verjährungsfrist (vgl. § 2332 BGB) wirksam hemmen konnte.
II.
Der Zinsnebenanspruch ergibt sich dem Grunde und der Höhe nach aus §§ 286 Abs. 1
Satz 2, 288, 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
IV.
Die Kammer lässt die Revision zu. Nach Auffassung der Kammer liegen die
Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO vor.
Zur Frage, was i. S. des § 2325 BGB erbrechtlicher Zuwendungsgegenstand bei der
Auskehrung von Leistungen des Lebensversicherers ist, liegt - soweit ersichtlich
– lediglich eine Entscheidung des 4. ZiviIsenats des Bundesgerichtshofs aus dem
Jahre 1976 vor. In jüngster Zeit ist das - wenn auch das Insolvenzrecht
betreffende - Urteil des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober
2003 (NJW 2004, 214 f.) bekannt geworden. Basierend auf diesem Urteil zeichnet
sich auch in der Literatur ein Meinungsumschwung hin zu der auch von der Kammer
vertretenen Auffassung ab. Dadurch erlangt die Rechtssache - da eine derartige
Konstellation häufig Gegenstand von Rechtstreitigkeiten sein kann -
grundsätzliche Bedeutung, und es bedarf nach Auffassung der Kammer deshalb einer
Entscheidung des Erbrechtssenats zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung.