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Pflichtteilsanspruch – Stufenklage -
Zwangsvollstreckung
OLG Celle
Az.: 4 W 151/05
Beschluss vom 07.06.2005
Vorinstanz: Landgericht
Hannover – Az.: 12 O 178/04
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle am 21. Juli 2005 beschlossen:
Die am 7. Juni 2005 eingegangene sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 6. Juni
2005 gegen den am 26. Mai 2005 zugestellten Beschluss des Einzelrichters der 12.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 5.000 EUR
Gründe:
Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form und
fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Schuldnerin hat die titulierte Auskunft über den Nachlass des am
17. April 2003 verstorbenen K.W. M. H. durch Vorlage des notariellen
Verzeichnisses vom 24. Februar 2005 und die nachfolgenden ergänzenden
Erklärungen in dem Anwaltsschreiben vom 7. April 2005 und im Schriftsatz vom 11.
Mai 2005 erteilt, so dass ein Zwangsmittelbeschluss zur Erzwingung der
titulierten unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO nicht mehr ergehen kann.
Mit Recht hat das Landgericht den Zwangsmittelantrag abgelehnt, soweit er mit
der fehlenden Auskunft der Schuldnerin über Schenkungen des Erblassers in den
letzten zehn Jahren begründet worden ist. Das dazu in erster Linie selbst
berufene Landgericht hat den Tenor des von ihm am 10. November 2004 verkündeten
Anerkenntnisteilurteils, aus dem die Vollstreckung betrieben werden soll,
rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass die Verurteilung zur Auskunft über den
Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses nicht auch
die Verpflichtung umfasst, Auskunft über Schenkungen der letzten zehn Jahre zu
erteilen. Der Senat teilt insoweit die auch von dem Landgericht angeführte
Auffassung des OLG München (vgl. NJOZ 2003, 2916, 2917), dass jedenfalls in
Fällen der vorliegenden Art, in denen mit der Stufenklage in der letzten Stufe
lediglich ein Pflichtteilsanspruch und nicht zugleich ein rechtlich
selbständiger Pflichtteilsergänzungsanspruch verfolgt wird, für den allein die
Kenntnis der vor dem Erbfall erfolgten Schenkungen entscheidungsrelevant wäre,
der auf Auskunft in Anspruch genommene Erbe das schlichte Verlangen, über den
Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, so verstehen darf, dass damit nur
Auskunft über den realen Nachlassbestand verlangt wird.
Dem Gläubiger ist zwar zuzugeben, dass § 2314 BGB in gegenständlicher Hinsicht
nicht nur einen Anspruch auf Auskunft über tatsächlich vorhandene
Nachlassgegenstände gibt, sondern auch über den sogenannten fiktiven
Nachlassbestand, also die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und
seine Schenkungen (vgl. BGH NJW 1984, 487). Der Umfang des materiellrechtlichen
Auskunftsanspruchs lässt jedoch nicht ohne weiteres den Rückschluss zu, dass die
Klage auf Auskunft diesen Anspruch in vollem Umfang zum Gegenstand hat. Der BGH
(vgl. NJW 1982, 176, 177) hat vielmehr ausdrücklich die Rechtsprechung des
Reichsgerichts (WarnRspr. 1913 Nr. 378) bestätigt, dass der Erbe, von dem nichts
weiter als Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangt werde, nicht ohne
weiteres in dem umfassendesten Sinne, insbesondere auch zur Auskunft über die
nur rechnungsmäßig zum Nachlassbestande gehörenden Zuwendungen und Schenkungen
verpflichtet wäre, sondern vielmehr abwarten dürfe, ob vom
Pflichtteilsberechtigten in dieser Hinsicht ein besonderes „Verlangen" an ihn
gestellt werde. Verlangt der Erbe jedoch erstmals nach der Titulierung des
Auskunftsbegehrens die Erteilung einer Auskunft auch über Schenkungen kann dies
nicht zu einer nachträglichen Ausweitung des vollstreckungsfähigen Inhalts des
im Rahmen der Pflichtteilsstufenklage - ohne die ausdrückliche Geltendmachung
von Pflichtteilsergänzungsansprüchen - zuvor erwirkten vorläufig vollstreckbaren
Auskunftstitels führen.
Weder der Anspruchsbegründung vom 19. April 2004 noch den Schriftsätzen
des Gläubigers vom 29. April, 28. Juli, 27. September und 8. November 2004
ist zu entnehmen, dass der Gläubiger zur Vorbereitung etwaiger
Pflichtteilsergänzungsansprüche auch die Auskunft über Schenkungen begehrt. Das
gleiche gilt für die im Prozess vorgelegten vorgerichtlichen
Aufforderungsschreiben vom
5. Mai, 23. Mai , und 13. Juli 2003. Erst nach Vorlage des notariellen
Verzeichnisses vom 24. Februar 2005 hat der Gläubiger mit Anwaltsschreiben vom
22. März 2005 und im vorliegenden Verfahren sogar erst in seinem
Zwangsmittelantrag vom 19. April 2005 unzureichende Auskünfte zu den Schenkungen
des Erblassers beanstandet. Diese Rügen können jedoch eine nachträgliche
Erweiterung des vollstreckungsfähigen Inhalts des Teilanerkenntnisurteils vom
10. November 2004 ebenso wenig rechtfertigen wie der Umstand, dass die
Schuldnerin in dem notariellen Bestandsverzeichnis - ohne eine entsprechende
Titulierung - auch Angaben zu Schenkungen gemacht hat. Die Entscheidung des OLG
Hamburg vom 14. Juni 1988 (vgl. FamRZ 1988, 1213) steht der mit der oben
angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vereinbarenden Beurteilung des
Senats schon deshalb nicht entgegen, weil dieser Entscheidung - soweit sie
veröffentlicht ist - nicht einmal zu entnehmen ist, dass Gegenstand des dortigen
Verfahrens nicht auch Pflichtteilsergänzungsansprüche waren. Unter diesen
Umständen kann dahin stehen, dass die Schuldnerin auch auf den Vorhalt im
Anwaltsschreiben des Gläubigers vom 22. März 2005 zu angeblichen weiteren
Schenkungen mit ihrer Erwiderung im Anwaltsschreiben vom 7. April 2005
bekräftigt hat, dass der Notar den Nachlassbestand vollständig und sachgerecht
ermittelt habe und dass sie sämtliche relevanten Angaben dazu gemacht habe.
Soweit der Gläubiger in dem Zwangsmittelantrag auf seine Beanstandung im
Anwaltsschreiben vom 22. März 2005 in Bezug genommen hat, wonach die von
der Schuldnerin angegebene Zahlung des Erblassers an den Gläubiger vom
28. Oktober 1998 in Höhe von 3.000 DM keine Schenkung, sondern ein Darlehen
gewesen sei, rechtfertigt dies keinen Ergänzung der erteilten Auskunft. Vielmehr
wäre dieser angebliche Mangel der Auskunft, soweit er sich überhaupt zu Lasten
des Gläubigers auswirken kann, im weiteren Klageverfahren zum Leistungsantrag zu
erörtern.
Soweit der Gläubiger mit der Beschwerde das Fehlen von Auskünften zu
Bausparverträgen und zu einem Sparbuch bei der Sparkasse H. beanstandet hat,
besteht ebenfalls kein Anspruch auf eine ergänzende Auskunft. Die Schuldnerin
hat nämlich bei ihrer Auskunft derartige Sparguthaben nicht ganz ausgelassen,
sondern sich zu den vorhandenen Bankguthaben abschließend geäußert. Bereits vor
der Aufnahme des notariellen Bestandsverzeichnisses, welches Kontostände des
Erblassers explizit aufführt, hat die Schuldnerin im Schriftsatz vom
15. Oktober 2004 vorgetragen, dass im Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine
Bausparguthaben bestanden hätten. Hinsichtlich des Streits der Parteien um ein
Sparbuch bei der Sparkasse H. hat sich die Schuldnerin bereits vor Erlass des
Teilanerkenntnisurteils ausdrücklich die vorgelegten schriftlichen Auskünfte der
Sparkasse vom 26. Mai 2004 und 12. August 2004 zu eigen gemacht, wonach das
Sparkonto ... entgegen der irrtümlich falsch erteilten Auskunft der Sparkasse an
den Gläubiger bereits am 25. Juni 1999 aufgelöst worden sei und dass keine
weiteren Konten bei der Sparkasse zum Todestag des Erblassers geführt worden
seien. Entgegen der Auffassung des Gläubigers liegt hinsichtlich des von ihm
vermuteten Bestehens weiterer zum Nachlass gehörender Bankguthabenforderungen
eine Negativerklärung der Schuldnerin vor. Eine derartige Erklärung ist in
Anbetracht des vorbezeichneten schriftsätzlichen Vortrages bereits aus den
Angaben im notariellen Verzeichnis zum Umfang des Aktivnachlasses zu entnehmen.
Zudem hat die Schuldnerin jedenfalls mit Schriftsatz vom 11. Mai 2005 in ihrer
Stellungnahme zum Zwangsmittelantrag unmissverständlich klargestellt, dass sie
die Auskünfte vollständig erteilt habe. Auch hinsichtlich der Beerdigungskosten
enthält die Aufstellung über den Passivnachlass im notariellen Verzeichnis
substantiierte Angaben über die entstandenen Kosten (auch gegenüber der Fa. W.),
deren Vollständigkeit die Schuldnerin mit ihrer vorerwähnten Stellungnahme zum
Zwangsmittelantrag ebenfalls bekräftigt hat. Soweit der Gläubiger die Auskünfte
der Schuldnerin bezweifelt und behauptet, es seien Guthaben auf Bausparkonten
und einem Sparbuch vorhanden gewesen und er habe 1998 von dem Erblasser
erfahren, dass dieser bei dem Beerdigungsinstitut W. eine Begräbnisstätte
gekauft und Gelder zum Bestreiten der Beerdigungskosten hinterlegt habe, wird
damit lediglich die von der Schuldnerin geltend gemachte Vollständigkeit der
Auskunft in Frage gestellt. Diese behaupteten Mängel der Auskunft rechtfertigen
aber keine Ergänzung der Auskunft, sondern können allenfalls den im Schriftsatz
vom 29. April 2004 angekündigten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung begründen, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB
vorliegen. Außerdem bleibt es dem Gläubiger unbenommen, im Rechtsstreit bei der
Verhandlung über einen etwaigen Leistungsanspruch die vorbezeichneten Punkte
weiter zu verfolgen, sofern er sich Erfolg davon verspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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