Pflichtteilsanspruch – Aufrechnung mit Gegenforderungen
Oberlandesgericht Köln
Az: 2 W 88/07
Beschluss vom
28.11.2007
Auf die sofortige Beschwerde des
Antragstellers vom 23. Oktober 2007 wird der Beschluß des Einzelrichters der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24. September 2007 geändert und wie folgt
neu gefaßt :
Dem Antragsteller wird für die Klage mit dem Antrag seiner Klageschrift vom 10.
Mai 2007 und die Verteidigung gegen die Aufrechnung im Schriftsatz der Beklagten
vom 6. September 2007 Prozeßkostenhilfe bewilligt. Insoweit wird ihm zur
vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in der ersten Instanz Frau
Rechtsanwältin L Q in E beigeordnet. Zahlungen auf die Prozeßkosten nach den §§
115, 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO braucht der Antragsteller nicht zu leisten.
Gründe:
1. Die Antragsgegnerin ist die Alleinerbin des am 8. September 2005 verstorbenen
Erblassers K M. Der Antragsteller, das einzige Kind des Erblassers und der
Beklagten, nimmt sie auf Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von EUR 10.487,41
nebst Zinsen in Anspruch. Durch Beschluß vom 16. Juli 2007 hat der Einzelrichter
des Landgerichts den Antrag des Antragstellers vom 10. Mai 2007, ihm für eine
Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen Prozeßkostenhilfe zu bewilligen,
mit der Begründung abgelehnt, daß die Zahlungsklage keine Aussicht auf Erfolg
habe. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers vom
26. Juli 2007 hat der Senat durch Beschluß vom 16. August 2007 - 2 W 61/07 - den
Beschluß vom 16. Juli 2007 aufgehoben, die Sache zur erneuten Entscheidung über
das Prozeßkostenhilfegesuch vom 10. Mai 2007 an das Landgericht zurückverwiesen
und dieses angewiesen, das Prozeßkostenhilfegesuch nicht wegen fehlender
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom 6. September 2007 hat die Antragsgegner gegenüber der
Klageforderung, der sie nach wie vor entgegen tritt, hilfsweise die Aufrechnung
mit behaupteten, in diesem Schriftsatz näher aufgeführten Gegenansprüchen
erklärt. Daraufhin hat das Landgericht durch Beschluß vom 24. September 2007 das
Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers vom 10. Mai 2007 erneut
zurückgewiesen und ausführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe aufgrund
eines gegenüber dem Senatsbeschluß vom 16. August 2007 veränderten Sach- und
Streitstandes keine Aussicht auf Erfolg. Denn der vom Antragsteller geltend
gemachte Pflichtteilsanspruch sei jedenfalls durch die im Schriftsatz vom 6.
September 2007 erklärte Aufrechnung der Antragsgegnerin mit Ansprüchen auf
Darlehensrückzahlung erloschen.
Gegen diesen Beschluß vom 24. September 2007 wendet sich der Antragsteller mit
der sofortigen Beschwerde vom 23. Oktober 2007, der das Landgericht gemäß
Beschluß vom 19. November 2007 nicht abgeholfen hat.
2. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie, insbesondere gemäß § 127 Abs. 2 Satz
2 ZPO statthafte und in rechter Frist (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1
ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das
Landgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch zu Unrecht abgelehnt.
Bereits im Ansatz fehl gehen die Erwägungen, mit denen der Prozeßbevollmächtigte
der Antragsgegnerin unter Ziff. II 1 seines Schriftsatzes vom 6. September 2007
den Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 16. August 2007 zur Frage des § 2315
BGB entgegen tritt. Der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat hierbei
verkannt, daß es auf seine insoweit erhobenen Einwendungen für die nach dem
Beschluß vom 16. August 2007 zu treffende Entscheidung des Landgerichts über das
Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers bereits deshalb nicht ankommen
konnte, weil das Landgericht insoweit in entsprechender Anwendung von § 563 Abs.
2 ZPO bei unveränderter Sachlage an die dem Beschluß vom 16. August 2007
zugrunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden war (vgl. BGHZ 51, 131 [135];
BGH NJW 2006, 1000; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 572, Rdn. 21).
Auch der beschließende Senat ist, da er nunmehr erneut als Beschwerdegericht mit
der Sache befaßt ist, bei seiner vorliegenden Entscheidung an die von ihm in
seinem Beschluß vom 16. August 2007 vertretene, der damaligen Aufhebung und
Zurückverweisung zugrunde liegende Auffassung gebunden (vgl. GmS-OGB BGHZ 60,
392 [396]; BGH NJW 2006, 1000; Thomas/Putzo/ Reichold, a.a.O.). Hiervon
abgesehen sind die Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Ausführungen des
Senatsbeschlusses vom 16. August 2007 zur Frage des § 2315 BGB auch in der Sache
selbst unzutreffend. Zwar trifft es zu, daß der Erblasser die Bestimmung, der
Pflichtteilsberechtigte müsse sich eine Zuwendung auf seinen Pflichtteil
anrechnen lassen, im dafür maßgeblichen Zeitpunkt, also vor oder spätestens bei
der Zuwendung, auch stillschweigend treffen kann (vgl. nur Palandt/Edenhofer,
BGB. 66. Aufl. 2007, § 2315, Rdn. 3). Die Prozeßbevollmächtigten der
Antragsgegnerin verkennen indes, daß zur Bejahung einer stillschweigenden -
besser: konkludenten - Erklärung bloßes Stillschweigen des Erklärenden allein
nicht ausreicht. Für die Annahme einer stillschweigenden Anrechnungsbestimmung
im Sinne von § 2315 Abs. 1 BGB ist es vielmehr erforderlich, daß ein Verhalten
des Erblassers feststeht, also unstreitig, zugestanden oder erwiesen ist, das
der Empfänger der Zuwendung spätestens bei ihrer Entgegennahme als Bestimmung
der Anrechnung deuten mußte (vgl. Baumgärtel in Baumgärtel/Laumen, Handbuch der
Beweislast, 2. Aufl. 1999, § 2315 BGB, Rd. 1). Daran fehlt es. Die bloße
Zuwendung als solche genügt dafür nicht. Vielmehr muß die - ausdrückliche oder
stillschweigende - Anrechnungsbestimmung zu ihr hinzutreten. Dafür, daß der
Erblasser eine solche Bestimmung getroffen hätte, streitet auch selbst bei
höheren Zuwendungen kein Anscheinsbeweis (vgl. OLG Köln [12. Zivilsenat],
Erbrecht effektiv 2006, 19 ff.; OLG Koblenz, ZERB 2006, 130; beide hier zitiert
nach juris). Daß die Antragsgegnerin ihre - bestrittene - Behauptung wiederholt,
der Erblasser habe gegenüber dem Antragsteller bei jeder Zuwendung erklärt,
dieser müsse sie sich auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, stände der
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht einmal dann entgegen, wenn die
beweispflichtige Antragsgegnerin diese Behauptung unter geeigneten Beweis
gestellt hätte. Vielmehr müßte dann nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und
Zustellung der Klage über diese Behauptung Beweis erhoben werden. Die
Antragsgegnerin hat aber für jene Behauptung keinen Beweis angeboten, sondern
erklärt ausdrücklich, sie sei hierzu nicht in der Lage. Die Erwägung im
Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. November 2007, daß der Erblasser eine
Liste von Zuwendungen an den Antragsteller nicht erstellt hätte, wenn er nicht
eine Anrechnung auf den Pflichtteil gewollt hätte, mag zutreffend sein. Sie gilt
aber eben nur für den Zeitpunkt der Erstellung jener Liste und des Testaments
und besagt damit nicht dafür, daß der Erblasser in dem für § 2315 Abs. 1 BGB
maßgeblichen Zeitpunkt diesen Willen gehabt und ausdrücklich oder konkludent
erklärt und dem Antragsteller zum Bewußtsein gebracht hätte. Vielmehr spricht
umgekehrt der Umstand, daß der Erblasser - erst - in seinem Testament eine
entsprechende Anordnung getroffen hat, statt hier auf entsprechende Äußerungen
gegenüber dem Antragsteller zu verweisen, indiziell eher dafür, daß er diesen
Willen erst im Zusammenhang mit der Ordnung seines Nachlasses durch Errichtung
seiner letztwilligen Verfügung vom 22. Mai 2004 gebildet hat.
An die Beurteilung der Frage der Erfolgsaussicht im Beschluß vom 16. August 2007
nicht gebunden war das Landgericht und ist das Beschwerdegericht allerdings
insoweit, als sich mit der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6. September
2007 unter Ziff. II 2 erklärten Aufrechnung der Sach- und Streitstand geändert
hat. Auch diese Aufrechnung steht der hinreichenden Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Klage und damit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den
Antragsteller indes nicht entgegen.
Das Landgericht hat die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs in dem
angefochtenen Beschluß vom 24. September 2007 darauf gestützt, daß "der geltend
gemachte Pflichtteilsanspruch ... jedenfalls durch die im Schriftsatz vom
06.09.2007 erklärten Aufrechnungen mit Darlehensansprüchen ... erloschen" sei.
Das Landgericht hat indes übersehen, daß die Antragsgegnerin in jenem
Schriftsatz die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt hat. Die Aufrechnung auf
Seite 3 des genannten Schriftsatzes (Bl. 42 d.A.) mit den dort bezeichneten
Gegenforderungen von zusammen EUR 14.079,85 wird ausdrücklich nur "hilfsweise"
erklärt, und die Aufrechnung mit weiteren - so die Formulierung des
Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin - "von dem Erblasser verauslagten
Darlehensbeträgen" auf Seite 4 desselben Schriftsatzes (Bl. 43 d.A.) erfolgt
erklärtermaßen nur "äußerst vorsorglich", also weiter hilfsweise. Wie in der
Rechtsprechung anerkannt ist, darf dann, wenn sich ein Beklagter - wie hier -
nur hilfsweise durch Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen verteidigt,
die Klage wegen der sonst unbestimmten Rechtskraftwirkung der Entscheidung nicht
mit der Begründung abgewiesen werden, die Klageforderung sei, wenn sie überhaupt
begründet sein sollte, "jedenfalls" durch Aufrechnung erloschen (vgl. RGZ 167,
257 [258 f.]; BGHZ 80, 97 [99]; BAGE 11, 346 [350]; Senat, NJW-RR 1992, 258
[260] mit weit. Nachw.; vgl. auch Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 388, Rdn. 3;
Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 145, Rdn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl.
2007, § 145, Rdn. 13). Wenn das Gericht die Klage abweist, weil die
Klageforderung nicht entstanden ist, wird die hilfsweise zur Aufrechnung
gestellte Gegenforderung von der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht berührt.
Weist das Gericht die Klage dagegen ab, weil die Klageforderung durch die
Aufrechnung mit dem Gegenanspruch erloschen ist, so steht mit dem Eintritt der
Rechtskraft des Urteils auch rechtskräftig fest, daß im Umfang der Abweisung
auch die Gegenforderung nicht mehr besteht (§ 322 Abs. 2 ZPO). Dies darf deshalb
nur geschehen, wenn das Entstehen der Klageforderung festgestellt ist.
Entsprechend darf auch, wie der Senat bereits früher entschieden hat (vgl.
Senat, NJW-RR 1992, 258 [260]), Prozeßkostenhilfe für eine Klage nicht mit der
hier vom Landgericht gegebenen Begründung versagt werden, daß die Klage im
Ergebnis jedenfalls an der (den) hilfsweise zur Aufrechnung gestellten
Gegenforderung(en) scheitern werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG bei der Anwendung der Bestimmungen über die Prozeßkostenhilfe zwar keine
vollständige Gleichstellung von Unbemittelten und Bemittelten, wohl aber eine
weitgehende Angleichung (vgl. BVerfGE 9, 125 [130]; BVerfGE 51, 295 [305];
BVerfGE 63, 380 [394]; BVerfGE 67, 245 [248]; BVerfGE 78, 104 [117 f.]; BVerfGE
81, 347 [356]; BVerfG NJW 2003, 1857; BVerfG NJW-RR 2005, 140 [141]). Der
Unbemittelte muß hiernach einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der
seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und hierbei auch das Kostenrisiko
berücksichtigt. Dabei soll das Verfahren nach den §§ 114 ff. ZPO den
Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip fordert, nicht selbst gewähren,
sondern zugänglich machen. Im Streitfall könnte es diesen Rechtsschutz auch
nicht bieten, weil die Versagung von Prozeßkostenhilfe wegen einer
Hilfsaufrechnung anders als eine Klageabweisung mit dieser Begründung nicht die
Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 2 ZPO zeitigt. Durch die Ablehnung des
Prozeßkostenhilfegesuchs wegen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen
würde die Antragsgegnerin nicht gehindert, aus dieser Gegenforderung gegen den
Antragsteller vorzugehen. Hierdurch setzte sie sich auch nicht dem Vorwurf
widersprüchlichen Verhalten aus, nachdem sie die Aufrechnung nur hilfsweise
erklärt, in erster Linie also in Abrede gestellt hat, daß ihren zur Aufrechnung
gestellten Forderungen überhaupt ein Anspruch des Antragstellers gegenüber
steht. Dem Antragsteller wäre mithin durch die Versagung der Prozeßkostenhilfe
allein wegen der Aufrechnung der Gegenseite die Möglichkeit genommen, seinen
Anspruch durchzusetzen, ohne daß dies (wenigstens) zum Erlöschen auch der zur
Aufrechnung gestellten Gegenforderung führen würde. Deshalb kann dem
Antragsteller hier auch nicht entgegen gehalten werden, daß ein das Kostenrisiko
vernünftig abwägender Bemittelter wegen der Gegenforderungen von einer
Prozeßführung absehen würde. Darauf, seinerseits - unbedingt - aufzurechnen,
braucht sich der Antragsteller nicht verweisen zu lassen, weil er die zur
Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestreitet.
Hiervon abgesehen vermag das Beschwerdegericht auch den Standpunkt des
Landgerichts, daß die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen
jedenfalls begründet seien, nicht zu teilen. Entgegen den knappen Ausführungen
der Gründe des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung des
Landgerichts bedarf es einer differenzierenden Betrachtung der einzelnen zur
Aufrechnung gestellten behaupteten Gegenansprüche und jedenfalls teilweise
weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht. Dabei ist die für sich genommen
wenig aussagekräftige Auflistung zahlreicher größerer und kleinerer Beträge in
der mit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2006 in Kopie (Bl. 16
d.A.) zur Akte gereichten und von ihr als Anlage zum Testament vom 22. Mai 2004
bezeichneten Liste schwerlich geeignet, Ansprüche des Erblassers gegen den
Antragsteller auch nur darzutun, geschweige denn zu belegen, und kann somit
jedenfalls der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht
entgegen gehalten werden. Auch der Einwand im Schriftsatz der Antragsgegnerin
vom 14. November 2007, der Antragsteller habe mit vorprozessualem
Anwaltsschreiben vom 6. Januar 2006 selbst eingeräumt, die in der Anlage zum
Testament des Erblassers aufgelisteten Beträge erhalten zu haben, habe diese
Beträge aber nicht zurückgezahlt und ihre Rückzahlung nicht einmal substantiiert
dargetan, ist nicht geeignet, die für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe
erforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage auszuräumen. Es bestehen
schon Bedenken, die Erklärung jenes Anwaltsschreibens, mit der sinngemäß gesagt
wird, der Antragsteller schulde dem Erblasser und damit auch der Erbin nichts
mehr, in ein Eingeständnis des Empfangs der genannten Beträge und eine bloße
Behauptung ihrer Rückzahlung mit der Folge aufzuteilen, daß das Schreiben als
Beleg für das Gegenteil dessen genommen wird, was die Verfasserin des
Schreibens, Rechtsanwältin B, mit ihm sagen wollte. Zudem hat das Schreiben vom
6. Januar 2006 selbst dafür, daß der Antragsteller die in der Anlage zum
Testament genannten Beträge erhalten hat, nur begrenzten indiziellen Wert. Zwar
muß die für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht nur in rechtlicher,
sondern auch in tatsächlicher Hinsicht gegeben sein, so daß das Verbot der
vorweggenommenen Beweiswürdigung hier nur eingeschränkt gilt. Eine
Beweisantizipation ist vielmehr erlaubt, wenn und soweit die Gesamtwürdigung
aller bereits feststehenden Umstände und Indizien ein positives Beweisergebnis
zugunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen läßt (vgl. BVerfG
NJW 1997, 2745 [2746]; BVerfG NJW-RR 2002, 1069; BVerfG NJW 2003, 2976 [2977];
Senat, MDR 1987, 62; OLG Köln [1. Zivilsenat], NJW-RR 2001, 791), so daß eine
vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, welche die Kosten selbst zu
tragen hat, wegen des absehbaren Mißerfolges von einer Prozeßführung absehen
würde (vgl. auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, Rdn. 26). So liegt es hier
indes nicht.
Selbst wenn und soweit feststeht, daß der Erblasser bestimmte Zahlungen
geleistet hat, kommen hierfür im Ausgangspunkt unterschiedliche Rechtsgründe in
Betracht, und zwar auch mehrere Gründe, aus denen kein Anspruch auf Rückzahlung
gegen den Antragsteller folgt. So kann der Erblasser Zahlungen auf eigene
Verbindlichkeiten geleistet haben, er kann Beträge dem Antragsteller
unentgeltlich zugewendet (geschenkt) haben, ohne daß sich eine Erklärung im
Sinne von § 2315 Abs. 1 BGB feststellen läßt, und er kann dem Antragsteller
durch Zahlung an ihn oder an einen Gläubiger des Antragstellers Geldmittel
darlehensweise überlassen haben. Nur im zuletzt genannten Fall oder dann, wenn
der Erblasser Zahlung an Dritte im Auftrag des Antragstellers oder auf seine
Verbindlichkeiten geleistet hat, besteht ein auf die Antragsgegnerin als Erbin
übergegangener Anspruch auf Rückzahlung aus Darlehensvertrag oder aus § 670 BGB.
Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Erblasser Ansprüche
auf Darlehensrückzahlung oder Aufwendungsersatz erlangt hat, die
Antragsgegnerin, die ihre Hilfsaufrechnung auf solche Ansprüche stützt (vgl. nur
Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. 1991, § 607 BGB, Rdn. 4 mit
weit. Nachw. und § 670 BGB, Rdn. 1; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 488, Rdn. 38;
Palandt/Sprau, a.a.O., § 670, Rdn. 7). Auch gegenüber dem Einwand, eine
bestimmte Leistung sei dem Empfänger unentgeltlich zugewandt, also schenkweise
erbracht worden, trägt die Darlegungs- und Beweislast derjenige, der sich als
Kläger oder im Wege der Aufrechnung gegen eine Klageforderung auf eine Hingabe
als Darlehen und einen daraus fließenden Rückzahlungsanspruch beruft (vgl.
Baumgärtel/Laumen, a.a.O., § 607 BGB, Rdn. 4; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 516,
Rdn. 19).
Gegen die Annahme, der Erblasser hätte die von der Antragsgegnerin in der
Aufstellung der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche auf Seite 3 ihres
Schriftsatzes vom 6. September 2007 (Bl. 42 d.A.) als erste genannten Beträge
von DM 14.295,00 und weiteren DM 9.900,00 (Kaufpreis für den 1999 erworbenen Pkw
Audi 100, Baujahr 1992, und für das 2000 gekaufte Motorrad Suzuki) dem
Antragsteller darlehensweise überlassen oder für ihn verauslagt, spricht die
Urkundenlage. Nach ihr ergibt sich der von der Antragsgegnerin unter Ziff. II 2
a ihres Schriftsatzes vom 14. November 2007 vermißte sonstige Rechtsgrund für
die Zahlung dieser Beträge durch den Erblasser ohne weiteres daraus, daß
ausweislich der Kaufverträge vom 23. Dezember 1999 und vom 8. Mai 2000 (Kopien
Bl. 44, 45 d.A.) nicht der Antragsteller, S M, sondern der Erblasser, K M, als
Vertragspartner der Händler Käufer der Fahrzeuge und damit auch jeweils
Schuldner des Kaufpreises war. Auch nach dem Schreiben des Erblassers vom 15.
August 2000 an die Staatsanwaltschaft Koblenz (Kopie Bl. 57) hatte der Erblasser
die beiden Fahrzeuge auf seinen, des Erblassers, Namen gekauft und seinem Sohn
"zur Benutzung zur Verfügung gestellt". Ein Anspruch auf Rückzahlung eines
Darlehens oder Erstattung des an den Händler gezahlten Kaufpreises gegen den
Antragsteller ergibt sich daraus nicht. Die Behauptung der Antragsgegnerin im
Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 14. November 2007, Eigentümer der
beiden Fahrzeuge sei der Antragsteller gewesen, steht nicht nur in Widerspruch
zu den vorstehend angeführten Unterlagen, sondern hinsichtlich des Pkw Audi 100
auch dazu, daß dieser Audi in dem von ihren Prozeßbevollmächtigten in ihrem
Namen erstellten Nachlaßverzeichnis vom 14. Dezember 2005 als Bestandteil des
Nachlasses aufgeführt ist. Daß die Antragsgegnerin demgegenüber beantragt, zum
Nachweis des Eigentums des Antragstellers an den beiden Fahrzeugen - als Indiz
für einen entsprechenden Zahlungsanspruch des Erblassers - eine Auskunft des
Straßenverkehrsamts des Kreises N/L1 einzuholen, steht jedenfalls der hier
allein zu beurteilenden Erfolgsaussicht der Klage nicht entgegen. Dies gilt
unabhängig davon, daß dieser Beweisantritt, soweit er auf die Feststellung des
Eigentums zielt, gänzlich ungeeignet sein dürfte, weil die
Straßenverkehrsbehörden nur registrieren, wer ihnen gegenüber als Fahrzeughalter
bezeichnet wird, aber keine Unterlagen über das Eigentum an einem Fahrzeug
führen. Ein Betrag von 23.900,- , welcher der Größenordnung nach - wenn auch
nicht exakt - der Summe der vom Erblasser gezahlten Kaufpreise für den Audi und
das Motorrad entspricht, ist allerdings in der genannten Anlage zum Testament
mit dem Zusatz "Audi + Motorrad" aufgeführt. Dies besagt allerdings dann, wenn
der Erblasser Eigentümer der Fahrzeuge wurde und - jedenfalls hinsichtlich des
Audi - bis zu seinem Tode blieb, nicht mehr, als daß er bei der Errichtung des
Testaments der Auffassung war, der Antragsteller müsse sich auch die Kaufpreise
für diese beiden Fahrzeuge auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, ohne daß
sich daraus eine Rechtsgrundlage für diese Auffassung ergibt. Dies entkräftet
zugleich die indizielle Wirkung des Anwaltsschreibens vom 6. Januar 2005, in dem
die in der Anlage zum Testament genannten Beträge pauschal als
"Verbindlichkeiten des S M gegenüber seinem Vater" bezeichnet werden, was
jedenfalls hinsichtlich der beiden Fahrzeuge im Widerspruch zur Urkundenlage im
übrigen steht und damit ersichtlich nicht auf sorgfältiger Prüfung beruht.
Daß ihm der als Kaution beim Bezug der Wohnung X-Straße 40 entrichtete Betrag
von DM 1.500,-- von seinem Vater darlehensweise zur Verfügung gestellt worden
ist, räumt der Antragsteller ein, behauptet aber unter Beweisantritt, nämlich
Benennung einer Zeugin, diesen Betrag in Raten zurückgezahlt zu haben. Dem wird
entgegen der Auffassung des Landgerichts nachzugehen sein. Eine Rückzahlung -
auch in Raten - ist ein äußerlich wahrnehmbarer Vorgang, welcher dem
Zeugenbeweis zugänglich ist. Daß der Antragsteller den Zeitpunkt der jeweiligen
Ratenzahlungen nicht bezeichnet hat, macht den Beweisantritt nicht unbeachtlich.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer
Substantiierungslast bereits durch die Behauptung von Tatsachen, die in
Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtsfolge
- Entstehung oder hier Erlöschen eines Anspruchs - als eingetreten erscheinen zu
lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist dagegen nur dann erforderlich, wenn
diese Einzelheiten, etwa im Hinblick auf das Vorbringen des Gegners oder auf
bestimmte Tatbestandsmerkmale des maßgeblichen Rechtssatzes, für die
Rechtsfolgen von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 127, 354 [358]; BGH NJW 1999, 2887
[2888]). So ist es beispielsweise für den Eintritt der Rechtsfolge des § 2315
BGB von Belang, wann - nämlich spätestens bei der Zuwendung - der Erblasser dem
Empfänger seinen Willen deutlich gemacht hat, daß sie auf den Pflichtteil
angerechnet werden solle. Eine spätere Erklärung löst diese Rechtsfolge dagegen
nicht aus. Der Anspruch auf ein unverzinsliches Darlehen geht dagegen durch
Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB unter, wenn es in Raten zurückgezahlt wird, die
insgesamt die Darlehenssumme erreichen, ohne daß diese Rechtsfolge davon
abhängt, wann und in welcher Höhe im einzelnen die jeweiligen Raten erbracht
wurden. Soweit der Antragsteller bestreitet, "verauslagte Kosten für den Umzug
im Mai 1998" in Höhe von DM 1.500,-- erstatten zu müssen, ist auf der Grundlage
des - insoweit dürftigen - Vorbringens der Antragsgegnerin nicht auszuschließen,
daß es sich bei den beiden jeweils mit diesem Umzug in Zusammenhang stehenden
Positionen von jeweils DM 1.500,-- in den Aufstellungen auf Seite 3 und auf
Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 6. September 2007 um eine Doppelberechnung
derselben Aufwendung handelt.
Eingeräumt hat der Antragsteller ferner, darlehensweise den Kaufpreis für ein
Fernsehgerät und einen DVD-Player, zusammen EUR 500,-- vorgestreckt erhalten zu
haben. Die von ihm angekündigte Vorlage einer die Rückzahlung dieser Beträge
belegenden Aufstellung der JVA F steht allerdings noch aus.
Den übrigen zur Aufrechnung gestellten Positionen, die teilweise nicht einmal
schlüssig dargelegt sind, tritt der Antragsteller weitgehend bestreitend
entgegen. Dem kann jedenfalls derzeit, ohne nähere Darlegungen der
Antragsgegnerin und ohne hinreichende Nachweise, die Aussicht auf Erfolg nicht
versagt werden. Denn die Aufstellung der Anlage zum Testament und die von der
Antragsgegnerin ins Feld geführte Erklärung im Anwaltsschreiben des
Antragstellers vom 6. Januar 2006 allein sind nicht hinreichend
überzeugungskräftig, um diese Positionen zu belegen.
Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozeßkostenhilfe zu Gunsten des Antragstellers, der sich derzeit in Haft
befindet, sind erfüllt. Die demgegenüber im Schriftsatz der
Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6. September 2007 vertretene
Auffassung, der Antragsteller müsse sich, da er die gegen ihn verhängte
Strafhaft durch eine Straftat verschuldet habe, so behandeln lassen wie eine
Partei, die sich weigere ihre Arbeitskraft zum Erwerb von Geldmitteln für die
Prozeßkosten einzusetzen, ist abwegig.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung des § 127 Abs. 4 ZPO
nicht veranlaßt.