|














































| |
Pflichtteilseinschränkung zur
Absicherung des überlebenden Ehegatten
OLG Koblenz
Az: 7 U 1801/05
Urteil vom 13.07.2006
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die
mündliche Verhandlung vom 01. Juni 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Koblenz vom 18. November 2005 teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 428.113,82 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 4% p.a. ab 21.05.1994 zu zahlen, aus einem Teilbetrag von 227.594,03 EUR
allerdings begrenzt bis zum 30.11.2005.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 15% und der Beklagten zu 85%
zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei
zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Gründe:
I.
Der am ...01.1981 nichtehelich geborene Kläger ist das einzige Kind des am
14.10.1992 mit 42 Jahren verstorbenen K... A... R.... Die Beklagte war mit dem
Erblasser seit dem 13.10.1989 verheiratet und ist dessen gesetzliche
Alleinerbin. Durch Ehevertrag vom 22.06.1990 (Bl. 902 ff GA) hatte sie mit dem
Erblasser Gütertrennung und einen gegenseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleich,
nachehelichen Unterhalt sowie Versorgungsausgleich vereinbart.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger Erbersatz- und
Pflichtteilsergänzungsansprüche nach seinem Vater geltend. Nachdem das
Landgericht mit Teilurteilen vom 16.03.1995 und 03.11.2000 - bestätigt durch
Urteil des Senates vom 31.10.2001 - die Beklagte zur Auskunft über den Bestand
des Nachlasses und die vom Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod
getätigten Schenkungen sowie Wertermittlung hinsichtlich bestimmter Gegenstände
verurteilt hatte, hat die Beklagte in einer "Teilvergleichsvereinbarung" vom
20./27.11.1998 (Bl. 985 ff GA) und einer "2. Teilvergleichsvereinbarung" vom
25.05./01.06.1999 (Bl. 869 ff GA) die geforderten Auskünfte erteilt. Auf dieser
Grundlage ist der Erbersatzanspruch zwischenzeitlich reguliert. Die Parteien
streiten jetzt noch um den Umfang ausgleichspflichtiger Schenkungen an die
Beklagte und an Dritte.
Hierbei handelt es sich um folgende Positionen:
- Schenkung des Forstgutes B... aufgrund notariellen Vertrages vom 18.05.1983 (Bl.
385 ff GA) an U..., P... und F... S... (Schwester des Erblassers und deren
Kinder), das der Erblasser durch Pachtvertrag vom 29.03.1984 (Bl. 443 ff GA)
wieder zur alleinigen Nutzung auf Lebenszeit zurückgepachtet hat
- Zuwendung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung im Jahre 1977 an
F... S... und P... A. G... (in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig)
- Zuwendung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung an die Beklagte im
Jahre 1991 und
- Beteiligung an den Baukosten eines Wohnhauses auf dem der Beklagten von ihren
Eltern übertragenen Hofgut S....
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.11.2005, auf dessen tatsächliche
Feststellungen zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, die Beklagte zur
Zahlung von 227.594,03 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p.a. vom
21.05.1994 bis zum 30.04.2000 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2000 verurteilt und die Kosten des
Rechtsstreits dem Kläger zu 47% sowie der Beklagten zu 53% auferlegt. Es hält
die Beklagte in Höhe des mit 6.078.098,60 EUR in Ansatz gebrachten Wertes des
Forstgutes B... - ohne Berücksichtigung der Rückpacht - sowie der Zuwendung der
Bezugsberechtigung der Lebensversicherung an F... S... und P... A. G...
(20.707,32 EUR) in vollem Umfang und hinsichtlich der Beteiligung an den
Baukosten des Hauses teilweise (in Höhe von 27.456,89 EUR) für
pflichtteilsergänzungspflichtig, begrenzt allerdings durch den eigenen
Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beklagten. Die Zuwendung der
Bezugsberechtigung der Lebensversicherung an die Beklagte hält das Landgericht
für unterhaltsrechtlich und aus sittlicher Pflicht geschuldet, ebenso die
Zurverfügungstellung von Wohnraum für die Zeit der durchschnittlichen
Lebenserwartung des Erblassers, weshalb es den für eine vergleichbare Wohnung
für diesen Zeitraum aufzubringenden, auf 1.000 EUR monatlich geschätzten
Mietzins hälftig von der Beteiligung des Erblassers an den Baukosten des
Wohnhauses in Abzug bringt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht der Kläger geltend:
Weder die Zuwendungen zum Bau des Wohnhauses noch die Einräumung der
Bezugsberechtigung der Lebensversicherung seien der Beklagten
unterhaltsrechtlich geschuldet gewesen, weil diese als Eigentümerin des Hofgutes
S... nicht unvermögend, der Wohnbedarf durch einen vorhandenen Altbau auf dem
Hofgut gedeckt gewesen sei und die Beklagte im Ehevertrag vom 22.06.1990 auf
Unterhalt sowie Versorgungsausgleich verzichtet habe. Zudem habe sich das
Landgericht bei der Ermittlung des Mietzinses unzulässiger Schätzungen bedient
und habe nicht beachtet, dass in der ersten Teilvergleichsvereinbarung bereits
ein Abzug von 21.000 EUR für die Wohnnutzung des Erblassers vereinbart worden
sei, zumal allenfalls der Mietzins für die Zeit bis zum Tod des Erblassers
berücksichtigt werden dürfe und dieser insoweit nicht vorleistungspflichtig
gewesen sei. Hinsichtlich der Lebensversicherung seien nicht nur die in der Ehe
mit der Beklagten gezahlten Prämien sondern sämtliche in den letzten zehn Jahren
vor dem Tod gezahlten Prämien in die Berechnung einzustellen. Schließlich seien
Zinsen - nicht wie vom Landgericht zuerkannt erst ab Rechtshängigkeit sondern -
bereits ab Ablehnung seines vorprozessualen Begehrens geschuldet.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 18.11.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 428.113,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 4% seit dem 01.06.1993 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 450.349,68 EUR seit dem 01.05.2000 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das am 18.11.2005 verkündete Urteil
des Landgerichts Koblenz abzuändern, soweit sie zu einer höheren Zahlung an den
Kläger verurteilt worden ist als 207.001,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von
4% jährlich für die Zeit vom 21.05.1994 bis zum 30.11.2005.
Zur Begründung macht sie geltend:
Die Zuwendungen zum Bau des Wohnhauses müssten gänzlich außer Ansatz bleiben,
weil der Erblasser nach den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen mit 90% an
den fiktiven Mietkosten zu beteiligen gewesen sei und diese anteiligen
Mietkosten seine Zuwendungen zum Hausbau überwögen. Sie sei bedürftig gewesen;
das Hofgut sei insoweit bereits deshalb nicht als Vermögenswert zu
berücksichtigen, weil sie im Falle einer Veräußerung oder Belastung einem
Rückübertragungsanspruch ihres Vaters ausgesetzt gewesen sei. Außerdem sei sie
sich mit dem Erblasser im Hinblick auf die unterschiedlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse einig gewesen, dass die Unterhaltsleistung in Form der
Wohnungsgewährung sowie die Zuwendung der Bezugsberechtigung aus der
Lebensversicherung als Kompensation für den Ausschluss des Zugewinns und
Verzicht auf Unterhalt sowie Versorgungsausgleich im Ehevertrag geschuldet
seien. Zinsen seien nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 1 S. 3 EGBGB
auch über den 01.05.2000 hinaus lediglich in Höhe von 4% anzusetzen. Die
Zinspflicht ende am 30.11.2005, weil sie die ausgeurteilte Hauptforderung an
diesem Tag - insoweit unstreitig - zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an den
Kläger gezahlt habe. Schließlich sei bei der Kostenentscheidung zu
berücksichtigen, dass der Kläger mit einem hohen Zinsbetrag unterliege.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte darüber hinaus,
das am 18.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Koblenz insgesamt
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Hierzu macht sie geltend:
Der Schenkungsvertrag hinsichtlich des Forstgutes B... und der Rückpachtvertrag
seien als Einheit gewollt gewesen. Durch den Pachtvertrag sei der Erblasser so
gestellt worden, als sei er auf Lebenszeit alleiniger Eigentümer geblieben,
weshalb zunächst nur ein Anwartschaftsrecht auf künftige Nutzungsmöglichkeiten
übertragen worden sei. Dieses könne im Hinblick auf das damals noch junge
Lebensalter des Erblassers nur mit einem geringen Wert von nicht mehr als
300.000 EUR in Ansatz gebracht werden.
Der Kläger beantragt,
die Berufung und die Anschlussberufung der Beklagten
zurückzuweisen.
Er macht sich hinsichtlich des Forstgutes B... die Ausführungen des Landgerichts
zu Eigen und verweist insoweit insbesondere darauf, dass die Rückpacht im
notariellen Schenkungsvertrag keine Erwähnung finde und das Wirksamwerden dieses
Vertrages allein in den Händen der Erwerber gelegen habe.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen der Parteien anlässlich der
mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Rechtsmittel der Parteien sind in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers ist weitgehend, diejenige der Beklagten nur in geringem
Umfang begründet, während sich die Anschlussberufung als unbegründet erweist.
Der Kläger hat gegen die Beklagte nach §§ 2338a, 2326 BGB in der bis zum
01.04.1998 geltenden Fassung (Art. 227 Abs. 1 EGBGB) einen Anspruch auf
Pflichtteilsergänzung in Höhe von 428.113,82 EUR nebst Zinsen hieraus gemäß §§
291, 288 BGB in der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung (Art. 229 § 1 Abs. 1
EGBGB) in Höhe von 4% ab 21.05.1994, aus einem Teilbetrag von 227.594,03 EUR
allerdings begrenzt bis zum 30.11.2005.
A.
Abweichend von der Entscheidung des Landgerichts sind die Zahlungen des
Erblassers für den Hausbau auf dem Hofgut S... in Höhe von 405.750,40 DM
(207.456,89 EUR) sowie die Prämienzahlungen der letzten zehn Jahre auf die der
Beklagten zugewandte Lebensversicherung in Höhe von 136.688,64 DM (69.887,79 EUR)
in vollem Umfang als Schenkungen in die Berechnung des
Pflichtteilsergänzungsanspruchs einzubeziehen, weil die Parteien sich in der
Teilvergleichsvereinbarung vom 20./27.11.1998 (Bl. 985 ff GA) verbindlich
hierauf geeinigt haben. Diese Vereinbarung diente ausweislich der Vorbemerkungen
der Erfüllung des Teilurteils des Landgerichts Koblenz vom 16.03.1995 (Bl. 209
ff GA), durch welches die Beklagte u.a. verurteilt worden war, Auskunft über die
vom Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem 14.10.1992 erhaltenen
Schenkungen sowie alle sonstigen Schenkungen zu erteilen, die der Erblasser
innerhalb dieser Zeit getätigt hatte. Bereits in diesem Urteil hatte sich das
Landgericht mit der Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt (Bl. 217 GA),
hinsichtlich der Beteiligung des Erblassers an den Baukosten des Wohnhauses
keine Auskunft erteilen zu müssen, weil diese unterhaltsrechtlich geschuldet
gewesen sei; das Landgericht hielt das Vorbringen der Beklagten hierzu für
unsubstantiiert, weshalb es davon ausging, dass die Zuwendungen des Erblassers
an die Beklagte objektiv unentgeltlich waren und demgemäß als
ergänzungspflichtige Schenkungen anzusehen seien. In der anschließenden
Korrespondenz über die Umsetzung dieses Urteils durch Abschluss einer
Teilvergleichsvereinbarung sah der Kläger zunächst "keine Notwendigkeit und
eigentlich auch keine Veranlassung, etwa die Höhe der Schenkungen im Rahmen der
Teilvergleichsregelung zu vereinbaren" (Schreiben vom 26.08.1998, Bl. 1002 GA).
Demgegenüber kam es der Beklagten nach dem Schreiben vom 31.08.1998 (Bl. 1005
GA) "in erster Linie darauf an, dass die Abrechnungspositionen möglichst
weitgehend außer Streit gestellt werden." Dies betreffe "beispielsweise die
Abrechnungsweise der geschenkten Lebensversicherungsbeiträge sowie der Beiträge
zum Bau des Wohnhauses und des geschenkten Schmucks." Aus diesem Grund schlug
sie vor, "lediglich die Höhe der Schenkung an Dritte auszuklammern. ..."
Dementsprechend fertigte die Beklagte den Entwurf einer
Teilvergleichsvereinbarung, in dessen Ziff. II 2 es (wie später auch im
endgültigen Text) heißt:
"Entsprechend Ziffer 2 des Tenors des Teilurteils des LG Koblenz vom 16.03.1995
hat Frau Dr. A... R... ein Verzeichnis der Schenkungen des Erblassers A... R...
an Frau Dr. R... sowie an Dritte erstellt. Dieses Verzeichnis wird der
vorliegenden Vergleichsvereinbarung als Anlage 2 beigefügt. Soweit in diesem
Verzeichnis Schenkungen an Dritte aufgelistet werden, ist der Inhalt dieses
Verzeichnisses nicht Gegenstand des Teilvergleichs."
Beigefügt war eine mit "Schenkungen des Erblassers K...-A... R..."
überschriebene Anlage 2, in der unter "I. Schenkungen an Frau Dr. A... R..." die
zwischen dem 14.10.1982 und dem 14.10.1992 gezahlten Lebensversicherungsbeiträge
mit 136.688,64 DM und Beiträge zum Bau des Wohnhauses in O... in Höhe von
436.750,40 DM aufgeführt waren, von denen für unbrauchbare Elektrotechnik
25.000,00 DM und für die Wohnnutzung des Erblassers bis zu seinem Tod 21.000,00
DM in Abzug gebracht waren.
Hierauf erklärte der Kläger mit Schreiben vom 17.09.1998 (Bl. 1007 GA), er sei
"nunmehr auch bereit, grundsätzlich Punkt II.2 der Teilvergleichsvereinbarung zu
akzeptieren. Die Höhe der Schenkungen an Ihre Mandantin würde ebenfalls damit
Gegenstand des Teilvergleichs." Nicht akzeptieren wollte der Kläger lediglich
die Abzüge für Elektroarbeiten und die Wohnnutzung des Erblassers, worauf die
Beklagte ihm mit Schreiben vom 09.11.1998 (Bl. 1009 GA) eine überarbeitete
Fassung der Teilvergleichsvereinbarung sowie der Anlage 2
(Schenkungsverzeichnis) zukommen ließ, in der der Abzugsbetrag für unbrauchbare
Elektroarbeiten auf 10.000,00 DM herabgesetzt war. Mit dieser Änderung wurde die
Teilvergleichsvereinbarung sodann von beiden Parteien unterzeichnet.
Aus diesem Hergang folgt, dass die Parteien die Zuwendungen des Erblassers an
die Beklagte mit den vereinbarten Beträgen verbindlich als Schenkungen im Sinne
der Auskunftsverpflichtung nach dem Teilurteil vom 16.03.1995 festlegen wollten.
Durch die Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung des Erblassers würden
die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen und damit deren Schenkungscharakter wieder
in Frage gestellt. Wenn die Beklagte "die Abrechnungspositionen möglichst
weitgehend außer Streit" stellen wollte, "beispielsweise die Abrechnungsweise
der geschenkten Lebensversicherungsbeiträge sowie der Beiträge zum Bau des
Wohnhauses" und sodann anwaltlich vertreten in Kenntnis der Ausführungen im
Teilurteil des Landgerichts über die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen und des
Hinweises des Klägers, die Höhe der Schenkungen an sie würde ebenfalls damit
Gegenstand des Teilvergleichs, diese Zuwendungen unter der Überschrift
"Schenkungen" beziffert, ohne eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung zu
berücksichtigen, während andere - ebenfalls den Schenkungscharakter der
Zuwendung mindernde - Abzüge (Elektroarbeiten, Wohnnutzung des Erblassers)
ausdrücklich vorgenommen werden, kann dies aus objektivem Empfängerhorizont nur
dahingehend zu verstehen sein, dass die aufgeführten Beträge verbindlich als
Schenkungen des Erblassers festgelegt werden sollten.
Die von der Beklagten gegen diese Auslegung vorgebrachten Argumente verfangen
nicht. Insbesondere Ziff. II 6 der Vereinbarung steht nicht entgegen. Wenn es
hier heißt, dass "Pflichtteilsergänzungsansprüche des Herrn Press gegenüber
Familie S... und / oder Frau Dr. R... ... nicht Gegenstand dieser Vereinbarung"
seien, bezieht sich das ausweislich der oben bereits zitierten eindeutigen
Regelung in Ziff. II 2 nur auf die Zuwendungen an Familie S... als "Dritte",
hinsichtlich derer die Beklagte nach § 2325 BGB ebenfalls
pflichtteilsergänzungspflichtig ist; konsequenterweise befasst sich Ziff. II 6
im Weiteren auch nur mit der Wertermittlung hinsichtlich des an die Familie S...
verschenkten Gutes B.... Soweit die Beklagte geltend macht, nach dem Teilurteil
des Landgerichts verpflichtet gewesen zu sein, Auskunft über die Höhe der vom
Erblasser getragenen Baukosten des Wohnhauses zu erteilen, entspricht dies nicht
dem auf Auskunft über Schenkungen gerichteten Tenor des Urteils, zumal die
Anlage zur Teilvergleichsvereinbarung mit "Schenkungen" überschrieben ist und
die Beklagte insoweit widersprüchlich argumentiert, als in der Vereinbarung
nicht nur die Höhe der vom Erblasser getragenen Baukosten festgelegt wurde,
sondern hiervon auch Abzüge für dessen Wohnnutzung und unbrauchbare
Elektroarbeiten gemacht wurden. Dass die Höhe der vom Erblasser getragenen
Baukosten als solche ursprünglich ebenfalls umstritten war und auch dieser
Streit durch die Vereinbarung beigelegt wurde, steht der Auslegung des Senates
ebenso wenig entgegen, wie der Gang des Betragsverfahrens und das hieraus
folgende Verständnis der Parteien hinsichtlich des Umfangs der getroffenen
Vereinbarung. Der Kläger hatte seinen Zahlungsantrag im Schriftsatz vom
26.01.2004 (Bl. 860 ff GA) an den Beträgen der Teilvergleichsvereinbarung
orientiert und - selbst nach dem Verständnis der Beklagten (vgl. S. 5 des
Schriftsatzes vom 26.05.2006) - lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass es
noch streitig sei, ob Schenkungen an die Beklagte überhaupt zu berücksichtigen
seien, da sie nach deren Ansicht aus Versorgungsgesichtspunkten erfolgt und
notwendig gewesen seien. Nachdem die Beklagte dies in der Erwiderung vom
21.05.2004 (Bl. 930 ff, 932 ff GA) aufgriff, verwies der Kläger bereits in der
Replik vom 05.07.2004 (Bl. 964 ff GA) darauf, dass die Behandlung der
Zuwendungen als Schenkung in der Teilvergleichsvereinbarung unstreitig gestellt
worden sei, was er gegen die weiteren Einwendungen der Beklagten (Schriftsätze
vom 01.09.2004, Bl. 1069 ff GA und 19.11.2004, Bl. 1138 ff, 1139 GA) in den
Folgeschriftsätzen (vom 15.10.2004, Bl. 1125 ff GA und vom 04.04.2005, Bl. 1189
ff GA) jeweils aufrecht erhielt.
Diese Schenkungen sind nicht als einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechend nach § 2330 BGB der
Pflichtteilsergänzung entzogen.
"Anstandsschenkungen" in diesem Sinne sind lediglich kleinere Zuwendungen, wie
übliche Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen (BGH, NJW 1981, 111;
Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2330, Rdn. 2). Hierunter fallen die in der
Anlage 2 zur Teilvergleichsvereinbarung ebenfalls aufgeführten Schmuckstücke,
die deshalb vom Landgericht auch zutreffend (und von den Parteien in der
Berufung nicht angegriffen) außer Ansatz gelassen wurden. Die Beteiligung an den
Baukosten eines Wohnhauses in Höhe von über 200.000 EUR und die mit fast 70.000
EUR zu bewertende Zuwendung einer Bezugsberechtigung aus einer
Lebensversicherung übersteigen diesen Rahmen bei Weitem.
Diese Schenkungen waren aber auch nicht aus sittlicher Pflicht geboten. Nach der
Rechtsprechung des BGH (NJW 1984, 2939; WM IV 1982, 100) erfolgt eine Schenkung
nicht schon dann aus sittlicher Pflicht, wenn sie im Rahmen des sittlich noch zu
Rechtfertigenden bleibt, sondern nur, wenn sie in der Weise sittlich geboten
war, dass ein Unterlassen der Zuwendung dem Erblasser als Verletzung der für ihn
bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre. Zu berücksichtigen ist
insoweit, dass - wie schon der Begriff "Pflichtteil" ausweist - trotz der
grundsätzlichen Testierfreiheit auch dem pflichtteilsberechtigten Kind gegenüber
eine sittliche Pflicht besteht, den Pflichtteil nicht durch rechtlich noch im
Rahmen des Zulässigen bleibende Maßnahmen zu entwerten, wobei das
Pflichtteilsrecht entschiedenen Schutz verdient (vgl. auch BGHZ 88, 102 und OLG
Koblenz, 9. Zivilsenat, NJW-RR 2002, 512). Daher ist im Einzelfall abzuwägen, in
welchem Maße die Belange von Schenker und Beschenkten es unabweisbar erscheinen
lassen, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligung des
Pflichtteilsberechtigten am Nachlass einzuschränken. Hierbei ist maßgeblich auf
die Sichtweise abzustellen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei
einer vorausschauenden Betrachtung haben musste, welche sämtliche Umstände in
Erwägung zieht, die seiner Kenntnisnahme auch nur möglicherweise zugänglich
waren (so BGH, NJW 1984, 2939; ebenso OLG Koblenz, a.a.O.). Nach diesen
Maßstäben waren die Schenkungen des Erblassers an die Beklagte nicht sittlich
geboten.
Zwar verfügte die Beklagte im Verhältnis zum Erblasser, wie im Urteil des
Landgerichts zutreffend näher ausgeführt ist, nur über bescheidene Einkünfte und
eine unzureichende Alterssicherung. Jedoch stand in dem auf dem Hofgut
vorhandenen Gutshaus Wohnraum bereit, sodass der Erblasser nicht gehalten war,
der Beklagten Wohnraum in Form des Neubaus zur Verfügung zu stellen; nach der
ursprünglichen Planung sollte der Neubau nämlich durch die Eltern der Beklagten
als Altenteilwohnhaus errichtet und der Beklagten und ihrem Ehemann die
bisherige Wohnung der Eltern im Gutshaus überlassen werden. Die Schaffung neuen
Wohnraums war daher weder für die Lebzeiten des Erblassers noch zur Absicherung
des Wohnbedarfs der Beklagten im Alter erforderlich.
Die Leistungen aus der Lebensversicherung wären nach § 7 (2) des
Anstellungsvertrages des Erblassers (Bl. 1186 GA) der Beklagten als gesetzlicher
Erbin auch ohne ausdrückliche Zuwendung des Bezugsrechts zugefallen, zumal der
Erblasser davon ausgehen konnte, dass die Beklagte im Falle seines Todes sein
nicht unerhebliches sonstiges Vermögen erben würde, das ihr neben dem von ihren
Eltern übertragenen Hofgut zumindest in Höhe ihres Pflichtteils und eigener
Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Altersabsicherung erhalten bliebe.
Soweit die Beklagte behauptet, sich auf den Ehevertrag mit dem Erblasser nur
unter der Voraussetzung eingelassen zu haben, dass der Ausschluss des
Zugewinnausgleichs, Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und
Versorgungsausgleich durch die Zuwendungen zum Bau des Hauses und Einräumung des
Bezugsrechts der Lebensversicherung kompensiert würden, worüber sie sich auch
mit dem Erblasser einig gewesen sei, fehlt es an einem tauglichen Beweisangebot.
Die in erster Instanz insoweit angebotene eigene Parteivernehmung (S. 8 des
Schriftsatzes vom 21.05.2004, Bl. 937 GA), kommt nicht in Betracht, weil weder
der Kläger sein Einverständnis hiermit erklärt hat (§ 447 ZPO) - er hat im
Gegenteil im Schriftsatz vom 05.07.2004 (dort S. 8, Bl. 971 GA) ausdrücklich
widersprochen -, noch der nach § 448 ZPO erforderliche "Anbeweis" (vgl. hierzu
Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 448, Rdn. 4 m.w.N.) für die Behauptung der
Beklagten geführt ist; im Gegenteil spricht der Grundsatz der Vollständigkeit
und Richtigkeit notarieller Urkunden eher gegen die behauptete
Zusatzvereinbarung zum Ehevertrag.
B.
Zu Recht hat das Landgericht bei der Bewertung des Forstgutes B... die mit
Vertrag vom 29.03.1984 erfolgte Rückpacht durch den Erblasser nicht wertmindernd
berücksichtigt. Als nicht verbrauchbare Sache ist das aus einer Vielzahl von
Grundstücken bestehende Forstgut nach § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Wert in
Ansatz zu bringen, den es zur Zeit des Erbfalls hatte, es sei denn, es hätte zur
Zeit der Schenkung einen geringeren Wert gehabt; dann wäre nur dieser anzusetzen
(sogen. Niederstwertprinzip). Bei dem insoweit vorzunehmenden Wertvergleich
bleibt ein vorbehaltenes Nutzungsrecht zunächst unberücksichtigt (ständige
Rechtsprechung des BGH; vgl. BGHZ 118, 49; BGHZ 125, 395; BGH FamRZ 2003, 1552;
jüngst erneut bestätigt durch BGH, FamRZ 2006, 777; auch OLG Düsseldorf, FamRZ
1995, 1236; zustimmend Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2325, Rdn. 38;
Palandt/Edenhofer, a.a.O., jeweils m.w.N.). Soweit in der Literatur (zum
Meinungsstand vgl. Staudinger/Olshausen, BGB, 13. Bearb. 1998, § 2325, Rdn. 102
ff) teilweise anderes vertreten wird, vermag der Senat sich dem nicht
anzuschließen. Denn der Vorteil beim Beschenkten, der darin liegt, dass der
Nießbrauch mit dem Tode des Erblassers endet, beruht auf einem substantiellen
Zuwachs des Geschenks. Er fällt damit nicht unter diejenigen Wertsteigerungen,
die § 2325 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB dem Erben vorbehalten will und die dem
Pflichtteilsberechtigten daher nicht zugute kommen (BGHZ 118, 49). Hiernach ist
das Forstgut B... - allerdings ohne Auswirkung auf das Ergebnis des
Rechtsstreits - nicht nur mit dem vom Landgericht angenommenen Wert von
6.078.098,60 EUR (rechnerisch richtig: 6.078.098,80) im Zeitpunkt der
Übertragung, sondern sogar mit dem mit 6.400.040,88 EUR ermittelten Wert im
Zeitpunkt des Erbfalles in die Berechnung einzustellen.
Das Landgericht hat nämlich übersehen, dass für den insoweit anzustellenden
Wertvergleich der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung zunächst unter
Berücksichtigung des Kaufpreisschwundes auf die Wertverhältnisse zur Zeit des
Erbfalls umzurechnen ist (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 118, 49; BGHZ 125, 395;
NJW-RR 1996, 705; auch MK-Lange, 4. Aufl., § 2325, Rdn. 34 i.V.m. Rdn. 35 mit
vielen w.N.). Hieran ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der
Beklagten festzuhalten. Soweit sie meint, für Grundstücke führe die
Multiplikation des ursprünglichen Wertes mit der Indexveränderung zu "abstrusen"
Ergebnissen, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Steigt der Wert
eines Gegenstandes in geringerem Maße als die allgemeinen Lebenshaltungskosten,
führt dies dazu, dass trotz nomineller Wertsteigerung tatsächlich ein
Wertverlust vorliegt, weil der in Geld ausgedrückte Gegenwert im späteren
Bewertungszeitpunkt eine geringere Kaufkraft aufweist als im früheren
Vergleichszeitpunkt. Das ist bei Grundstücken nicht anders als bei jeder anderen
nicht verbrauchbaren Sache. Dementsprechend hat der BGH seine Rechtsprechung zur
Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auch gerade an Fällen entwickelt, in
denen es um Grundstücksübertragungen ging (BGHZ 118, 49; BGHZ 125, 395; NJW-RR
1996, 705). Entgegen den Ausführungen der Beklagten lag auch der Entscheidung
des BGH in FamRZ 2003, 1552 eine solche Umrechnung zugrunde; das ergibt sich aus
der Sachverhaltsdarstellung. In der Entscheidung des OLG Düsseldorf (FamRZ 1995,
1236) ist ein Wertvergleich nicht erfolgt, weil nicht der
Pflichtteilsergänzungsanspruch als solcher zur Entscheidung stand sondern der
erst vorbereitende Anspruch auf Wertermittlung; daher bestand kein Anlass, auf
die Durchführung des Wertvergleichs näher einzugehen.
Maßgebender Stichtag für den Wert im Zeitpunkt der Schenkung ist deren Vollzug;
das ist bei der Übertragung von Grundstücken der Tag der Umschreibung im
Grundbuch (BGH NJW-RR 1996, 705; BGHZ 125, 395). Wann die dem Forstgut
zugehörigen Grundstücke im Grundbuch umgeschrieben wurden, haben die Parteien
nicht mitgeteilt. Dies kann jedoch frühestens nach Erteilung der letzten
Genehmigung durch den Ergänzungspfleger Dr. K... am 10.04.1984 erfolgt sein, und
die Parteien gehen auf Befragen des Senates übereinstimmend davon aus, dass die
Umschreibung sich bis in das Jahr 1985 hingezogen haben kann. Demgegenüber
beziehen sich die von den Parteien vorgelegten und vom Landgericht seiner
Entscheidung zugrunde gelegten Wertgutachten auf den 01.10.1983; das ist der
Zeitpunkt, zu dem nach dem notariellen Schenkungsvertrag Besitz, Nutzungen,
Lasten und Gefahren auf die Beschenkten übergehen sollten (Ziff. VII 3 des
Vertrages). Dennoch können die Wertgutachten der Entscheidung zugrunde gelegt
werden, weil für eine ausschlaggebende Veränderung der Werte zwischen Oktober
1983 und dem Jahr 1985 nichts ersichtlich ist, zumal die Parteien die
Wertansätze des Landgerichts insoweit nicht angreifen. Das gilt auch für den
Wert des im Jahr 1996 veräußerten Grundstücks, den das Landgericht von den
Parteien unbeanstandet sowohl für den Zeitpunkt der Schenkung wie auch für den
Zeitpunkt des Erbfalls unverändert mit dem erzielten Kaufpreis von 127.822,97
EUR angesetzt hat. Zugunsten der Beklagten stellt der Senat aber den für das
Jahr 1985 maßgeblichen Index (allgemeiner Verbraucherpreisindex, bezogen auf das
Jahr 2000) in die Berechnung ein und nimmt das ebenfalls übertragene Barvermögen
als verbrauchbare Sachen im Sinne des § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB von der Indexierung
aus (vgl. zu der insoweit bestehenden Streitfrage MK-Lange, a.a.O., Rdn. 30
m.w.N.). Dies führt hier zu einem hochgerechneten Wert von 7.000.893,17 EUR
(Index: 86,9 / 75,3), wie die folgende Berechnung zeigt:
||1985|1992
Gebäudeverkehrswert|1.310.000,00 DM|669.792,36 EUR|772.974,18 EUR
1996 verkauftes Grundstück||127.822,97 EUR|147.514,16 EUR
landwirtschaftliche Teilflächen||102.592,91 EUR|118.397,40 EUR
Waldflächen||5.090.000,00 EUR|5.874.116,87 EUR
Barvermögen (nicht indexiert; s.o.)||87.890,56 EUR|87.890,56 EUR
||6.078.098,80 EUR|7.000.893,17 EUR
Daher ist für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der mit
6.400.040,88 EUR ermittelte niedrigere Wert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend.
Dann aber bleibt der Wert der vorbehaltenen Pachtnutzung, selbst wenn es sich
insoweit um ein verbundenes Geschäft gehandelt haben sollte, unberücksichtigt,
weil sie mit dem Tod des Erblassers erloschen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 705
und FamRZ 2003, 1552; auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1236; MK-Lange, a.a.O, §
2325, Rdn. 34; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl., § 2325, Rdn. 24; Palandt/Edenhofer,
BGB, 65. Aufl., § 2325, Rdn. 20). Hieran hält der BGH mit Urteil vom 08.03.2006
(FamRZ 2006, 777) ausdrücklich fest. Die von der Beklagten mit der
Anschlussberufung aufgeworfenen Fragen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen
der Schenkung und dem Pachtvertrag bedürfen daher keiner Entscheidung.
C.
Somit ergibt sich folgende Gesamtabrechnung:
|DM|EUR
Wert des Nachlasses|1.880.374,97|961.420,46
abzgl. Wertermittlung Forstgut B...||44.471,68
||916.948,78
||
zzgl. Schenkungen:||
a) Zuwendungen zum Hausbau der Beklagten|405.750,40|207.456,89
b) Lebensversicherung Beklagte (in 10 Jahren geleistete
Beiträge)|136.688,64|69.887,79
c) Lebensversicherung S... G...||20.707,32
d) Forstgut B...||6.400.040,88
||7.615.041,66
Pflichtteil (1/4)||1.903.760,42
erhalten|940.187,49|480.710,23
Ergänzungsanspruch des Klägers:||1.423.050,19
Diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch braucht die Beklagte jedoch nur in Höhe
von 428.113,82 EUR zu erfüllen. Gemäß § 2328 BGB kann sie nämlich die Ergänzung
des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihr ihr eigener Pflichtteil mit
Einschluss dessen verbleibt, was ihr zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren
würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beeinträchtigende Schenkungen nur
insoweit zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beklagten führen, als sie
im Zeitpunkt der Schenkung bereits pflichtteilsberechtigt war (vgl. BGHZ 59, 210
und BGH NJW 1997, 2676); das gilt auch hinsichtlich des Forstgutes B..., soweit
das lebenslange Pachtrecht für den Erblasser entsprechend dem Vortrag der
Beklagten bereits bei der Schenkung vorbehalten worden sein sollte (BGH NJW
1997, 2676). Da die Übertragung des Forstgutes und die Zuwendung der
Lebensversicherung an F... S... und P... A. G... vor der Eheschließung der
Beklagten mit dem Erblasser erfolgten, ist die Beklagte nur in Höhe der ihr
selbst zugefallenen Schenkungen pflichtteilsergänzungsberechtigt, hinsichtlich
der Lebensversicherung aber nur insoweit, als die Beiträge nach Eheschließung
geleistet wurden.
Das führt zu folgender Berechnung:
Nachlasswert (wie oben)|916.948,78
zzgl. Schenkungen:|
a) Zuwendungen zum Hausbau der Beklagten|207.456,89
b) Lebensversicherung Beklagte (nur in der Ehe geleistete Beiträge)|17.471,95
c) Lebensversicherung S... G...|0,00
d) Forstgut B...|0,00
|1.141.877,62
Pflichtteil der Beklagten einschließlich Pflichtteilsergänzung (1/4)|285.469,41
bereits erhalten:|
Erbschaft (abzgl. 50% Wertermittlung Forstgut B...) - eigener Anteil -
|458.474,39
zzgl. Schenkungen|
a) Zuwendungen zum Hausbau|207.456,89
b) Lebensversicherung|69.887,79
|735.819,07
Überschuss:|450.349,66
abzgl. 50% Wertermittlung Forstgut B... - Anteil Kläger - |22.235,84
Anspruchsbegrenzung |428.113,82
Die von der Beklagten am 30.11.2005 erbrachte Zahlung in Höhe von 227.594,03 EUR
berührt die Verpflichtung der Beklagten nicht, weil sie lediglich zur Abwendung
der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des mit der Berufung angefochtenen
Urteils des Landgerichts erfolgte und daher keine Erfüllungswirkung hatte (vgl.
BGH, NJW 1990, 2756; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 362, Rdn. 12 m.w.N.).
D.
Das Landgericht hat zu Recht Zinsen erst ab Zustellung der Stufenklage gewährt,
weil der Kläger die Beklagte hinsichtlich des Zahlungsanspruchs auf
Pflichtteilsergänzung nicht vorprozessual gemahnt hatte und somit die
Voraussetzungen der §§ 286, 288 BGB bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht
dargetan sind. Die Begründung des Landgerichts insoweit ist entgegen der Ansicht
des Klägers nicht widersprüchlich. Im Schreiben vom 21.05.1993 (Bl. 93 GA) hat
der Kläger lediglich Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie hinsichtlich
der in den letzten 10 Jahren vor dem Tod erfolgten Schenkungen verlangt und die
Erhebung einer Auskunftsklage angedroht. Hierauf ist die Beklagte mit Schreiben
vom 16.06.1993 (Bl. 97 GA) eingegangen; die Ablehnung einer Zahlung auf
eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche ist hierin nicht enthalten. Mit
Schreiben vom 18.03.1994 (Bl. 101 GA) hat der Kläger dann zwar die Möglichkeit
des Bestehens eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs angesprochen, aber wiederum
keine Zahlungsaufforderung ausgesprochen. Erstmals mit der Stufenklage vom
10.05.1994 wurde zugleich ein - noch unbezifferter - Zahlungsanspruch geltend
gemacht, was als Mahnung im Sinne des § 286 BGB ausreicht (Palandt/Heinrichs,
a.a.O., § 286, Rdn. 21), zumal hierdurch die Zinspflicht aus § 291 BGB in Lauf
gesetzt wurde (ders., a.a.O., § 291, Rdn. 4). Im Verlangen eines
Zahlungsbegehrens zur Herbeiführung des Zahlungsverzugs liegt entgegen der
Ansicht des Klägers keine "Förmelei". Eine "Mahnung" im Sinne des § 286 BGB
erfordert nach allgemeiner Meinung eine eindeutige Leistungsaufforderung (vgl.
Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286, 17 m.w.N.). Der Schuldner soll wissen was von
ihm erwartet wird. Nur im Unterhaltsrecht ist in § 1613 Abs. 1 BGB angeordnet,
dass dem bloßen Auskunftsbegehren ohne gleichzeitige Zahlungsaufforderung
dieselbe Wirkung zukommt wie einer Inverzugsetzung; dieser gesetzlichen
Sonderregelung bedürfte es nicht, wenn auch bei anderen Ansprüchen, deren Höhe
erst aus einer Auskunft des Pflichtigen zu ermitteln ist, das Auskunftverlangen
generell Verzug auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs herbeiführen würde.
Die Beklagte ist auch nicht durch sogenannte "Selbstmahnung" (vgl. hierzu
Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286, Rdn. 24) in Verzug geraten. Die Ablehnung
weiterer Zahlungen in dem vom Kläger angesprochenen Schreiben der Beklagten vom
18.05.1993 (Bl. 104 GA) bezieht sich auf den Erbersatzanspruch, nicht auf den zu
dieser Zeit noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Soweit der Kläger ab 01.05.2000 Zinsen aus einem die Hauptforderung
übersteigenden Betrag von 450.349,68 EUR fordert, ist die Berufung unzulässig,
weil es insoweit an einer Begründung fehlt (§ 520 Abs. 3 ZPO).
Die Pflicht zur Verzinsung des von der Beklagten zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung geleisteten Teilbetrages von 227.594,03 EUR endet, auch wenn
insoweit keine Erfüllung eingetreten ist (s.o.), mit der Zahlung am 30.11.2005
(vgl. MK/Ernst, a.a.O, § 288, Rdn. 17 m.w.N.).
Der Höhe nach sind auch über den 01.05.2000 hinaus Zinsen nur im Umfang von 4%
nach der bis dahin geltenden Fassung des § 288 BGB geschuldet. Zu Recht verweist
die Beklagte darauf, dass die Neufassung dieser Vorschrift nach Art. 229 § 1
Abs. 1 EGBGB nur auf Forderungen zur Anwendung kommt, die seither fällig
geworden sind. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist aber bereits seit dem
Erbfall fällig, wie sich auch für diesen Anspruch aus § 2317 BGB ergibt (vgl.
hierzu Palandt/Eden-hofer, a.a.O., § 2325, Rdn. 2).
E.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708 Nr. 10 und 711 ZPO, wobei die
Teilabweisung der Zinsforderung mit zu berücksichtigen ist. Auch wenn sich die
Zinsforderung nach § 4 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat,
handelt es sich bei der Ablehnung ihrer Anerkennung doch um ein Teilunterliegen
(vgl. BGH MDR 1961, 141; NJW 1988, 2173 und BGHZ 118, 312 ff, 351), dem hier im
Hinblick auf den langen Zinszeitraum von über 12 Jahren ein erhebliches Gewicht
zukommt, das bei der Kostenentscheidung nicht vernachlässigt werden kann.
Eine Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat sich in
vollem Umfang an der Rechtsprechung des BGH orientiert, die dieser hinsichtlich
der Berücksichtigung eines vorbehaltenen Nutzungsrechts bei der Bewertung nach §
2325 Abs. 2 BGB durch das Urteil vom 08.03.2006 (FamRZ 2006, 777) erneut
bestätigt hat.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 428.113,84 EUR EUR
festgesetzt.
|