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Pflichtteilsentziehung kann zu Lebzeiten des
Erblassers schon überprüft werden!
Bundesgerichtshof
Az.: IV ZR 123/03
Urteil vom 10.03.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Mögliche Erben können bereits zu Lebzeiten des Erblassers gerichtlich überprüfen
lassen, ob eine Enterbung rechtmäßig ist oder nicht. Die Erben haben insoweit
auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, denn nur so können sie bzgl. der
Erbschaft „planen“.
Leitsatz - amtlich:
Einer schon zu Lebzeiten des Erblassers gegen ihn erhobenen Klage des
Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung, daß die in einer letztwilligen
Verfügung des Erblassers unter Bezug auf bestimmte Vorfälle angeordnete
Entziehung des Pflichtteils unwirksam sei, fehlt das rechtliche Interesse an
alsbaldiger Feststellung nicht (Weiterführung von BGHZ 109, 306, 309).
Sachverhalt: Ein
Vater enterbte seinen Sohn. Die Vorinstanzen wiesen die Klage als unzulässig ab,
da der Kläger zu Lebzeiten des Erblassers kein berechtigtes Interesse an der
Feststellung der Wirksamkeit der Enterbung habe.
Entscheidungsgründe: Nach Ansicht des BGH hat der Kläger ein berechtigtes
Interesse an der Feststellung, ob sein Vater berechtigt ist, ihn zu enterben.
Das Recht zur Enterbung ist ein gegenwärtiges Recht und nicht ein vom Tod des
Erblassers abhängiges zukünftiges Recht. Durch die Enterbung greift der mögliche
Erblasser in die Rechtstellung des Pflichtteilsberechtigten ein. Es ist daher
gerechtfertigt, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Rechtmäßigkeit zu Lebzeiten
des potentiellen Erblassers überprüfen lassen kann. Die Überprüfung der
Enterbung zu Lebzeiten ist auch für den potentiellen Erblasser von Vorteil, da
er die Gründe für die Enterbung selbst vortragen kann.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 16. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, Sohn des Beklagten, begehrt die Feststellung, daß sein Vater nicht
berechtigt sei, wegen der in dessen notariellen Testamenten im einzelnen, nach
Ansicht des Klägers aber unzutreffend dargestellten Sachverhalte dem Kläger den
Pflichtteil zu entziehen. Beide Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig
abgewiesen, weil dem Kläger zu Lebzeiten des Beklagten ein rechtlich geschütztes
Interesse an der beantragten Feststellung fehle.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nach Ansicht der Vorinstanzen kann die Frage, ob Grund zur Entziehung des
Pflichtteils besteht, zwar vom (zukünftigen) Erblasser, grundsätzlich aber nicht
auch vom Pflichtteilsberechtigten zum Gegenstand einer Feststellungsklage
gemacht werden. Das Berufungsgericht meint, der Pflichtteilsberechtigte habe vor
dem Erbfall keine Möglichkeit, über sein Pflichtteilsrecht irgend welche
rechtlich erheblichen Verfügungen zu treffen. Er habe auch keinen Einfluß
darauf, ob beim Erbfall überhaupt eine Erbmasse vorhanden sei und ein
Pflichtteilsanspruch durchgesetzt werden könne. Die Ungeduld naher Angehöriger
im Hinblick auf Feststellungen, die für sie erst nach dem Erbfall fühlbare
rechtliche Folgen haben könnten, reiche nicht aus.
Der vorliegende Fall weise auch keine Besonderheiten auf, die ein
Feststellungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Daß die Parteien
zerstritten seien, sei in Fällen dieser Art nichts Besonderes. Auch wenn der
Kläger den Erblasser überlebe und möglicherweise wegen Grundstücksübertragungen
des Beklagten Auskunfts- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen seine
Schwester geltend machen müsse, genüge dies weder für sich genommen noch unter
Berücksichtigung von Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs. Denn für das
Bestehen eines Pflichtteilsentziehungsgrundes sei nicht der Kläger als
Pflichtteilsberechtigter beweispflichtig, sondern gemäß § 2336 Abs. 3 BGB
derjenige, der die Entziehung geltend mache.
2. Dem folgt der Senat nicht.
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist zunächst, daß das
Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge, des Ehegatten und der Eltern eines Erblassers
(als Quelle, aus der mit dem Erbfall ein Pflichtteilsanspruch entstehen kann,)
ein Rechtsverhältnis ist, das schon zu Lebzeiten des Erblassers besteht,
rechtliche Wirkungen äußert und gerichtlich festgestellt werden kann. Aus diesem
Rechtsverhältnis erwächst unter den in §§ 2333 ff. BGB angeführten
Voraussetzungen die Befugnis des Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen.
Dieses in § 2337 Satz 1 BGB ausdrücklich als Recht zur Entziehung des
Pflichtteils bezeichnete Recht ist ein gegenwärtiges und nicht etwa ein vom Tod
des Erblassers abhängiges zukünftiges Recht. Mit der Klage auf Feststellung des
Bestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO) kann nicht nur die
Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses im ganzen, sondern auch die
Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender
Berechtigungen verlangt werden wie des Rechts, den Pflichtteil zu entziehen.
Nichts anderes gilt für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines
Pflichtteilsentziehungsrechts, wie sie hier vorliegt (vgl. BGHZ 28, 177, 178;
BGH, Urteil vom 1. März 1974 - IV ZR 58/72 - NJW 1974, 1085 unter 1; BGHZ 109,
306, 308 f.; BGH, Urteil vom 20. Januar 1993 - IV ZR 139/91 - NJW-RR 1993, 391
unter 4).
b) Für die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1
ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung
erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87 - NJW-RR
1990, 130 f.). Für die positive Feststellungsklage eines Testators gegen einen
Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung eines Rechts zur Entziehung des
Pflichtteils hat der Senat ein solches Feststellungsinteresse bejaht, weil die
Klärung der Grenzen der Testierfreiheit im allgemeinen keinen größeren Aufschub
vertrage (Urteil vom 1. März 1974 aaO, BGHZ 109, 306, 309). Für die Klage eines
Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung des Nichtbestehens eines
Pflichtteilsentziehungsrechts hat der Senat das Bestehen eines Interesses an
alsbaldiger Feststellung dagegen grundsätzlich offengelassen, weil dem Interesse
ungeduldiger Angehöriger an der Feststellung einer Rechtsstellung, die erst nach
dem Erbfall für sie fühlbare rechtliche Folgen habe, nicht das gleiche Gewicht
zukomme wie dem Interesse des Erblassers an der Klärung der Grenzen seiner
Testierfreiheit. Wenn aber in demselben Verfahren das Bestehen eines von dem
vorverstorbenen Elternteil entzogenen Pflichtteilsrechts zu klären sei,
rechtfertige der Gesichtspunkt der Prozeßökonomie auch die gegenüber dem am
Verfahren beteiligten überlebenden Elternteil und zukünftigen Erblasser
beantragte Feststellung, daß derselbe tatsächliche Vorgang kein Recht zur
Pflichtteilsentziehung begründet habe (BGHZ 109, 306, 309 f.; kritisch dazu
Leipold, JZ 1990, 700).
c) Das Fortbestehen eines Pflichtteilsrechts trotz einer Entziehung des
Erblassers ist für den Pflichtteilsberechtigten jedoch nicht nur für die Zeit
nach dem Erbfall von Bedeutung: Der Pflichtteilsberechtigte kann schon vor dem
Erbfall einen Vertrag mit anderen gesetzlichen Erben über seinen Pflichtteil
abschließen (§ 311b Abs. 5 BGB). Er kann ferner durch Vertrag mit dem Erblasser,
der meist zu Gegenleistungen bereit ist, auf sein Pflichtteilsrecht verzichten
(§ 2346 Abs. 2 BGB). Dies gilt, obwohl vor Eintritt des Erbfalles nicht
ausgeschlossen werden kann, daß etwa wegen Überschuldung des Nachlasses kein
Pflichtteilsanspruch entsteht. Auch wenn die Feststellungsklage im Einzelfall
nicht der Vorbereitung einer derartigen Verfügung über das Pflichtteilsrecht
dient, besteht ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, daß
dieses Recht nicht durch letztwillige Verfügung des Erblassers wirksam entzogen
sei. Erst nach einer solchen Feststellung hat der Pflichtteilsberechtigte wieder
konkrete Chancen, seine schon vor dem Erbfall bestehenden
Verfügungsmöglichkeiten zu nutzen. Für das Interesse des
Pflichtteilsberechtigten kann hier nichts anderes gelten als sonst bei einer
gegenwärtigen Gefahr oder Ungewißheit für die Rechtsposition eines Klägers, etwa
durch deren Verletzung oder auch nur deren ernstliches Bestreiten (BGH, Urteil
vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 unter II 1; Urteil vom 10.
Oktober 1991 - IX ZR 38/91 - NJW 1992, 436 unter 1; Urteil vom 22. März 1995 -
XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032 unter 3 a). Darauf weist die Revision mit Recht
hin. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Entziehungsrecht bereits in
seinen notariellen Testamenten ausgeübt. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage
kann das Feststellungsinteresse des Pflichtteilsberechtigten nicht zweifelhaft
sein.
d) Demgegenüber überzeugt das Argument nicht, der Erblasser müsse zu seinen
Lebzeiten vor einer Auseinandersetzung über seinen Nachlaß geschützt werden (so
etwa AnwK-BGB/Herzog, § 2333 Rdn. 27). Das mag wünschenswert und dem
Pflichtteilsberechtigten etwa dann zu empfehlen sein, wenn zu hoffen ist, daß
der Erblasser die Vorfälle, die er zum Anlaß einer Pflichtteilsentziehung
genommen hat, nach Ablauf einer gewissen Zeit gelassener beurteilen wird.
Andererseits greift der Erblasser durch die Pflichtteilsentziehung in eine schon
zu seinen Lebzeiten bestehende Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten ein.
Dessen Abwehr muß der Erblasser hinnehmen. Er ist zur Verteidigung seines
Standpunkts aufgrund seiner Sachkenntnis oft besser in der Lage als der Erbe
nach Eintritt des Erbfalles.
Daß der Pflichtteilsberechtigte nicht die Beweislast für das Vorliegen von
Entziehungsgründen trägt (§ 2336 Abs. 3 BGB), ändert grundsätzlich nichts an der
Gefahr, daß ihm günstige Gegenbeweismittel durch Zeitablauf verloren gehen oder
entwertet werden können. Soweit die persönliche Glaubwürdigkeit von Zeugen eine
Rolle spielt oder eine Parteivernehmung in Betracht kommt, können später
verwertbare Feststellungen selbst in einem Beweissicherungsverfahren nicht
getroffen werden. Hier hat sich der Kläger für seine Gegendarstellung der
Vorgänge, die der Pflichtteilsentziehung zugrunde liegen, unter anderem auf das
Zeugnis seiner Lebensgefährtin und seiner Schwester sowie auf eine Vernehmung
des Beklagten als Partei bezogen. Die infolge des Zeitablaufs bis zum Erbfall
möglicherweise drohenden Beweisschwierigkeiten rechtfertigen ebenfalls das
Interesse an alsbaldiger Feststellung (BGH, Urteil vom 9. März 1961 - VII ZR
145/60 - NJW 1961, 1165 unter II 1 b cc).
e) Danach ist das rechtliche Interesse auch des Pflichtteilsberechtigten an
einer alsbaldigen negativen Feststellung noch zu Lebzeiten des Erblassers, daß
ein Recht zur Pflichtteilsentziehung nicht bestehe, in aller Regel zu bejahen
(so auch OLG Saarbrücken NJW 1986, 1182; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 37
III 1 b S. 871 f.; MünchKomm/Leipold, BGB 3. Aufl. § 1922 Rdn. 80; MünchKomm/Frank,
aaO § 2333 Rdn. 2a; Palandt/Edenhofer, BGB 63. Aufl. § 2336 Rdn. 1;
Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 256 Rdn. 11; Schneider, ZEV 1996, 56, 57; a.A.
Staudinger/Olshausen, BGB [1998] vor § 2333 Rdn. 19; Soergel/Dieckmann, BGB 13.
Aufl. vor § 2333 Rdn. 4). Auch dem Kläger des vorliegenden Verfahrens kommt ein
berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu.
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