Pflichtteilsergänzungsanspruch und Schenkung
Oberlandesgericht Köln
Az: 2 U 19/05
Urteil vom
05.10.2005
Die Berufung des Klägers gegen das
am 26. Januar 2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen
- 12 O 337/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
I.
Der Kläger ist der einzige (nichteheliche) Sohn des am 21. März 1930 geborenen
und am 9. Oktober 2003 verstorbenen Erblassers F I H, die Beklagte ist dessen
(zweite) Ehefrau und testamentarische Alleinerbin. Mit der Klage nimmt der
Kläger die Beklagte im Wege der Teilklage wegen einer Forderung in Höhe von
26.791,69 EUR nebst Zinsen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein der
Beklagten mit notariellem Vertrag vom 3. August 1995 vom Erblasser übertragenes
Grundstück, nämlich das im Grundbuch von Aachen, Blatt xxxx, verzeichnete
Grundstück der Gemarkung B, Flur ###, Flurstück 261 in Anspruch. Der Erblasser
hatte dieses mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück gemäß einem hiermit
wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommenen notariellen Vertrag vom 3. August
1995 (Kopie Bl. 31 ff. d.A.) zu Eigentum übertragen, und zwar, wie es in § 2
Abs. 1 dieses Vertrages heißt, "im Wege der Schenkung", also ohne jegliche
Gegenleistung von Seiten des Erwerbers." Jedoch behielt sich der Erblasser den
Nießbrauch an dem übertragenen Grundstück sowie das Recht vor, die Übertragung
des Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen.
Durch einen weiteren, hiermit gleichfalls in Bezug genommenen notariellen
Vertrag vom 5. Juni 1996 (Kopie Bl. 43 ff. d.A.) änderten der Erblasser und die
Beklagte den Vertrag vom 3. August 1995 dahin ab, dass der Nießbrauch und das
Widerrufsrecht zu Gunsten des Erblassers entfielen und sich die Beklagte unter §
2 Abs. 3 des Vertrages vom 5. Juni 1996 "als Gegenleistung für die bereits
vollzogene Eigentumsübertragung des vorgenannten Grundbesitzes und für die
Aufgabe des Nießbrauchsrechts durch Herrn F H und dessen Verzicht auf den
Rückübereignungsanspruch" gegenüber dem Erblasser zu bestimmten, im folgenden
unter § 2 Abs. 3 lit. a), aa - gg, lit. b) und lit. c) des Vertrages
bezeichneten Leistungen, darunter zu einer sofort fälligen Zahlung von DM
70.000,00 und zur Zahlung einer monatlichen Rente von jeweils DM 1.700,00 für
die Zeit von Juli 1996 bis Juni 2003 und von DM 1.200,00 für die Folgezeit bis
zum Tode des Erblassers verpflichtete.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, wegen der gemäß Vertrag vom 3. August
1995 schenkweise erfolgten Übertragung des Grundstücks habe er, der Kläger, mit
dem Tod des Erblassers einen Anspruch gegen die Beklagte auf
Pflichtteilsergänzung erlangt. Der Vertrag vom 5. Juni 1996 habe der
Verschleierung der Schenkung gedient.
Der Kläger, der nach den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils
des Landgerichts Aachen vom 26. Januar 2005 im ersten Rechtszug eingeräumt hat,
dass die Beklagte die im Vertrag vom 5. Juni 1996 übernommenen Verpflichtungen
erfüllt hat, hat vor dem Landgericht im Wege der Teilklage beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, wegen einer Forderung in Höhe von EUR 26.791,69
nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit die
Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Aachen, Blatt xxxx, Gemarkung B,
Flur ###, Nr. 261 Gebäude- und Freifläche, K-Straße 50, groß 2,03 ar,
eingetragene Grundstück zu Gunsten des Klägers zu dulden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat vorgetragen, der Nachlass sei überschuldet gewesen. Die Übertragung sei
keine Schenkung gewesen. Notar A, der den Vertrag vom 5. Juni 1996 beurkundet
hat, sei angewiesen gewesen, den Vertrag als entgeltliches Geschäft zu
beurkunden. Dem sei durch die vereinbarte Höhe der Rentenbeträge Rechnung
getragen worden.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des dem Klagebegehren zu Grunde liegenden
Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den
Tatbestand des angefochtenen, am 26. Januar 2005 verkündeten Urteils (Bl. 132
ff. d.A.) des Landgerichts Aachen - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
des Landgerichts vom 17. Februar 2005 (Bl. 152 d.A.) - einschließlich seiner
Inbezugnahmen und Verweisungen Bezug genommen.
Durch das genannte Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger
stehe kein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß den §§ 2325, 2329 BGB zu,
weil die Übertragung des Hausgrundstücks auf die Beklagte keine Schenkung
darstelle. Für die Beurteilung maßgeblich sei nicht der Vertrag vom 3. August
1995, sondern jener vom 5. Juni 1996. Durch ihn sei der Vertrag vom 3. August
1995 aufgehoben worden und an die Stelle der zuvor vereinbarten Schenkung eine
entgeltliche Regelung getreten. Hiernach stelle die Übertragung des Grundstücks
vom Erblasser auf die Beklagte keine Schenkung im Sinne der §§ 2325, 2329 BGB
dar. Eine Schenkung, bei der ein Vermögensgegenstand ohne Gegenleistung
übertragen werde, liege nicht vor, weil der Erblasser und die Beklagte
unstreitig eine Gegenleistung durch Übernahme von Schulden, Zahlung eines
Einmalbetrages von 70.000 DM sowie Rentenzahlungen vereinbart hätten. Von einer
gemischten Schenkung könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, weil ein
auffallend grobes Missverhältnis der - nach dem Grundsatz der Parteiautonomie
grundsätzlich von den Vertragsparteien zu bestimmenden - Leistung und
Gegenleistung nicht vorliege. Die Grundstückübertragung sei mangels
hervorgetretener Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des der Bewertung durch die
Vertragsparteien zugrunde gelegten Gutachtens (der "Wertschätzung" des
Architekten N vom 11. März 1996) und mangels substantiierter Angriffe des
Klägers gegen dieses Gutachten ohne Beweisaufnahme mit 443.000 DM zu bewerten.
Die Gegenleistungen seien mit insgesamt 366.600 DM zu bemessen: 23.000 DM für
die Übernahme des Darlehens, 70.000 DM für die vereinbarte Einmalzahlung,
142.800 DM für die bereits gezahlte Rente vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2003
und 100.800 DM für die Rente für weitere 7 (bei der Zahl "6" im Urteil handelt
es sich - wie sich aus dem Zusammenhang und der Berechnung ergibt - um einen
offensichtlichen Schreibfehler) Jahre, die der Lebenserwartung des Erblassers
nach der vom Kläger vorgelegten Sterbetafel 1994/1996 entsprachen. Auch unter
dem rechtlichen Gesichtspunkt der unbenannten Zuwendung könne die Klage unter
anderem deshalb keinen Erfolg haben, weil die Parteien für die
Grundstücksübertragung eine angemessene Gegenleistung vereinbart hätten.
Gegen dieses ihm am 27. Januar 2005 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger
mit der am 17. Februar 2005 eingelegten und - nach Verlängerung der
Berufungsfrist um einen Monat - am 27.04.2005 begründeten Berufung, mit der er
im Wesentlichen geltend macht: Die Grundstücksübertragung sei schon deshalb als
Schenkung anzusehen, weil sie auf dem Vertrag vom 03.08.1995 beruhe und
dementsprechend vollzogen worden sei. Die vollzogene Eigentumsübertragung sei
nicht aufgehoben worden. Etwas, das bereits übertragen sei, könne aber nicht
abgekauft werden. Der Wert des Grundstücks habe mindestens, wie im ersten
Vertrag angegeben, 450.000 DM, betragen; er habe noch um 100.000 DM höher
gelegen. Über den Grundstückswert hätte das Landgericht Beweis erheben müssen.
Die Behauptung der Beklagten, sie habe die vereinbarten Gegenleistungen
erbracht, "bleibe bestritten". Das Landgericht habe zwar gemeint, die Zahlungen
seien eingeräumt. Dass tatsächlich bezahlt worden sei, sei aber nicht eingeräumt
gewesen. Anstelle des vom Landgericht ermittelten Wertes der Rentenverpflichtung
sei für die vom Landgericht zugrunde gelegten 14 Jahre der Wert von jährlich
11.000 DM (insgesamt 154.000 DM) anzusetzen, auf den die Vertragsparteien im
Vertrag vom 3. August 1995 den Jahreswert des Nießbrauchsrechtes geschätzt
haben. Die von der Beklagten übernommenen Zahlungspflichten hätten dem
entsprochen, was die Beklagte zusätzlich an Miete kassiert habe. Durch die
Gestaltung habe das Pflichtteilsrecht des Klägers umgangen werden sollen. Das
ergebe sich auch aus dem Vortrag der Beklagten, dem Notar sei seinerzeit
ausdrücklich aufgegeben worden, ein entgeltliches Geschäft, keine Schenkung zu
beurkunden; deshalb seien die Rentenbeträge so hoch angesetzt worden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Landgerichtsurteils nach seinen erstinstanzlichen
Schlussanträgen zu erkennen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend unter
anderem vor: Grund für die vertragliche Regelung vom 5. Juni 1996 sei nicht die
Absicht gewesen, den Kläger zu benachteiligen, sondern die Tatsache, dass es in
der Ehe gekriselt habe. Mit diesem Vertrag habe, wie sich aus dem Vertragstext
ergebe, der Vertrag vom 3. August 1995 aufgehoben und abgeändert werden sollen.
Dass die bereits vollzogene Schenkung nicht rückgängig gemacht worden sei, sei
selbstverständlich. Es wäre geradezu unsinnig und wirtschaftlich nicht
vertretbar gewesen, erst festzustellen, dass die Übertragung rückgängig gemacht
würde, um sie dann wieder vorzunehmen. Den Mieteinnahmen der Beklagten hätten
die von ihr zu tragenden Kosten (laufende Betriebskosten und Reparatur)
gegenüber gestanden. Die Beklagte überreicht ferner weitere Unterlagen zum Beleg
der von ihr geleisteten Zahlungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den vom Kläger
geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2329 BGB mit der
Begründung verneint, dass die Übertragung des Grundstücks K-Straße 50 von dem
Erblasser auf die Beklagte nicht als Schenkung im Sinne der §§ 2325, 2329 BGB zu
qualifizieren ist.
a) Es hat seiner Beurteilung dabei zu Recht nicht allein den vom Erblasser und
der Beklagten am 3. August 1995 geschlossenen Vertrag, sondern auch den von
beiden am 5. Juni 1996 geschlossenen Änderungsvertrag zugrunde gelegt und die in
letzterem vereinbarten Gegenleistungen der Beklagten berücksichtigt.
Mit Vertrag vom 3. August 1995 hat der Erblasser der Beklagten allerdings das
Grundstück ausdrücklich "im Wege der Schenkung, .. ohne jegliche Gegenleistung",
übertragen, wobei er sich auf Lebenszeit den Nießbrauch und den Widerruf der
Grundstücksübertragung in bestimmten im Einzelnen aufgeführten Fällen,
vorbehalten hat. Diese Vereinbarung kann nur als Schenkung im Sinne der §§ 2325,
2329 BGB des über den Nießbrauchswert hinausreichenden Grundstückswerts
verstanden werden. Mit Vertrag vom 5. Juni 1996, in dem der Erblasser und die
Beklagte den Nießbrauch und das vorbehaltene Widerrufsrecht aufgehoben haben,
haben der Erblasser und die Beklagte jedoch den Vertrag vom 3. August 1995
geändert, indem sie Gegenleistungen der Beklagten vereinbart haben, die nach dem
ausdrücklichen Wortlaut des Vertrages "für die bereits vollzogene
Eigentumsübertragung des .. Grundbesitzes und für die Aufgabe des
Nießbrauchsrechtes durch ... (den Erblasser) und dessen Verzicht auf den
Rückübereignungsanspruch" erbracht werden sollten. Sie haben damit die im
Vertrag vom 5. Juni 1996 vereinbarten Gegenleistungen mit der
Grundstücksübertragung verknüpft mit der Folge, dass diese Gegenleistungen bei
der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Grundstücksübertragung um eine
(ggf. gemischte) Schenkung im Sinne der §§ 2325, 2329 BGB handelt, zu
berücksichtigen sind.
Dem kann der Kläger nach der Auffassung des Senats nicht mit Erfolg entgegen
halten, dass die Grundstücksübertragung entsprechend dem Vertrag vom 3. August
1995 bereits vollzogen worden und im Zeitpunkt ihrer Vornahme von einer
Gegenleistung nicht abhängig war. Darauf hat der Senat bei der Erörterung der
Sach- und Rechtslage in dem Verhandlungstermin am 10. August 2005 hingewiesen.
Die Stellungnahmen, die sich in Rechtsprechung und Literatur zu der Frage
finden, ob ein unentgeltliches Geschäft nachträglich in ein entgeltliches
umgewandelt werden kann, bieten allerdings kein einheitliches Bild:
Das Reichsgericht hat in Fällen, in denen Pflegeleistungen zunächst
unentgeltlich erbracht worden sind und der Gepflegte dem Pflegenden später eine
Vergütung für die geleistete Pflege versprochen und gewährt hat, entschieden, es
handele sich bei dieser nachträglichen Abmachung der Parteien nicht um eine
Schenkung. Es möge zwar zweifelhaft erscheinen, ob die Parteiherrschaft so weit
reichen könnte, um einer zunächst in unbedingter Weise als unentgeltlich
übernommenen und ausgeführten Geschäftsbesorgung hinterher, solange die
beiderseitigen Leistungen noch nicht endgültig abgewickelt seien, die Natur
eines entgeltlichen Geschäfts zu verleihen. Aber immerhin sei für den Charakter
des Rechtsgeschäfts nicht bloß die objektive Sachlage, sondern auch der erklärte
Wille der Parteien von maßgebender Bedeutung (RGZ 72, 188, 191). Das
Reichsgericht hat seine Entscheidung aber im konkreten Fall darüber hinaus damit
begründet, dass die erbrachten Dienste lediglich um der persönlichen Beziehungen
unentgeltlich erbracht worden seien, diese Voraussetzungen aber nachher
weggefallen seien (RGZ aaO S. 192). In späteren Entscheidungen (RGZ 75, 325, 327
und 94, 157, 159) hat es - unter Bezugnahme auf die letztgenannte Stelle (RGZ
72, 188, 192) - ausgeführt, sogar für ursprünglich nach beiderseitiger Absicht
unentgeltlich geleistete Dienste könne nachträglich Entgeltlichkeit mit
rückwärts greifender Wirkung ausgemacht werden. Noch weniger zu bezweifeln sei
die zurückgreifende Wirkung einer nachträglichen Erhöhung des ursprünglichen,
bereits bezahlten Lohnes für schon geleistete Dienste (RGZ 75, 325, 327). So hat
auch der Bundesgerichtshof - ausdrücklich auch für Geschäfte unter Eheleuten -
entschieden und dies unter Bezugnahme auf die Reichsgerichtsrechtsprechung als
seit langem feststehende Rechtsprechung bezeichnet (BGH FamRZ 1989, 732, 733 =
NJW-RR 1989, 706). Er ist ferner - wie er selber ausführt (BGH aaO) - darüber
hinausgegangen, indem er zugelassen hat, einem Schenker vertraglich das Recht
einzuräumen, das zunächst unentgeltliche Geschäft durch einseitige Erklärung
nachträglich in ein voll entgeltliches umzugestalten, dies sogar durch Verfügung
von Todes wegen (BGH aaO und FamRZ 1985, 696, 697 = NJW-RR 1986, 164, 165). Der
Bundesfinanzhof hat allerdings im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Verfügung
unentgeltlich im Sinne des § 3 AnfG ist, die Auffassung vertreten, Eheleute
könnten nicht durch eine nachträgliche Vereinbarung die unentgeltliche Zuwendung
in eine entgeltliche Verfügung umwandeln (BFHE 149, 204 ff.). Das
Oberlandesgericht Frankfurt (FamRZ 1981, 778 f.) hat in einer Entscheidung aus
dem Jahr 1981 ausgeführt, nachträgliche Gegenleistungen des Beschenkten könnten
die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht tangieren. Das Oberlandesgericht Hamm
(NJW-RR 1995, 567, 568) hat 1994 ausgeführt: "Allerdings kann eine die
Unentgeltlichkeit ausschließende Verknüpfung der Zuwendung mit einer
Gegenleistung im Einzelfall dadurch erfolgen, dass nachträglich eine Vergütung
für eine Leistung gewährt wird, die ursprünglich ohne Anspruch auf dieses
Entgelt erbracht worden ist. Es ist jedoch nicht möglich, Leistungen, die in der
Vergangenheit unentgeltlich erbracht worden sind, durch nachträgliche
Vereinbarung zu entgeltlichen zu machen. ...". Das Oberlandesgericht Düsseldorf
(NJW-RR 2001, 1518, 1519) hat im Jahr 2001 die Auffassung vertreten, Leistungen,
die abgeschlossen als unentgeltlich in der Vergangenheit vorgenommen worden
seien, könnten nicht durch nachträgliche Vereinbarung das Moment der
Entgeltlichkeit erhalten. Wenn bei der Erbringung einer Leistung kein Entgelt
vereinbart gewesen sei, so könne es durch die spätere Einigung der Parteien
nicht nachträglich als entgeltliches Geschäft behandelt werden. In der
Kommentarliteratur ist die Frage, ob eine zunächst unentgeltlich erbrachte
Leistung durch nachträgliche Vereinbarung entgeltlich werden kann, umstritten
(verneinend Staudinger/Cremer, BGB 13. Bearb. § 516 Rdn. 30; mit Einschränkungen
bejahend MünchKomm/Kollhosser, BGB 4. Aufl. § 516 Rdn. 21).
Der Senat vermag den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs,
insbesondere jener vom 15. März 1989 (BGH FamRZ 1989, 732, 733 = NJW-RR 1989,
706 f.) zwar nicht zu entnehmen, dass die genannte Frage höchstrichterlich
bereits abschließend geklärt ist. Es heißt dort zwar, die höchstrichterliche
Rechtsprechung zu der Frage, ob eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung
nachträglich erhöht werden könne, stehe seit langem fest. Diese Frage ist aber
mit der hier zu entscheidenden nicht identisch. Das hat auch das Reichsgericht
so gesehen, das gemeint hat, "noch zweifelloser" als die dort zu entscheidende
Frage sei die zurückgreifende Wirkung einer nachträglichen Erhöhung des
ursprünglichen, bereits bezahlten Lohnes für schon geleistete Dienste (RGZ 75,
325, 327). Das Reichsgericht selbst hat sich zu der Frage, ob eine ursprünglich
unentgeltliche Leistung durch Vereinbarung in eine entgeltliche Leistung
umgewandelt werden könne, zwar geäußert. Diese Fälle lagen aber zum Einen vom
Sachverhalt etwas anders - es ging um die nachträgliche Entlohnung von
Dienstleistungen -, zum anderen hat das Reichsgericht zusätzlich darauf
abgestellt, dass die Voraussetzungen, unter denen die Leistungen unentgeltlich
erbracht worden sind, später weggefallen sind. Dem Umstand, dass dem Schenker
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertraglich das Recht vorbehalten
werden kann, das zunächst unentgeltliche Geschäft durch einseitige Erklärung
nachträglich in ein voll entgeltliches umzugestalten (BGH aaO und FamRZ 1985,
696, 697 = NJW-RR 1986, 164, 165), lässt sich für eine Klärung der vorliegend zu
entscheidenden Frage nichts entnehmen, weil es hier darum geht, ob auch eine
vorbehaltlos unentgeltlich vereinbarte und durchgeführte Leistung später zu
einer entgeltlichen werden kann.
Aus Sicht des Senats spricht die Argumentation des Bundesgerichtshofs in diesen
Entscheidungen jedoch dafür, die nachträgliche Umwandelung des unentgeltlichen
Geschäfts in ein entgeltliches zumindest mit der Folge zuzulassen, dass die
ursprünglichen Vereinbarungen für die Beurteilung, ob eine Schenkung im Sinne
der §§ 2325, 2329 BGB vorliegt, nicht mehr maßgeblich sind. Entscheidend ist
hierfür der Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit. Sie ermöglicht es, eine causa
für eine Leistung/ein dingliches Rechtsgeschäft - als Rechtsgrund auch für das
"Behaltendürfen" der Leistung - nachträglich durch eine andere zu ersetzen. Wenn
eine nachträgliche Erhöhung der Gegenleistung möglich ist (das hat der
Bundesgerichtshof, wie ausgeführt, ausdrücklich entschieden), dann muss auch die
nachträgliche erstmalige Vereinbarung der Gegenleistung möglich sein, zumal das
wirtschaftliche Ergebnis in einem Fall wie dem vorliegenden über einen Umweg -
Rückschenkung und erneute Übertragung, diesmal gegen Gegenleistung - auch anders
zu erreichen wäre. Vielmehr wäre es eine bloße Förmelei, wenn man zur Ersetzung
der Schenkung durch ein entgeltliches Geschäft zunächst deren Aufhebung - ggfls.
durch einvernehmlichen Widerruf- und Rückabwicklung und anschließend die
neuerliche Übertragung des Vertragsgegenstandes verlangen wollte. Dem stehen
auch keine schutzwürdigen Interessen des Pflichtteilsberechtigten entgegen. Im
Gegenteil würde dieser, würde man die Möglichkeit der Umgestaltung des zunächst
unentgeltlichen Geschäfts ablehnen, insofern doppelt begünstigt, als dann die
aufgrund der späteren Vereinbarung erbrachten Gegenleistungen - soweit beim Tod
des Erblassers noch vorhanden - den der Pflichtteilsberechnung zugrunde
liegenden Nachlass erhöhen würden, während das nach wie vor als unentgeltlich
angesehene Geschäft zusätzlich den Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen
würde. Darauf, dass die Gegenleistungen der Beklagten im konkreten Fall im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden
waren, der Nachlass des Erblassers I H vielmehr nach dem eigenen tatsächlichen
Vorbringen der Beklagten überschuldet war und ist, kommt es in diesem
Zusammenhang, d.h. für die Frage der generellen Zulässigkeit der Ersetzung eines
unentgeltlichen durch ein entgeltliches Geschäft, nicht an. Dagegen, dass der
Erblasser, der einen zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand wie z.B. ein
Grundstück, gegen ein angemessenes Entgelt weggibt, das aus einem solchen
entgeltlichen Geschäft Erlangte bis zu seinem Tode verbraucht, ist der
Pflichtteilsberechtigte in keinem Fall geschützt. Die von dem Senat aus den
genannten Gründen bejahte Frage der Zulässigkeit der Umwandlung des
unentgeltlichen Geschäfts in ein entgeltliches ist auch von der - weiter unten
behandelten - konkreten Frage zu trennen, ob es sich bei den später vereinbarten
Gegenleistungen um echte werthaltige Leistungen handelt oder ob durch sie
lediglich eine Schenkung verdeckt wird.
b) Das Landgericht ist unter Berücksichtigung der im Vertrag vom 5. Juni 1996
vereinbarten Gegenleistungen ferner zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass
eine Schenkung im Sinne der §§ 2325, 2329 BGB nicht vorliegt.
aa) Es hat die Grundstücksübertragung zu Recht nicht als unbenannte Zuwendung
angesehen. Die unbenannte Zuwendung unterscheidet sich von der Schenkung unter
Ehegatten dadurch, dass die ohne Gegenleistung erbrachte Zuwendung nach dem
Willen der Ehegatten nicht unentgeltlich, sondern "um der Ehe willen oder als
Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der
ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und .. darin ihre Grundlage hat" (BGH
FamRZ 1990, 660, 601; Waas, FamRZ 2000, 453, 454 m.w.Nachw.). Auch wenn
letzteres in der Regel der Fall ist (BGHZ 87, 145, 146), liegt doch
ausnahmsweise eine Schenkung vor, wenn sich feststellen lässt, dass die
Ehegatten inhaltlich wirklich eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Sinne
einer Schenkung wollten (BGHZ 87, 145, 146; BGH NJW-RR 1990, 386; BGH NJW 1992,
238, 239; MünchKomm/Kollhosser, aaO § 516 Rdn. 66). Das lässt sich hier dem
Wortlaut des Notarvertrages vom 3. August 1995 entnehmen, in dem es ausdrücklich
heißt: "Die Übertragung erfolgt im Wege der Schenkung, also ohne jegliche
Gegenleistung von Seiten des Erwerbers.".
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in der Vergangenheit
wiederholt der ausdrücklichen Bezeichnung durch den beurkundenden Notar für die
Abgrenzung zwischen Schenkung und unbenannter Zuwendung keine entscheidende
Bedeutung beigemessen (BGH NJW-RR 1990, 386, 387; BGH NJW 1992, 238, 239; so
auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 467, 468; OLG München NJW-RR 2002, 3, 4; anders
der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 24.03.1983, BGHZ
87, 145, 146; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 576). Diesen Entscheidungen lagen aber
jeweils Notarverträge von 1972 und 1974 zugrunde (dem Urteil des IX. Zivilsenat
ein Vertrag aus 1975). Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine
Entscheidungen damit begründet, dass es zur damaligen Zeit herrschende
notarielle Praxis gewesen sei, eine Zuwendung zwischen Ehegatten, die ohne
direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu beurkunden (BGH
NJW-RR 1990, 386, 387; BGH NJW 1992, 238, 239). Entsprechend haben die
Oberlandesgerichte Düsseldorf und München ihre Entscheidungen begründet, denen
Notarverträge aus den Jahren 1964 (OLG Düsseldorf) und 1984 (OLG München)
zugrunde lagen. Wie das OLG Düsseldorf in seiner oben genannten Entscheidung vom
30. März 1995 (NJW-RR 1996, 467, 468) feststellt, hat sich die entsprechende
notarielle Praxis aber etwa ab dem Jahre 1981 geändert, als sich die sogenannte
unbenannte Zuwendung zu einer eigenen Rechtsfigur verselbständigt hatte. Danach
ist jedenfalls dem Wortlaut des vorliegenden Vertrages aus dem Jahr 1995
wesentliche Bedeutung beizumessen.
Nachdem der Erblasser und die Beklagte im Vertrag vom 3. August 1995 eine
Schenkung im Sinne des § 516 BGB bzw. eine gemischte Schenkung vereinbart haben,
kann sich aufgrund der späteren Vereinbarungen der Gegenleistungen durch den
Vertrag vom 5. Juni 1996 somit hier nur die Frage stellen, ob es bei der
Beurteilung als Schenkung im Sinne des § 516 BGB bzw. gemischter Schenkung
verbleibt oder ob und ggf. in welchem Umfang die Übertragung danach als
entgeltlich anzusehen ist. Letzteres hat das Landgericht zutreffend bejaht.
bb) Es hat zu Recht keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB, auch keine gemischte
Schenkung, angenommen.
Bei der (gemischten) Schenkung müssen sich - wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat - die Vertragsparteien darüber einig sein, dass die (bzw. ein
Teil der) Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern
unentgeltlich zugewendet werden soll. Den Wert der auszutauschenden Leistungen
können die Vertragspartner dabei im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich
selbst bestimmen und damit auch die Größe eines sich etwa ergebenden
Leistungsüberschusses. Dieser Befugnis sind allerdings, jedenfalls soweit eine
Beurteilung als erbrechtlich relevante Schenkung in Betracht kommt, insofern
Grenzen gesetzt, als der Parteiwille eine fehlende Gegenleistung nicht ersetzen
kann und die Vertragspartner nicht durch eine willkürliche Bemessung von
Leistung und Gegenleistung bzw. ganz unangemessene Festsetzung der Werte von
Leistung und Gegenleistung die Rechtsfolge des § 2325 BGB ausschließen können
(BGH NJW 1972, 709, 710). Beweisschwierigkeiten insbesondere beim Nachweis der
subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung begegnet die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs dadurch, dass sie in Fällen eines auffallend groben
Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung eine tatsächliche
Vermutung dafür aufstellt, dass die Vertragspartner diese erkannt haben und sich
in Wahrheit über die unentgeltliche Zuwendung derjenigen Bereicherung einig
waren, die sich bei einer verständigen und nach den Umständen vertretbaren
Bewertung der beiderseitigen Leistungen ergeben hätte (BGH NJW 1972, 1709, 1710;
BGH FamRZ 1989, 732, 733). Danach kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob
der Erblasser und die Beklagte Leistung und Gegenleistung "willkürlich" bemessen
haben bzw. ob ein auffallend großes Missverhältnis vorliegt. Maßgeblich ist,
welche Bewertungen von Leistung und Gegenleistung noch vertretbar sind (BGH
FamRZ 1989, 732, 733). Dabei sind, soweit es sich um Vorgänge innerhalb einer
bestehenden Ehe handelt, auch die Besonderheiten einer ehelichen
Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass
nach § 1360 BGB die Ehegatten einander verpflichtet sind, die Familie angemessen
zu unterhalten (BGH FamRZ 1989, 732, 733).
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht eine (gemischte) Schenkung im
Ergebnis zutreffend verneint.
(1) Das Landgericht hat zu Recht den Wert der Leistung, d.h. der
Grundstücksübertragung, mit 443.000 DM angesetzt. Dieser Wert, den der Erblasser
und die Beklagte im Vertrag vom 05.06.1996 ausdrücklich angegeben haben,
entspricht der Wertschätzung des Architekten N vom 11.03.1996. Der mit der
Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten Behauptung
des Klägers, das Grundstück sei tatsächlich mehr wert gewesen, ist das
Landgericht schon deswegen zu Recht nicht nachgegangen, weil es in diesem
Zusammenhang nicht auf den objektiven Wert des Grundstücks ankommt, sondern
darauf, ob der Ansatz dieses Betrages durch den Erblasser und die Beklagte
vertretbar erscheint. Das ist schon mit Rücksicht darauf der Fall, dass ein von
den Beteiligten zuvor eingeholtes Sachverständigengutachten zu diesem Betrag
kommt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine offensichtlich fehlerhafte
Sicht des Sachverständigen gegeben waren.
(2) Bei der Bemessung der Gegenleistung hat das Landgericht zutreffend die
übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von rund 23.000 DM und den Zahlungsbetrag
von 70.000 DM berücksichtigt. Bei diesen Leistungen handelt es sich zweifellos
nicht um das, was ein Ehegatte gemäß § 1360 BGB dem anderen schuldet. Es hat
darüber hinaus auch zu Recht die übernommene Rentenzahlungspflicht
berücksichtigt und diese Leistung mit 142.800 DM - Rentenleistungen bis zum Tod
des Erblassers - zuzüglich 100.800 DM - Rentenleistungen für weitere sieben
Jahre entsprechend der Lebenserwartung des bei Vertragsschluss 66 Jahre alten
Erblassers -, insgesamt also 243.600 DM bewertet. Dass es den Wert für den
Zeitraum der statistischen Lebenserwartung des Erblassers und nicht aus der
Rückschau für seine tatsächliche Lebenszeit zugrunde gelegt hat, ist nicht zu
beanstanden. Insbesondere folgt nichts anderes aus dem vom Kläger angeführten
Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 1991 (FamRZ
1992, 480).
Der 20. Senat hat in diesem Urteil zwar bei der Bewertung des Nießbrauchsrechts
eines im Zeitpunkt der Einräumung des Nießbrauchs 69jährigen Erblassers die
Auffassung vertreten, es sei angemessen, aus der Rückschau auf das tatsächlich
erreichte Lebensalter abzustellen, weil sich angesichts des Alters von 69
Jahren, das die statistische Lebenserwartung nahezu erreicht habe, ein
sachgerechter Kapitalisierungsfaktor allenfalls anhand des individuellen
Gesundheitszustands abschätzen lasse (OLG Köln, aaO). Dieser Entscheidung des
Oberlandesgerichts Köln liegt aber schon ein mit dem vorliegenden Fall nicht
vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Der 20. Zivilsenat hatte darüber zu
entscheiden, in welcher Höhe eine Übertragung eines Miteigentumsanteils gegen
Einräumung eines Nießbrauchsrechts, bei der Leistung und Gegenleistung auch von
den Beteiligten nicht als gleichwertig angesehen worden sind, als unentgeltlich
anzusehen war. Dabei mag man auf die objektiven Wertverhältnisse abstellen. Im
vorliegenden Fall geht es dagegen um die - wie oben ausgeführt - im Rahmen der
Vertretbarkeit von den Parteien zu bestimmende Frage, ob Leistung und
Gegenleistung gleichwertig sind. Die Beurteilung der Vertretbarkeit der
Bestimmung der Parteien kann aber nur anhand der ihnen zum damaligen Zeitpunkt
zur Verfügung stehenden Erkenntnisse erfolgen, so dass in diesem Fall eine "ex-post-Betrachtung",
wie sie in der genannten Entscheidung vorgenommen wurde, nicht in Betracht
kommt. Hier kann nur aus der Sicht der Parteien bei Vertragsschluss eine
Prognose angestellt werden, für die die Lebenserwartung nach der Sterbetafel ein
geeignetes Kriterium ist.
Angesichts der Höhe der von der Beklagten zu erbringenden Rentenleistungen kann
auch nicht angenommen werden, dass diese über den von ihr zu erbringenden Anteil
zum ehelichen Unterhalt nicht hinausging. Dabei ist mit dem Landgericht auch zu
berücksichtigen, dass diese Verpflichtung nicht auf die Dauer des Bestandes der
ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt war, sondern auch im Falle einer
Trennung oder Scheidung fortbestanden hätte. Mit Rücksicht darauf steht auch der
Umstand, dass die Rentenleistungen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auch
für den Haushalt und gemeinsame Reisen verwendet worden ist, der Annahme der
Ernst- und Werthaltigkeit dieser vereinbarten Gegenleistung nicht entgegen. Dass
die Beklagte Mieten aus dem Grundstück eingenommen hat, steht der
Ernsthaftigkeit der Vereinbarung der Rentenzahlungen als Gegenleistung - wie die
Beklagte zutreffend anmerkt - ebenfalls, und zwar schon deshalb nicht entgegen,
weil diesen Mieteinnahmen die von der Beklagten zu tragenden Lasten des
Grundstücks gegenüber standen.
(3) Bei der Vereinbarung einer Gegenleistung im Wert von 336.000 DM für eine
Leistung im Wert von 443.000 DM kann bei der insoweit gebotenen großzügigen
Betrachtung mit Blick auf das persönliche Näheverhältnis des Erblassers zur
Beklagten (vgl. dazu beim Eltern-Kind-Verhältnis BGH NJW 1972, 1709, 1710) ein
grobes Missverhältnis, das den Schluss darauf erlauben würde, dass die
Vertragsparteien die teilweise Unentgeltlichkeit der Leistung erkannt haben,
nicht angenommen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Höhe der
Zahlungen, die tatsächlich auf die übernommene Rentenzahlungspflicht zu
erbringen sein würden, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war
und zwar niedriger, aber eben auch höher als 243.600 DM ausfallen konnte.
(4) Gegen die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung der Gegenleistungen und damit für
die Annahme einer verdeckten Schenkung würde es allerdings sprechen, wenn die
Beklagte - wie der Kläger erstmals in der Berufungsbegründung behauptet - die
geschuldeten Gegenleistungen nicht erbracht hätte. Mit diesem - neuen -
streitigen Vorbringen kann der Kläger jedoch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht gehört
werden. Ob ein Vortrag neu ist, wird anhand des (ggf. berichtigten) Tatbestandes
des Ersturteils und des Protokolls geprüft (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 25. Aufl.
§ 531 Rdn. 22). Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird indes ausdrücklich
festgestellt: "Der Kläger räumt ein, dass die Beklagte die eingegangenen
Verpflichtungen erfüllte." Dies erbringt nach § 314 ZPO Beweis für sein
entsprechendes Vorbringen im ersten Rechtszug. Einen Antrag auf Berichtigung des
Tatbestandes hat der Kläger nicht gestellt. Der durch Beschluss des Landgerichts
vom 17. Februar 2005 beschiedene Berichtigungsantrag der Beklagten vom 1.
Februar 2005 betrifft einen anderen Punkt.
2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 ZPO, 708 Nr. 10,
711 ZPO.
3. Die Zulassung der Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache geboten, §§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Rechtsstreit wirft mit der
Frage, ob ein zunächst unentgeltlich vereinbartes und vollzogenes Rechtsgeschäft
nachträglich in ein entgeltliches umgewandelt werden kann mit der Folge, dass
dann Ansprüche aus §§ 2325, 2329 BGB nicht mehr in Betracht kommen, eine
Rechtsfrage auf, die ihm grundsätzliche Bedeutung verleiht. Diese Rechtsfrage
ist - wie sich aus den Ausführungen unter 1. a) ergibt - klärungsbedürftig und
klärungsfähig, und sie kann sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen
stellen. Sie ist ferner entscheidungserheblich: Wäre die nachträgliche
Umwandlung eines unentgeltlichen Geschäfts durch Parteivereinbarung in ein
entgeltliches entgegen der hier vertretenen Auffassung nicht möglich, wäre die
Frage, ob es sich bei der Grundstücksübertragung um eine Schenkung im Sinne der
§§ 2325, 2329 BGB handelte, allein nach dem Inhalt des Vertrages vom 3. August
1995 zu beurteilen. Dann wäre der Grundstückswert abzüglich des Wertes des
vorbehaltenen Nießbrauchs als geschenkt im Sinne der §§ 2325, 2329 BGB
anzusehen. Der Nießbrauchswert wäre mangels anderer Anhaltspunkte mit dem von
den Parteien in dem Vertrag zugrunde gelegten Wert von jährlich 11.000 DM
zugrunde zu legen. Ob der Wert des - für die Lebensdauer des damals 65jährigen
Erblassers vorbehaltenen Nießbrauchs - in diesem Zusammenhang aus der Rückschau
auf die tatsächliche Lebenszeit des Erblassers (so OLG Köln FamRZ 1992, 480)
oder aus der damaligen Sicht nach seiner statistischen Lebenserwartung zu
bemessen wäre, kann dahinstehen, weil in jedem Fall ein erheblicher geschenkter
Betrag verbleiben würde. Daraus könnte der Kläger seinen
Pflichtteilsergänzungsanspruch herleiten. Da zwischen den Parteien unstreitig
ist, dass der Nachlass seinen ergänzten Pflichtteil nicht deckt, könnte der
Kläger die Beklagte als Beschenkte gemäß § 2329 BGB auf Duldung der
Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück in Anspruch nehmen (dazu
Palandt/Edenhofer, BGB 64. Aufl. § 2329 Rdn. 6).
Streitwert des Berufungsverfahrens: 26.791,69 EUR