Pflichtteilergänzungsanspruch – Schenkung eines Dritten
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 6 U 44/07
Beschluss vom
22.10.2007
Vorinstanz: LG Coburg, Az.: 14 O 522/06
In Sachen wegen Pflichtteilsergänzungsanspruch
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom
25.06.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung der Klägerin
hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der
Revision liegen nicht vor.
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat auf die Gründe seines
Beschlusses vom 01. Oktober 2007 Bezug. Das Vorbringen der Klägerin im
Schriftsatz vom 18. Oktober 2007 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin
verkennt auch weiterhin, dass im vorliegenden Rechtsstreit ein
Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin bereits deshalb nicht besteht, weil
die zwischen dem Beklagten und dem Erblasser getroffene Vereinbarung nicht als
(gemischte) Schenkung qualifiziert werden kann. § 2325 BGB ist deshalb
tatbestandlich überhaupt nicht anwendbar. Die von der Klägerin zitierte
Berechnungsmethode für den Ausgleichsanspruch nach § 2325 Abs. 2 BGB ist deshalb
für die Entscheidung nicht relevant.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin erwähnten
Bestimmung auf S. 17 des Überlassungsvertrags vom 27.12.1999. Aus dieser
Formulierung lässt sich zwar tatsächlich der Wille der Parteien des
Überlassungsvertrags entnehmen, dass eine zumindest teilweise unentgeltliche
Überlassung von Vermögenswerten des Erblassers an den Beklagten von den
Vertragsparteien bedacht wurde. Aus der Gesamtbetrachtung des
Überlassungsvertrags wird jedoch deutlich erkennbar, dass diese Vereinbarung nur
dann relevant werden sollte, wenn den in dem Vertrag versprochenen Leistungen
des Erblassers keine gleichwertigen Gegenleistungen des Beklagten gegenüber
stehen sollten. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 01. Oktober
2007 ausgeführt hat, sind die ausgetauschten Leistungen im vorliegenden Fall
jedoch als gleichwertig anzusehen. Ein Saldo zugunsten des Beklagten, den man
als unentgeltliche Leistung ansehen könnte, die von ihm nach § 2325 BGB
auszugleichen wäre, ist damit nicht vorhanden.
Die Berufung der Klägerin ist somit unbegründet; sie wird deshalb durch
einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da
dieser Beschluss unanfechtbar ist (§ 522 Abs. 3 ZPO).
In Sachen wegen Pflichtteilsergänzungsanspruch
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des
Landgerichts Coburg vom 25.06.2007 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den
Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festzusetzen.
II. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 25.
Oktober 2007.
G r ü n d e:
Der Senat ist überzeugt davon, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf
Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für die
Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die
Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 25.06.2007
zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist im Senat einstimmig ergangen. Gemäß § 522
Abs. 2 S. 2 ZPO weist der Senat der Klägerin auf die beabsichtigte Entscheidung
hin und gibt ihr gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zum
Berufungsstreitwert.
I.
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ZPO).
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Coburg erweist sich nach Überprüfung
durch den Senat anhand des Berufungsvorbringens als zutreffend.
Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist folgendes auszuführen:
1. Die Berufungsführerin erkennt nicht, dass ihr bereits deshalb kein
Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB zusteht, weil es an der
Voraussetzung einer Schenkung des Erblassers an den Beklagten fehlt.
Der Anspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB setzt eine Schenkung des Erblassers im Sinne
der §§ 516, 517 BGB an einen Dritten voraus (hM, vgl. nur BGHZ 59, 132).
Erforderlich ist daher eine objektive Bereicherung des Empfängers aus dem
Vermögen des Erblassers und die Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit
der Zuwendung (BGH NJW 2004, 1382; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2325
BGB, Rn. 7). Steht der Zuwendung des Erblassers eine Leistung des
Zuwendungsempfängers entgegen, kann eine zum Ausgleich verpflichtende Schenkung
nur angenommen werden, wenn der Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung
übersteigt und sich die Parteien darüber einig sind, dass ein Teil der Leistung
nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet
werden soll (BGHZ 59, 132 ff.; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2325 BGB,
Rn. 9). Dabei ist der Wert der auszutauschenden Leistungen jedoch nicht rein
nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können
die Parteien den Wert der gegenseitigen Leistungen im Grunde frei bestimmen (BGHZ
a. a. O.). Erst bei einem auffallend groben Missverhältnis zwischen den
wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung ist von einer teilweisen
Unentgeltlichkeit, also von einer gemischten Schenkung auszugehen (BGH a. a. O.;
Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2325 BGB, Rn. 8). Bei einem Vertrag wie in
dem hier zu entscheidenden Fall, bei dem der Erblasser einem Dritten ein
Grundstück überträgt und sich als Gegenleistung Versorgungs – und
Pflegeleistungen versprechen lässt, müssen die Bewertungen der Parteien daher
anerkannt werden, soweit sie sich auch unter Berücksichtigung eines
Verwandtschaftsverhältnisses in einem vernünftigen Rahmen bewegen. Abzustellen
ist dabei auf den Zeitpunkt der Zuwendung (Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., §
2325 BGB, Rn. 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in dieser Situation
der Erblasser z. B. die Versorgung in der gewohnten Umgebung, auch etwas kosten
lassen darf (OLG Oldenburg FamRZ 1992, 1226).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall nicht von
einer ausgleichungspflichtigen gemischten Schenkung ausgegangen werden. Nach den
Feststellungen des Sachverständigen, die von der Berufung insoweit auch nicht in
angegriffen werden, ist der Wert des vom Erblasser an den Beklagten übertragenen
Grundvermögens zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zuwendung mit 101.000 Euro zu
bewerten. Diesem Wert stehen nach den Feststellungen des Erstgerichts
Gegenleistungen in gleicher Höhe gegenüber. Anhaltspunkte dafür, dass die
Bewertung der Gegenleistungen von den Parteien willkürlich vorgenommen wurden
oder in einem groben Missverhältnis stehen, sind nicht ersichtlich und werden
von der Berufung auch nicht aufgezeigt. Damit kann nicht von einer zumindest
teilweisen unentgeltlichen Zuwendung ausgegangen werden.
3. Es fehlt daher im hier zu entscheidenden Fall bereits an einer Schenkung als
der grundlegenden Voraussetzung für einen Anspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB. Die
von der Berufung diskutierte Frage, ob das Erstgericht das für die Berechnung
eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche Niederstwertprinzip nach §
2325 Abs. 2 S. 2 BGB missachtet hat, ist daher für die Entscheidung unerheblich.
Diese gesetzliche Berechnungsvorschrift greift erst ein, wenn die vorrangige
Voraussetzung einer – gemischten – Schenkung vorliegt. Dies ist jedoch, wie
ausgeführt, nicht der Fall.
4. Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend, so dass die
Berufung keinen Erfolg haben kann.
II.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und
3 ZPO) liegen nicht vor.
Der Senat regt daher an, zur Vermeidung unnötiger Kosten die aussichtslose
Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist auf die
in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV-Nr. 1220, 1222) hin.
LG Coburg, Az.: 14 O 522/06
In dem Rechtsstreit wegen Pflichtteilsergänzungsanspruch
hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2007 für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
II. Das Urteil ist für den Beklagten gegen die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch
geltend.
Die Klägerin und der Beklagte sind Kinder des am XXX verstorbenen XXX, der mit
privatschriftlichem Testament vom 3. April 2004 den Beklagten als Alleinerbe
eingesetzt hatte. Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1999 hatte XXX die in
seinem Eigentum stehenden Grundstücke der Gemarkung Neustadt bei Coburg, Flur
Nr. 211/8 und Flur Nr. 211/2 dem Beklagten übertragen, der zugleich seiner
Ehefrau einen hälftigen Miteigentumsanteil an diesen Grundstücken einräumte. Im
notarielle Vertrag vom 27. Dezember 1999 war zugunsten der Eltern der Parteien
XXX ein Leibgeding vereinbart, das ein Wohnungsrecht, Pflegeleistungen und eine
dauernde Last in Höhe von 600,00 DM pro Monat umfasste. Weiter wurde geregelt,
dass der Beklagte die Kosten für die Beerdigung sowie die Pflege des Grabes
seiner Eltern zu übernehmen habe. Die grundbuchrechtliche Eintragung erfolgte am
7. März 2000.
Die Klägerin behauptet, ihr stünde aufgrund der schenkungsweisen Überlassung der
beiden Grundstücke durch ihren Vater an den Beklagten ein
Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 58.750,00 Euro zu. Der Verkehrswert
der überlassenen Grundstücke sei mit 260.000,00 Euro anzusetzen, für die im
notariellen Vertrag vereinbarten Gegenleistungen sie hiervon ein Betrag von
25.000,00 € in Abzug zu bringen.
Die Klägerin beantragt daher:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58.750,00 € nebst gesetzlicher
Zinsen seit 23.05.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, der Klägerin stünde ein
Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht zu. Bei der Überlassung des Grundstücks
habe es sich bereits nicht um eine Schenkung gehandelt, da die vertraglich
vereinbarten Gegenleistungen im Rahmen des Leibgedings den damaligen Wert der
Grundstücke überstiegen habe. Unabhängig davon sei der Verkehrswert der
Grundstücke nicht mit 260.000,00 € anzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben zum Wert der übertragenen Grundstücke sowie der
vereinbarten Gegenleistungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche
Gutachten vom 27. April 2007 Bezug genommen. Außerdem hat das Gericht den
Sachverständigen XXX mündlich angehört; diesbezüglich wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 25. Juni 2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach
§ 2325 BGB zu.
Es fehlt vorliegend bereits an einer Schenkung. Die Annahme einer Schenkung
setzt eine Einigung der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit voraus. An
einer solchen Einigung fehlt es hier ausweislich des notariellen Vertrages, der
bei der Bewertung des Vorliegens einer Schenkung maßgeblich heranzuziehen ist,
aber gerade. So hatten der Vater des Beklagten und der Beklagte in der
notariellen Vereinbarung ausdrücklich festgelegt, dass die Übertragung der
gegenständlichen Grundstücke mit der Übernahme der in Ziffer XII. festgelegten
Gegenleistungen untrennbar verbunden sein sollte. Nur wenn der Wert der beiden
Grundstücke den Wert der unter Ziffer XII. 1) bis 3) festgelegten
Gegenleistungen übersteigen sollte, sollte die Grundstücksüberlassung für diesen
übersteigenden Wert als unentgeltlich und schenkungsweise angesehen werden
(Ziffer XII. 4) des notariellen Vertrages).
Diese im Notarvertrag enthaltene Regelung ist rechtlich aus "gemischte
Schenkung" auszulegen. Schenkungsweise sollte der Beklagte von seinem Vater
damit nur einen eventuellen Mehrwert erhalten, der sich aus dem Unterschied
zwischen Grundstückswert und dem Wert der übernommenen Gegenleistungen ergeben
könnte.
Ein solcher Mehrwert war vorliegend aber nicht gegeben, wobei bei der
Beurteilung des Vorliegens eines Mehrwertes auf die Wertverhältnisse zum
Zeitpunkt des Vollzugs des Vertrages abzustellen ist (vgl. BGH NJW 2002, 2469
f.).
Das Gericht folgt bei seiner Beurteilung insoweit den gut nachvollziehbaren und
in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen XXX. Dieser hat in seinem
schriftlichen Gutachten, das er in der mündlichen Verhandlung für das Gericht
überzeugend ergänzend erläutert hat, dargelegt, dass der Verkehrswert der am 7.
März 2000 übertragenen Grundstücke bei 101.000 € gelegen habe.
Diesem Verkehrswert ist der Wert der vom Beklagten übernommen Gegenleistungen
gegenüber zu stellen. Diesen Wert setzt das Gericht ebenfalls mit 101.000 € an,
wobei es bei seiner Berechnung die vom Sachverständigen im schriftlichen
Gutachten ermittelten Werte für das Wohnungsrecht in Höhe von 42.000 €, die
dauernde Last in Höhe von 33.000 € sowie für Beerdigung und Grabpflege in Höhe
von 11.900 € berücksichtigt hat.
Anders als die Klägerin meint, sind bei der Bewertung der Kosten für die
Beerdigung und Grabpflege Leistungen aus einer Sterbeversicherung oder von
Sterbegeld nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin bislang überhaupt nicht
vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass solche Zahlungen an den
Beklagten überhaupt erfolgt sind.
Soweit die Klägerin bestritten hat, dass der Beklagte die im notariellen Vertrag
vereinbarte dauernde Last erfüllt hat, hat der Beklagte diese Zahlungen durch
Vorlage der von seinem Vater gegengezeichneten Zahlungsaufstellung mit
entsprechenden Bankbelegen nach Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
Die im notariellen Vertrag enthaltene Pflegeverpflichtung hat das Gericht anhand
der vom Sachverständigen aufgezeigten Berechnungsmethoden auf jedenfalls 14.100
€ geschätzt.
Wie in Ziffer XII 1) des notariellen Vertrages geregelt ist, war der Beklagte
verpflichtet, Dauerpflegeleistungen zu erbringen, soweit diese einen täglichen
Zeitaufwand von weniger als eineinhalb Stunden erforderten. Anders als der
Sachverständige in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juni
2007 ist damit bei der Berechnung des Wertes der Pflegeverpflichtung nicht nur
ein Stundenaufwand von 1,25 Stunden, sondern von 89 Minuten pro Tag in Ansatz zu
bringen, so dass sich der Wert der Pflegeverpflichtung - unter Verwendung der
vom Sachverständigen aufgezeigten Berechnungsformel – für XXX von 4.715€ auf
rund 5.650 € und für XXX von 5.004 € auf rund 6.050 €, insgesamt damit von 9.719
€ auf 11.700 € erhöht.
Zusätzlich zu diesen Pflegeleistungen im Falle der Krankheit oder
Gebrechlichkeit hatte der Beklagte laut der notariellen Vereinbarung aber seinen
Eltern zusätzlich auch den Haushalt zu führen (Ziffer XII. 1) - Verköstigung,
Wart und Pflege, 1. Absatz), ohne dass hierfür eine zeitliche Beschränkung - wie
bei der Dauerpflege - vereinbart worden ist. Der Wert dieser Verpflichtung zur
Haushaltsführung schätzt das Gericht auf Grundlage der ursprünglichen
Berechnungen des Sachverständigen zum Wert der Pflegeleistung auf jedenfalls
2.400 €.
Nachdem sich damit der Verkehrswert der Grundstücke zum Zeitpunkt der
Übertragung und der Wert der vertraglich vereinbarten Gegenleistungen die Waage
halten, ist eine nach § 2325 BGB auszugleichende Schenkung im Sinne der §§ 516,
517 BGB im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die Klage war vollumfänglich abzuweisen, ohne dass es auf die Überlegungen der
Klägerin zum "Niedrigstwertprinzip" in entscheidungserheblicher Form ankommen
würde.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.