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Berliner Testament: Auslegung einer
Pflichtteilsklausel
BayObLG
Az: 1Z BR 134/02
Beschluss vom: 20.01.2004
Gründe:
I.
Die 2000 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin und ihr 1970
verstorbener Ehemann hatten sechs Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 5 und den -
1996 verstorbenen - Vater der Beteiligten zu 6 (die dessen einziges Kind ist).
Die Eheleute haben am 18.2.1964 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament
errichtet, das auszugsweise lautet wie folgt:
"Unser letzter Wille.
Wir, die Eheleute ..., erklären hiermit unseren letzten Willen: Wir setzen uns
gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zu uneingeschränkten und
alleinigen Erben ein.
Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten erhalten unsere Kinder ... (die
Beteiligten zu 1 bis 5 und der Vater der Beteiligten zu 6) den Nachlass zu
gleichen Teilen.
Wer von unseren Kindern beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, soll
auch beim Tod des zuletzt versterbenden Elterteils nur den Pflichtteil erhalten.
..."
Nach dem Tod des Ehemanns der Erblasserin haben die Beteiligte zu 4 und der
Beteiligte zu 5 den Pflichtteil in Höhe von jeweils 9.500 DM gefordert und
erhalten.
In einer handschriftlichen "Bestätigung" vom 4.8.1985 hat die Erblasserin
erklärt:
"Hiermit bestätige ich meinem Sohn ... (dem Beteiligten zu 5) und meiner Tochter
... (der Beteiligten zu 4), dass sie beide den seinerzeit erhaltenen Pflichtteil
in Höhe von 9.500 DM an mich zurückgezahlt haben, so dass sie jetzt wieder so zu
behandeln sind, als hätten sie niemals einen Pflichtteil nach ihrem Vater
beansprucht und erhalten."
Der Beteiligte zu 5 hat mit einer öffentlich beglaubigten Erklärung vom
5.10.2000, beim Nachlassgericht eingegangen am 10.10.2000, die Erbschaft nach
seiner Mutter ausgeschlagen. Die Beteiligten zu 5 a) bis i) sind seine neun
(minderjährigen) Kinder.
Der Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins
beantragt, der bezeugen soll, dass die Erblasserin von den Beteiligten zu 1 bis
3 und der Beteiligten zu 6 zu je 1/4 beerbt wurde. Er ist der Meinung, dass die
Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 4 und 5 entfallen ist, weil diese ihren
Pflichtteil am Nachlass des Vaters geltend gemacht haben. Auch die Kinder des
Beteiligten zu 5 kämen nicht als Miterben in Betracht, weil die in der
Pflichtteilsklausel verfügte Enterbung des Beteiligten zu 5 für seinen ganzen
Stamm gelte. Die Bestätigung der Erblasserin vom 4.8.1985 könne nicht dazu
führen, dass die im Testament verfügte Enterbung der den Pflichtteil nach dem
Vater verlangenden Kinder als aufgehoben anzusehen sei.
Die Beteiligten zu 5 a) bis i) sind dem Antrag entgegengetreten. Sie sind der
Meinung, dass auch sie - und die Beteiligte zu 4 - Miterben seien. Die
Bestätigung der Erblasserin vom 4.8.1985 sei als Verfügung von Todes wegen zu
werten.
Mit Vorbescheid vom 14.2.2001 hat das Nachlassgericht angekündigt, einen
Erbschein gemäß dem Antrag des Beteiligten zu 1 zu erteilen. Die Eheleute hätten
die Einsetzung ihrer Kinder als Schlusserben mit der auflösenden Bedingung
versehen, dass sie für Kinder, die nach dem Tod des Erstversterbenden den
Pflichtteil verlangen, entfalle. Die auflösende Bedingung sei für die Beteiligte
zu 4 und den Beteiligten zu 5 eingetreten, weil sie beim Tod des Vaters den
Pflichtteil beansprucht und erhalten hätten. Sie seien damit als Schlusserben
weggefallen. Dass sie später den Pflichtteil möglicherweise zurückgezahlt
hätten, ändere daran nichts. Die Enterbung des Beteiligten zu 5 gelte auch für
dessen Abkömmlinge, da der Sanktion sonst die von den Eheleuten beabsichtigte
Härte fehlen würde.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5 a) bis i) hat das Landgericht mit
Beschluss vom 9.10.2002 den Vorbescheid aufgehoben und den Erbscheinsantrag des
Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben gegen diesen Beschluss weitere Beschwerde
eingelegt.
II.
Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 sind zulässig; insbesondere
ist auch der Beteiligte zu 2 als durch die Abweisung des Erbscheinsantrags des
Beteiligten zu 1 mitbetroffener Miterbe beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG).
Dass er selbst den Erbscheinsantrag nicht gestellt hat, steht seiner
Beschwerdeberechtigung nicht entgegen, weil er einen solchen Antrag hätte
stellen können (vgl. BayObLGZ 1994, 164/ 166; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 20 Rn.
51).
Die weiteren Beschwerden sind auch begründet; das Landgericht hätte die
Beschwerde der Beteiligten zu 5 a) bis i) zurückweisen müssen.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Zwar hätten die Beteiligten zu 4 und 5
jeweils den Pflichtteil nach dem Tod ihres Vaters verlangt und erhalten.
Objektiv sei damit die Voraussetzung der Pflichtteilsklausel - deren Inhalt
durch Auslegung zu klären sei - verwirklicht worden. Unter Berücksichtigung auch
der "subjektiven Seite" und des Schutzzwecks der Klausel - den überlebenden
Ehegatten gegenüber Pflichtteilsforderungen zu schützen und sicherzustellen,
dass die Abkömmlinge nicht schlechter gestellt würden, die nach dem ersten
Erbfall den Pflichtteil nicht verlangten - sei aber festzustellen, dass die
Strafklausel nicht eingreife. Die Rechtsstellung und das Vermögen der
Erblasserin seien durch die Geltendmachung des Pflichtteils durch die
Beteiligten zu 4 und 5 in keiner Weise gefährdet worden. Aus der von der
Erblasserin erstellten Aufstellung der Schulden, die ihre Kinder zum 1.7.1977
bei ihr hatten, ergebe sich, dass auch der Beteiligte zu 1 und der Vater der
Beteiligten zu 6 Schulden bei der Erblasserin gehabt hätten. Die Auszahlung des
Pflichtteils von jeweils 9.500 DM liege noch erheblich unter dem Betrag der
Schulden des Beteiligten zu 1. Die Erblasserin sei aufgrund des vorhandenen
Gesamtvermögens in der Lage gewesen, an ihre Kinder Darlehensbeträge in dieser
Höhe auszubezahlen, ohne ihren eigenen Unterhalt zu gefährden. Daraus sei
ersichtlich, dass durch die Auszahlung des Pflichtteils der Unterhalt der
Erblasserin nicht gefährdet worden und darüber hinaus die Auszahlung im
Einverständnis mit der Erblasserin erfolgt sei. Da die Beteiligten zu 4 und 5
den Pflichtteilsbetrag zu Lebzeiten der Erblasserin wieder zurückgezahlt hätten,
sei auch der zweite Schutzzweck der Strafklausel - Schutz der Abkömmlinge, die
den Pflichtteil nicht geltend gemacht hätten - nicht berührt. Daher bestehe aus
subjektiver Sicht keine Veranlassung anzunehmen, dass die Strafklausel hier
eingreifen müsse, zumal die Erblasserin selbst nicht gewünscht habe, dass die
Geltendmachung des Pflichtteils mit Sanktionen für die Erben verbunden sei.
Außerdem habe die Erblasserin die Pflichtteilsklausel des gemeinschaftlichen
Testaments vom 18.2.1964 durch eigenhändige Verfügung - die "Bestätigung" vom
4.8.1985 - abgeändert. Sie habe darin ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass
die Beteiligten zu 4 und 5 so zu behandeln seien, als hätten sie niemals den
Pflichtteil nach ihrem Vater beansprucht und erhalten. Zwar seien in dem
Berliner Testament der Eheleute vom 18.2.1964 wechselbezügliche Verfügungen im
Sinne von § 2270 BGB enthalten. Die Sanktionsklausel selbst stelle aber eine
andere Verfügung im Sinne von § 2270 Abs. 3 BGB dar. Auf sie finde die
Vorschrift des § 2270 Abs. 1 BGB keine Anwendung, so dass sie von der
Erblasserin habe abgeändert werden können. Die Erblasserin sei daher von den
sechs Kindern bzw. deren Abkömmlingen beerbt worden. Der Antrag des Beteiligten
zu 1 habe unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses zurückgewiesen
werden müssen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546
ZPO) nicht stand. Die Annahme des Landgerichts, dass eine Enterbung der
Beteiligten zu 4 und der Kinder des Beteiligten zu 5 aufgrund der
Pflichtteilsklausel des Testaments vom 18.2.1964 nicht eingetreten sei, ist
nicht rechtsfehlerfrei begründet.
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch Auslegung der
Pflichtteilsklausel ermittelt werden müsse, wann ein "Verlangen" des
Pflichtteils beim ersten Todesfall vorliegt (vgl. BayObLGZ 1990, 58/61; 1994,
164/169). Die Auslegung des Landgerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur
auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1447/1448).
Das Landgericht ist offenbar davon ausgegangen, dass der Tatbestand des
"Verlangens" des Pflichtteils nur vorliege, wenn durch die Auszahlung des
Pflichtteils der Unterhalt des überlebenden Ehegatten gefährdet würde, und nicht
(mehr) vorliege, wenn der ausbezahlte Pflichtteilsbetrag noch zu Lebzeiten des
überlebenden Ehegatten wieder zurückbezahlt werde. Diese Auslegung ist
rechtsfehlerhaft; sie lässt sich mit dem Zweck der Pflichtteilsklausel nicht
begründen.
aa) Eine Pflichtteilsklausel, wie sie hier das gemeinschaftliche Testament vom
18.2.1964 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die
gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben, ihre Abkömmlinge
als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem
Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht
durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird (vgl. BayObLGZ
1990, 58/60; Lübbert NJW 1988, 2706/2708; Soergel/Loritz BGB 13. Aufl. § 2075
Rn. 18). Im Zusammenhang mit der Schlusserbenregelung soll die
Verwirkungsklausel auch das Interesse der Ehepartner, insbesondere des
Erstversterbenden, daran sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der
Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLGZ 1994,
164/168; FamRZ 1995, 1447/1448; Lübbert aaO S. 2709; Staudinger/Otte BGB 13.
Bearb. § 2074 Rn. 64). Diese Zwecke sollen dadurch erreicht werden, dass die
Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder unter die auflösende Bedingung eines
Verlangens des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden gestellt wird (vgl.
BayObLGZ 1990, 58/60; FamRZ 1995, 1447/1448). Verlangt ein Schlusserbe den
Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, so entfällt seine Einsetzung als
Schlusserbe, und zwar regelmäßig mit Wirkung auch für seine Abkömmlinge (BayObLGZ
FamRZ 1996, 440/441; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. § 2269 Rn. 65; Wacke DNotZ
1990, 403/410); es gilt dann nicht die Auslegungsregel des § 2069 BGB, vielmehr
gilt die Anwachsung (§ 2094 BGB) als gewollt (BayObLG FamRZ 1995, 1447/1449;
Wacke aaO; MünchKomm/Musielak aaO).
bb) In subjektiver Hinsicht ist für den Tatbestand des "Verlangens" des
Pflichtteils nach dem ersten Todesfall zwar im Zweifel zu fordern, dass der
Pflichtteilsberechtigte bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - den
Pflichtteil verlangt. Weitere subjektive Voraussetzungen - in Form einer
"böswilligen Auflehnung" gegen den Erblasserwillen - sind jedoch nicht
erforderlich (BayObLGZ 1990, 58/62; MünchKomm/Musielak Rn. 65; Staudinger/Kanzleiter
Rn. 58 jeweils zu § 2269; Staudinger/Otte § 2074 Rn. 64; Lübbert aaO S. 2712).
cc) Eine Auslegung, die die Geltendmachung des Pflichtteils bis zur Grenze der
Gefährdung des Unterhalts des überlebenden Ehegatten sanktionslos stellen würde,
ist weder mit dem Zweck vereinbar, den überlebenden Ehegatten davor zu schützen,
dass er nach dem Tod des Erstversterbenden den persönlichen und wirtschaftlichen
Belastungen ausgesetzt wird, die mit der Geltendmachung des Pflichtteils durch
einen Abkömmling verbunden sind, noch mit dem Zweck, zu verhindern, dass ein
Abkömmling bevorteilt wird. Für eine solche Auslegung findet sich im Wortlaut
des Testaments kein Anhaltspunkt. Auch die übrigen Feststellungen des
Landgerichts tragen diese Auslegung nicht. Aus der Höhe der Beträge, die einige
Kinder der Erblasserin zum 1.7.1977 schuldeten, ergibt sich nicht, dass die
Erblasserin 1970 in der Lage war, Beträge in Höhe von (zusammen) 19.000 DM ohne
Gefährdung ihres Unterhalts auszuzahlen. Aus der Tatsache, dass die Erblasserin
einigen ihrer Kinder - ohne rechtlichen Zwang - Darlehen gewährte, folgt nicht,
dass die Auszahlung der Pflichtteile - auf die die Beteiligten zu 4 und 5 einen
Anspruch hatten - im Einverständnis mit der Erblasserin erfolgte. Es kann daher
dahinstehen, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen ein Einverständnis des
überlebenden Ehegatten mit der Auszahlung des Pflichtteils der Verwirklichung
des Tatbestands des "Verlangens" des Pflichtteils entgegensteht (vgl. BayObLGZ
1963, 271/275f.; Soergel/M. Wolf § 2269 Rn. 36; MünchKomm/Leipold § 2074 Rn.
27a).
dd) Unvereinbar mit der Regelung der Pflichtteilsklausel ist auch die Meinung
des Landgerichts, dass die Sanktion entfällt, d.h. die bereits durch den
Bedingungseintritt weggefallene Schlusserbeinsetzung wieder in Kraft tritt, wenn
der Pflichtteil zurückgezahlt wird. Dies ist schon aus rechtlichen Gründen
unmöglich, da die durch den Eintritt der Bedingung ausgelöste Rechtswirkung
nicht wieder beseitigt werden kann (vgl Lübbert aaO S. 2711). Die Annahme des
Landgerichts widerspricht im Übrigen auch dem Zweck der Regelung; denn der den
Pflichtteil zurückzahlende Abkömmling hätte den Vorteil, seine Entscheidung
rückgängig machen zu können, wenn er nach Jahren zu der Einschätzung käme, dass
er mit dem Erbteil nach dem überlebenden Ehegatten besser stünde als mit den
Pflichtteilen nach beiden Todesfällen; die Möglichkeit, in dieser Weise zu
spekulieren, würde geradezu als Einladung wirken, den Pflichtteil - entgegen dem
Willen der Eheleute - doch zunächst einmal geltend zu machen, da sich die Folge
dieser Entscheidung später immer noch beseitigen ließe.
b) Der Senat ist an die rechtsfehlerhafte Auslegung des Landgerichts nicht
gebunden. Er kann, da weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, die
Pflichtteilsklausel selbst auslegen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das
"Verlangen" des Pflichtteils in subjektiver Hinsicht mehr erfordern würde als
das bewusste Geltendmachen des Pflichtteilsanspruchs in Kenntnis der
Pflichtteilsklausel. Davon kann ausgegangen werden, weil die Beteiligten zu 4
und 5 einen Ausnahmefall - etwa Unkenntnis der Pflichtteilsklausel - nicht
geltend gemacht haben, die Beteiligte zu 4 vielmehr selbst davon ausgeht, dass
sie durch das Verlangen des Pflichtteils die Stellung als Schlusserbin verloren
hat.
c) Die Erblasserin konnte mit der "Bestätigung" vom 4.8.1985 die Beteiligten zu
4 und 5 nicht wieder als Schlusserben einsetzen, weil dies die Rechte der im
gemeinschaftlichen Testament vom 18.2.1964 eingesetzten Schlusserben
beeinträchtigen würde (§§ 2270, 2271 Abs. 2, § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB).
aa) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Schlusserbeinsetzung
jedes Ehegatten wechselbezüglich ist zu seiner Einsetzung als alleiniger Erbe
des anderen Ehegatten. Bei einem Berliner Testament wie dem vorliegenden ist
typischerweise anzunehmen, dass jeder Ehegatte die gemeinsamen Abkömmlinge nur
deswegen für den ersten Todesfall von der Erbfolge ausschließt, weil die
gemeinsamen Abkömmlinge dafür auch vom anderen Ehegatten als Schlusserben
eingesetzt werden (vgl. § 2270 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB; BayObLG FamRZ 1995, 1447/
1448).
bb) Der Meinung des Landgerichts, von der Schlusserbeinsetzung sei aber die
durch die Pflichtteilsklausel getroffene Regelung zu trennen, und diese stelle
eine "andere Verfügung" im Sinne von § 2270 Abs. 3 BGB dar, habe also nicht
wechselbezüglich getroffen werden können, kann nicht gefolgt werden. Die
Regelung der Pflichtteilsklausel ist von der Schlusserbeinsetzung nicht zu
trennen; sie modifiziert diese in der Weise, dass die Einsetzung eines jeden
Abkömmlings zum Schlusserben auflösend bedingt ist dadurch, dass er beim ersten
Todesfall den Pflichtteil fordert. Tritt diese auflösende Bedingung ein, so
entfällt nicht nur seine Einsetzung zum Schlusserben; gleichzeitig ändern sich
auch die Erbquoten der übrigen, den Pflichtteil nicht verlangenden Schlusserben
infolge der Anwachsung (vgl. oben unter 2. a)aa). Fallen, wie hier, zwei
Schlusserben dadurch weg, dass sie den Pflichtteil nach dem erstversterbenden
Elternteil verlangen, so wird aus der 1/6-Erbquote der übrigen Schlusserben eine
1/4-Erbquote. Diese würde beeinträchtigt, wenn die Erblasserin die weggefallenen
Schlusserben durch (einseitige) letztwillige Verfügung wieder als Erben zu je
1/6 einsetzen könnte. Da die Pflichtteilsklausel nur die Schlusserbeinsetzung
modifiziert, von ihr aber nicht als selbständige Verfügung zu trennen ist,
handelt es sich bei ihr um einen Bestandteil einer (wechselbezüglichen)
"Erbeinsetzung", nicht um eine "andere Verfügung" im Sinne von § 2270 Abs. 3
BGB. Der überlebende, das Erbe annehmende Ehegatte ist an sie gebunden (Lübbert
aaO S. 2708).
d) Da an Stelle des verstorbenen Vaters der Beteiligten zu 6 nach der
Auslegungsregel des § 2069 BGB diese selbst getreten ist - wobei es keine Rolle
spielt, dass sie das Erbe ihres Vaters ausgeschlagen hat; denn es geht hier um
die Erbfolge nach ihrer Großmutter -, entspricht der vom Nachlassgericht
angekündigte Erbschein der Rechtslage. Das Landgericht hätte den Vorbescheid
also nicht aufheben dürfen, vielmehr die Beschwerde der Beteiligten zu 5 a) bis
i) zurückweisen müssen.
3. Soweit der Beschluss des Landgerichts den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu
1 zurückgewiesen hat, muss er im Übrigen auch aus formellen Gründen aufgehoben
werden. Wird im Erbscheinsverfahren - wie hier - gegen einen Vorbescheid
Beschwerde eingelegt, so kann das Landgericht zwar den Vorbescheid aufheben; es
kann auch das Nachlassgericht anweisen, einen Erbschein zu erteilen, der seiner
Rechtsansicht entspricht, falls ein dieser Rechtsansicht entsprechender
Erbscheinsantrag bereits gestellt ist. Das Beschwerdegericht darf aber nicht
einen oder mehrere Erbscheinsanträge endgültig zurückweisen, weil ihm dieser
Verfahrensgegenstand nicht angefallen ist (BayObLG FamRZ 1986, 604/606; FamRZ
1992, 1102/1103 f.; Keidel/Kahl § 19 Rn. 15a; Palandt/Edenhofer BGB 63. Aufl. §
2353 Rn. 31).
4. Bei Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 5 a) bis i) ist nach §
13a Abs. 1 Satz 2 FGG anzuordnen, dass diese die dem Beteiligten zu 2 im
Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen haben. (Im
Beschwerdeverfahren war außer den Beteiligten zu 5 a) bis i) selbst nur der
Beteiligte zu 2 anwaltlich vertreten.)
Für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist über die Kostenerstattung nach §
13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu entscheiden. Bei Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG
ist davon auszugehen, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder
Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat.
Die Auferlegung der Kosten bedarf besonderer Rechtfertigung im Einzelfall. Das
Unterliegen eines Beteiligten ist für sich genommen kein Anlass, von dem
Grundsatz abzuweichen. Besondere Gründe, die zu dem Unterliegen noch hinzu
kommen und es als billig erscheinen lassen, den Beteiligten zu 5 a) bis i) auch
die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde aufzuerlegen, sind nicht
ersichtlich (vgl. Keidel/Zimmerman § 13a Rn. 21 bis 23).
5. Einer Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde
bedarf es nicht. Die Wertfestsetzung des Landgerichts für das
Beschwerdeverfahren war von Amts wegen zu ändern (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO). Das
von den Beteiligten zu 5 a) bis i) im Beschwerdeverfahren verfolgte Interesse
ist nicht, wie das Landgericht angenommen hat, mit 1/6 des Reinnachlasswertes
gleichzusetzen, sondern mit der Differenz zwischen dem Erbteil (1/6) und dem
Pflichtteil, also 1/12; der vom Landgericht angenommene Wert war daher zu
halbieren.
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