Pflichtteilsverzicht – sind diesbezügliche Zahlungen zu versteuern?
FG Nürnberg
Az: I 370/2004
Urteil vom
04.04.2006
In dem Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1996 hat der I. Senat des
Finanzgerichts Nürnberg aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom
04.04.2006 für Recht erkannt:
1. Der Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 27.02.2003 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 26.11.2004 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig
erklärt.
Tatbestand
Streitig ist, ob Zahlungen im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht zu
versteuern sind.
Die am 13.07.1972 geborene Klägerin erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen. Mit
notariellem Vertrag vom 04.02.1994 verzichtete sie auf ihre Pflichtteilsrechte
beim Tode ihrer Eltern (geboren am 15.11.1937 bzw. 23.04.1945). Der Verzicht
erfasste ausdrücklich nur Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche,
nicht jedoch das gesetzliche Erbrecht. Als Gegenleistung erhielt sie eine
Einmalzahlung von 1 Mio. DM und ab 01.01.1994 auf ihre Lebensdauer eine
monatliche Zahlung in Höhe des Grundgehaltes eines bayerischen Beamten der
Besoldungsgruppe A 13 in der Endstufe. Es wurde vereinbart, dass die monatliche
Zahlung entsprechend der Regelung des § 323 BGB bei Änderungen der
Leistungsfähigkeit der Verpflichteten oder der Bedürftigkeit der Berechtigten
anzupassen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag
verwiesen.
Mit Bescheid des Finanzamts X vom 24.04.1996 wurden die Einmalzahlung von 1 Mio.
DM und der Kapitalwert der lebenslangen, monatlichen Zahlungen in Höhe von
1.026.127 DM der Schenkungsteuer unterworfen.
Die ledige Klägerin reichte am 29.10.1999 bei dem für sie zuständigen
Wohnsitzfinanzamt, dem Beklagten, ihre Einkommensteuererklärung für 1996 ein.
Sie erklärte im Wesentlichen Einnahmen aus Kapitalvermögen von 33.084 DM. Zu den
monatlichen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Pflichtteil
machte sie keine Angaben. Die Veranlagung wurde im Bescheid vom 01.12.1999
erklärungsgemäß durchgeführt. Der Bescheid mit einer Einkommensteuerfestsetzung
in Höhe von 1.293 DM wurde bestandskräftig.
Im Jahr 2001 erhielt das beklagte Finanzamt Kenntnis von den monatlichen
Zahlungen an die Klägerin und von der zugrunde liegenden notariellen
Vereinbarung. Im Anschluss an .eine betriebsnahe Veranlagung beurteilte das
Finanzamt die monatlichen Zahlungen als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 1
Satz 3 EStG. Es änderte am 27.02.2003 den Einkommensteuerbescheid 1996 nach §
173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und erfasste die Leibrentenzahlungen 1996 von
insgesamt 59.323 DM mit dem Ertragsanteil von 65 % ( = 38.559 DM). Die sonstigen
Einkünfte beliefen sich nach Abzug des Werbungskosten - Pauschbetrages auf
38.359 DM. Die Einkommensteuer wurde auf 12.823 DM erhöht.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom' 26.11.2004
vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass der in den Zahlungen enthaltene
Zinsanteil in entsprechender Anwendung des § 22 EStG mit 65 % als Einnahmen aus
Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern sei.
Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, dass keine Einkünfte i.S.d.
Einkommensteuerrechts vorlägen. Der Verzicht auf den Pflichtteil sei
unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung erfolgt. Diese Rechtsauffassung habe der
BFH im Beschluss vom 16.03.2001 IV B 96/00, BFH/NV 2001, 1113 vertreten. Da eine
Kapitalüberlassung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht vorliege, könne die
Leibrente nicht als Entgelt hierfür angesehen werden. Die Grundsätze des BFH -
Urteils vom 20.10.1999 X R 135/92, BStBI II 2000, 82 seien auf den Streitfall
nicht übertragbar, da dort der Auszahlungsbetrag festgestanden habe und nur
durch die ratenweise Auszahlung über 11 Jahre ein Zinsanteil enthalten gewesen
sei. Bei den lebenslänglichen Zahlungen an die Klägerin stehe jedoch ihre
Versorgung im Vordergrund. Ebenso sei aus den Ausführungen des BFH-Urteils vom
20.10.1999 X R 86/96, BStBI II 2000, 602 nicht auf einen darlehensähnlichen
Vorgang im Streitfall zu schließen, da dort ein Ausgleich zwischen den
potentiellen Erben gegen wiederkehrende Leistungen erbracht worden sei. Für das
Einkommensteuerrecht sei nicht maßgebend, dass für die schenkungsteuerliche
Beurteilung nur der Kapitalwert der Rente besteuert worden sei, da dort das
Stichtagsprinzip und nicht das Zuflussprinzip gelte. Die Schenkung eines
Rentenstammrechts führe für sich allein noch nicht zu steuerlichen Einkünften;
dies gelte jedenfalls dann, wenn keine Gegenleistung gegeben worden sei und
deshalb eine Unterhaltsrente vorliege.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin weiter vorgetragen, dass
die Klägerin versorgungsbedürftig sei. Aufgrund einer Masernerkrankung im ersten
Lebensjahr sei die Klägerin seh- und hörbehindert. Daneben leide sie an starken
Allergien und an Asthma. Sie habe die Hauptschule. besucht, danach aber keine
Berufsausbildung abgeschlossen. Sie arbeite nur stundenweise als Aushilfe im
elterlichen Betrieb. In einem fremden Unternehmen könne sie aufgrund ihrer
körperlichen Beschwerden kaum auf Dauer arbeiten; es sei davon auszugehen, dass
sie ein fremder Unternehmer nicht anstellen würde. Im Zeitpunkt des
Pflichtteilsverzichts sei die Klägerin erst 21 Jahre alt gewesen, so dass die
Rente für einen zu erwartenden Zeitraum von insgesamt 58 Jahren zugesagt worden
sei. Die Eltern der Klägerin hätten mehrere Unternehmen, die für den Zeitpunkt
des Pflichtteilsverzichts nicht bewertet worden seien. Nach einer überschlägigen
Berechnung sei allerdings davon auszugehen, dass der Pflichtteilsanspruch mit
großer Wahrscheinlichkeit höher gewesen sei. Sie -die Klägerin- habe noch einen
Bruder, der als Nachfolger in den Unternehmen vorgesehen sei.
Die Klägerin hat beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 27.02.2003
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.11.2004 aufzuheben.
Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat es vorgetragen, dass bisher noch nicht entschieden sei, ob
der Verzicht auf den Pflichtteil ein entgeltliches oder ein unentgeltliches
Rechtsgeschäft sei. Der X. Senat des BFH habe im Urteil vom 20.10.1999
offengelassen, ob in den einzelnen Zahlungen ein Zinsanteil enthalten sei, da
die Klägerin des Revisionsverfahrens die Besteuerung insoweit zugestanden habe.
Für die Höhe der festzusetzenden Steuer sei es unerheblich, ob der enthaltene
Zinsanteil nach § 22 EStG oder § 20 Abs. 1 Nr.7 EStG angesetzt werde, da wegen
der Kapitaleinnahmen der Klägerin der Werbungskosten - Pauschbetrag und der
Sparerfreibetrag bereits in Ansatz gebracht worden seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Bei den monatlichen Zahlungen an die Klägerin handelt
es sich um eine nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht steuerbare Unterhaltsrente. Es
liegen weder eine Versorgungsrente noch Einnahmen aus Kapitalvermögen noch
Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG vor.
1. Sonstige Einkünfte sind nach § 22 Nr. 1 EStG u.a. Einkünfte aus
wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
bezeichneten Einkunftsarten gehören. Werden die Bezüge jedoch von einem
unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen aufgrund einer freiwillig begründeten
Rechtspflicht oder an einen gesetzlich Unterhaltsberechtigten gewährt, sind
diese – außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
geltenden Sonderregelung – beim Bezieher nicht als wiederkehrende Leistungen
steuerbar und beim Zahlenden nicht als Sonderausgaben abziehbar (§ 12 Nr. 2, §
22 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Zahlung der Leibrente an
die Klägerin beruht auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung ihrer –
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen – Eltern. Die monatlichen Zahlungen
dienten in erster Linie dem Unterhalt der Klägerin. Die Klägervertreterin hat in
der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund einer
Erkrankung im ersten Lebensjahr versorgungsbedürftig ist. Sie ist seh- und
hörbehindert und leidet an starken Allergien und Asthma. Sie hat zwar die
Hauptschule besucht, danach aber keine Berufsausbildung abgeschlossen. Ein
fremder Unternehmer würde sie aufgrund ihrer Beschwerden nicht einstellen. Sie
arbeitet deshalb nur aushilfsweise im elterlichen Betrieb mit. Die Vertreterin
des Finanzamts hat dieser Darstellung nicht widersprochen. Selbst wenn zu
berücksichtigen wäre, dass die Eltern der Klägerin durch den
Pflichtteilsverzicht eine erweiterte Testierfreiheit erlangt hätten, ist davon
auszugehen, dass der Unterhaltscharakter der Rentenzahlungen bei weitem
überwiegt.
2. Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen liegt nicht vor.
Das Institut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen setzt zum Einen
die Vermögensübergabe innerhalb des Generationsnachfolge-Verbundes voraus und
zum Anderen die Übertragung einer zumindest teilweise existenzsichernden
Wirtschaftseinheit, also eines Wirtschaftsgutes, mit dem Nettoerträge zu
erzielen sind, die zur Deckung der zugesagten Leistungen ausreichen (BFH-Urteil
vom 16.06.2004 X R 50/01, BStBI II 2005, 130). Versorgungsleistungen
unterscheiden sich von Unterhaltsleistungen durch ihre Charakterisierung als
vorbehaltene Vermögenserträge. Es liegt daher keine Zuwendung an den
Vermögensübernehmer vor, sondern der Vermögensübergeber behält sich
typischerweise Erträge seines Vermögens vor, die nunmehr allerdings vom
Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen. (Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 05.07.1990 GrS 4-6/89, BStB11I1990, 847).
Dabei ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Versorgungsleistungen
unmittelbar an den Vermögensübergeber geleistet werden. So hat der BFH einer
privilegierten Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Fall
gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer
letztwilligen Verfügung des Vermögensübergebers haben, sofern eine zum
Generationennachfolge-Verbund gehörende Person statt ihres gesetzlichen Erbteils
lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihr an sich, zustehenden Vermögen erhält
und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt. Der
Vermögensübergeber kann sich dementsprechend auch im Fall einer
Vermögensübergabe von Todes wegen Versorgungsleistungen für eine solche dritte
Person vorbehalten. Diese Erweiterung beruht auf der Erwägung, dass der
Vermögensübergeber selbst eine Versorgung lediglich für den Fall benötigt, dass
er sein Vermögen vor seinem Tode überträgt, er aber für den Fall, dass er es von
Todes wegen überlässt, das Versorgungsbedürfnis anderer von ihm abhängiger
Familienmitglieder bedenken muss. Der Erblasser kann eine solche letztwillige
Verfügung zu Lebzeiten z.B. auch mit einem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag
treffen, in dem er die Erbfolge regelt und der an sich erbberechtigten Person
nur einen Anspruch auf Versorgungsleistungen einräumt (BFH-Urteile vom
26.11.2003 X R 11/01, BStBI II 2004, 820 und vom 26.01.1994 X R 54/92, BStBl II
1994,633).
Nach diesen Grundsätzen liegt keine Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen und damit keine Versorgungsrente zugunsten der Klägerin
vor, da die Eltern nicht aufgrund einer letztwilligen Verfügung Vermögen
übergeben haben und sich deshalb kein Vermögensübernehmer zu
Versorgungsleistungen verpflichtet hat. Die Rentenzahlungen haben ihren
Entstehungsgrund nicht in einer letztwilligen Verfügung der Eltern der Klägerin,
sondern im notariellen Vertrag vom 04.02.1994. Die Eltern haben weder in diesem
Vertrag noch in Zusammenhang damit ihre Unternehmen oder andere
existenzsichernde Wirtschaftseinheiten auf einen Dritten übertragen oder ihre
Erbfolge geregelt und im Gegenzug hierfür Versorgungsleistungen zugunsten der
Klägerin vorbehalten. Die Erträge wurden nach wie vor durch die Eltern
erwirtschaftet, die sich zu den laufenden, lebenslänglichen Zahlungen
verpflichteten. Ob im Zusammenhang mit einer Nachfolge im Unternehmen diese
Verpflichtung von einem Nachfolger übernommen wird oder ob sie bei den Eltern
verbleibt, ist noch ungeregelt und ungewiss.
3. Die Klägerin erzielt durch die monatlichen Rentenzahlungen auch keine
Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen. Diese können in Form einer
Veräußerungsrente zufließen. Eine Veräußerungsrente liegt vor, wenn die
Beteiligten zumindest subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen
Leistungen ausgegangen sind. Haben die Vertragsparteien bei der Festlegung der
Gegenleistung den Wert des hingegebenen Vermögensgegenstandes abgewogen, können
regelmäßige Zahlungen - auch innerhalb des Familienbundes- ggf. nicht in erster
Linie der Versorgung dienen, sondern ein teilentgeltliches Veräußerungsgeschäft
darstellen (BFH-Urteil vom 29.01.1992 X R 193/87, BStBl II 1992,465). Die Folge
ist eine Wertverrechnung im Zeitpunkt der Vermögensübertragung, bei der der
Barwert der Rente als Veräußerungserlös behandelt wird und der in den laufenden
Zahlungen enthaltende Zinsanteil im Privatbereich als Einkünfte aus
Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst wird (Weber-Grellet/Schmidt,
EStG, 25. Auflage, § 22 Rz 72).
a) Ob wiederkehrende Bezüge als Gegenleistung für einen Verzicht eines zur
gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen künftigen Erb- und oder Pflichtteil
zu steuerbaren Einkünften führen, ist in dieser Allgemeinheit nicht entschieden.
Für die steuerrechtliche Einordnung laufender Zahlungen hat die Rechtsprechung
insbesondere die Gegenleistung einer genaueren Prüfung unterzogen. Anhand dieser
wird die Abgrenzung zwischen Veräußerungs-, Versorgungs- und Unterhaltsrente
vollzogen (Weber-Grellet/Schmidt, a.a.O., § 22 Rz 70).
aa) Die zivilrechtliche Beurteilung eines Pflichtteilverzichts gegen Abfindung
kann dahinstehen. Es kommt daher nicht darauf an, ob man der neueren Meinung in
der zivilrechtlichen Literatur folgt, wonach die Vereinbarung des Erb- und
Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung kein gegenseitiger Vertrag ist, sondern
ein aus zwei Verträgen zusammengesetztes Doppelgeschäft, das nicht zur
Rückforderung der eigenen Leistung berechtigt, wenn die Gegenleistung
unterbleibt oder überflüssig wird (Edenhofer in Palandt, BGB-Kommentar, 65.
Auflage, Überbl. v. § 2346 Rz 9) oder mit älteren Meinungen einen gegenseitigen
Vertrag und einen entgeltlichen Verzicht annimmt (MünchKommBGB/Strobel, 4.
Auflage, § 2346 Rz 21). Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist
alleine der wirtschaftliche Gehalt der Rechtsbeziehungen zwischen dem
potentiellen Erblasser und dem Erb- bzw. Pflichtteilsberechtigten maßgebend
(BFH-Urteil vom 07.04.1992 VIII R 59/89, BStBl II 1992,809).
bb) Nach der Rechtsprechung des VIII. Senates (BFH-Urteil vom 07.04.1992, a.a.O.)
liegt regelmäßig kein entgeltliches Geschäft vor, da der Verzicht auf einen
künftigen Pflichtteilsanspruch nur die Hingabe einer ungesicherten Erwerbschance
bedeutet und diese Rechtsposition vor Eintritt des Erbfalls weder übertragbar
noch pfändbar ist. In diesem Urteil hat der VIII. Senat unter Gliederungspunkt 1
c) bb) den Vorteil aus der erweiterten Testierfreiheit für den potentiellen
Erblasser als ausreichende Gegenleistung zum Ausschluss des Abzugsverbots des §
12 Nr. 2 EStG genügen lassen und damit eine Unterhaltsrente verneint. Die
Prüfung, ob der Wert der Gegenleistung zumindest die Hälfte des Wertes der
Rentenverpflichtung erreicht und deshalb eine Versorgungsrente vorliegt, hat er
für diesen Fall für verzichtbar gehalten. Der VIII. Senat hat die laufenden
Zahlungen für den Erb- und Pflichtteilsverzicht als Bezüge i.S.d. § 22 EStG
erfasst.
cc) Der X, Senat des Bundesfinanzhofs hat dagegen in seinem Urteil vom
20.10.1999 (X R 132/95, BStBI II 2000, 82) klar ausgesprochen, dass der Höhe
nach begrenzte wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung für den Verzicht eines
zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen künftigen Erb- und Pflichtteil
nicht als wiederkehrende Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar sind. Er
konnte jedoch offen lassen, ob in den wiederkehrenden Bezügen als Gegenleistung
für den Pflichtteilsverzicht ein Zinsanteil enthalten ist, der als Einnahmen aus
Kapitalvermögen zu erfassen ist. Dies war nicht entscheidungserheblich, da der
Revisionsantrag insoweit beschränkt war (BFH-Urteil vom 20.10.1999, a.a.O.). Im
BFH-Urteil vom 31.07.2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575 war über den
Sonderausgabenabzug des Zahlungsverpflichteten zu entscheiden.
b) Ob in wiederkehrenden Bezügen als Gegenleistung für einen
Pflichtteilsverzicht ein Zinsanteil enthalten ist, muss hier nicht allgemein
entschieden werden. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann im Einzelfall
entscheidend sein, ob die Abfindung in wiederkehrenden Bezügen vom potentiellen
Erblasser oder von möglichen Erben geleistet wird und inwieweit sich die
Zahlungshöhe und der Zahlungszeitraum auf die Abgrenzung zwischen Unterhalts-
und Veräußerungsrente auswirken. Im Streitfall bezog die Klägerin jedenfalls
keine Veräußerungsrente, weshalb auch kein Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu besteuern ist.
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind im Wesentlichen dadurch charakterisiert, dass
private Geldvermögen genutzt werden. Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
liegen deshalb nur vor, wenn eine Kapitalforderung überlassen wird. Der
Zinsanteil in einer Veräußerungsrente fällt grundsätzlich unter diese Regelung,
weil dem Veräußerer aus dem Verkauf eine Forderung zusteht, er sich jedoch dazu
entschließt und mit dem Erwerber vereinbart, diesen Anspruch nicht sofort
einzuziehen, sondern zeitlich zu strecken und zu verrenten. Eine
Veräußerungsrente kann daher regelmäßig nur angenommen werden, wenn es zu einem
Veräußerungsgeschäft kommt, wenn also die Vertragsbeteiligten die
Rentenzahlungen als Entgelt für den übertragenen Vermögensgegenstand nach
kaufmännischen Grundsätzen bemessen haben (Beschluss des Großen Senats des
Bundesfinanzhofs vom 15.07.1991 GrS 1/90, BStBI II 1992, 78).
Die Klägerin hatte jedoch keinen Vermögensgegenstand, den sie veräußern und
dessen Kaufpreis sie verrenten konnte. Ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht hatte
sich noch nicht in einem Pflichtteilsanspruch realisiert. Es hatte sich noch
nicht einmal in eine Anwartschaft verdichtet, aufgrund deren sie mit großer
Wahrscheinlichkeit mit einem künftigen Anspruch rechnen konnte. Ob und in
welcher Höhe ihr später ein Pflichtteilsanspruch zustehen würde, hing von
zahlreichen Bedingungen ab, wie der Vermögensentwicklung, der Lebensplanung und
Lebenserwartung ihrer Eltern und der Rechtsstellung anderer zur Erbfolge
Berufener. Ihre Rechtsposition hinsichtlich des Pflichtteilsrechts war vor dem
Erbfall auch nicht übertragbar, so dass am Markt keine Wertrealisierung möglich
war.
Mit ihrem Verzicht auf ihren Pflichtteil hat sie daher keinen
Vermögensgegenstand übertragen. Die Rechtsposition ihrer Eltern wurde durch den
Verzicht noch nicht einmal gestärkt. Sie waren vor und nach Abschluss des
Vertrages in ihrer Testierfreiheit nicht eingeschränkt. Lediglich ein möglicher,
künftiger Alleinerbe musste nicht mit weiteren Ansprüchen der Klägerin rechnen.
Da die Klägerin mit ihrem Verzicht also keinen Vermögensgegenstand veräußert
hat, stellen die Leistungen ihrer Eltern keinen Erlös für ein hingegebenes
Wirtschaftgut dar. Die Klägerin hatte deshalb keine fällige Forderung, die sie
hätte verrenten können. Eine Veräußerungsrente und Einnahmen aus Kapitalvermögen
liegen deshalb nicht vor.
4. Die Klägerin erzielte auch keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
Hierzu zählen Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen
Einkunftsarten noch zu den Einkünften LS. der Nm. 1, 1 a, 2 oder 4 der
Vorschrift gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen. Eine
(sonstige) Leistung LS. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder
Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann; ausgenommen
sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich
(ständige Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 18.05.2004 IX R 63/02, BStBI II 2004,
874). Wird nicht eine persönliche Leistung erbracht, sondern ist eine
Rechtsposition Gegenstand der Vereinbarung, so erfolgt die Abgrenzung zwischen
einer steuerbaren Nutzung der Rechtsposition und einem nicht steuerbaren
Vermögensabfluss danach, ob die Rechtsposition in ihrer Substanz erhalten
bleibt, jedoch überlassen oder mit einer Pflicht zur Nichtausübung belastet wird
oder ob das Entgelt ein Ausgleich für den endgültigen Verlust darstellt (Weber-Grellet,
a.a.O., § 22 Rz 136).
Im Streitfall hat die Klägerin keine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG
erbracht, da sie sich nicht nur zur Nichtausübung ihres Rechtes -verpflichtet
hat, sondern endgültig auf ihre Chance, einen Pflichtteilsanspruch zu erlangen,
verzichtet hat,
Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen, da es in der Sache
unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 FGO). Die Entscheidung über die Zuziehung des
Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.