Pflichtverteidigerbestellung – Ablehnung und Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 3 Ws 94/07
Urteil vom
02.04.2007
Der angefochtene Beschluss wird
aufgehoben.
Die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt M.F. in W.
werden auf das hinzuverbundene Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 14/06 V
erstreckt.
Gründe
I.
In dem Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 13/06 V (vormals 22 KLs 30/06 II)
ist Rechtsanwalt M.F. in W. am 29. September 2006 zum Pflichtverteidiger des
Angeklagten bestellt worden. Mit Beschluss vom 12. Januar 2007 hat die 5. große
Strafkammer dieses Verfahren mit dem - ebenfalls von der 2. großen Strafkammer
übernommenen - Verfahren 25 KLs 14/06 V verbunden. Mit Beschluss vom 22. Februar
2007 hat der Vorsitzende der 5. großen Strafkammer den Antrag des Angeklagten
abgelehnt, die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 48 Abs. 5 Satz
3 RVG auf das hinzuverbundene Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 14/06 V, in
dem der Pflichtverteidiger (noch) nicht beigeordnet war, zu erstrecken.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche in der Sache Erfolg
hat.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Gegen die Ablehnung der
Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung nach § 48 Abs. 5 Satz
3 RVG sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keinen besonderen Rechtsbehelf
vor. Für die Anfechtung des die Erstreckung ablehnenden Beschlusses gelten daher
die allgemeinen Regeln (vgl. Burhoff RVGreport 2004, 411).
Der Senat sieht die Beschwerde im vorliegenden Fall als durch den Angeklagten
eingelegt an. Zwar hat der Pflichtverteidiger die Beschwerde nicht ausdrücklich
im Namen des Angeklagten angebracht. Jedoch entnimmt der Senat der gewählten
Passivform ("wird Beschwerde ... eingelegt") in Verbindung mit dem Begehren,
"dem Antrag des Angeklagten" auf Erstreckung der Wirkungen der
Pflichtverteidigerbestellung zu entsprechen, dass der Angeklagte selbst der
Beschwerdeführer ist.
Im übrigen bemerkt der Senat, dass dem Pflichtverteidiger im Falle des § 48 Abs.
5 Satz 3 RVG entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ein eigenes
Beschwerderecht zusteht. Zwar hat der Pflichtverteidiger kein eigenes
Beschwerderecht gegen die Ablehnung seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger
(vgl. OLG Düsseldorf StraFo 2000, 414; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 141 Rdn.
10 m.w.N.). Bei der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung
auf ein hinzuverbundenes Verfahren geht es indes allein um vergütungsrechtliche
Folgen. Ebenso wie bei einer Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen
Rechtsanwaltes kann der Pflichtverteidiger deshalb auch im eigenen Namen
Beschwerde gegen die Ablehnung der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG
einlegen (vgl. Burhoff a.a.O.). Es erscheint nicht sachgerecht, den
Pflichtverteidiger insoweit auf die eigenen Rechtsbehelfe im
Festsetzungsverfahren (§ 56 RVG) zu verweisen, wenn der Angeklagte im
Erkenntnisverfahren selbst keine Beschwerde eingelegt hat. Auch wenn man davon
ausgeht, dass über die Erstreckung noch im Festsetzungsverfahren entschieden
werden kann (so LG Freiburg RVGreport 2006, 183 [LG Freiburg 13.03.2006 - 2 Qs
3/06]), wäre das Gericht bzw. das Beschwerdegericht und nicht der gemäß § 55
Abs. 1 RVG mit der Festsetzung zunächst befasste Urkundsbeamte zur Entscheidung
berufen.
III.
Der angefochtene Beschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil der Vorsitzende
der Strafkammer für die getroffene Entscheidung funktionell nicht zuständig war.
Jedoch führt diese (versehentliche) Verletzung der gesetzlichen
Zuständigkeitsregelung nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht.
1.
Nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG kann das Gericht bei der Verbindung von Verfahren
die Wirkungen des Satzes 1 auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der
Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war. Nach dem Wortlaut des §
48 Abs. 5 Satz 3 RVG obliegt die Entscheidung über die Erstreckung der Wirkungen
der Pflichtverteidigerbestellung nicht dem Vorsitzenden, auch wenn dieser über
die Bestellung des Pflichtverteidigers allein zu entscheiden hat (§ 141 Abs. 4
StPO). Der Senat sieht in diesen unterschiedlichen Zuständigkeitsregelungen kein
Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Denn die Entscheidung über die Erstreckung
der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung knüpft an die Verbindung von
Verfahren an, über die ebenfalls das Gericht zu entscheiden hat (§ 4 Abs. 1
StPO). Das Gericht kann - was sich empfiehlt - zugleich in dem
Verbindungsbeschluss über die Erstreckung der Wirkungen der
Pflichtverteidigerbestellung entscheiden. In der Sache geht es hierbei nicht um
die Pflichtverteidigerbestellung als solche, die ohnehin nicht rückwirkend
erfolgen kann (vgl. BGH StV 1988, 378; OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; KG Berlin
StraFo 2006, 200 [KG Berlin 09.03.2006 - 5 Ws 563/05]), sondern um die
Bestimmung einer rein vergütungsrechtlichen Rückwirkung.
2.
Dass über den Antrag auf Erstreckung der Wirkungen der
Pflichtverteidigerbestellung der Vorsitzende an Stelle der hierzu berufenen
Strafkammer entschieden hat, zwingt nicht dazu, die Sache an die funktionell
zuständige Strafkammer zurückzuverweisen. Denn der Verfahrensmangel kann im
Beschwerdeverfahren in dem Sinne ausgeglichen werden, dass der Senat an die
Stelle der an sich zur Entscheidung berufenen Strafkammer tritt (vgl. Senat in
NStZ-RR 2001, 111; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 116 [OLG Karlsruhe 11.12.2002 - 3
Ws 229/02]). Der Senat ist auch das der Strafkammer übergeordnete
Beschwerdegericht und kann daher gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst
entscheiden.
IV.
In der Sache ist der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass die
Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt M.F. auf das
hinzuverbundene Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 14/06 V erstreckt werden.
Nach der Gesetzesbegründung kommt eine Erstreckung insbesondere dann in
Betracht, wenn eine Bestellung in dem hinzuverbundenen Verfahren unmittelbar
bevorgestanden hätte (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 201). So liegt der Fall
hier.
Der Angeklagte war in dem Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 14/06 V, als
dieses noch bei der 2. großen Strafkammer anhängig war, durch die Vorsitzende
mit Schreiben vom 6. Dezember 2006, dem formlos eine Abschrift der dortigen
Anklage beigefügt war, aufgefordert worden, binnen einer Woche einen
Pflichtverteidiger zu benennen. Falls - so die Anfrage - keine Nachricht des
Angeklagten eingehe, werde Rechtsanwalt M.F. zum Pflichtverteidiger bestellt
werden. Am 20. Dezember 2006 ist das Verfahren von der 5. großen Strafkammer
übernommen worden, ohne dass zuvor noch eine Pflichtverteidigerbestellung durch
die Vorsitzende der 2. großen Strafkammer erfolgte. Gemäß Verfügung des
Vorsitzenden der 5. großen Strafkammer vom 28 Dezember 2006 ist dem in dem
Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 13/06 V bereits bestellten
Pflichtverteidiger Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Verbindung
mit dem Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 14/06 V binnen einer Woche
Stellung zu nehmen. Nachdem der Pflichtverteidiger am 5. Januar 2007 Einsicht in
die ihm bisher nicht bekannten Akten dieses Verfahrens genommen hat, hat er sich
mit Schreiben vom selben Tage auch in dieser Sache zum Verteidiger des
Angeklagten bestellt und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Am
10. Januar 2007 hat er den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht
und die "neue" Sache mit ihm besprochen. Sodann ist mit Beschluss vom 12. Januar
2007 die Verbindung der beiden Verfahren erfolgt.
Ohne die Übernahme des Verfahrens Landgericht Wuppertal 25 KLs 14/06 V durch die
5. große Strafkammer wäre Rechtsanwalt M.F. in dieser Sache mit hoher
Wahrscheinlichkeit noch Ende Dezember 2006 zum Pflichtverteidiger bestellt
worden. Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 5 StPO lag aus zwei Gründen ein Fall
notwendiger Verteidigung vor. Dass der Angeklagte in dem hinzuverbundenen
Verfahren noch nicht gemäß § 201 Abs. 1 StPO zur Erklärung über die
Anklageschrift aufgefordert worden war, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung
des in § 141 Abs. 1 StPO genannten Zeitpunktes keine andere Bewertung. Denn die
Vorsitzende der 2. großen Strafkammer hatte offensichtlich die durchaus
sachgerechte Absicht, zunächst einen Pflichtverteidiger zu bestellen und die
Anklage erst dann mit der nach § 201 Abs. 1 StPO gesetzten Erklärungsfrist
förmlich zustellen zu lassen.
Dass die Tätigkeit, die der Pflichtverteidiger vor der Verbindung der Verfahren
in dem hinzuverbundenen Verfahren entfaltet hat, nach den Gründen des
angefochtenen Beschlusses "überschaubar" war, steht der Erstreckung der
Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung nicht entgegen. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass der Pflichtverteidiger gerade auf Veranlassung der
Strafkammer schon vor der Verbindung mit dem - wenn auch kurze Zeit später -
hinzuverbundenen Verfahren befasst worden ist.