PKH-Verfahren
Arbeitsgericht - Selbstbeiordnung
Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZB
26/07
Beschluss vom
14.11.2007
In Sachen hat der Dritte Senat des
Bundesarbeitsgerichts am 14. November 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4.
Juni 2007 - 9 Sa 253/07 - wird insoweit zurückgewiesen, als sich der
Beschwerdeführer dagegen wendet, dass das Landesarbeitsgericht ihn nicht im
Rahmen der Prozesskostenhilfe zur Vertretung seiner eigenen Person beigeordnet
hat.
Im Übrigen wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache
zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Eine Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
Gründe:
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung und Abrechnung in Anspruch.
Beide sind Rechtsanwälte. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der
Kläger hat beim Landesarbeitsgericht Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
Berufungsverfahrens unter seiner eigenen Beiordnung beantragt.
Das Landesarbeitsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen mit der Begründung,
die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
lägen zwar vor, die Beiordnung des Klägers als Anwalt in eigener Sache komme
jedoch nicht in Betracht. Dagegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht
zugelassene Rechtsbeschwerde.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung der
Selbstbeiordnung des Klägers richtet. Sie ist im Übrigen jedoch begründet und
führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
1. Zu Recht hat es das Landesarbeitsgericht abgelehnt, im Rahmen des
Prozesskostenhilfeverfahrens den Kläger sich selbst beizuordnen.
a) Maßgeblich für die Entscheidung ist nicht § 121 Abs. 1 ZPO. Diese Bestimmung
betrifft nur den Fall, dass eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist.
Das ist vor dem Landesarbeitsgericht nicht der Fall. Nach § 11 Abs. 2 ArbGG ist
vor dem Landesarbeitsgericht eine Vertretung nicht nur durch Rechtsanwälte,
sondern auch durch Verbandsvertreter möglich. Heranzuziehen ist deshalb § 121
Abs. 2 ZPO. Danach ist der prozesskostenhilfeberechtigten Partei auf ihren
Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch
einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind
hier schon deshalb gegeben, weil die gegnerische Partei, nämlich der Beklagte,
selber Rechtsanwalt ist, der sich - so die Formulierung in § 78 Abs. 6 ZPO -
selbst vertritt. Im Übrigen wäre die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach §
11 Abs. 2 ArbGG erforderlich, wenn die Vertretung durch einen Verbandsvertreter
nicht möglich oder nicht angebracht ist.
b) Das Landesarbeitsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die
Regelungen über die Beiordnung eines Rechtsanwalts zweckentsprechend dahingehend
einzuschränken sind, dass eine Selbstbeiordnung nicht in Betracht kommt. Sie
haben den Zweck, der prozesskostenhilfeberechtigten Partei trotz
wirtschaftlicher Einschränkungen annähernd die gleichen Möglichkeiten Erfolg
versprechender Prozessvertretung zu gewähren, die einer wirtschaftlich starken
Partei gegeben sind. Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG gebieten nämlich nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG 14. Dezember 2006 - 1 BvR 2236/06 -
NJW-RR 2007, 649 mwN). Deshalb ist es auch einem prozesskostenhilfeberechtigten
Rechtsanwalt möglich, sich anwaltlich vertreten zu lassen, soweit die
allgemeinen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BAG 25. April 2003 - 2 AZB 5/03 -
InVo 2003, 349, zu II 1 der Gründe; BGH 25. April 2002 - IX ZB 106/02 -NJW 2002,
2179, zu II der Gründe).
Das betrifft aber nur die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt als den
prozesskostenhilfeberechtigten Rechtsanwalt. Soweit das Prozesskostenhilferecht
deshalb die Beiordnung eines Rechtsanwalts allgemein vorschreibt, kann es einem
unbemittelten Rechtsanwalt nicht verwehrt werden, sich der Vorteile zu bedienen,
die durch die Einschaltung eines nicht persönlich von dem Rechtsstreit
betroffenen Dritten als Prozessbevollmächtigten entstehen. Das fördert zudem
eine sachliche Prozessführung und liegt damit auch im Interesse der
Rechtspflege. Die Selbstbeiordnung ist hiervon zu unterscheiden. Wäre sie
zulässig, ginge es nicht um die Ermöglichung des Zugangs zum Gericht, sondern um
die Eröffnung einer Einnahmequelle des prozessführenden Rechtsanwalts zu Lasten
der Staatskasse. Dies ist vom Zweck des Prozesskostenhilferechts und der
Beiordnungsvorschriften nicht gedeckt.
2. Von der Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) ist die
Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) zu
unterscheiden. Sie hat nicht nur für die Tragung der Kosten des vertretenden
Rechtsanwalts, sondern auch für die Tragung der Gerichtskosten Bedeutung (§ 122
Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Über sie ist deshalb gesondert zu entscheiden. Insoweit ist
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), da sie noch nicht entscheidungsreif
ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Das Landesarbeitsgericht ist zwar davon ausgegangen,
dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe vorliegen, hat jedoch keinerlei Feststellungen über die für
die Bewilligung ebenfalls erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht getroffen
(§ 114 Satz 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht wird ggf. auch über den vom Kläger
und Beschwerdeführer angekündigten Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin K zu
entscheiden haben.
III. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde in einem wesentlichen Punkt Erfolg
hatte, hat der Senat bestimmt, dass Gebühren für das Beschwerdeverfahren nicht
zu erheben sind (Nr. 8623 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Da auch im Übrigen
keine erstattungsfähigen Kosten entstanden sind (§ 127 Abs. 4 ZPO), ist eine
Kostenentscheidung nicht veranlasst.