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Aufhebung der PKH-Bewilligung


Justitia

Zusammenfassung:

Kann die bewilligte Prozesskostenhilfe (PKH) aufgehoben werden, wenn der Antragssteller eine Adressänderung dem zuständigen Gericht nicht mitteilt? Welche Pflichten treffen den PKH-Berechtigten im Zusammenhang mit einem Umzug gegenüber dem Gericht? Wie kann sich der Antragssteller gegen eine Aufhebung der PKH durch das Gericht aufgrund der Tatsache, dass eine Adressänderung nicht mitgeteilt wurde, zur Wehr setzen?


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Az: 5 Ta 147/15

Beschluss vom 02.09.2015


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.06.2015, Az. 2 Ca 276/14, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren.

Im Hauptsacheverfahren stritten die Parteien im Wesentlichen über die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung. Das Hauptsacheverfahren wurde durch Prozessvergleich vom 25.03.2014 erledigt, der zum 12.04.2014 rechtswirksam wurde. Mit Beschluss vom 07.04.2014 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger auf dessen Antrag hin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten unter einer Ratenzahlungsanordnung von monatlich 65,00 €. In der vom Kläger am 01.04.2014 ausgefüllten, unterschriebenen und zum PKH-Heft gereichten amtlichen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde der Kläger unter lit K über die Rechtsfolgen einer nicht unverzüglich erfolgten Mitteilung einer Anschriftenänderung belehrt. Mit an den Kläger persönlich gerichteter Verfügung vom 30.03.2015 forderte das Arbeitsgericht den Kläger zur ratenweisen Begleichung der Prozesskosten in Höhe von insgesamt 2.040,22 € auf und setzte den Beginn der monatlichen Ratenzahlungen auf den 01.05.2015 fest. Diese Aufforderung kam mit dem postalischen Vermerk „Empfänger verzogen. Einwilligung zur Weitergabe der neuen Anschrift liegt nicht vor“ zurück. Mit gerichtlichen Verfügungen vom 10.04.2015 und 04.05.2015 hat das Arbeitsgericht den Klägervertreter um Mitteilung der aktuellen Anschrift des Klägers gebeten. Mit Schriftsatz vom 18.05.2015 teilte dieser mit, dass ihm keine aktuelle Anschrift des Klägers vorliege und das Mandat auch nicht mehr bestehe.

Der Kläger wohnte bei Klagerhebung und bis zum 31.05.2014 in der O… Straße …, 4… N.-V…. Ausweislich der vom Arbeitsgericht eingeholten Behördenauskunft der Gemeinde N.-V… vom 11.05.2015 ist der Kläger seit dem 01.06.2014 wohnhaft in K…weg …, 4… D… . Diesen Umzug zeigte der Kläger dem Arbeitsgericht nicht an.

Mit Verfügung vom 21.05.2015 teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Verletzung der Mitteilungspflichten gemäß § 120a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 ZPO aufgehoben werden könne und gewährte ihm zugleich eine Frist zur Stellungnahme bis zum 12.06.2015. Der Kläger hat diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Mit Beschluss vom 22.06.2015 hat das Arbeitsgericht die mit Beschluss vom 07.04.2014 erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, da der Kläger Entschuldigungsgründe für die unterlassene unverzügliche Mitteilung der Änderung seiner Anschrift nicht vorgebracht habe.

Gegen diesen ihm am 25.06.2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 03.07.2015 sofortige Beschwerde – ohne Begründung – beim Arbeitsgericht eingelegt. Der gerichtlichen Aufforderung vom 08.07.2015, die Beschwerde binnen drei Wochen zu begründen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Mit Beschluss vom 10.08.2015 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

In einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren hatte sich der Kläger bereits gegen die Ratenzahlungsanordnung zur Wehr gesetzt. Mit Beschluss vom 18.06.2014, Az. 5 Ta 72/14, wies das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 15.09.2014 hatte das Arbeitsgericht seinen Antrag auf Abänderung der Ratenzahlungsanordnung gemäß § 120a Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 08.12.2014 ebenfalls zurück. In diesen beiden vorangegangenen Beschwerdeverfahren teilte der Kläger zu keinem Zeitpunkt seine neue Anschrift mit.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.03.2014 zu Recht aufgehoben.

1.

Gemäß § 120a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ZPO hat die Partei dem Gericht innerhalb des vierjährigen Zeitraums nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens (§ 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) jede Änderung ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei die Änderung ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Voraussetzung für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ist mithin, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht absichtlich oder aufgrund grober Nachlässigkeit erfolgte.

a)

Im Gegensatz zu der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung des § 124 Abs. 1 ZPO a.F. hat der Gesetzgeber die ab dem 01.01.2014 geltende neue Fassung des § 124 Abs. 1 ZPO als Soll-Vorschrift konzipiert. Zweck dieser Regelung war unter anderem, eine Angleichung an die auch im Sozialrecht geltenden Mitteilungspflichten gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I zu erreichen (BT-Drs. 17/11472, S. 24, 33). Als Ergänzung zu dieser Pflicht wurde in § 120a Abs. 2 ZPO zugleich die Verpflichtung aufgenommen, dass das Gericht auch über Anschriftenwechsel zu informieren sei. Diese Mitteilungspflicht ist aus Sicht des Gesetzgebers notwendig, weil anderenfalls das Gericht nicht oder nur nach aufwändigen Ermittlungen in der Lage ist, ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben (BT-Drs. 17/11472 S. 34; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.06.2015 – 4 Ta 8/15 –, Rn. 12, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.07.2015 – 21 Ta 975/15 -, Rn. 20, juris).

b)

Mit der Änderung von einer Kann-Vorschrift zur Soll-Vorschrift in § 124 Abs. 1 ZPO hat der Gesetzgeber zugleich den Bedeutungsgehalt der Mitteilungspflichten der Partei im Rahmen der der Prozesskostenhilfeverfahrens gemäß § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO gesteigert. Folgerichtig wird die Partei in dem amtlichen Prozesskostenhilfe-Vordruck unter lit. K ausdrücklich und fettgedruckt und direkt über der zu leistenden Unterschrift sowohl auf die Mitteilungspflicht im Falle einer Anschriftenänderung als auch auf die Rechtsfolge des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht hingewiesen.

c)

Dem Charakter einer Soll-Vorschrift entsprechend bedeutet dies, dass bei Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO regelmäßig die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben ist. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen steht dem Gericht mithin kein Ermessen mehr zu. Nur in atypisch gelagerten Fällen hat das Gericht nach wie vor die Möglichkeit, von einer Aufhebung abzusehen, um unangemessene Ergebnisse zu vermeiden (BT-Drs. 17/11472 S. 34).

d)

Die Rechtsfolge des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hat nach einhelliger Auffassung Sanktionscharakter (BT-Drs. 17/11472 S. 35; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/ Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 7. Aufl., Rn. 834; Natter FA 2014, 2090, 2091). Wegen dieses Sanktionscharakters genügt es nicht, dass die Partei lediglich objektiv einen Pflichtenverstoß begangen hat. Vielmehr muss die Partei auf die Rechtsfolgen eines Pflichtenverstoßes hingewiesen worden sein und zum anderen muss der Pflichtenverstoß auch subjektiv vorwerfbar, also verschuldet sein (LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.06.2015 – 4 Ta 8/15 –, Rn. 15, juris). Nach Auffassung der Beschwerdekammer muss sich der Verschuldensmaßstab des Vorsatzes oder der groben Nachlässigkeit nicht nur auf die objektiv unterlassene Mitteilung der Anschriftenänderung als solche, sondern auch auf das Tatbestandsmerkmal der „unverzüglichen“ Mitteilung beziehen. Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt mithin nur dann in Betracht, wenn die Partei den Wohnortwechsel dem Gericht aufgrund grober Nachlässigkeit gerade nicht „unverzüglich“ angezeigt hat.

e)

Der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Anschriftenänderung muss somit absichtlich oder jedenfalls aufgrund grober Nachlässigkeit erfolgt sein, um zu einer Aufhebungssanktion zu gelangen. Schädlich sind somit nur direkter oder bedingter Vorsatz, also zumindest Gleichgültigkeit gegenüber dem Mitteilungsgebot, oder wenigstens grobe Nachlässigkeit wie z.B. bei § 296 BGB. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Verstoß gegen § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorliegt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., Rn. 51 zu § 124). Ist grobe Nachlässigkeit wie z.B. in § 296 Abs. 2 ZPO prozessual zu bewerten, so liegt eine solche erst dann vor, wenn die Partei ihre Pflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat. Sie muss also jede prozessuale Sorgfalt unterlassen haben. Sie muss die im Prozess erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich groben Maße verletzt haben und dabei dasjenige unbeachtet gelassen haben, was jeder Partei hätte einleuchten müssen. Sie muss somit ausnehmend sorglos gewesen sein (Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., Rn. 61 zu § 296, mit Rspr.-Nachweisen). Wegen des Sanktionscharakters ist bei der Prüfung des Verschuldens Augenmaß zu bewahren. Dass im Falle eines Umzugs die eine oder andere Stelle bei der Mitteilung der Anschriftenänderung übersehen wird, ist ein weit verbreitetes Phänomen. Nur wer sich dem Überprüfungsverfahren absichtlich entziehen will oder seine Sorgfaltspflichten in besonders grobem Maße verletzt, verdient die vorgesehene scharfe Sanktion (Natter FA 2014, 290, 291; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.06.2015 – 4 Ta 8/15 –, Rn. 18, juris). Teilt der Arbeitnehmer die Adressenänderung aber weder dem Gericht noch seinem Prozessbevollmächtigten zu irgendeinem Zeitpunkt mit, sodass im Rahmen der Aufforderung zum Beginn der Ratenzahlungen die neue Anschrift der Partei erst durch ein behördliches Auskunftsersuchen 11 Monate nach dem erfolgten Umzug ermittelt werden muss, hat die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt.

2.

Hieran gemessen hat der Kläger zumindest grob nachlässig seinen Umzug von N.-V… nach D… dem Gericht weder unverzüglich noch überhaupt angezeigt. Die Änderung der Anschrift teilte er weder dem Gericht noch seinem Prozessbevollmächtigten mit. Bereits zwei Monate nach dem er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterzeichnet und mit Schriftsatz vom 02.04.2014 beim Arbeitsgericht eingereicht hatte, wechselte der Kläger seinen Wohnsitz zum 01.06.2014 von N.-V… nach D… . Das Prozesskostenhilfeverfahren war ihm zum damaligen Zeitpunkt auch noch präsent. Denn er hatte kurz vor dem Umzug noch ein Beschwerdeverfahren wegen der Ratenzahlungsanordnung anhängig gemacht. Diese sofortige Beschwerde war erst mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 18.06.2014, Az. 5 Ta 72/14, zurückgewiesen worden. Der Kläger musste mithin auch kurz nach seinem Umzug damit rechnen, eine Aufforderung zur Aufnahme der Ratenzahlungen an die Landeskasse zu erhalten. Die Verletzung der Mitteilungspflicht wiegt umso schwerer, da der Kläger – vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten – sodann und wiederum nach dem erfolgten Wohnortwechsel mit Schriftsatz vom 23.06.2014 einen Abänderungsantrag nach § 120a Abs. 1 ZPO wegen behaupteter Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt hatte, ohne zugleich auf die Änderung seiner Anschrift hinzuweisen. Zudem hat der Kläger nicht einmal seinen Prozessbevollmächtigten darüber informiert, dass er umgezogen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte dem Gericht auf die gerichtlichen Nachfragen vom 10.04. und 04.05.2015 lediglich mit, dass ihm keine aktuelle Anschrift des Klägers vorliege und dass das Mandat auch nicht mehr bestehe. Der Kläger, dessen neue Anschrift zwischenzeitlich über ein behördliches Auskunftsersuchen ermittelt werden konnte, hat zudem keine Stellung zu dem Vorwurf, die Anschriftenänderung nicht unverzüglich mitgeteilt zu haben, genommen. Insgesamt kann das Verhalten des Klägers nur als Ausdruck absoluter Gleichgültigkeit gegenüber seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe angesehen werden. Er hat weder die von ihm unterzeichnete Belehrung unter lit K des amtlichen Vordrucks zur Kenntnis genommen noch seinem Prozessbevollmächtigten die neue Anschrift mitgeteilt, über den das Gericht dann seine neue Anschrift hätte leicht erfahren können, noch auf die gerichtliche Anhörung vom 21.05.2015 in irgendeiner Weise reagiert. Dieses Verhalten kann nur als grob nachlässig gewertet werden.

3.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde lag nicht vor.


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