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Prozesskostenhilfe -Auflösung einer Lebensversicherung ist nicht zumutbar Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az.: 5 WF 141/05 Beschluss vom 27.07.2005 Vorinstanz: Amtsgericht Büdingen, Az.: 51 F 177/05 PKH2 Leitsatz: Der sonst vermögenslosen Partei ist die Auflösung einer Kapital-Lebensversicherung nicht zumutbar, wenn sie glaubhaft macht, dass dieses Vermögen zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung unverzichtbar ist. Veröffentlichungen: Gründe: Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe für
das Sorgerechtsverfahren verweigert, weil es ihn für verpflichtet gehalten hat,
seine Lebensversicherung einzusetzen. Diese hatte zur Zeit der Entscheidung
einen Rückkaufswert von 7.600,00 EUR und ist von dem Antragsgegner, der ein
Nettoeinkommen um 1.100,00 EUR aus seiner Arbeit bezieht, über die Jahre mit
monatlichen Beiträgen von ca. 41,00 EUR aufgebaut worden. Die Versicherung wird
im Erlebensfall im Jahr 2029 fällig. |
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