Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


PHK-Antrag im arbeitsgerichtlichen Verfahren - Erfolgsaussichten


Landesarbeitsgericht Köln

Az: 2 Ta 317/07

Beschluss vom 12.09.2007


Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2007 - 5 Ca 5179/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:
I. Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Abänderung eines Schlusszeugnisses, welches die Beklagte ihm nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses erteilte. Die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen insbesondere die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte der Kläger erst am 16.08.2007 vor. Zwischenzeitlich hatte der Kläger mit seiner parallel erhobenen Kündigungsschutzklage obsiegt. Das Arbeitsgericht hat die Prozesskostenhilfe damit abgelehnt, dass dem Kläger nunmehr kein Schlusszeugnis zustehe, da das Arbeitsverhältnis weiterhin bei Bestand sei. Zudem habe er nicht hinreichend dargelegt, weshalb er die geänderten Zeugnisformulierungen für begründet erachte. Ebenso fehle es am Beweisantritt. Der Beschluss wurde dem Klägerprozessbevollmächtigten am 14.09.2007 zugestellt. Hiergegen legte der Kläger am 28.09.2007 sofortige Beschwerde ein. Er vertritt die Ansicht, es komme für die Überprüfung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an. Das Arbeitsgericht hat der sofortige Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, es müsse im Zeitpunkt der Bewilligung noch Erfolgsaussicht für den Klageantrag gegeben sein.

II. Weder der Kläger noch das Arbeitsgericht geben den Zeitpunkt, zudem die Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrags gegeben sein müssen, zutreffend wieder.

Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist zunächst der Zeitpunkt, zu dem die die Prozesskostenhilfeunterlagen erstmals in einem entscheidungsfähigen Zustand vorliegen. Ist zu diesem Zeitpunkt nach Anhörung des Gegners Aussicht auf Erfolg gegeben, ist PKH auch dann zu gewähren, wenn sich die Erfolgsaussichten im Laufe des Prozesses verschlechtern. Verzögert der Kläger die Bearbeitung des PKH-Antrags dadurch, dass er den Erklärungsvordruck nicht vorlegt, die erforderlichen Anlagen nicht beifügt oder Nachfragen erforderlich werden und ist die Rechtssache zwischenzeitlich ohne Aussicht auf Erfolg, kann auch Prozesskostenhilfe nicht mehr gewährt werden. Der Kläger hat die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 16.08.2007 vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war bereits erstinstanzlich entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet ist. Ein Anspruch auf die Korrektur des Schlusszeugnisses ist damit derzeit nicht durchsetzbar.

Ändern sich im Laufe eines Rechtsstreits die zugrunde liegenden Tatsachen dahingehend, dass nachträglich Erfolgsaussichten für das Klagebegehren anzuerkennen sind, kann der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag erneut stellen.

Im Übrigen ist die Prozesskostenhilfe aber auch deshalb weiterhin zu versagen, weil auch der nachgebesserte Sachvortrag der mit der Beschwerdebegründung zum Zeugnisinhalt vorgetragen wurde, nicht einlassungsfähig ist.

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen