PHK-Antrag –
fehlende Unterschrift - Arbeitsgerichtsverfahren
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 18 Ta
509/07
Urteil vom
08.10.2007
Auf die sofortige Beschwerde des
Klägers wird der PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom
01.08.2007 - 4 Ca 1464/07 - aufgehoben.
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt mit
Wirkung vom 19.06.2007. Zur Wahrnehmung der Rechte wird ihm Rechtsanwalt A1
beigeordnet.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger
keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.
Gründe:
I. Der Kläger hat am 19.06.2007 bei dem Arbeitsgericht Bochum die Bestandsklage
4 Ca 1464/07 erhoben und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu
bewilligen. Dem Antrag war beigefügt eine Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ohne Datum und Unterschrift. Als
weitere Anlage wurde eingereicht der Änderungsbescheid der ARGE B2 vom
31.05.2007 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Unterhalts. Der
Antrag wurde dem Vorsitzenden nach Überprüfung durch den Rechtspfleger am
27.06.2007 vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 04.07.2007 überreichte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers den Schriftsatz vom 04.07.2007. Der
Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom 04.07.2007.
Mit Schreiben vom 11.07.2007 teilte das Arbeitsgericht dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers Folgendes mit:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wie bereits am Rande des Gütetermins mitgeteilt, liegt eine vom Kläger
unterschriebene Formularerklärung zum Prozesskostenhilfeantrag nicht vor. Ein
wirksamer Antrag wurde somit während des gesamten Verfahrens nicht gestellt.
Es wird angeregt, den Prozesskostenhilfeantrag zurückzunehmen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers überreichte daraufhin am 12.07.2007 eine
neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Klägers vom 06.07.2007 unter Beifügung des Bescheides der ARGE B2 vom
22.06.2007.
Durch Beschluss vom 01.08.2007 hat das Arbeitsgericht den
Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen mit der Begründung, bei
Beendigung des Hauptverfahrens habe eine unterschriebene Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegen.
Gegen diesen ihm am 02.08.2007 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten
zugestellten Beschluss hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am
07.08.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 07.08.2007 der sofortigen Beschwerde
nicht abgeholfen.
II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige
sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum
Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass
bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des
Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen
genügt.
2. Der Antrag muss vollständig sein. Vollständig ist die PKH-Antragstellung,
wenn sie § 117 Abs. 2 ZPO entspricht, mit anderen Worten, es muss die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen
Vordruck abgegeben und es müssen alle "entsprechenden Belege" eingereicht sein.
Das Arbeitsgericht kann selbst "Erhebungen anstellen" und ist deshalb auch
verpflichtet, von sich aus auf die Nachreichung fehlender Belege hinzuwirken.
Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft nach dem
Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich die Glaubhaftmachung von Angaben über
persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers und regelt die
verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Antragsteller Fragen des
Arbeitsgerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet.
Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen
mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der
Bewilligungsvoraussetzungen setzt daher eine wirksame Fristsetzung durch das
Gericht voraus (LAG Düsseldorf vom 22.06.1989 - 14 Ta 210/89 - LAGE § 118 ZPO
Nr. 6 = JurBüro 1989, 1443, LAG Hamm vom 30.03.2001 - 4 Ta 617/00 - AE 2001, 141
= RenoR 2001, 270; LAG Hamm vom 27.04.2005 - 18 Ta 219/05 -). Hat der
Antragsteller innerhalb der von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder
bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so hat das Gericht die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit abzulehnen.
3. Das PKH-Gesuch muss vollständig begründet und belegt vor Instanzbeendigung
bzw. Verfahrensbeendigung eingereicht sein, denn sonst bietet die
Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr (vgl.
z.B. BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415 m.w.N.). Nach
Verfahrensabschluss ist eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe in
der Regel nicht mehr möglich.
4. Nach diesen Grundsätzen kann dahingestellt bleiben, ob zum Zeitpunkt der
Beendigung des Hauptverfahrens ein unvollständiger Antrag vorlag, weil die
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Kläger
nicht unterschrieben war (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.07.1985 - IV b ZB
47/85 - NJW 1986, 62; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rz. 16 m.w.N.;
anderer Auffassung Baumbach u.a., ZPO, 65. Aufl., § 117 Rz. 31; LAG Hamm,
Beschluss vom 08.11.2001 - 4 Ta 708/01 - LAGReport 2002, 89, 90). Das
Arbeitsgericht hätte über den Antrag noch vor Beendigung des Hauptverfahrens
entscheiden können. Wie sich aus den Akten ergibt, ist schon bei der Überprüfung
der Antragsunterlagen durch das Arbeitsgericht festgestellt worden, dass die
Unterschrift fehlt. Das Arbeitsgericht war nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO
verpflichtet, den Kläger auf die fehlende Unterzeichnung hinzuweisen und ihm
eine Frist zu setzen zur Behebung des Fehlers. Wegen dieses Versäumnisses des
Arbeitsgerichts darf dem Kläger kein Nachteil entstehen. Deshalb konnte die
fehlende Unterzeichnung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Klägers auch nach Abschluss des Hauptverfahrens noch nachgeholt
werden.
5. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe nach §§ 114 f ZPO liegen vor. Die Wahrnehmung der Rechte
bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
Der Kläger hat kein Einkommen in einer nach § 115 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit
der Tabelle in § 115 Abs. 2 ZPO verpflichtenden Höhe.
Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse hat der Kläger kein Vermögen, welches nach § 115 Abs. 3 ZPO
einzusetzen ist.
III. Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg.