Prozesskostenhilfe – Tod des Antragstellers - Verfahrensende
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 4 W 44/06
Urteil vom
23.02.2007
Gründe:
I.
Die Antragstellerin zu 1. hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung
einer Klage gegen die Antragsgegnerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in
bestimmte Grundstücke wegen anfechtbarem Erwerb beantragt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6.4.2006, eingegangen bei der
Antragstellerin am 2.5.2006, dem Antrag teilweise, nämlich hinsichtlich acht
Grundstücken stattgegeben und von der Antragstellerin zu zahlende Raten von 15,-
Euro festgesetzt. Wegen dreier Grundstücke hat es Prozesskostenhilfe verweigert.
Hiergegen richtete sich die am 16.5.2006 eingelegte sofortige Beschwerde der
Antragstellerin zu 1., der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Die Antragstellerin zu 1. ist am 6.11.2006 verstorben und von dem Antragsteller
zu 2. aufgrund Testaments allein beerbt worden.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2006 hat der Antragsteller zu 2. beantragt, ihm als
Rechtsnachfolger der Antragstellerin zu 1. Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er
hat sodann eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vorgelegt.
II.
Das von der verstorbenen Antragstellerin zu 1. angestrengte
Prozesskostenhilfeverfahren ist beendet und kann von dem Antragsteller zu 2.
nicht aufgenommen und fortgeführt werden.
1. Das von der verstorbenen Antragstellerin zu 1. eingeleitete und im
Beschwerdeverfahren teilweise fortgeführte Verfahren auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ist mit deren Tod beendet worden. Dies war aus Gründen der
Rechtsklarheit für die Beteiligten deklaratorisch festzustellen.
Ein Prozesskostenhilfeverfahren findet mit dem Tod des Antragstellers seine
Erledigung. Ein Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, jedenfalls für
eine künftige, beabsichtigte Klage ist an die Person des Antragstellers
gebunden. Mit dem Tod des Antragstellers findet es deshalb sein Ende. § 239 ZPO,
der eine (einstweilige) Unterbrechung von Verfahren anordnet und die Fortführung
des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger ermöglicht, findet aus diesem Grund im
Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Anwendung (vgl. zu Ganzen
Zöller/Phillippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rz. 12, § 118 Rz. 15 und § 124 Rz. 2a;
MünchKomm-ZPO/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 118 Rz. 4). Rechtsnachfolger des
Antragstellers, die die Absicht des Erblassers auf Erhebung derselben Klage
übernehmen wollen, können ihrerseits einen Antrag auf Prozesskostenhilfe
stellen. Daraus ergeben auch im Hinblick auf die mit dem
Prozesskostenhilfeantrag bewirkte Hemmung der Verjährungsfrist (§ 204 Abs. 1 Nr.
14 BGB) für die Erben keine Rechtsnachteile. Denn nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB
endet im Fall einer anderweitigen Beendigung eines Verfahrens die Hemmung der
Verjährung erst nach Ablauf von sechs Monaten. Diese Frist würde hier mit dem
Tod der Antragstellerin zu 1. beginnen.
2. Der trotz Hinweises des Beschwerdegerichts auf die vorstehende Rechtslage vom
Antragsteller zu 2. aufrecht erhaltene Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe für ihn, war, da eine Aufnahme des
Prozesskostenhilfeverfahrens der Antragstellerin zu 1. nicht möglich ist, als
neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 114, 115, ZPO zu
behandeln. Dieser Antrag ist mangels funktioneller Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts im Beschwerderechtszug als unzulässig zurückzuweisen. Nach §
117 Abs. 1 ZPO ist ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei dem
Prozessgericht zu stellen.
Dies ist im Fall einer noch nicht erhobenen Klage das Gericht, bei dem die Klage
(in erster Instanz) anzubringen wäre. Dies ist das Landgericht Limburg und nicht
das Oberlandesgericht Frankfurt, dessen Zuständigkeit nur für die
Berufungsinstanz gegeben wäre.
3. Gerichtskosten sind hinsichtlich des beendeten Verfahrens der Antragstellerin
zu 1. nicht zu erheben, weil nach KV 1811 zu § 3 GKG eine Gebühr nur bei einer
Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde anfällt.
Für die Zurückweisung des erstmaligen Prozesskostenhilfeantrages des
Antragstellers zu 2. fehlt es an einem Gebührentatbestand.
Eine Kostengrundentscheidung ist auch wegen außergerichtlicher Kosten nicht
veranlasst, weil eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 ZPO ist nicht geboten. Die
Anwendbarkeit von § 239 ZPO im Verfahren der Prozesskostenhilfe ist zwar bislang
höchstrichterlich nicht entschieden, in der übrigen Rechtsprechung und in
Kommentarliteratur jedoch nicht umstritten, so dass der Frage keine
grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann.