PKH im
vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 2 WF
111/07
Beschluss vom
13.03.2007
In der Familiensache hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main am 13. März 2007 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel
vom 16. Februar 2007 abgeändert.
Dem Antragsgegner wird zur Rechtsverteidigung im vereinfachten
Unterhaltsfestsetzungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt ... bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind
nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers und diesem zum Barunterhalt
verpflichtet. Nachdem er auf mehrfache Anfrage des als Beistand tätigen ...
keine Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hatte,
hat der Antragsteller am 15.12.2006 die Festsetzung des Unterhalts im
vereinfachten Festsetzungsverfahren in Höhe von 100 % der Regelbeträge ab
01.11.2005 beantragt.
Diesem Antrag ist der Antragsgegner - vertreten durch seinen
Verfahrensbevollmächtigten - mit dem Hinweis auf mangelnde Leistungsfähigkeit
entgegengetreten. Er hat das hierfür vorgesehene Formular ausgefüllt zur Akte
gesandt. Er hat im Übrigen zur Rechtsverteidigung die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe beantragt.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.02.2007 zurückgewiesen.
Auf dessen Gründe wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen.
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet sich die als Erinnerung
bezeichnete sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der das Amtsgericht nicht
abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, sie ist auch in
der Sache gerechtfertigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur für den jeweiligen
Antragsteller, sondern grundsätzlich auch für den Antragsgegner im vereinfachten
Unterhaltsfestsetzungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts bewilligt werden kann. Ein solches Verfahren ist von der
Prozesskostenhilfegewährung nicht generell ausgeschlossen. Es wird auch zu Recht
die Ansicht vertreten, dass es einem Antragsgegner ohne Hilfe eines
Rechtsanwalts oft nicht gelingen kann, die für den Laien nicht verständlichen
Formulare auszufüllen (Zöller-Philippi, 26. Aufl., § 646 Rdn. 4 m. w. N.). Die
Möglichkeit, sich an die Rechtsantragsstelle zu wenden, ersetzt nicht in jedem
Fall die anwaltliche Beratung.
Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im vorliegenden Verfahren ist nicht
von der Hand zu weisen, denn die Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Zahlung
des beantragten Unterhalts ist in der Tat fraglich. Hierauf hat bereits das
Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen, so dass auch diese
Voraussetzung des § 114 ZPO erfüllt ist.
Letztlich kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch nicht daran
scheitern, dass der Antragsgegner Aufforderungen zur Darlegung seiner
Einkommens- und Vermögensverhältnisse ignoriert haben soll. Dieser Gesichtspunkt
ist gemäß § 114 ZPO unter dem Begriff der Mutwilligkeit zu bewerten. Insoweit
hat das Amtsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Senats (Beschluss vom 05.10.2006 - 2 WF 367/06) die Ansicht vertreten, dass
derjenige keine Prozesskostenhilfe verdient, der durch sein eigenes passives
Verhalten das Verfahren veranlasst hat, um sich anschließend gegen seine
Inanspruchnahme zu wehren. Vorliegend kann jedoch nicht außer Acht gelassen
werden, dass der Antragsgegner nach seinem Vortrag wiederholt versucht haben
will, die zuständige Sachbearbeiterin des Kreisjugendamtes zu erreichen, um
seine Auskünfte zu erteilen, was ihm aber niemals gelungen sei. Im Übrigen hat
ermöglicherweise darauf vertraut, dass Erkenntnisse aus dem Parallelverfahren
... AG Kassel auch zu dem hiesigen Vorgang gelangen würden. Abwegig ist das
nicht, denn in beiden Verfahren geht es um den Kindesunterhalt für den
Antragsteller. In beiden Verfahren ist der ... auf der Klägerseite beteiligt,
auch wenn verschiedene Abteilungen tätig geworden sind. Es bestehen jedenfalls
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von Mutwilligkeit der
Rechtsverfolgung auszugehen wäre.
Nach alledem kann dem Antragsgegner die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten nicht versagt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1811 des KV zu § 3 Abs. 2 GKG, § 127 Abs. 4
ZPO.